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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0244-K/08

Kein Verlustübergang bei Verschmelzung, wenn der verlusterzeugende Betrieb nicht mehr vorhanden ist.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0244-K/08vom 30.06.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wj 1.4.1992 bis 31.3.1993 | Wj 1.4.1993 bis 31.3.1994 | Vorräte | 9.318.000,-- | 7.201.000,-- | 1.430.000,-- | 1.830.000,-- = rund 20% von 9.318.000,-- = rund 25% von 7.201.000,-- = rund 128% von 1.430.000,-- Nach dem oben Dargestellten haben sich die wesentlichen Betriebskennzahlen von den Verlustjahren 1991 und 1992 bis zur Verschmelzung auf jeweils unter 10% (Umsätze und Beschäftigtenzahl) bzw. jeweils auf unter 25% (Bilanzsumme) verringert. Bei dieser Sachlage erscheint es gerechtfertigt, eine Vergleichbarkeit des Betriebes zwischen den Jahren 1991 und 1992 einerseits und dem Verschmelzungszeitpunkt andererseits nicht mehr als gegeben anzunehmen. Was das Verlustjahr 1992/1993 angeht, so haben sich die wesentlichen Betriebskennzahlen bis zur Verschmelzung auf 16% (Umsätze), 47% (Sachanlagen), 34% (Bilanzsumme) und 0% (Beschäftigte) verringert. Zwar ist die Verringerung dieser Kennzahlen nicht so gravierend wie im Verhältnis zu den Jahren 1991 und 1992, doch erscheint es auch in diesem Fall gerechtfertigt auf Grund der Entwicklung der Umsätze und der Beschäftigtenzahl eine Vergleichbarkeit als nicht mehr gegeben zu sehen. Die Bw. macht weiters eine Anwendung des so genannten Sanierungs- bzw. Rationalisierungstatbestandes (Regelung des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG bzw. des § 4 Z 2 UmgrStG) geltend. Für die Bw. ist aber selbst dann nichts gewonnen, wenn die Verschmelzung aus Gründen der Sanierung oder Rationalisierung erfolgt wäre, weil nach der herrschenden Lehre die einzelnen Tatbestände des § 4 UmgrStG in der Reihenfolge anzuwenden sind, dass zunächst überprüft wird, ob der Verlustvortrag auf Grund der Bestimmung des § 4 Z 1 lit. a (tatsächliches Vorhandensein des verlustverursachenden Vermögens zum Verschmelzungsstichtag) und lit. c (umfangmäßige Vergleichbarkeit des verlustverursachenden Vermögens nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse) erhalten bleibt. Ist dies zu bejahen, so muss in der Folge unter gesamthafter Betrachtung sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Körperschaft beurteilt werden, ob die für den Mantelkauftatbestand relevanten drei Strukturänderungen (die in einem inneren Zusammenhang miteinander stehen müssen) insgesamt eingetreten sind. § 4 Z 2 UmgrStG kommt somit (erst) auf jene Fälle von Mantelgesellschaften mit Verlusten zur Anwendung, die von den Regelungen des § 4 Z 1 UmgrStG noch nicht erfasst worden sind, weil zB das verlustverursachende Vermögen am Verschmelzungsstichtag noch ohne wesentliche Verminderung vorhanden gewesen und erst nach der Verschnmelzung stillgelegt oder veräußert worden ist (vgl. Bruckner a.a.O. Rz.99). Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Klagenfurt am Wörthersee, am 30. Juni 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0244-K/08
Stammnummer
54336
Gültig
30.06.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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