Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1209-W/03
Familienbeihilfenanspruch bei Doppelstudium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1209-W/03vom 29.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG enthält keine Sonderregelung für Doppel- bzw. Zweitstudien. Daraus folgt einerseits, dass es auch noch nach Abschluss der Berufsausbildung möglich ist, für ein weiteres Studium Familienbeihilfe zu beziehen, andererseits aber auch, dass für dieses weitere Studium die Anspruchsvoraussetzungen so zu prüfen sind, als wäre kein Erststudium absolviert worden (vgl. VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend
Abweisung des Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe ab 1.1.2003
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Folgender Sachverhalt ist aus
den Eingaben der Berufungswerberin (Bw.) sowie den im Familienbeihilfenakt
vorliegenden Unterlagen als erwiesen anzusehen:
Die Bw. hat bis Ende 2002
Familienbeihilfe für ihren Sohn Roland (idF: Sohn) bezogen.
Anspruchsbegründend hierfür war dessen Hauptstudium an der
Fachhochschule für Marketing and Sales, das er im September 2002
erfolgreich abgeschlossen hat.
Bereits 1999 wurde parallel
dazu vom ihm ein Zweitstudium (Deutsche Philologie, Publizistik und
Kommunikationswissenschaft an der Hauptuniversität Wien) begonnen.
Das Ansuchen der Bw. um
Gewährung von Familienbeihilfe wurde ab 1.1.2003 mit Bescheid vom
5. März 2003 mit folgender Begründung abgewiesen. Wenn ein
Studium abgeschlossen und danach ein zweites Studium fortgeführt werde,
gelte dies nicht als Studienwechsel. Für dieses zweite Studium bestehe im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) wiederum Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Da der Sohn den ersten
Studienabschnitt der Studienrichtung Deutsche Philologie, Publizistik und
Kommunikationswissenschaft (Dauer 9/2001) noch nicht abgeschlossen habe, sei der
Antrag ab 1.1.2003 abzuweisen gewesen.
In der gegen diesen Bescheid
gerichtete Berufung vom 18. März 2003 brachte die Bw. vor, ihr Sohn habe
sich auf die Diplomprüfung des Hauptstudiums konzentriert und diese auch
mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen. Ab Wintersemester 2002 arbeite er
nunmehr intensiv am Zweitstudium und bereite sich auf die noch ausstehende
Prüfung mit voller Konzentration vor. Der Prüfungstermin sei im
Wintersemester 2003 vorgesehen. Deshalb werde um weiterhin laufende
Gewährung der Familienbeihilfe gebeten.
Es erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, im der im Wesentlichen nochmals darauf verwiesen
wurde, dass der Sohn den ersten Studienabschnitt des Zweitstudiums in der
gesetzlichen Dauer von 5 Semestern, d.i. bis 9/2001, noch nicht abgeschlossen
habe.
Im dagegen gerichteten
Vorlageantrag vom 14. April 2003 brachte hat die Bw. nach teilweiser Wiedergabe
des unstrittigen Sachverhaltes vor, der Sohn bereite sich nunmehr auf die
erforderlichen drei Abschlussprüfungen für das Zweitstudium vor. Die
erste Prüfung sei bereits am 8. April 2003 mit Erfolg absolviert worden,
für die zweite Prüfung stehe mit 25. April 2003 der nächste
Termin fest, danach werde ein Termin für die dritte Prüfung
vereinbart.
Bei Beginn eines Zweitstudiums
erst im letzten laufenden Semester des Hauptstudiums wäre die
Familienbeihilfe problemlos weiterbezahlt worden. Durch den gleichzeitigen
Beginn beider Studienrichtungen habe der Sohn aber durch Fleiß und
Doppelbelastung trotz Verzögerung der erforderlichen Prüfung wegen
Konzentration auf die Diplomprüfung des Hauptstudiums die Gesamtstudienzeit
für das Zweitstudium verkürzt und dadurch zu einer Einsparung der
Familienbeihilfe für die eigentlich vorgesehene Studienzeit bei zwei
Studienrichtungen beigetragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ist zunächst anzuführen, dass sowohl die Berufung als auch
der Vorlageantrag vom Ehegatten der Beihilfenbezieherin eingebracht und
unterschrieben wurden. Unter Anwendung der Bestimmung des § 83 Abs. 4
Bundesabgabenordnung (BAO) wird aber von der Vorlage einer ausdrücklichen
Vollmacht abgesehen.
Die für den
gegenständlichen Berufungsfall relevanten Bestimmungen des § 2 FLAG
lauten:
"(1)
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a)
für minderjährige Kinder,
b)
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. ... Bei einem Studienwechsel gelten die in §
17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß,
c)
...
d)
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung,
sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst
leisten".
§ 2 FLAG Abs. 1 lit. b
enthält also keine Sonderregelung für Doppel- bzw. Zweitstudien. Auch
die Bestimmungen über Studienwechsel kommen nicht zur Anwendung. Daraus
folgt einerseits, dass es auch noch nach Abschluss der Berufsausbildung
möglich ist, für ein weiteres Studium Familienbeihilfe zu beziehen,
andererseits aber auch, dass für dieses weitere Studium die
Anspruchsvoraussetzungen so zu prüfen sind, als wäre kein Erststudium
absolviert worden (vgl. VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035: "Wird eine
Ausbildung abgeschlossen, ist es möglich für eine weitere
im Rahmen der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen Familienbeihilfe zu
beziehen.")
Damit ist aber das
Schicksal der Berufung bereits entschieden; unbestrittenerweise hat der Sohn den
ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Deutsche Philologie, Publizistik und
Kommunikationswissenschaft nicht in der erforderlichen gesetzlichen Dauer von 5
Semestern abgeschlossen.
Es sei der Bw. eingeräumt,
dass bei einem späteren Beginn des Studiums Familienbeihilfe allenfalls
zugestanden wäre und dass auch durch das Parallelstudium die
Gesamtstudiendauer verkürzt werden kann. Dies ändert aber nichts
daran, dass der rechtliche Beurteilung nicht fiktive, sondern tatsächlich
verwirklichte Sachverhalte zugrunde zu legen sind.
Das Finanzamt hat
daher zu Recht Familienbeihilfe unter Anwendung der Bestimmung des § 2
Abs. 1 lit. d FLAG nur bis Ende 2002 gewährt.
Wien,
29. September 2003
Der
Referent:
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1209-W/03
- Stammnummer
- 6157
- Gültig
- 29.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF