Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4673-W/02
Säumniszuschlag bei behaupteter sachlicher Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4673-W/02vom 18.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 18. Juni 2003 über die
Berufungen der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und
17. Bezirk, vertreten durch ADir. Theodora Schuster, vom 9. Juli 2002
und 9. Oktober 2002 betreffend Säumniszuschläge nach in Wien
durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid
vom 9. Juli 2002 setzte das Finanzamt einen ersten
Säumniszuschlag in Höhe von € 196,85 fest, da die
Umsatzsteuer 1997 in Höhe von € 9.842,30 nicht bis
16. Februar 1998 entrichtet wurde.
Mit Nebengebührenbescheid
vom 9. Oktober 2002 setzte das Finanzamt erste
Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt € 628,73 fest,
da die Körperschaftsteuer 1997 in Höhe von € 25.135,65
nicht bis 5. August 2002 und die Umsatzsteuervorauszahlung für
Juni 2002 nicht bis 16. August 2002 entrichtet
wurden.
In der gegen den
Nebengebührenbescheid vom 9. Juli 2002 rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, dass die Feststellungen der
Betriebsprüfung rechts- und tatsachenwidrig seien.
In der gegen den
Nebengebührenbescheid vom 25. Oktober 2002 rechtzeitig
eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass gegen die Vorschreibung der
Körperschaftsteuer 1997 mit Schreiben vom 16. August 2002
berufen und aufgrund ihres Aussetzungsantrages die
Körperschaftsteuer 1997 in Höhe von € 25.135,65 am
27. September 2002 von der Finanzkasse ausgesetzt worden
sei.
Das Finanzamt wies die
Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen vom 19. November 2002 als
unbegründet ab.
In dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. aus, dass die Berufung
vom 29. August 2002 sich gegen den ersten Säumniszuschlag zur
Umsatzsteuer 1997 und die Berufung vom 25. Oktober 2002 sich
gegen den ersten Säumniszuschlag zur Körperschaftsteuer 1997
richteten.
Diese Abgaben seien als Folge
einer Betriebsprüfung über die Jahre 1997 bis 1999 festgesetzt worden.
Gegen die entsprechenden Bescheide sei am 16. August 2002 berufen
worden. Mit Bescheid vom 27. September 2002 seien die Abgaben
ausgesetzt worden. Werde bezüglich einer mit Berufung angefochtenen
Abgabenfestsetzung die Aussetzung der Einhebung beantragt, so entstehe bei
Bewilligung der beantragten Aussetzung die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages für den von der Bewilligung betroffenen Teil der
Abgabe erst mit ungenütztem Ablauf der Frist von einem Monat nach
Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung.
Die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen sei daher rechtswidrig und beantrage die Bw. daher
die Aufhebung dieser Bescheide.
Die Bw.
beantrage die mündliche Verhandlung vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
In der
mündlichen Verhandlung wurde kein ergänzendes Vorbringen
vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO in der Fassung vor BGBl. I
Nr. 142/2000 mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht
gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO
hinausgeschoben wird.
Wird
auf Grund eines vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur
Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe
betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2
zweiter Satz eingebrachten Antrages die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe
(§ 212a Abs.1) bewilligt, so tritt gemäß
§ 218 Abs. 4 BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr.
142/2000 die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages für
den von der Bewilligung betroffenen Teil der Abgabe erst mit ungenütztem
Ablauf der Frist des § 212a Abs. 7 ein.
Laut Aktenlage wurde die
Umsatzsteuer 1997 am 16. Februar 1998 und die
Körperschaftsteuer 1997 am 5. August 2002
fällig.
Da der Antrag auf Aussetzung
der Einhebung gemäß
§ 212a BAO der Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1997 erst nach Fälligkeit der Abgaben mit Berufung
vom 16. August 2002 eingebracht wurde, erfolgte somit auf Grund der
zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO die
Festsetzung der Säumniszuschläge im Ausmaß von 2 % der
nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
18. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 218 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4673-W/02
- Stammnummer
- 4579
- Gültig
- 18.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF