Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3658-W/02
Nichtanerkennung von Verlustabzügen bei einer der Umwandlung vorgelagerten Betriebsaufgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3658-W/02vom 01.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Helmut Puffer, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer,
4690 Schwanenstadt, Sparkassenplatz 2, vom 3. November 2000 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Oberrat
Mag. Thomas Zach, vom 23. Oktober 2000 betreffend Einkommensteuer 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist als
Gesellschafter zu 98% an der ehemaligen - in der Folge kurz als GmbH
bezeichneten - A-GmbH beteiligt gewesen.
Mit dem
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 führte das Finanzamt als
Begründung für die Versagung der Anerkennung von durch die "Umwandlung
der GmbH bedingten Verlustvorträgen" in Höhe von S 4.864.385 als
Sonderausgabe ins Treffen, dass die GmbH mit dem Unternehmensgegenstand
Speditionswesen fast ihren gesamten Fuhrpark im Jahr 1998 veräußert,
ihren letzten LKW im Jänner 1999 abgemeldet und - mit Beschluss vom
14. Jänner 1999 - ihre Auflösung samt gleichzeitiger Liquidation
beschlossen habe, ohne die Liquidation jedoch beendet zu haben. Mit
Umwandlungsplan vom 2. September 1999 sei die Umwandlung der GmbH in eine
neu zu errichtende Autovermietungs KEG (in der Folge kurz KEG bezeichnet)
beschlossen worden. Am Tag darauf sei der Beschluss betreffend die Fortsetzung
der Gesellschaft erfolgt. Der Stichtag für die Umwandlung der GmbH sei der
31. Dezember 1998 gewesen.
Da der gesamte
Fuhrpark veräußert worden sei und das Unternehmen (außer einem
Computer und zwei Handys) über keine Vermögenswerte mehr verfügt
habe, könne nicht mehr von einem "Betrieb", dessen
Vorhandensein das Umgründungsgesetz zum Umwandlungsstichtag fordere,
gesprochen werden.
Mit der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 bestritt der
Bw., dass der Betrieb einer Spedition den Bestand von irgendwelchen LKWs im
Anlagevermögen voraussetze, mit der Begründung, dass die LKWs zwar bei
Frachtführern, nicht aber bei Speditionen notwendigerweise Voraussetzung
seien. Im Jahr 1992 seien zwei LKWs zu Anschaffungskosten zu je S 350.000
in das Betriebsvermögen aufgenommen worden, die jedoch lediglich dem
innerbetrieblichen Transport gedient hätten, weshalb sie keinesfalls
notwendiges Betriebsvermögen gewesen seien und schon gar nicht zur
Entstehung des Verlustes beigetragen hätten. Alleine schon aus den
Anschaffungskosten sei zu ersehen, dass man mit diesen Kraftfahrzeugen keine
größere Strecke zurücklegen habe können, da sie schon beim
Zukauf für längere Transporte kaum mehr verkehrstüchtig und damit
auch nur äußerst begrenzt einsetzbar gewesen seien. Der Verlust der
GmbH sei daher ausschließlich aus den Dienstleistungen des Unternehmens
entstanden. Um diese durchführen zu können sei aber an Betriebsmittel
lediglich ein Schreibtisch und ein Telefon notwendig. Dieses
Betriebsvermögen sei zum Zeitpunkt der Umgründung vorhanden gewesen,
sodass der Einwand des Finanzamts zurückgewiesen werden müsse.
Da noch immer
sämtliche notwendigen Strukturen zur erfolgreichen Führung dieses
Betriebes vorhanden seien, sei der steuerlich vertretene Bw. nach wie vor
bemüht, die bestehendenKontakte wieder aufleben zu
lassen und neu zu gewinnen.
Über
Ersuchen des Finanzamts vom 29. Januar 2001 fügte der steuerliche
Vertreter der Berufung - mit Schreiben vom 6. Februar 2001- ergänzend
hinzu, dass die GmbH den Betriebsgegenstand Spedition, Autovermietung und
Gütertransporte gehabt habe. Die KEG habe als Betriebsgegenstand die
Autovermietung. Wenn sich der Markt und die Zukunfts- und Gewinnaussichten
(Erfahrungswerte aus den Vorjahren) in dieser Branche bessern, könnten das
Speditionsgewerbe sowie die Gütertransporte jederzeit wieder angemeldet
werden.
Nachdem sich
die Struktur, Organisation und die handelnden Personen nicht verändert
hätten und das gesamte, somit auch das verlustbringende, Vermögen lt.
Umwandlungsplan vollständig übertragen worden sei, seien - laut
Meinung des Bw. - auch die Verluste dem übertragenen Vermögen
zuzurechen.
Abschließend
stellte der Bw. die Umsätze der GmbH in den Jahren 1993 bis 1998 den von
der KEG in den Jahren 1999 und 2000 erzielten Umsätzen in folgender Form
gegenüber:
|
Jahr
|
GmbH
|
KEG
|
1993
|
1.255.175,75
|
|
1994
|
1.504.301,25
|
|
1995
|
1.527.538,33
|
|
1996
|
11.467.969,50
|
|
1997
|
2.842.858,73
|
|
1998
|
1.513.188,57
|
|
1999
|
|
25.401,35
|
2000
(vorläufig)
|
|
321.713,33
Mit dem
Schreiben des steuerlich vertretenen Bw. vom 6. Februar 2001 wurde dem
Finanzamt der in Rede stehende Umwandlungsplan übermittelt, der zwischen
der die Vornamen Dieter Emil und den Familiennamen des Bw. tragenden Person als
selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH
einerseits, sowie der letzt genannten Person als persönlich haftender
Gesellschafter samt dem Bw. als Kommanditist der zu errichtenden KEG
andererseits abgeschlossen wurde. Unter Punkt 3 des Planes wurde vereinbart,
dass die GmbH - in Erfüllung ihrer Übertragungsverpflichtung - alle in
der Umwandlungsbilanz erfassten Vermögenswerte, Rechte und
Verbindlichkeiten sowie alle in der Umwandlungsbilanz mangels Anschaffungswerten
nicht aufscheinenden Rechte und Verbindlichkeit des Unternehmens, alle
dienstrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich aller Anwartschaften an
die KEG übertrage.
Mit der die
Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde der Rechtsmeinung des Bw.
erwidert: Im Falle von Verschmelzungen schränke
§ 4 Z 1 lit. b UmgrStG den Abzug noch nicht
verrechneter Verlustvorträge auf Seite der übernehmenden Gesellschaft
ein. Maßgebend sei, ob das verlustverursachende Vermögen am
Umgründungsstichtag noch vorhanden sei. Kleinste Betrachtungseinheit
hierbei seien grundsätzlich Betriebe und Teilbetriebe; bei
Wirtschaftsgütern, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören,
das jeweilige verlustverursachende Wirtschaftsgut. Da
§ 4 Z 1 lit. c UmgrStG darüber hinaus
verlange, dass das verlustverursachende Vermögen am Verschmelzungsstichtag
in einem die wirtschaftliche Vergleichbarkeit gewährleistenden Umfang
vorhanden sei, sei daraus zu schließen, dass eine Verminderung des
verlustverursachenden Vermögens zwischen dem Zeitpunkt der
Verlustentstehung und dem Verschmelzungsstichtag nur eingeschränkt
unschädlich sei.
Nach Ansicht
der Finanzverwaltung werde eine Verringerung des Vermögensumfanges bis zu
75 % toleriert; hierbei werde der Umfang des Vermögens durch
wirtschaftliche Messgrößen wie Umsatz, Anlagevermögen und
Beschäftigtenzahl bestimmt.
Wie aus der
Vorhaltsbeantwortung ersichtlich hätten die Umsätze der GmbH in den
Jahren 1993 bis 1998 durchschnittlich ca. S 3.350.000, die der KEG in den
Jahren 1999 und 2000 jedoch nur ca. S 174.000, also ca. 5 Prozent des
Umsatzes der GmbH betragen. Bei Hinzurechnung der abermals geringen Umsätze
des Jahres 2001 sinke der Durchschnittswert sogar unter diesen Prozentsatz.
Hinsichtlich
des Anlagevermögens werde die Begründung des Erstbescheides
wiederholt.
Es könne
im Sinne des Umgründungssteuergesetzes nicht mehr vom Vorhandensein eines
Betriebes gesprochen werden, wenn das übertragende Unternehmen den
Großteil des Anlagevermögens veräußere und das
Nachfolgeunternehmen außer einem Computer und zwei Handys über
keinerlei Vermögenswerte verfüge.
Anlässlich
der Rücksprache mit den für die ehemalige GmbH und die KEG
zuständigen Finanzämtern Salzburg Land bzw. Salzburg Stadt sei
festgestellt worden, dass das übertragende Unternehmen in den Jahren 1994
bis 1998 eine durchschnittliche Beschäftigtenanzahl von acht aufgewiesen
habe. Das Nachfolgeunternehmen hingegen beschäftige gar keine Dienstnehmer.
Nach dem
Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse sei eine Vergleichbarkeit
nicht mehr gegeben.
Mit dem
Vorlageantrag gemäß
§ 276 BAO widersprach der Bw. der
Rechtsmeinung des Finanzamts, in dem er vorbrachte, dass sich
§ 4 Z 1 lit. a ebenso wie
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG gegen die
"Verlustmantelverwertung" richten würden. Da weder die
Anteilseigner gewechselt hätten, noch der Geschäftszweck
verändert worden sei, sei dieser Tatbestand im gegenständlichen Fall
nicht gegeben. Diese einschränkende Bestimmung sei darauf ausgerichtet,
dass die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen aus anderen wirtschaftlichen
Aktivitäten stattfinden "könnte". Dies sei jedoch ebenfalls im
gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Richte sich
§ 4 Z 1 lit a somit gegen eine
Verlustmantelverwertungsstrategie, bei denen eine
"Gewinngesellschaft" eine "Verlustgesellschaft" durch
Verschmelzung aufnehme, so betreffe § 4 Z 1 lit b
die Umkehrung der Verschmelzungsrichtung: Die Aufnahme der
"Gewinngesellschaft" durch die "Verlustgesellschaft".
Beide Tatbestände würden auf den Bw. nicht zutreffen.
Nach dem Zitat
"Verluste der übertragenden Körperschaft gehen nur insoweit über,
als sie den übertragenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem
betriebzurechenbaren Vermögensteil zugerechnet werden können
(§ 4 Z 1 lit a Satz 1)" und dem Verweis
auf UmgrStG, Kommentar 1999, Hügel-Mühlehner-Hirschler- Seite 130
bestritt der Bw., dass der bei ihm entstandene Verlust auf irgendwelche
früheren Wirtschaftsgüter zuzurechnen sei, mit der Begründung:
Der Verlust sei ausschließlich aus der Transportvermittlungstätigkeit
entstanden. Zu dieser Tätigkeit benötige man außer einem Telefon
und einem Schreibtisch überhaupt keine Wirtschaftsgüter. Auch die
Anzahl der Beschäftigten sei in diesem Falle nicht maßgebend, da
möglicherweise sieben Beschäftigte gewinnbringende Transport
vermitteln könnten, während ein einziger Mitarbeiter mit seinem
"Verlustgeschäft" die Gewinne aller anderen aufsauge. Nach
Erachten des steuerlich vertretenen Bw. sei hier lediglich das Vorliegen eines
Betriebes im einkommensteuerrechtlichen Sinn maßgeblich.
Liege ungeachtet der Minderung qualitativ
Betriebsvermögen vor, schade der Wegfall den Verlust verursachenden
Vermögensteile, die dem Betriebsvermögen zurechenbar gewesen seien,
nicht. Auf Quantschnigg FS Bauer 273; Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG
§ 4 Rz 7 sowie ErgBd § 4 Rz 16; Poindl
ÖStZ 1997, 377 werde verwiesen.
Der Ausführung in der Bescheidbegründung, nach
Ansicht der Finanzverwaltung werde eine Verringerung des Vermögensumfanges
bis zu 75% toleriert, stehe die Ansicht von Helbich (Umgründungen 307)
entgegen, wo von einer Minderung erst ab einem betriebswirtschaftlichen
Parameter von mehr als 90 % gesprochen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung ist der Verlustabzug im Sinne des
§ 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 in der für das Streitjahr
geltenden Fassung bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.
Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die
Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung
der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer
wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher
Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr
gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke
der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines
wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. "Verluste
sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der
wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung
stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden."
Gemäß
§ 10 UmgrStG ist
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 nach
Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
|
1.
|
"a)
|
Für
Verluste der übertragenden Körperschaft ist
§ 4 Z 1 lit. a, c und d anzuwenden."
|
|
b)
|
Übergehende
Verluste sind den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG 1988 oder
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 in jenem
Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der
umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des
Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile
abfindungsberechtigter Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern
quotenmäßig zuzurechnen."
Gemäß
§ 4 UmgrStG ist § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988
nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
|
"1.
a)
|
Verluste der übertragenden Körperschaft, die bis
zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, gelten im
Rahmen der Buchwertfortführung ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden
Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als
abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie den
übertragenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb
zurechenbaren Vermögensteilen zugerechnet werden können. Voraussetzung
ist weiters, dass das übertragene Vermögen am Verschmelzungsstichtag
tatsächlich vorhanden ist.
|
b)
|
...
|
c)
|
Ist in den Fällen der lit. a und b der Umfang der
Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbare Vermögensteile
am Verschmelzungsstichtag gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens der
Verluste derart vermindert, dass nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen
Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist, ist der von
diesen Betrieben, Teilbetrieben oder Vermögensteilen verursachte Verlust
vom Abzug ausgeschlossen.
Mit der Berufung der Bw., deren Betriebsgegenstand laut
Schreiben vom 6. Februar 2001 aus der "Spedition, der Autovermietung
und Gütertransporten" bestanden hatte, wurden die Dienstleistungen,
für deren Durchführung lediglich ein Schreibtisch und ein Telefon
notwendig sei, als alleinige Ursache der von der GmbH erwirtschafteten Verluste
bezeichnet. Dass der Verlust ausschließlich aus der
Transportvermittlungstätigkeit entstanden sei, wurde dem Finanzamt in der
Begründung zum Vorlageantrag zur Kenntnis gebracht.
Laut
Doralt, Kommentar zum
EStG 19884, Tz 14 zu
§ 24, Seite 14, wird derUmfang und die Art der wesentlichen Betriebsgrundlagen für jeden
Betrieb dadurch bestimmt, dass im Fall der Veräußerung eines
Betriebes der Erwerber mit den übertragenen Wirtschaftsgütern die
Tätigkeit des Veräußerers ohne weiteres fortsetzen kann.
Abgesehen davon, dass die GmbH nicht einmal einen bis auf den
Erinnerungsschilling abgeschriebenen Schreibtisch im
Anlagevermögensverzeichnis registriert hatte, stellen Kosten für ein
Handy nur im tatsächlich beruflich veranlassten Ausmaß
Betriebsausgaben dar. Da ein Erwerber von einem Handy und einem Tisch allein
durch die Übertragung dieser Wirtschaftsgüter nicht imstande ist, den
Betrieb der GmbH, deren Unternehmensgegenstand aus der "Vermittlung von
Transporten" bestanden hätte, fortzuführen, waren der vom Bw.
thematisierte Schreibtisch samt dem in Rede stehenden Handy nicht als
wesentliche Betriebsgrundlage der in Rede stehenden Kapitalgesellschaft zu
erkennen.
Aus folgenden Gründen war die Annahme des Bestands der
GmbH zum Umwandlungsstichtag 31. Dezember 1998 zu verneinen:
Mit der Bilanz der GmbH zum letztgenannten Stichtag wurde
dem für die Kapitalgesellschaft zuständigen Finanzamt die nachfolgende
Übersicht über die Entwicklung des Anlagevermögens der GmbH
übermittelt:
|
Konto
041000 Betriebs- und Geschäftausstattung
|
Beträge
in ATS
|
Anschaffungs-
und Herstellkosten
|
|
Inventar-
|
|
AnschDat
|
ND
|
Stand
01.98
|
Zugänge/Umb.
|
AfA
kumuliert
|
Buchwert
01.98
|
nummer
|
Bezeichnung
|
Investitionsbeg.
|
Stand
12.98
|
Abgänge/Umb.
|
AfA
1998
|
Buchwert
12.98
|
1
|
Maxon
MX 21 Handy B-GmbH,
Lofer
|
02.96
IFB
|
60
9%
|
2.492,00
2.492,00
|
0,00
0,00
|
1.497,00
499,00
|
1.494,00
995,00
|
2
|
PC P 90+
Bildschirm C-GmbH,
Salzburg
|
03.96
IFB
|
60
9%
|
14.150,00
0,00
|
0,00
14.150,00
|
0,00
2.830,00
|
8.490,00
0,00
|
3
|
Maxon
MX 21 Handy B-GmbH,
Lofer
|
03.96
IFB
|
60
9%
|
2.492,00
2.492,00
|
0,00
0,00
|
1.497,00
499,00
|
1.494,00
995,00
|
4
|
HP
Laserjet 5L C-GmbH ,
Salzburg
|
04.96
IFB
|
60
9%
|
5.825,00
0,00
|
0,00
5.825,00
|
0,00
1.165,00
|
3.495,00
0,00
|
5
|
Toshiba
Kopierer BD-7910 gebr. A,
Salzburg
|
05.96
IFB
|
60
9%
|
25.000,00
25.000,00
|
0,00
0,00
|
15.000,00
5.000,00
|
15.000,00
10.000,00
|
6
|
Nokia
GSM 1610+ Zubehör B,
Elsbethen
|
06.96
IFB
|
60
9%
|
5.493,00
5.493,00
|
0,00
0,00
|
3.297,00
1.099,00
|
3.295,00
2.196,00
|
7
|
Nokia
GSM 1610+ Zubehör B ,
Elsbethen
|
06.96
IFB
|
60
9%
|
5.493,00
5.493,00
|
0,00
0,00
|
3.297,00
1.099,00
|
3.295,00
2.196,00
|
Summe
Konto 041000
|
60.945,00
40.970,00
|
0,00
19.975,00
|
24.588,00
12.191,00
|
36.563,00
16.382,00
|
|
|
|
|
|
Konto
050000 Fahrzeuge
|
|
|
Beträge
in ATS
|
Anschaffungs-
und Herstellkosten
|
|
Inventar-
|
|
AnschDat
|
ND
|
Stand
01.98
|
Zugänge/Umb.
|
AfA
kumuliert
|
Buchwert
01.98
|
nummer
|
Bezeichnung
|
Investitionsbeg.
|
Stand
12.98
|
Abgänge/Umb.
|
AfA
1998
|
Buchwert
12.98
|
2
|
Mercedes
1114 LKW a6bSalzburg
|
03.92
|
48
|
350.000,00
0,00
|
0,00
350.000,00
|
0,00
0,00
|
1,00
0,00
|
3
|
Mercedes
1114 LKW a6b ,
Salzburg
|
03.92
|
48
|
350.000,00
0,00
|
0,00
350.000,00
|
0,00
0,00
|
1,00
0,00
|
Konto
050000
|
700.000,00
0,00
|
0,00
700.000,00
|
0,00
0,00
|
2,00
0,00
Zu den oben
genannten Lkws wurde in der Berufung vorgebracht, dass diese zu
Anschaffungskosten zu je S 350.000 in das Betriebsvermögen im Jahre
1992 aufgenommen worden seien, lediglich dem innerbetrieblichen Transport
gedient hätten und daher keinesfalls notwendiges Betriebsvermögen
gewesen wären. Da sie schon beim Zukauf für längere Transporte
kaum mehr verkehrstüchtig und damit auch nur äußerst begrenzt
einsetzbar gewesen seien, sei allein schon aus den Anschaffungskosten zu
ersehen, dass man mit diesen Kraftfahrzeugen keinesfalls eine größere
Strecke zurücklegen habe können.
Mit diesen
Ausführungen des steuerlich vertretenen Bw., welche in der - obigen -
Darstellung des Kontos "Fahrzeuge" ihre Deckung fanden, waren die im
Anlagevermögen zum Stichtag 31. Dezember 1998 geführten
Kraftfahrzeuge als gewillkürtes Betriebsvermögen zu werten und damit
nicht den wesentlichen Grundlagen der GmbH zuzuordnen.
Das Vorbringen
des steuerlich vertretenen Bw. im Vorlageantrag, dem zufolge zur
Transport-Vermittlungstätigkeit außer einem Telefon und einen
Schreibtisch überhaupt keine Wirtschaftsgüter benötigt
würden, stand nicht nur der Wertung des im Anlagevermögen
geführten Computers als wesentliche Grundlage des Betriebes entgegen,
sondern stellte auch ein Indiz dar, von dem in Verbindung mit dem Beschluss der
GmbH vom 14. Jänner 1999, die Gesellschaft aufzulösen und
gleichzeitig zu liquidieren, auf die Aufgabe der GmbH zu schließen war.
Aufgrund der Annahme der Betriebsaufgabe war die vom Bw. geäußerte
Meinung, die Zahl an Beschäftigen sei im gegebenen Fall unmaßgeblich
gewesen, als Schutzbehauptung zu werten.
Gegen den
Bestand der GmbH zum Umwandlungsstichtag 31. Dezember 1998 sprach aber
auch der - im Schreiben des steuerlich vertretenen Bw. vom
6. Februar 2001 genannte - Betriebsgegenstand der KEG, der sich im
Vergleich zu jenem der GmbH (, welcher sich aus der Spedition, der
Autovermietung und Gütertransporten zusammengesetzt hatte,) auf die
Vermietung von Autos beschränkt.
Nach "Der Neue
Reader´s Digest Brockhaus, 1. Band, Verlag Das Beste GmbH Stuttgart
Zürich Wien 1973", Seite 92 ist das Auto
"ein Kraftwagen. Autobus, Omnibus, Kraftwagen
mit mindestens 8 Sitzen". Da ein Bestandvertrag gemäß
§ 1090 ABGB in der Überlassung des Gebrauchs einer
unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit gegen Entgelt besteht, beinhaltet
der Gegenstand eines auf die Vermietung von Personenkraftwägen
spezialisierten Unternehmens die entgeltliche Überlassung des Gebrauchs von
Autos. Kann die gewerbliche Vermietung von PKWs ohne Verfügbarkeit
über die zur Inbestandgabe vorgesehenen Kraftfahrzeuge nicht ausgeübt
werden, so war der Bestand eines Gewerbebetriebes, welches eigene Autos noch zum
31. Dezember 1998 vermieten hätte können, bzw. die Annahme,
die KEG hätte Autos der ehemaligen GmbH ab dem Umwandlungsstichtag
1. Jänner 1999 vermietet, ausgeschlossen.
Abgesehen
davon, dass die Formulierung des steuerlich vertretenen Bw. im Schreiben vom
6. Februar 2001, "das Speditionsgewerbe
sowie die Gütertransporte können jederzeit wieder angemeldet werden,
wenn sich der Markt und die Zukunfts- und Gewinnaussichten (Erfahrungswerte aus
Vorjahren) in dieser Branche bessern", bedeutet, dass das
Speditionsgewerbe samt den Gütertransporten aufgrund der Verhältnisse
am Markt sowie der Gewinnaussichten für die nahe Zukunft abgemeldet wurde,
bestätigte sie die fehlende Absicht des steuerlich vertretenen Bw., den in
der Rechtsform einer GmbH geführten Betrieb in vergleichbarem, wenn auch
eingeschränktem Umfang fortzuführen. In diesem Zusammenhang sei auf
die im Schriftsatz des Bw. vom 6. Februar 2001 enthaltene
Gegenüberstellung der Umsätze der GmbH in den Jahren 1993 bis 1998 zu
den Umsätzen der KEG in den Jahren 1999 bis 2000 verwiesen.
Zu den auf den Umfang des Verlustabzuges Bezug habenden
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung sei die im Vorlageantrag
angeführte Rz 16 zu § 4 in dem von
Wundsam-Zöchling-Huber-Khun verfassten und in dritter Auflage erschienen
Kommentar zum Umgründungssteuergesetz zitiert:
|
"
|
Zusätzlich
zum Vorhandensein des verlusterzeugenden Betriebes, Teilbetriebes oder nicht zu
einem Betrieb gehörenden Wirtschaftsgutes muss der Umfang dieser
Vermögenswerte zum Verschmelzungsstichtag mit dem Umfang im Zeitpunkt der
Verlustentstehung wirtschaftlich vergleichbar sein. Dieser Vergleich ist anhand
im Gesetz nicht determinierter "betriebswirtschaftlicher Parameter" anzustellen.
Nach der herrschenden Lehre (vgl. Helbich/Wiesner,
Umgründungen
5
,
71, vgl. aber Schneider, SWK 1992, A I 269) kommt es primär
auf quantitative Messgrößen (wie Umsatz, Substanzwerte,
Anlagevermögen, Beschäftigungszahl, Auftragsvolumen) an. Während
Quantschnigg in der Bauer-FS 274 und das BMF (vgl. BMF
11. Mai 1994, RdW 1994, 264) die Vergleichbarkeit schon bei
Absinken um 75% des bisherigen Umfanges ausschließen, halten Helbich,
Umgründungen 307, und Hügel (vgl.
Hügel/Mühllehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz-Kommentar,
§ 4 Rz 41) erst ein Absinken um 90 % des bisherigen Umfanges
für wesentlich.
Der
Umfang des verlustverursachenden Vermögens kann nicht nur an einen der
erwähnten quantitativen Kriterien gemessen werden. Entscheidend ist immer
eine Gesamtbetrachtung aller herangezogener Messgrößen
(Überzeugend Bruckner, FS-Werilly (2000, 84)."
Da das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung den Umfang des Verlustabzuges bei
Gesamtbetrachtung der Messgrößen "Umsatz", "Anlagevermögen" und
"Beschäftigtenzahl" gewürdigt und vor allem den Fehlbestand eines
Betriebes mit der Formulierung "Es kann im
Sinne des Umgründungssteuergesetzes nicht mehr vom Vorhandensein eines
Betriebes gesprochen werden, wenn das übertragende Unternehmen den
Großteil des Anlagevermögens veräußert und das
Nachfolgevermögen außer einem Computer und zwei Handys über
keinerlei Vermögenswerte verfügt" ausgesprochen hatte,
vermochte die Bezugnahme auf die Ansicht von Helbich
(Umgründungen 307), der zufolge von einer Minderung erst ab einem
betriebswirtschaftlichen Parameter von mehr als 90 % gesprochen werde, eine
Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beweisen.
Aufgrund obiger
Ausführungen war die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 1999 als unbegründet abzuweisen.
Wien,
am 1. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 10 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3658-W/02
- Stammnummer
- 14377
- Gültig
- 01.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF