Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0057-Z3K/06
Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0057-Z3K/06vom 14.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung kann nur dann gemäß Art 222 Abs. 2 ZK iVm Art 876a ZK-DVO ausgesetzt werden, wenn - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ein Antrag auf Erlass oder Erstattung vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch
Dr. N.N.,vom 22. Februar 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes X. vom 23. Jänner 2006, Zl. a., betreffend Aussetzung
der Verpflichtung zur Entrichtung von Eingangsabgaben nach Art. 222
Abs. 2 ZK in Verbindung mit Art. 876a ZK-DVO
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt X. hat mit Bescheid vom 18. Oktober
2002, Zl. b., gemäß Art. 220 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) die buchmäßige Erfassung
von Eingangsabgaben für vom Beschwerdeführer (Bf.) A. im
Juni 2000 aus Slowenien in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführte
Wohnungseinrichtungsgegenstände berichtigt und ihm einen
Nacherhebungsbetrag an Eingangsabgaben in der Höhe von € 1.939,86
(Einfuhrumsatzsteuer) sowie eine Abgabenerhöhung von € 225,60, in
Summe daher einen Betrag von € 2.165,46 zur Entrichtung
vorgeschrieben.
Mit der Eingabe vom 18. August 2005 stellte der Bf.
durch seinen Rechtsvertreter beim Zollamt X. hinsichtlich des zur Zahlung
vorgeschriebenen Abgabenbetrages und der dazu bis dahin angefallenen
Nebenansprüche einen Antrag auf Erlass der gegenständlichen
Abgabenschuld gemäß Art. 239 ZK und gleichzeitig den
Antrag, die Verpflichtung zur Entrichtung der betroffenen Abgabenschuld
gemäß Artikel 222 Abs. 2 ZK in Verbindung mit
Artikel 876a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) auszusetzen.
Nachdem im Bescheid vom 17. November 2005,
Zl. c., das Zollamt X. (mit Bescheid II) den Antrag auf Erlass als
nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen hatte, weil dem Antrag auf
Fristverlängerung für einen Erlassantrag nach Art. 239
Abs. 2 ZK (mit Bescheid I) nicht näher getreten worden war,
wies es den Antrag auf Aussetzung der Verpflichtung zur Entrichtung der
Abgabenschuld mit Bescheid vom 17. November 2005, Zl. d., mit der
Begründung als unbegründet ab, ein unerledigter Erlassantrag nach
Artikel 239 ZK liege zufolge seiner Zurückweisung nicht mehr
vor.
Mit der Eingabe vom 20. Dezember 2005 wurde gegen die
Abweisung des bezeichneten Aussetzungsantrages berufen. Begründend wurden
ausschließlich Einwendungen gegen die Abweisung der Fristverlängerung
für einen Erlassantrag und die Zurückweisung des Erlassantrages
erhoben.
In der nunmehr mit Beschwerde beim Unabhängigen
Finanzsenat angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner
2006, Zl. a., wies die Berufungsbehörde die Berufung als
unbegründet ab, weil nach ihrer Ansicht - wie bereits im Abweisungsbescheid
vom 17. November 2005, Zl. d., dargetan worden war - eine
Voraussetzung für eine Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabenerhebung,
nämlich das Vorliegen eines unerledigten Antrages auf Erlass nach
Art. 239 ZK nicht (mehr) vorgelegen sei.
In der Beschwerde vom 22. Februar 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom 23. Jänner 2006,
Zl. a., hält der Bf. unter Hinweis auf seine Ausführungen im
Rechtsbehelfsverfahren betreffend den Antrag auf Fristverlängerung für
einen Erlassantrag nach Art. 239 Abs. 2 ZK und die
Zurückweisung seines Erlassantrages nach Art. 239 ZK, wonach die eine
Fristverlängerung rechtfertigenden Gründe (nämlich ein
begründeter Ausnahmefall) vorlägen und die Zurückweisung des
Erlassantrages daher zu Unrecht erfolgt sei, der Entscheidung der
Berufungsbehörde entgegen, dass ein (unerledigter) Erlassantrag und somit
auch eine wesentliche Voraussetzung für die Aussetzung der Verpflichtung
zur Entrichtung der Abgaben gegeben sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Unabhängige
Finanzsenat hat in seiner Berufungsentscheidung vom 13. März 2003,
GZ. g., die Beschwerde vom 22. Februar 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom 23. Jänner 2006,
Zl. f., betreffend den Antrag auf Verlängerung der Frist zur
Einbringung eines Antrages auf Erlass der Abgaben nach
Art. 239 Abs. 2 ZK und die Zurückweisung des Antrages
auf Erlass der Abgaben nach Art. 239 ZK in zweiter Rechtsstufe als
unbegründet abgewiesen und damit die Entscheidung des Zollamtes
bestätigt, dass der Antrag des Bf. auf Erlass der Abgaben erst nach Ablauf
der Einbringungsfrist und demnach verspätet eingebracht worden
war.
Gemäß Art. 222
Abs. 2 ZK erster Anstrich kann die Verpflichtung des Zollschuldners
zur Entrichtung der Abgaben nach dem Ausschussverfahren (nach den Bestimmungen
des Artikels 876a der Zollkodex-Durchführungsverordnung) bei einem
Antrag auf Erlass der Abgaben nach den Artikeln 236, 238 oder 239 ZK
ausgesetzt werden. Gemäß Art. 876a Abs. 1 Buchstabe b
ZK-DVO setzen die Zollbehörden die Verpflichtung des Zollschuldners zur
Abgabenentrichtung bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem sie über den Antrag
entscheiden, sofern für Waren, wenn sie sich nicht mehr unter zollamtlicher
Überwachung befinden, eine Sicherheit in Höhe des Abgabenbetrages
geleistet wird und ein Antrag auf Erlass gemäß Artikel 236 in
Verbindung mit Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex
oder gemäß Artikel 238 oder Artikel 239 des Zollkodex
vorliegt und die Zollbehörden der Ansicht sind, dass die geltenden
Voraussetzungen jeweils erfüllt sind. Die Sicherheit braucht jedoch nicht
gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners
zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen
könnte. Die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung
hätte demnach gemäß Art. 222 Abs. 2 ZK iVm
Art. 876a Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO nur dann - bei Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen - ausgesetzt werden können, wenn ein
(unerledigter) Antrag auf Erlass gemäß Art. 239 ZK vorgelegen
wäre.
Die Berufungsbehörde hat
in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung - wie sich durch die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 13. März
2006, GZ. g., bestätigt hat - zu Recht festgestellt, dass zum
Zeitpunkt der erstinstanzlichen bescheidmäßigen Entscheidung
über den Antrag auf Aussetzung der Verpflichtung zur Entrichtung durch die
Zurückweisung des Erlassantrages wegen verspäteter Antragstellung ein
(unerledigter) Antrag auf Erlass nach Art. 239 ZK nicht (mehr) vorlag
und es damit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Aussetzung der
Verpflichtung zur Entrichtung mangelte.
Es war daher und aus den in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung dargestellten Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 14. März 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 222 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 876a Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0057-Z3K/06
- Stammnummer
- 21346
- Gültig
- 14.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF