…ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass nach der Verschmelzung ein Verlustabzug auch dann ausgeschlossen ist, wenn die verlustverursachenden Vermögensteile (Betriebe, Teilbetriebe) zwar noch vorhanden sind, aber ihr Umfang gegenüber dem Zeitpunkt des Entstehens der Verluste so vermindert ist, dass keine Vergleichbarkeit mehr…
…Abgabenänderungsgesetz 1998 verwiesen, das unter anderem dazu diente, im Bereich des UmgrStG Klarstellungen zu treffen, hiebei aber eine diesbezügliche Korrektur durch Aufnahme der Mitunternehmeranteile in die taxative Aufzählung des verlustverursachendes Vermögen in § 4 UmgrStG unterblieb (siehe die EB zum AbgÄG 1998, BigNR 1471/XX. GP)…
…ob im Rahmen einer Verschmelzung der verlustverursachende (Teil-)Betrieb auf den Rechtsnachfolger überging. Nur dann, wenn die Verluste keinem (Teil-)Betrieb zugeordnet werden könnten oder kein (Teil-)Betrieb vorhanden wäre, wäre zu prüfen, ob das verlustverursachende Vermögen im Sinne einzelner Vermögensteile auf den Rechtsnachfolger überging…
…ist u. a., dass das verlustverursachende Vermögen am Verschmelzungsstichtag tatsächlich vorhanden ist (§ 4 UmgrStG). Im gegenständlichen Fall besteht jedoch zum Zeitpunkt der Übertragung weder ein Betrieb, dem der Verlust zugeordnet werden kann, noch ist das verlusterzeugende Vermögen, nämlich die Forderung an das verbundene Unternehmen, vorhanden…
…die von den Regelungen des § 4 Z 1 UmgrStG noch nicht erfasst worden sind, weil zB das verlustverursachende Vermögen am Verschmelzungsstichtag noch ohne wesentliche Verminderung vorhanden gewesen und erst nach der Verschnmelzung stillgelegt oder veräußert worden ist (vgl. Bruckner a.a.O. Rz.99). Die…
…erster Instanz zu dem Ergebnis, dass die aus dem Grundstückshandel der K resultierenden Verluste nicht vortragsfähig sind, da das verlustverursachende Vermögen am Umwandlungsstichtag nicht mehr vorhanden war. Es handelt sich bei diesem Verlustbetrag um Fehlbeträge aus dem Grundstückshandel der K. Durch den Verkauf der bezogenen…
…Nr. 162/2240 - welche zum selben Stichtag in die GEN S&C GmbH &Co NfG KG umgewandelt wurde - übergegangen, da auf diese Gesellschaft im Zuge der Spaltung das verlustverursachende Vermögen übergegangen ist. Nachdem im Jahr 1997 der Verlustabzug sistiert war, kommt es im Jahr 1998…
…Nr. 162/2240 - welche zum selben Stichtag in die G S&C GmbH &Co NfG KG umgewandelt wurde - übergegangen, da auf diese Gesellschaft im Zuge der Spaltung das verlustverursachende Vermögen übergegangen ist. Nachdem im Jahr 1997 der Verlustabzug sistiert war, wurde im Jahr 1998 der…
…Nr. 162/2240 - welche zum selben Stichtag in die GEN S&C GmbH &Co NfG KG umgewandelt wurde - übergegangen, da auf diese Gesellschaft im Zuge der Spaltung das verlustverursachende Vermögen übergegangen ist. Nachdem im Jahr 1997 der Verlustabzug sistiert war, wurde im Jahr 1998 der…
…Nr. 162/2240 - welche zum selben Stichtag in die G S&C GmbH &Co NfG KG umgewandelt wurde - übergegangen, da auf diese Gesellschaft im Zuge der Spaltung das verlustverursachende Vermögen übergegangen ist. Nachdem im Jahr 1997 der Verlustabzug sistiert war, wurde im Jahr 1998 der…
…Nr. 162/2240 - welche zum selben Stichtag in die G S&C GmbH &Co NfG KG umgewandelt wurde - übergegangen, da auf diese Gesellschaft im Zuge der Spaltung das verlustverursachende Vermögen übergegangen ist. Nachdem im Jahr 1997 der Verlustabzug sistiert war, wurde im Jahr 1998 der…
…ausgeschlossen, als das verlustverursachende Vermögen (Betriebe, Teilbetriebe, Vermögensteile) am Verschmelzungsstichtag nicht mehr oder nicht mehr in wirtschaftlich vergleichbarer Form vorhanden ist (§ 4 Z 1 UmgrStG). Das Recht auf Verlustübergang wird daher mit der Übertragung der verlustverursachenden (Verlust produzierenden) Einkunftsquelle gekoppelt (Grundsatz des objektbezogenen Verlustvortragsüberganges). Als…
…Mühllehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz-Kommentar, § 4 Rz 41) erst ein Absinken um 90 % des bisherigen Umfanges für wesentlich. Der Umfang des verlustverursachenden Vermögens kann nicht nur an einen der erwähnten quantitativen Kriterien gemessen werden. Entscheidend ist immer eine Gesamtbetrachtung aller herangezogener Messgrößen (Überzeugend Bruckner, FS-Werilly…
…Verlustgesellschaft" zur Verlustverwertung auf eine übernehmende "Gewinngesellschaft" verschmolzen wird und unterbinden den Übergang von Verlusten insoweit, als das verlustverursachende Vermögen am Verschmelzungsstichtag nicht mehr (lit a) oder im Sinne einer "qualifizierten Umfangsminderung" - nicht mehr in wirtschaftlich vergleichbarer Form (lit. c) vorhanden ist (Kofler in Kofler…
…2008 wurde als Erstes festgehalten, dass die vom Prüfer, dem Finanzamt und dem bundesweiten Fachbereich des Bundesministeriums für Finanzen in diesem Berufungsverfahren vertretene Rechtsansicht zur Frage der Abzugsfähigkeit von Verlusten aufgrund mangelnder Vergleichbarkeit des verlustverursachenden Vermögens bei einer Verschmelzung nach Art. I § 4 Z 1…
…der allgemeinen Angabe "Vermögensteile" in StruktVG eindeutig noch inkludiert waren. Auch die Ausführungen der erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, die von "verlusterzeugendem Vermögen" sprechen, gehen in diese Richtung. 6. Zusammenfassung Somit besteht keinerlei Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber Mitunternehmeranteile bewusst nicht zum verlustverursachenden Vermögen zählen wollte.…
…nur dann weiterhin (dh ab 2001) abziehen, wenn die verlustverursachenden (Teil-)Betriebe oder Vermögensteile am Verschmelzungs- bzw Einbringungsstichtag (31.12.2000) tatsächlich noch im vergleichbaren Umfang vorhanden sind (§ 4 Z 1 lit b UmgrStG). Bei "Betriebsverlusten" ist der (Teil-)Betrieb die kleinste Einheit der Verlustzuordnung…
…1 nicht mit der Verschmelzung auf die Bw. übergegangen ist. Dies deswegen, weil das verlusterzeugende Vermögen bzw. der verlusterzeugende Teilbetrieb am Verschmelzungsstichtag nicht mehr vorhanden waren. Die Betriebsprüfung begründete ihre Beurteilung wie folgt: Gemäß § 4 Z 1 Iit. a UmgrStG ist für die Beurteilung der…
…bei der Komplementärin selbst entstanden sei. Diese Veräußerungsverluste seien auch noch nach erfolgter Umgründung vortragsfähig und somit anzuerkennen. Die Vortragsfähigkeit eines Veräußerungsverlustes könne wohl nicht davon abhängen, dass die verlustverursachende Einheit tatsächlich noch vorhanden sei. Dies sei bei einer Veräußerung denkunmöglich, § 4 Z 1 lit…
…erzielt, noch Mitarbeiter beschäftigt oder Anlagevermögen ausgewiesen hatte, verneint wurde). Mangels Vorhandensein des verlustverursachenden Vermögens zum Umwandlungsstichtag bzw. der nicht mehr gegebenen Vergleichbarkeit des betrieblichen Umfanges wäre daher die Berücksichtigung der strittigen Verluste nach § 10 UmgrStG jedenfalls ausgeschlossen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen…