…217 Abs. 5 BAO wird zwar versucht, das Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis darzutun, dem Antrag vom 15. Juli 2011 kann jedoch nicht entnommen werden, weshalb der Aussetzungsantrag (ohne grobes Verschulden) erst verspätet eingebracht wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 28. Juli 2011
…dass gegen die Vorschreibung der Körperschaftsteuer 1997 mit Schreiben vom 16. August 2002 berufen und aufgrund ihres Aussetzungsantrages die Körperschaftsteuer 1997 in Höhe von € 25.135,65 am 27. September 2002 von der Finanzkasse ausgesetzt worden sei. Das Finanzamt wies die Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen…
…4 lit. a BAO entgegen, weil in der Berufung vom 5. 1. 2009 gegen den Haftungsbescheid vom 17. 12. 2008 ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO gestellt worden sei. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens…
…den dagegen eingebrachten Berufungen vom 14. November 2007 sowie vom 17. Jänner 2008 wurde ausgeführt, dass gegen die genannten Umsatzsteuerbescheide Berufung erhoben und mit diesen Aussetzungsanträge verbunden worden seien. Gemäß § 230 Abs. 6 BAO dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich von Abgaben, für die ein Antrag auf Aussetzung…
…mehr berührten, kann auch der innerhalb der Nachfristen gemäß § 210 Abs. 4 BAO eingebrachte Aussetzungsantrag keine Auswirkung auf die mit Ablauf der Fälligkeitstage bereits entstandenen Säumniszuschlagsansprüche (VwGH 26.5.1999, 92/13/0115) bewirken. Nachdem die Antragstellung bereits entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht berührt (vgl. Stoll, BAO…
…denkunmöglich, wegen eines am 2. Dezember 2011 bewilligten Zahlungsaufschubes bis 30. Jänner 2010 einen Säumniszuschlag zu verhängen, selbst wenn der - bewilligte - Stundungsantrag selbst verspätet gewesen sei. Die Abgabe sei fristgerecht entrichtet, der bekämpfte Bescheid daher aufzuheben. Dazu erging am 7. Februar 2012 eine abweisende Berufungsvorentscheidung…
…jedoch vorgebracht wird, dass auf Grund einer Erkrankung der Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei ein Ratenansuchen zur Einkommensteuer 2007 erst einen Tag verspätet eingebracht worden sei. Mit der Berufung wurde auch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in…
…wurde der Aussetzungsantrag betreffend die Umsatzsteuer 2004 am 9. Februar.2006 , eingelangt am 13. Februar 2006, gestellt, die Fälligkeit der Umsatzsteuer 2004 und daraus folgend aufgrund der Nichtentrichtung der Abgabe die Entstehung des Säumniszuschlagsanspruches fallen jedoch bereits auf den 15. Februar 2005. Der verspätete Antrag…
…ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO gestellt, und dieser am 17. November 2000 vom Finanzamt antragsgemäß bewilligt. Da dieser Aussetzungsantrag erst innerhalb der bis 29. März 2000 eingeräumten Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO eingebracht wurde, war er aus Sicht des § 218 Abs. 4 BAO verspätet…
…aber um eine Nachfrist, so gilt ein innerhalb einer solchen Frist gestellter Einhebungsaussetzungsantrag nicht als zeitgerecht im Sinne vorgenannter Bestimmung. Da obige Aussetzungsanträge erst innerhalb der Nachfristen des § 210 Abs. 4 BAO gestellt wurden, waren sie damit verspätet im Sinne des § 218 Abs. 4 BAO.…
…10.000,-- (§ 221 Abs. 2 BAO), 3. die Abgabenentrichtung erfolgte durch Postanweisung, Überweisung oder mittels Verrechnungsscheck (§ 211 Abs. 1 lit. c, lit. d oder lit. f BAO) zwar verspätet, aber noch innerhalb der im § 211 Abs. 2 und 3 BAO eingeräumten dreitägigen Respirofrist, 4. die
…Behörde an, dass die Berufung auf die sich der Aussetzungsantrag beziehe nicht rechtzeitig gewesen sein könnte. Wenn die Abgabenbehörde den Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist vom 31.3.2010 zurückgewiesen hätte und/oder die am 9.4.2010 eingebrachte Berufung als verspätet abgewiesen hätte, wären…
…Zustellung des Bescheides. Der Zahlungstermin sei somit der 24. November 2000. Gegen die Vorschreibung der Eingangsabgaben sei bis zur Entscheidung keine Berufung eingebracht worden. Ein Aussetzungsantrag habe mangels Zulässigkeit zurückgewiesen werden müssen. Die Abgabenschuld sei somit fällig und vollstreckbar. Gemäß § 80 Abs. 1 und 2…
…Zustellung des Bescheides. Der Zahlungstermin sei somit der 24. November 2000. Gegen die Vorschreibung der Eingangsabgaben sei bis zur Entscheidung keine Berufung eingebracht worden. Ein Aussetzungsantrag habe mangels Zulässigkeit zurückgewiesen werden müssen. Die Abgabenschuld sei somit fällig und vollstreckbar. Gemäß § 80 Abs. 1 und 2…
…Zustellung des Bescheides. Der Zahlungstermin sei somit der 24. November 2000. Gegen die Vorschreibung der Eingangsabgaben sei bis zur Entscheidung keine Berufung eingebracht worden. Ein Aussetzungsantrag habe mangels Zulässigkeit zurückgewiesen werden müssen. Die Abgabenschuld sei somit fällig und vollstreckbar. Gemäß § 80 Abs. 1 und 2…
…Zustellung des Bescheides. Der Zahlungstermin sei somit der 24. November 2000. Gegen die Vorschreibung der Eingangsabgaben sei bis zur Entscheidung keine Berufung eingebracht worden. Ein Aussetzungsantrag habe mangels Zulässigkeit zurückgewiesen werden müssen. Die Abgabenschuld sei somit fällig und vollstreckbar. Gemäß § 80 Abs. 1 und 2…
…Zustellung des Bescheides. Der Zahlungstermin sei somit der 24. November 2000. Gegen die Vorschreibung der Eingangsabgaben sei bis zur Entscheidung keine Berufung eingebracht worden. Ein Aussetzungsantrag habe mangels Zulässigkeit zurückgewiesen werden müssen. Die Abgabenschuld sei somit fällig und vollstreckbar. Gemäß § 80 Abs. 1 und 2…
…Zustellung des Bescheides. Der Zahlungstermin sei somit der 24. November 2000. Gegen die Vorschreibung der Eingangsabgaben sei bis zur Entscheidung keine Berufung eingebracht worden. Ein Aussetzungsantrag habe mangels Zulässigkeit zurückgewiesen werden müssen. Die Abgabenschuld sei somit fällig und vollstreckbar. Gemäß § 80 Abs. 1 und 2…
…Erlassantrag nach Artikel 239 ZK liege zufolge seiner Zurückweisung nicht mehr vor. Mit der Eingabe vom 20. Dezember 2005 wurde gegen die Abweisung des bezeichneten Aussetzungsantrages berufen. Begründend wurden ausschließlich Einwendungen gegen die Abweisung der Fristverlängerung für einen Erlassantrag und die Zurückweisung des Erlassantrages erhoben…
…Zustellung des Bescheides. Der Zahlungstermin sei somit der 24. November 2000. Gegen die Vorschreibung der Eingangsabgaben sei bis zur Entscheidung keine Berufung eingebracht worden. Ein Aussetzungsantrag habe mangels Zulässigkeit zurückgewiesen werden müssen. Die Abgabenschuld sei somit fällig und vollstreckbar. Gemäß § 80 Abs. 1 und 2…