Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1834-W/02
Familienbeihilfe, Sprachkurs an der EF International School als Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1834-W/02vom 23.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien vom
26. Juli 2000 betreffend Gewährung von Familienbeihilfe für
das Kind MW entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe sandte die Bw. die
Kopie einer Bestätigung vom 5. Mai 2000 der EF GmbH, in welchem
bestätigt wurde, dass die Tochter der Bw. vom 16. September 2000 bis
2. Juni 2001 das "EF Academic Year Abroad Program" an der
EF International School of English in SD besuchen werde. Diese Ausbildung
dauere ein akademisches Jahr (das seien ca. 9 Monate) und umfasse 24
Unterrichtseinheiten pro Woche. Dabei würden zwei Ausbildungsschwerpunkte
gesetzt. Der Student werde einerseits im ersten Abschnitt durch intensiven
Sprachunterricht, der sich aus Grammatikunterricht, Sprachlaborübungen,
Konversationsübungen und Wortschatzerweiterung zusammensetze, auf die
Ablegung international anerkannter Sprachprüfungen (z.B. TOEFL)
vorbereitet. Andererseits inkludiere der Kurs ein Angebot verschiedenster
Wahlfächer wie Verkauf & Marketing, Werbung, American Business English
oder Medienkunde, die der Student als Fächerkombination, seinen
zukünftigen beruflichen Interessen entsprechend, belegen könne.
Während dieser 9 Monate würden die Teilnehmer laufend auf ihre
Fortschritte hin geprüft. Bei erfolgreicher Absolvierung der Prüfungen
(mindestens Note "C average") werde ein Abschlusszeugnis sowie ein Diplom
in Form des "EF-Zertifikates für Internationale Studien" erworben. Um diese
Zeugnisse zu erlangen, bestehe Anwesenheitspflicht. Die "EF International
School of English, SD" sei von der Amerikanischen Behörde "ACCET"
anerkannt. Für die Programmkosten müsste die Teilnehmerin selbst
bereits vor Reiseantritt aufkommen und würde für diesen Betrag
keinerlei Förderungen oder Ermäßigungen von der EF GmbH
erhalten. Weiters gehe die Tochter der Bw. während ihres Sprachaufenthaltes
keinerlei beruflichen Tätigkeit nach. Der Aufenthalt diene
ausschließlich der Weiterbildung.
Das Finanzamt begründete
den abweisenden Bescheid damit, dass gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.
c Familienlastenausgleichsgesetz für volljährige Kinder nur dann ein
Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn sie sich in Berufsausbildung
befänden. Der Besuch des Institutes der EF GmbH in SD stelle jedoch keine
Berufsausbildung im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle sondern lediglich eine
allgemeine Weiterbildung dar, wobei auch der Abschluss dieser Schule allein
für einen späteren Beruf in Österreich keine gesetzliche
Anerkennung finden könne. Der Umstand, dass diese Ausbildung für ein
nachfolgendes Studium oder in einer Berufstätigkeit allenfalls von Vorteil
sei, könne einen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht
begründen.
Die Berufung begründete
die Bw. damit, dass ihre Tochter nur vorübergehend in Amerika studiere. Der
Lebensmittelpunkt und die Unterhaltspflicht blieben weiterhin bei der Bw. Um
dieses Studium zu ermöglichen, hätte die Bw. einen Kredit aufgenommen.
Für die zusätzlichen Kosten, etwa für Lehrmittel und Bücher,
sei sie als Alleinerzieher sehr auf die Familienbeihilfe angewiesen. Die Tochter
habe die fünfjährige Höhere Bundeslehranstalt für Tourismus
und wirtschaftliche Berufe besucht und mit Matura abgeschlossen. Die Tochter
wolle ihre Englischkenntnisse bei EF in SD vervollkommnen, zumal sie dort das
American Business English lerne, was für ihre weiteres Studium in
Österreich - Internationale Betriebswirtschaft - dringend
benötigen werde. Beiliegend sende die Bw. eine neuerliche Bestätigung,
aus der entnommen werden könne, dass MW nur zum Studieren nach Amerika
fahre und dort keinerlei beruflicher Tätigkeit nachgehe. Ein
Abschlusszeugnis könne vorgelegt werden. Die Bw. beantragte die Stattgabe
der Berufung.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt damit, dass das
wesentliche Merkmal einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs.1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz nicht nur allein die
Vermittlung von Kenntnissen sei, sondern auch ein festgelegter Abschluss mittels
einer gesetzlich anerkannten Prüfung (Diplom) erforderlich sei. Auf Grund
dieser Abschlussprüfung müsse aber ein bereits angestrebtes Berufsziel
ergriffen werden können bzw. müsse dieser Abschluss für die
Aufnahme eines (weiteren) Studiums eine grundsätzliche Voraussetzung sein.
Der Besuch des Institutes der EF GmbH in SD stelle jedoch mangels eines
solchen gesetzlichen anzuerkennenden Abschlusses keine Berufsausbildung dar.
Auch könne der in der Berufung angeführte Umstand, dass diese
Ausbildung für das nachfolgende Studium einen wesentlichen Vorteil bringe,
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen. Desgleichen könnten
die entstehenden Kosten dieser Ausbildung mangels gesetzlicher Grundlagen nicht
berücksichtigt werden.
Den Vorlageantrag
begründete die Bw. damit, dass sie von ihrer Tochter erfahren hätte,
dass zwei Studienkolleginnen aus Niederösterreich sehr wohl die
Familienbeihilfe bekämen. Da sich die Ausbildung durch nichts unterscheide,
frage sich die Bw., ob in Niederösterreich anderen Gesetze gelten. Zur
Überprüfung gebe die Bw. auch die Namen der Betroffenen bekannt. Die
Bw. habe bereits mit beiden Eltern Kontakt aufgenommen und es sei ihr versichert
worden, dass diese die Familienbeihilfe erhielten. Die genaue Adresse könne
sie noch bekannt geben.
Im Anschluss an einen
Ergänzungsvorhalt der Finanzlandesdirektion übersandte die Bw. eine
Kopie des Zertifikates des TOEFL-Testes, eine Inskriptionsbestätigung
für das Wintersemesters 2001/2002 für das Studium der
Internationalen Betriebswirtschaft, eine Kopie des Kurszertifikates sowie eine
Kopie des Akademischen Zeugnisses über die Absolvierung des Englischkurses
der "EF International Language Schools".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, einen
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes
"Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber jedenfalls alle Arten
schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren
Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das
künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (u.a. VwGH
87/13/0135, 87/14/003, 93/14/0100, 2000/14/0192). Ziel einer Berufsausbildung
iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es die fachliche Qualifikation
für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das
ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH 2000/14/0093).
Der Besuch von allgemeinen
- nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen,
die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten
Wissensstandes dienen (z.B. Besuch einer Fahrschule, eines Schikurses od. dgl.),
kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 gewertet werden. Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des
§ 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist jedoch nicht allein der
Lehrinhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend.
Andernfalls müsste etwa auch dem Besuch von Schulen mit rein
allgemeinbildendem Lehrinhalt die Qualität als Berufsausbildung aberkannt
werden. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos auch die
allgemeinbildende Schulausbildung. EineBerufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist
bei allgemeinbildenden Lehrinhalten auch dann gegeben, wenn die Ausbildung die
überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes
Ausbildungsverfahren vorgesehen ist (etwa mit Anwesenheitspflicht) und die
Ablegung von Prüfungen erforderlich ist.
Für das Vorliegen einer
Berufsausbildung im Sinn des leg. cit. ist jedoch auch mitentscheidend, ob der
Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung
ausgerichtet sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und
mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für
sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (VwGH 93/14/0100).
Das von der Tochter der Bw. besuchte "EF Academic Year Abroad Program"
stellt für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne
dar, weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Auch die von der Bw. angeführten Kosten dieser Ausbildung stellen kein
Kriterium für die Beurteilung als Berufsausbildung dar.
Die Tochter der Bw. hat diesem Sprachkurs nachfolgend ab
dem Wintersemester 2001/2002 das Studium Internationale Betriebswirtschaft
an der Wirtschaftsuniversität Wien begonnen. Eine der notwendigen
Grundlagen zur erfolgreichen und kompetenten Abwicklung von internationalen
Themenstellungen stellt die Beherrschung von Sprachen dar. In dieser
Studienrichtung ist daher die Absolvierung von Lehrveranstaltungen über
zumindest zwei Sprachen zwingend vorgeschrieben. Informationen des
Studiendekanates zufolge setzen in der Studienrichtung
Internationale Betriebswirtschaft viele Eingangslehrveranstaltungen
Kenntnisse voraus, die den Studienenden erfahrungsgemäß häufig
Schwierigkeiten bereiten. Unter anderem werden in den Lehrveranstaltungen des
Institutes für Englische Sprache am Studienbeginn bereits bestimmte
Kenntnisse und Fertigkeiten allgemeinsprachlicher Natur vorausgesetzt. Diese
festgelegten Voraussetzungen sind in "grammatikalisch-strukturelle
Kategorien", "Sprachfunktionen" sowie "thematische
Bereiche und Denkkategorien" gegliedert und sind gleichermaßen in
mündlichen und schriftlichen Ausdrucksformen sowie produktiv (Sprechen,
Schreiben) und rezeptiv (Hören, Lesen) zu beherrschen. Die
Einstiegslehrveranstaltungen im Studium haben nur die Zielsetzung, den
Studierenden vom solcherart definierten Niveau zur Fachsprache des
Lebensbereiches Wirtschaft hinzuführen.
Die Absolvierung des "EF Academic Year Abroad Programm" war
zwar nicht zwingend notwendige Voraussetzung für die Fortführung der
Berufsausbildung, aber es besteht nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein enger Zusammenhang zwischen der absolvierten Sprachausbildung und
dem weiteren Ausbildungsgang (Studium) der Tochter, weil dadurch die bereits zu
Studienbeginn vorausgesetzten Kenntnisse der englischen Sprache erworben bzw.
z.T. gefestigt wurden. Zudem wurde durch diese kursmäßige Ausbildung
der noch nicht berufstätigen Tochter der Bw. - ohne Bezugnahme auf
die spezielle Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz - Wissen
vermittelt, welches auch für das künftige Berufsleben erforderlich
ist.
Im Hinblick auf das im Anschluss betriebene Studium
erscheint es nach den vorstehenden Ausführungen als gerechtfertigt, vom
Besuch einer auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltung
auszugehen und es kommt der Sprachausbildung (als Bestandteil einer weiteren
Gesamtausbildung) der Charakter einer Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes zu.
Der Berufung ist sohin
stattzugeben.
Wien,
23. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
FamilienbeihilfeBerufsausbildungEF Academic Year Programnachfolgendes Studium Internationale Betriebswirtschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1834-W/02
- Stammnummer
- 6434
- Gültig
- 23.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF