Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0027-L/04
Wenn Grundstücke für Grundstückshandel vor Verschmelzungsstichtag nicht mehr tatsächlich vorhanden sind, kann der Wert anderer Areale dies nicht ersetzen und ist ein Verlustabzug nicht möglich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0027-L/04vom 11.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. November 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels vom 17. Oktober 2003 betreffend
§ 92 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Firma W
(i.d.F. W) brachte ihren Teilbetrieb des Grundstückshandels (drei
Grundstücke) in die Firma K (i.d.F. K) gem. Art. III UmgrStG per 31.12.1993
ein. Diese drei Grundstücke verkaufte K bis 1998. 1994
kaufte K das Gelände der I (i.d.F. I), das bis 1999 an diverse
Gewerbebetriebe verpachtet wurde. Ab 2000 begann die Absiedelung der Mieter und
der Umbau des Hauptgebäudes in ein BIZ (i.d.F. BIZ), das ab 2002 vermietet
wurde.
Mit
Umwandlungsplan vom 12.7.2000 wurde K gem. Art. II UmgrStG rückwirkend mit
31.12.1999 in die G (i.d.F. G) verschmelzend umgewandelt.
Anlässlich
einer im Oktober 2002 bei der nunmehrigen Bw. durchgeführten BP kam
die Abgabenbehörde erster Instanz zu dem Ergebnis, dass die aus dem
Grundstückshandel der K resultierenden Verluste nicht vortragsfähig
sind, da das verlustverursachende Vermögen am Umwandlungsstichtag nicht
mehr vorhanden war. Es handelt sich bei diesem Verlustbetrag um Fehlbeträge
aus dem Grundstückshandel der K. Durch den Verkauf der bezogenen o.a. drei
Grundstücke bis 1998 wurde der Verlust teilweise verbraucht. Es erging
demzufolge am 17.10.2003 ein Feststellungsbescheid gem. § 92 BAO,
gegen den rechtzeitig Berufung eingebracht wurde. Begründend wurde in der
Berufung ausgeführt, dass anlässlich der verschmelzenden Umwandlung
der K auf die G (rückwirkend mit 31.12.1999) der gesamte vorhandene Betrieb
auf die G überging. Es wurde § 4 Z. 1
lit. a UmgrStG zitiert und geschlossen, dass Verluste der
übertragenden Körperschaft dann auf den Rechtsnachfolger
übergehen, wenn das übertragene Vermögen am
Verschmelzungsstichtag tatsächlich vorhanden und den übertragenen
Betrieben zuzurechnen ist.
Diese
Voraussetzung sei nach Meinung der Bw. gegeben, da laut § 4 Z. 1
lit. c leg.cit ein Verlustübergang nur dann ausgeschlossen sei, wenn
sich der Umfang der (Teil-) Betriebe gegenüber jenem im Zeitpunkt der
Verlustentstehung so vermindert hat, dass nach dem Gesamtbild der
wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist.
Da dies nicht gegeben ist, wenn man die Werte der ursprünglich vorhandenen
Grundstücke dem Wert des Areals der I gegenüberstellt, gehen die
Verluste aus W und K auf G über.
Aus dem
Akteninhalt ist ersichtlich, dass die Bw. den Grund und Boden der ehemaligen I
zur Gänze als Anlagevermögen bilanzierte.
Aus
Werbeaussendungen geht hervor, dass der unverbaute Grund des BIZ durch ein neu
zu errichtendes Einkaufszentrum genutzt werden sollte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 10 Z. 1 lit. a UmgrStG ist § 8 Abs. 4
Z. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach Maßgabe der
folgenden Bestimmung anzuwenden: Für Verluste der übertragenden
Körperschaft ist § 4 Z. 1 lit. a, c und d anzuwenden.
Gemäß
§ 4 UmgrStG ist § 8 Abs. 4 Z. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach Maßgabe folgender
Bestimmungen anzuwenden: Verluste der übertragenden
Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht
verrechnet sind, gelten im Rahmen der Buchwertfortführung ab dem dem
Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden
Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser
Körperschaft, als sie den übertragenen Betrieben, Teilbetrieben oder
nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen zugerechnet werden
können. Voraussetzung ist weiters, dass das übertragene Vermögen
am Verschmelzungsstichtag tatsächlich vorhanden ist (Z. 1
lit. a). Ist in den Fällen der lit. a und b der Umfang der
Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren
Vermögensteile am Verschmelzungsstichtag gegenüber jenem im Zeitpunkt
des Entstehens der Verluste derart vermindert, dass nach dem Gesamtbild der
wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist,
ist der von diesen Betrieben, Teilbetrieben oder Vermögensteilen
verursachte Verlust vom Abzug ausgeschlossen (Z. 1 lit. c).
Wie sich aus
den anzuwendenden Normen ergibt, ist das Recht auf fortgesetzten Verlustabzug
bei der übernehmenden Körperschaft bedingt durch das Vorhandensein des
verlusterzeugenden Objektes. Wie aus § 4 Z. 1 lit. a
leg.cit zu ersehen, ist Voraussetzung für den Übergang des
Verlustvortragsrechts u.a., dass das verlustverursachende Vermögen der
übertragenden Körperschaft am Umgründungsstichtag
tatsächlich vorhanden ist. Es ist im berufungsgegenständlichen
Fall also festzustellen, ob K mit 31.12.1999 (Zeitpunkt der Umwandlung auf G)
noch tatsächlich im Besitz des verlustverursachenden Vermögens
(= drei Grundstücke für Grundstückshandel) war oder nicht.
Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, wurden die Grundstücke, die
zum Grundstückshandel dienten bis 1998 verkauft, d.h. das
verlustverursachende Vermögen der übertragenden Körperschaft war
zum 31.12.1999 (= drei Grundstücke die dem Grundstückshandel
dienten) nicht mehr tatsächlich im Vermögen der K vorhanden.
Wenn die Bw.
nun vorbringt, dass dem gegenüber das Gelände der I 1994 gekauft
worden war und wie angeführt bis 1999 verpachtet wurde, so ist dem entgegen
zu halten, dass das Gebäude der I zum Einen nicht dem
Grundstückshandel diente, d.h. im Anlagevermögen und nicht im
Umlaufvermögen bilanziert wurde und zum Anderen die normative Voraussetzung
des § 4 Z. 1 lit. a UmgrStG, nämlich das
tatsächliche Vorhandensein des übertragenen Vermögens (= drei
o.a. Grundstücke) am Verschmelzungsstichtag nicht gegeben ist. Es
kann die Berufungsausführung hinsichtlich der Gleichwertigkeit der - auch
in der Berufung eingestanden "ursprünglich vorhandenen" (also
tatsächlich nicht mehr vorhandenen) - Grundstücke mit dem Wert des
Areals I nichts für das Berufungsbegehren bringen, da laut eindeutiger
gesetzlicher Normierung unerlässlich ist, dass das verlustverursachende
Vermögen (hier: drei eingebrachte Grundstücke) am
Umgründungsstichtag (hier 31.12.1999) tatsächlich vorhanden ist.
Da offenkundig
und unbestritten ist, dass zum 31.12.1999 diese drei Grundstücke nicht mehr
vorhanden waren (sie wurden unbestritten bis 1998 verkauft), ist der in der
Berufung beantragte Verlustabzug nicht möglich und mangels normativer
Absicht auch nicht durch eine Gegenüberstellung mit anderen eingebrachten
Werten (wie hier das Areal I) zu gewährleisten.
Es war aus den
angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 11.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 10 Z 1 lit. a UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 4 Z 1 lit. a und c UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Einbringung von GrundstückenGrundstückshandelGrundstücke vor Verschmelzung nicht mehr tatsächlich vorhandenWert anderer ArealeVerlustabzug nicht möglich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0027-L/04
- Stammnummer
- 32374
- Gültig
- 11.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF