Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1197-W/07
Säumniszuschlag wegen verspäteter Entrichtung der Jahresumsatzsteuer trotz Antrag auf Aussetzung nach Veranlagung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1197-W/07vom 07.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Jahresumsatzsteuer bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an.
Ob auf Grund eines nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabenschuld gestellten Antrages des Abgabepflichtigen in weiterer Folge eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt wurde, ist für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unerheblich, weil nur ein vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstünde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D-GmbH, vertreten durch Z & P
Steuerberatungs GmbH, 2351 Wiener Neudorf, Triester Straße 14, vom
14. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22 vom
10. Juli 2006 über die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes
Wien 21/22 jeweils vom 10. Juli 2006 wurden über die D GmbH (in
weiterer Folge Bw.) erste Säumniszuschläge in Höhe von
€ 615,78, € 476,35 und € 390,36 festgesetzt, da
die Nachforderungen an Umsatzsteuer der Jahre 2002 bis 2004 in Höhe von
€ 30.789,23, € 23.817,43 sowie € 19.517,97 nicht bis zu den
jeweiligen Fälligkeitstagen am 17. Februar 2003, 16. Februar 2004 sowie 15.
Februar 2005 fristgerecht entrichtet worden sind.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 14. Juli 2006 wurde ausgeführt, dass laut der Berufung gegen
die Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2004 sowie die damit zusammenhängenden
Wiederaufnahmebescheide die gegenständlichen Umsatzsteuernachforderungen
2002 bis 2004 rechtswidrig seien. Dementsprechend seien auch die angefochtenen
Säumniszuschlagsbescheide rechtswidrig und werde deren ersatzlose Aufhebung
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 21/22 vom 30. Jänner 2007 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die
Umsatzsteuer 2002, fällig am 17. Februar 2003, die Umsatzsteuer 2003
fällig am 16. Februar 2004 und die Umsatzsteuer 2004 fällig am 15.
Februar 2005 nicht entrichtet worden sei. Gemäß
§ 21 Abs. 1
Umsatzsteuergesetz habe der Unternehmen spätestens am 15. Tag des auf den
Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monats die selbst zu berechnende
Vorauszahlung zu entrichten. Durch die Nachforderung aufgrund einer
Betriebsprüfung werde gemäß
§ 21 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz
keine abweichende Fälligkeit begründet. Auf § 217 Abs. 8 BAO
wurde hingewiesen.
Im Vorlageantrag vom 5. Februar
2007 weist die Bw. darauf hin, dass gegen die bezughabenden
Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2004 am 28. Juni 2006 Berufung eingelegt worden
und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
für sämtliche Umsatzsteuernachzahlungen beantragt worden sei. Die
Aussetzung der Einhebung sei mit Bescheid vom 1. August 2006 bewilligt
worden.
Gemäß
§ 217
Abs. 4 lit. a BAO seien daher Säumniszuschlage für die
Umsatzsteuernachzahlungen 2002 bis 2004 laut BP nicht zu entrichten und sei die
Berufung vom 14. Juli 2006 gegen die Säumniszuschlagsbescheide vom 10. Juli
2006 völlig zu Recht erfolgt.
Es werde daher um positive
Erledigung der Berufung und ersatzlose Aufhebung der
Säumniszuschlagsbescheide vom 10. Juli 2006 ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten,
als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein Zahlungsaufschub im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des
auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eintritt. Für die
Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es daher auf
den Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Jahresumsatzsteuer bzw.
eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Die Tatsache, dass gegen die
den Bescheiden über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen
zugrunde liegenden Stammabgabenbescheide Berufung eingebracht wurde,
rechtfertigt noch keine Stattgabe der gegenständlichen Berufung, da die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von
der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides eintritt. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle
Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen
Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde
liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 26.5.1999,
99/13/0054).
Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer
dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe
oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben
ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Gemäß der
hier zur Anwendung kommenden Bestimmung des § 21 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz
1994 wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs. 1
und 3 abweichende Fälligkeit begründet.
Ob auf Grund eines nach Eintritt der Fälligkeit der
Abgabenschuld gestellten Antrages der Abgabepflichtigen in weiterer Folge eine
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO bewilligt wurde, ist
für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
unerheblich, weil nur ein vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe
zur Verfügung stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der
Einhebung der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstünde (VwGH
20.4.1995, 92/13/0115).
Da im Berufungsfall die
Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe jeweils schon lange vor ihrer
bescheidmäßigen Nachforderung fällig geworden ist (§ 21
UStG), somit die Zustellung der Umsatzsteuerbescheide die mit Ablauf der
umsatzsteuergesetzlichen Fälligkeitstage verwirkten
Säumniszuschlagsverpflichtungen nicht mehr berührten, kann auch der
innerhalb der Nachfristen gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO eingebrachte
Aussetzungsantrag keine Auswirkung auf die mit Ablauf der Fälligkeitstage
bereits entstandenen Säumniszuschlagsansprüche (VwGH 26.5.1999,
92/13/0115) bewirken. Nachdem die Antragstellung bereits entstandene
Säumniszuschlagsansprüche nicht berührt (vgl. Stoll, BAO, 2275),
war mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 217 Abs. 4 lit. b BAO die
Berufung abzuweisen.
Wien, am 7.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1197-W/07
- Stammnummer
- 34069
- Gültig
- 07.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF