Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG ZRV/0306-Z3K/02
Ein bei einem Gericht anhängiges Finanzstrafverfahren führt nicht dazu, dass die Erhebung von Säumniszinsen zu unterbleiben hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0306-Z3K/02vom 04.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Mag. Wolfgang Ferstl, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 22. November 2001, GZ. xxxxx, betreffend
Säumniszinsen,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien hat dem Bf., vertreten durch Herrn
Mag. Wolfgang Ferstl, Rechtsanwalt in A 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner
Straße 34, mit Bescheid über die Festsetzung von
Säumniszinsen vom 30. Oktober 2001, GZ: xxxxx, ausgehend von
S 4.318.573,00 als Bemessungsgrundlage, hinsichtlich des
Säumniszinsenzeitraumes 15. Oktober bis 15. November 2001 und des
Zahlungstermins 23. November 2000 mit der Zahlungsfrist 15. November
2001 gemäß
§ 80 Abs. 1 und 2 des ZollR-DG 6,64 %
Säumniszinsen im Betrage von S 23.896,00 (€ 1.736,59)
vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid des Hauptzollamtes Wien hat der Bf.
in offener Frist mit Eingabe vom 19. November 2001,
Zeichen:01/Hrv/1-F/G-33805, formgerecht das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht.
Seitens des Bf. wird der Bescheid seinem gesamten Inhalte
nach angefochten.
Der Bf. bemerkt, dass gemäß
§ 80 des
ZollR-DG Säumniszinsen zu erheben seien, wenn ein Abgabenbetrag nicht
fristgerecht entrichtet werde. Gegen ihn sei beim Landesgericht Wiener Neustadt
zur Zl. xxxxx ein Strafverfahren wegen §§ 11, 37 Abs. 1
lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a des
FinStrG anhängig, welches noch nicht rechtskräftig entschieden
sei.
Das Bestehen einer Abgabenschuld sei - unabhängig vom
Bestehen eines Rückstandsausweises - die in diesem Verfahren zu
entscheidende Vorfrage. Die Festsetzung von Säumniszinsen sei daher nicht
zu recht erfolgt, weshalb der Antrag gestellt werde, den der Berufung
zugrundeliegenden Bescheid vom 30. Oktober 2001 ersatzlos zu
beheben.
Das Hauptzollamt Wien hat über die Berufung mit
Berufungsvorentscheidungen vom 22. November 2001, Zahl: xxxxx,
abschlägig entschieden.
Das Hauptzollamt Wien hat die Entscheidung im wesentlichen
damit begründet, dass an den Bf. mit Bescheid vom 3. November 2000,
Zl. xxxxx, die Vorschreibung von Eingangsabgaben in der Höhe von
S 4.424.313,00 (€ 321.527,36) erfolgt sei. Dieser Bescheid sei am 14.
November 2000 hinterlegt worden. Gemäß
§ 17 Abs. 3 des
Zustellgesetzes würden hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der
Abholfrist als zugestellt gelten. Die Frist zur Entrichtung der Abgabenschuld
betrage gemäß Art. 222 Abs. 1 ZK zehn Tage nach Zustellung
des Bescheides. Der Zahlungstermin sei somit der 24. November 2000.
Gegen die Vorschreibung der Eingangsabgaben sei bis zur
Entscheidung keine Berufung eingebracht worden. Ein Aussetzungsantrag habe
mangels Zulässigkeit zurückgewiesen werden müssen. Die
Abgabenschuld sei somit fällig und vollstreckbar.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 und 2 des ZollR-DG
seien Säumniszinsen für nicht fristgerecht entrichtete
Abgabenschuldigkeiten festzusetzen. Vom Bf. seien bis zum 15. Oktober 2001
S 34.740,00 (€ 2.524,65) an Zahlungen geleistet und ein Betrag
von S 71.000,00 (€ 5.159,77) gutgeschrieben worden. Daraus
würden sich noch offene Eingangsabgaben im Betrage von S 4.318.573,00
ergeben. Der Bescheid über die Festsetzung von Säumniszinsen in
Höhe von S 23.869,00 (€ 1.736,596) für den
gegenständlichen Säumniszeitraum sei daher zu Recht ergangen, weshalb
die Berufung abzuweisen gewesen sei.
Der Einwand, dass beim Landesgericht Wiener Neustadt ein
Strafverfahren anhängig sei, welches noch nicht entschieden wäre, habe
im Abgabenverfahren keine aufschiebende Wirkung.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 12. Dezember
2001, Zl.: xxxxx.
Seitens des Bf. wird im wesentlichen gleichlautend mit den
Einwendungen in der Berufung vorgebracht, dass nach § 80 Abs. 1
und 2 des ZollR-DG Säumniszinsen für nicht fristgerecht entrichtete
Abgabenschuldigkeiten festzusetzen seien.
Gegen den Bf. sei beim Landesgericht Wiener Neustadt zur
Zl. xxxxx ein Strafverfahren wegen §§ 11, 37 Abs. 1
lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a des
FinStrG, welches noch nicht rechtskräftig entschieden sei,
anhängig.
Das Bestehen einer Abgabenschuld sei - unabhängig vom
Bestehen eines oder mehrerer Rückstandsausweise - die in diesem Verfahren
zu entscheidende Vorfrage. Die Festsetzung von Säumniszinsen sei daher
nicht zurecht erfolgt, weshalb der Antrag gestellt werde, den Bescheid des
Hauptzollamtes Wien über die Festsetzung von Säumniszinsen vom
30. Oktober 2001, Zahl xxxxx ersatzlos zu beheben bzw. die Beschwerde der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Weil sich im Sinne des § 85c des Bundesgesetzes
betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der
Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz -
ZollR-DG) Beschwerden u.a. gegen Berufungsvorentscheidungen richten, sich der
unabhängige Finanzsenat mithin lediglich mit dem Inhalt von
Berufungsvorentscheidungen zu beschäftigen hat, war das Anbringen des Bf.
in seiner Beschwerde im Sinne der geltenden Rechtslage dahingehend zu
interpretieren, dass die der Beschwerde zugrundeliegende
Berufungsvorentscheidung durch den unabhängigen Berufungssenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz behoben werden möge.
Aus Art. 232 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992 idgF
(Zollkodex - ZK) ergibt sich im Gegenstande für den Fall, dass der
Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden ist,
a) dass die Zollbehörden von allen ihnen nach den
geltenden Vorschriften zu Gebot stehenden Möglichkeiten
einschließlich der Zwangsvollstreckung Gebrauch machen, um die Entrichtung
dieses Betrags zu erreichen.
b) dass zusätzlich zum Abgabenbetrag
Säumniszinsen erhoben werden. Der Säumniszinssatz kann höher als
der Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch nicht niedriger sein.
Die Erhebung der Säumniszinsen ist national in der
Bestimmung des § 80 des des Bundesgesetzes betreffend ergänzende
Regelungen zur Durchführung des Zollrechtes der Europäischen
Gemeinschaften idgF (Zollrechtsdurchführungsgesetz - ZollR-DG) geregelt.
Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind im Sinne des
§ 80 Abs. 1 des ZollR-DG Säumniszinsen zu erheben, wenn die
Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.
Im Sinne des Abs. 2 leg. cit. ist als Jahreszinssatz
ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2
leg. cit. liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je
Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten
Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen
Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15.
eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden
Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes
heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes
gegolten hat.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind
Säumniszuschläge nach § 217 des Bundesgesetzes vom
28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren
für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben
(Bundesabgabenordnung - BAO) im Anwendungsbereich des Art. 232 ZK nicht zu
erheben.
Die Bestimmung des Art. 232 ZK enthält zwei
Regelungsbereiche, nämlich einerseits die Pflicht zur zwangsweisen
Durchsetzung nicht fristgerecht entrichteter Einfuhrabgaben in dessen
Abs. 1 Buchstabe a und andererseits die Erhebung von Säumniszinsen bei
verspäteter Zahlung in dessen Abs. 1 Buchstabe b und dessen
Abs. 2 und 3.
Ein nach Art. 221 ZK mitgeteilter Abgabenbetrag (im
Gegenstande ist es der Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 3. November
2000 über die Vorschreibung von Eingangsabgaben, Zahl: xxxxx) ist vom
Zollschuldner innerhalb der Fristen des Art. 222 Abs. 1 ZK zu
entrichten.
Im Hinblick auf den nach Art. 221 ZK mitgeteilten
Abgabenbetrag muss vom Zollschuldner im Sinne des Art. 222 Abs. 1
Buchstabe a ZK daher, sofern keine Zahlungserleichterung nach den Art. 224
bis 229 eingeräumt worden ist, die Zahlung innerhalb der festgesetzten
Frist geleistet werden. Unbeschadet des Art. 244 zweiter Abs. (betrifft die
Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung) darf diese Frist zehn Tage,
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des geschuldeten Abgabenbetrags an den
Zollschuldner, nicht überschreiten.
Im Sinne des § 73 ZollR-DG werden Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben mit Beginn des Tages, an dem sie nach dem Zollrecht
spätestens zu entrichten sind, fällig. Aus den Ausführungen in
der Berufungsvorentscheidung ergibt sich, das der Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 3. November 2000 am 14. November 2000 hinterlegt worden ist.
Es ist im Sinne des Art. 221 ZK der Abgabenbetrag dem Bf. mithin am
14. November 2000 mitgeteilt worden.
Nach Art. 221 Abs. 1 ZK und § 73 des
ZollR-DG war der Abgabenbetrag mithin spätestens am zehnten Tag nach der
Mitteilung, also am 24. November 2000 fällig und zu
entrichten.
Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden,
sind im Sinne des § 80 Abs. 1 ZollR-DG Säumniszinsen zu
erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage
beträgt.
Mit seinem Einwand in der Beschwerde, gegen ihn sei beim
Landesgericht Wiener Neustadt zur Zl. xxxxx ein Strafverfahren wegen der
§§ 11, 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und
46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958 betreffend das
Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz -
FinStrG) anhängig, welches noch nicht rechtskräftig entschieden sei
und dass das Bestehen einer Abgabenschuld die im Verfahren vor Gericht zu
klärende Vorfrage sei, kann der Bf. nicht durchdringen.
Der Bf. verkennt die Rechtslage, wenn er annimmt, dass das
Bestehen bzw. Festsetzen einer Abgabenschuld eine in einem Abgabenverfahren
durch ein Gericht zu entscheidende Vorfrage ist. Im Wesen wendet der Bf. ein,
die Festsetzung einer Abgabenschuld durch ein Gericht wäre im Gegenstande
die Vorfrage. Eine Vorfrage ist eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung
die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung
eine notwendige Grundlage bildet. Bei der Vorfrage handelt es sich um eine
Frage, die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder
rechtsgestaltender Natur durch eine andere Behörde, ein Gericht
ist.
Die Bindung der Gerichte an Entscheidungen der
Verwaltungsbehörden und die Bindung der Verwaltungsbehörden an
Entscheidungen der Gerichte hat ihre Wurzel in der verfassungsmäßigen
Trennung der Justiz von der Verwaltung. Diese Bindung besagt im wesentlichen,
dass Justiz und Verwaltung in die Entscheidung der jeweils anderen
Vollziehungsgewalt grundsätzlich nicht eingreifen dürfen.
Rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltung sind für das nachfolgende
Strafverfahren insoweit präjudiziell, als Strafgerichte in Strafverfahren
grundsätzlich vom Bestehen der sich aus ergangenen rechtskräftigen
Entscheidungen über die endgültige Abgabenfestsetzung von Abgaben dem
Grunde und der Höhe nach ergebenden Abgabenschuld als einer Tatsache
auszugehen haben. In der Beurteilung von Tatbestandselementen, hinsichtlich
deren es zwischen dem Gericht und der Abgabenbehörde keine Deckung gibt,
besteht keine Bindungswirkung.
Aber sogar diesbezüglich sind im Sinne des
§ 116 Abs. 1 BAO, sofern die Abgabenvorschriften nichts anderes
bestimmen, die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren
auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden
oder Gerichten zu entscheiden wären, (zunächst) nach der über die
maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen
(§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu
legen.
Gemäß
§ 6 ZollR-DG obliegt die Besorgung
der Geschäfte der Zollverwaltung den Zollbehörden. Die
Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich
nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Aufbau der
Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz -
AVOG).
In § 14 leg. cit. sind die Zollbehörden
erster Instanz angeführt. Ihnen wird ein Zuständigkeitsbereich
zugeordnet und obliegt ihnen im Sinne des Abs. 3 die Vollziehung des
Zollrechtes (§§ 1 und 2 des ZollR-DG).
Das Hauptzollamt Wien hat also in eigener
Zuständigkeit die Frage, ob bzw. dass für den Bf. die mit Bescheid vom
3. November 2000 festgesetzten Eingangsabgaben entstanden sind, als
Hauptfrage zu lösen gehabt und auch gelöst. Der Bescheid ist in der
Folge unwidersprochen in Rechtskraft erwachsen. Es liegt diesbezüglich kein
vom Bf. eingewendeter Vorfragetatbestand in dem Sinne vor, dass die Entscheidung
einer anderen zuständigen Behörde erforderlich gewesen wäre. Die
durch das zuständige Hauptzollamt Wien in dem die Hauptfrage lösenden
Bescheid festgesetzten Eingangsabgaben waren am 24. November 2000 fällig
und zu entrichten.
Das beim Landesgericht in Wiener Neustadt anhängige
Finanzstrafverfahren hat im Sinne der obigen Ausführungen und in
Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht automatisch die
Aussetzung der Vollziehung bewirkt. Die Festsetzung von Säumniszinsen ist
daher im bekämpften Fall zurecht erfolgt, weil die Abgaben - in Beachtung
der fünftägigen Respirofrist - nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet worden sind.
Säumniszinsen sind ihrem Wesen nach Nebengebühren
und eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug
geführt haben, sind daher ebenso wie die Dauer des Verzuges unbeachtlich.
Bemessungsgrundlage ist der nicht zeitgerecht entrichtete Abgabenbetrag.
Maßgebend ist die Abgabenzahlungsschuld. Ist die Abgabenzahlungsschuld mit
Bescheid festgesetzt worden, so besteht eine Bindung des
Säumniszinsenbescheides an diesen Betrag. Die Säumniszinsenpflicht
setzt nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus und besteht
ohne Rücksicht darauf, ob die Vorschreibung einer Abgabe sachlich richtig
ist.
Zu bemerken bleibt noch, dass
einerseits zwischenzeitig erfolgte Zahlungen und Gutschriften in Anrechnung zu
bringen waren und dass sich der unabhängige Finanzsenat anderseits im
kontradiktorischen Verfahren - ohne den Rechtszug zu verkürzen und damit
das verfassungsrechtlich gebotene Recht auf den gesetzlichen Richter zu
verletzen - nicht erstmals mit Überlegungen im Hinblick auf einen
allfälligen Erlass oder Verzicht aus persönlichen oder objektiven
Billigkeitsgründen beschäftigen durfte.
Graz,
4. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 80 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0306-Z3K/02
- Stammnummer
- 5212
- Gültig
- 04.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF