Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0176-S/06
Säumniszuschlagsvermeidung durch Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0176-S/06vom 07.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vertreten durch KPMG
Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungsgesellslchaft,
4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, vom 13. Februar 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 13. Jänner 2006 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Jänner.2006 wurde ein
Säumniszuschlag in Höhe von EUR 459,46,-- betreffend die Umsatzsteuer
2004, welche am 15.Februar.2005 fällig geworden war, vorgeschrieben. Gegen
den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 13. Jänner 2006 wurde berufen und im
selben Schreiben gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages vom 13. Jänner 2006 Berufung eingelegt sowie ein
Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2004 und des
Säumniszuschlages eingebracht. Nach abweislicher Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes wurde ein Vorlageantrag eingebracht mit der Begründung,
dass, zumal gegen den Bescheid betreffend die Stammabgabe (Umsatzsteuer 2004)
berufen und diese ausgesetzt wurde, der Säumniszuschlag zu Unrecht
festgesetzt worden wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so entsteht der Abgabenanspruch (im Sinne des
§ 4 BAO) für den ersten Säumniszuschlag in Höhe von zwei
Prozent des nicht entrichteten Betrages. Die Fälligkeit von Abgaben richtet
sich vorrangig nach speziellen Bestimmungen des jeweiligen Steuergesetzes (vgl
§ 217 Abs 1 BAO).
Im Gegenstandsfall wurde die Umsatzsteuer 2004 mit
15.02.2005 fällig.
Kommt es aufgrund der Veranlagung zu einer Nachforderung
von Umsatzsteuer, so wird für diese gemäß
§ 21 Abs 5
Umsatzsteuergesetz (UStG) keine von Abs 1 oder 3 abweichende Fälligkeit
begründet. Diese Gesetzesfassung beruht auf der vom VfGH im Erkenntnis vom
27.09.1984, G111/84 vertretenen Rechtsauffassung, dass Nachforderungen an
Umsatzsteuer aufgrund der Jahreserklärung zwangsläufig die
Unrichtigkeit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Veranlagungszeitraum
implizieren. Umsatzsteuernachforderungen sind damit zwangsläufig nicht
entrichtete Vorauszahlungen oder verminderte Überschüsse. Somit ergibt
sich als Fälligkeitstag im Fall rückständiger Vorauszahlungen der
15. des auf den betreffenden Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden
Kalendermonates. Eine von der Bescheidzustellung abhängige Fälligkeit
ist nicht mehr vorgesehen.
Da es sich bei der Veranlagung um eine Festsetzung von
Abgaben nach der Fälligkeit handelt, steht dem Abgabepflichtigen für
die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des
maßgebenden Bescheides zu (vgl § 210 Abs 4 BAO). Während dieser
Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder
fortgesetzt werden (230 Abs 2 BAO). Da die Zahlung auf Grund der Nachforderung
erst nach Fälligkeit erfolgt, ist jedoch grundsätzlich ein
Säumniszuschlag verwirkt (vergleiche Ruppe, UStG³, § 21 Tz 41 ff
und dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung ).
Nun hat zwar gemäß
§ 217 Abs 4 lit. a BAO
ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
säumniszuschlagsvermeidende Wirkung, wobei diese ab Einbringung des
Antrages ohne Einrechnung der Tage des Postlaufes besteht. Die Stellung eines
Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
berührt jedoch nicht bereits entstandene
Säumniszuschlagsansprüche (vvgl Ritz, SWK 2001, S 319).
Im vorliegenden Berufungsfall wurde der Aussetzungsantrag
betreffend die Umsatzsteuer 2004 am 9. Februar.2006 , eingelangt am 13. Februar
2006, gestellt, die Fälligkeit der Umsatzsteuer 2004 und daraus folgend
aufgrund der Nichtentrichtung der Abgabe die Entstehung des
Säumniszuschlagsanspruches fallen jedoch bereits auf den 15. Februar 2005.
Der verspätete Antrag auf Aussetzung der Einhebung konnte somit nicht den
bereits entstandenen Säumniszuschlagsanspruch vermeiden.
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die
nicht entrichtete (bzw. nicht rechtzeitig entrichtete) Abgabenschuldigkeit, dies
unabhängig davon, ob die maßgebliche Abgabenvorschreibung
rechtskräftig und rechtmäßig ist. Der Umstand, dass gegen eine
Abgabenfestsetzung berufen worden ist, steht daher der Entstehung der
Säumniszuschlagsverpflichtung nicht entgegen (vgl VwGH vom 18.09.2003, Zl
2002/16/0072, bzw. vom 23.03.2000, Zl 99/15/0145, 0146).
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen
wurde, hat gemäß
§ 217 Abs 8 BAO im Fall der nachträglichen
Herabsetzung der Abgabenschuld (etwa durch stattgebende Berufungsentscheidung
betreffend Umsatzsteuer 2004) auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung
des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Für die Anwendung des § 217 Abs 8
ist dabei bedeutungslos, ob die Herabsetzung der Abgabe ex tunc oder ex nunc
erfolgt (vgl Ritz, BAO³, § 217 Abs 8, Tz 50 f).
Salzburg, am 7. August
2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 4 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Säumniszuschlagverspäteter Antrag auf Aussetzung der Einhebungnach Fälligkeitkeiner Säumniszuschlagsvermeidung durch Berufung gegen Abgabenfestsetzungnachträgliche Herabsetzung der Abgabenschuld
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0176-S/06
- Stammnummer
- 23592
- Gültig
- 07.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF