Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0242-W/02
Verlustvortrag, der übertragenem Vermögen nicht zugerechnet werden kann
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0242-W/02vom 14.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verluste bzw. Verlustvorträge bleiben im Rahmen einer Verschmelzung nur dann den beteiligten Körperschaften erhalten, wenn diese am Verschmelzungsstichtag den bei beiden Körperschaften tatsächlich vorhandenen Vermögen zugerechnet werden können. Die Verluste haften daher am verlustverursachenden Vermögen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Christian
Lenneis und die weiteren Mitglieder Oberrat Mag. Ludwig Wochner, Mag. Martin
Saringer und Dr. Peter Zacherl im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid
Pavlik am 6. Mai 2003 über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Körperschaften, vertreten durch Oberrätin Mag.
Karin Krammer, betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1995 vom
13.Oktober 1997 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
Körperschaftsteuer für das Jahr 1995 beträgt € 12.872,83
(d.s. S 177.134,00).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die A-GmbH wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 5. Juli 1985 als B-GmbH gegründet. Mit
Verschmelzungsvertrag vom 14. Juni 1995 wurde die C-GmbH in die A-GmbH
unter Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen des Art. I des
Umgründungssteuergesetzes auf Basis der Bilanz der C-GmbH per
31. Dezember 1994 mit Wirkung auf diesen Stichtag
verschmolzen.
Die A-GmbH änderte mit
Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung vom
12. November 1997 ihre Firma auf D-GmbH. Laut Firmenbuch wurde mit
Verschmelzungsvertrag vom 21. November 1997 nach
Generalversammlungsbeschluss vom 2. November 1997 die D-GmbH als
übernehmende Gesellschaft mit der E-GmbH als übertragende Gesellschaft
verschmolzen. Laut Protokoll vom 4. März 1998 der
außerordentlichen Generalversammlung der D-GmbH wurde beschlossen, die
Gesellschaft aufzulösen und gleichzeitig den bisherigen
Geschäftsführer Dr. A. in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer abzuberufen und diesen zum alleinigen Liquidator der
Gesellschaft zu bestellen. Die Firma der Gesellschaft erhielt den Zusatz "in
Liqu.", sodass die nunmehrige Firma auf die der Bw. zu lauten hatte.
Mit Gesellschafterbeschluss vom
8. Oktober 1998 wurde der Bericht des Liquidators über die
Beendigung der Liquidation der Bw. genehmigt und zur Kenntnis genommen, dem
Liquidator die Entlastung erteilt und dieser zum Verwahrer der Bücher und
Schriften der Gesellschaft für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer
bestellt.
Anläßlich einer im
Jahr 1997 stattgefundenen Betriebsprüfung, die u.a. die
Körperschaftsteuer 1995 betraf, wurde festgestellt, dass die Firma
C-GmbH mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 unter Inanspruchnahme der
Bestimmungen des Art. I des Umgründungssteuergesetzes auf die A-GmbH
mit einem steuerlichen Verlustvortrag von S 25,391.125,00 verschmolzen
wurde.
Die Firma C-GmbH war eine
100%ige Tochter der F-AG. Sie erwarb 1992 aus der ersten und zweiten
Kapitalerhöhung der F-AG stammende 46.920 Stück Aktien des
Umlaufvermögens mit einem Gesamtkaufpreis von S 29,701.500,00. Zum
31. Dezember 1993 wurden die Aktien nach dem strengen
Niederstwertprinzip aufgrund der wirtschaftlichen Probleme der F-AG um
S 22,753.750,00 auf S 7,038.000,00 (Stückkurs S 150,00)
abgeschrieben.
Im Februar 1994 konnte der
Gesamtbestand der F-AG Aktien im Rahmen der Sanierung der Bank mit einem
Stückpreis von S 150,00 verkauft werden, wobei die C-GMBH aus den
Käufen und Verkäufen dieser Aktien einen substanziellen Verlust
erzielte.
Außer diesen Aktien
wurden im Jahr 1994 400 Stück Fremdaktien erworben (Wert
S 405.000,00), die 1995 von der A-GmbH als Rechtsnachfolger übernommen
wurden. Im November und Dezember 1994 wurden insgesamt 17.000 Stück
Aktien der F-AG gekauft und mit Gewinn im Dezember 1994 um S 300,00 je
Aktie verkauft. Am 3. Jänner 1995 erwarb die C-GMBH von der
Schwestergesellschaft G-Bank 2.830 Stück Aktien der F-AG zum Preis von
S 180,00 um S 509.400,00.
Der Verlustabzug von
S 25,391.125,00 war laut Ansicht der Betriebsprüfung im Jahr 1995
ausgeschlossen, da § 8 Abs. 4 Z 3 KStG 1988 in Verbindung
mit § 4 UmgrStG den Verlustabzug nur zulasse, wenn das Vermögen,
das die Verluste verursachte, am Verschmelzungsstichtag tatsächlich
vorhanden wäre.
Dieser Ansicht folgend
erließ das Finanzamt für Körperschaften am
13. Oktober 1997 einen Körperschaftsteuerbescheid für das
Jahr 1995, in dem es die Körperschaftsteuer mit S 177.134,00, das ist
ein Mehrbetrag von S 162.134,00, festsetzte.
Dagegen erhob die Bw. das
Rechtsmittel der Berufung. Sie begründete diese zunächst unter Hinweis
auf die Gesetzesmaterialien zum Abgabenänderungsgesetz 1980, demnach
das Wort "Vermögensteile" zum Ausdruck bringen sollte, dass ein
Übergang der Verluste auch bei rein vermögensverwaltender
Tätigkeit möglich sein sollte. Dies könnte jedoch nur bedeuten,
dass vorrangig zu prüfen sei, ob im Rahmen einer Verschmelzung der
verlustverursachende (Teil-)Betrieb auf den Rechtsnachfolger überging. Nur
dann, wenn die Verluste keinem (Teil-)Betrieb zugeordnet werden könnten
oder kein (Teil-)Betrieb vorhanden wäre, wäre zu prüfen, ob das
verlustverursachende Vermögen im Sinne einzelner Vermögensteile auf
den Rechtsnachfolger überging. Auch Quantschnigg in FS Bauer, S 272,
spräche in diesem Zusammenhang vom (Teil-)Betrieb als der "kleinsten
Einheit der Verlustzuordnung".
Eine ähnliche
Rechtsansicht würde auch von Amann vertreten, der den Verkauf eines
Wirtschaftsgutes aus einem (Teil-)betrieb für die Übertragung des
Verlustabzuges unschädlich halte, insoweit dadurch die
(Teil-)Betriebseigenschaft nicht verloren ginge. Hingegen würden Verluste,
die durch ein nicht zu einem (Teil-)Betrieb gehörendes selbständiges
Wirtschaftsgut verursacht würden, nur dann im Rahmen von Verschmelzungen
nach dem Umgründungssteuergesetz übertragbar sein, wenn das
betreffende Wirtschaftsgut am Verschmelzungsstichtag noch vorhanden wäre.
Die Bw. verwies u.a. noch auf
die Ausführungen von Wundsam, der ausführe, dass wie bisher bei
"Betriebsverlusten" der Betrieb (Teilbetrieb) die kleinste Einheit der
Verlustzuordnung wäre. Der Verkauf eines Wirtschaftsgutes bei
Aufrechterhaltung der (Teil-)Betriebseigenschaft führe nicht zur
Einschränkung des Verlustabzuges. Nur dann, wenn der Verlust durch ein
nicht zu einem Betrieb gehörendes Wirtschaftsgut verursacht würde,
müsste dieses verlustproduzierende Wirtschaftsgut noch am
Verschmelzungsstichtag vorhanden sein.
Weiters wies die Bw. auf eine
Einzelerledigung des BM (für Finanzen) vom 23. Jänner 1995
hin, demnach darauf abgestellt würde, ob zum Umgründungsstichtag das
Vermögen noch die Eigenschaft eines (Teil-)Betriebes aufweise. Nach Ansicht
der Bw. wäre daher vorrangig zu prüfen, ob ein (Teil-)Betrieb
vorhanden wäre und die auf den Rechtsnachfolger übergegangenen
Verluste diesem (Teil-)betrieb zugeordnet werden könnten.
Zusammenfassend vertrat sie die
Meinung, dass der (Teil-)Betrieb "Wertpapierhandel" im Zuge der Verschmelzung
der C-GmbH auf die A-GmbH übergegangen wäre und die Verluste aus der
Veräußerung der Aktien der F-AG eindeutig diesem (Teil-)Betrieb
zuzuordnen wären. Wäre eine solche Verlustzuordnung wie im
vorliegenden Fall möglich, blieben diese Verluste beim Rechtsnachfolger
abzugsfähig. Dies ergebe sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des
§ 4 Z 1 lit. b UmgrStG und entspräche der herrschenden Ansicht.
Die Bw. beantragte, den geltend gemachten Verlustabzug in Höhe von
S 25,391.125,00 anzuerkennen und eine mündliche Berufungsverhandlung
anzuberaumen.
Eine Akteneinsicht durch die
Abgabenbehörde II. Instanz in den Veranlagungsakt der C-GmbH ergab,
dass laut beglaubigter Abschrift aus dem Firmenbuch zum Zeitpunkt
11. Juli 1991 diese Firma als Gegenstand des Unternehmens die
Erbringung von Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und
Informationstechnik genannt hatte. Aus der Verständigung des Magistrates
der Stadt Wien über das Ausscheiden des Geschäftsführers dieser
Firma vom 3. Februar 1995 geht ebenfalls hervor, dass diese berechtigt
war, das Handelsgewerbe gem. § 103 Abs. 1 lit. b Z 25
GewO 1973, beschränkt auf den Kleinhandel mit EDV-Geräten und
Zubehör auszuüben.
Aus dem Jahresabschluss der
C-GmbH zum 31. Dezember 1992 geht hervor, dass unter
Umlaufvermögen Wertpapiere und Anteile in Höhe von
S 29,701.500,00 und als Passivposten Bankverbindlichkeiten in Höhe von
S 29,914.908,47 angeführt sind, die Firma im Jahr 1992 einen
Jahresverlust von -S 255.370,99 sowie einen Bilanzverlust in
Höhe von -S 440.499,89 erwirtschaftete. Aus den Erläuterungen der
Gewinn- und Verlustrechnung geht hervor, dass die Umsatzerlöse
ausschließlich Inlanderlöse aus dem Handel mit EDV-Geräten, der
Weiterverrechnung von Leistungen, sowie Erträge aus Telekursabfragen
beinhalten.
Aus dem Jahresabschluss C-GmbH zum
31. Dezember 1993 geht hervor, dass unter Umlaufvermögen,
Wertpapiere und Anteile, ein Wertpapierdepot in Höhe von
S 7,038.000,00 angeführt ist, währenddessen an Passiva
Bankverbindlichkeiten in Höhe von S 33,349.439,07 sowie ein
Jahresverlust in Höhe von S -26,009.289,69 und ein Bilanzverlust
von
-S 26,449.790,60 angeführt werden. Aufgrund der
wirtschaftlichen Probleme der F-AG wurde eine Teilwertabschreibung auf den
Bestand von Aktien der F-AG vorgenommen. Auch zum 31. Dezember 1993
wurden die Umsatzerlöse ausschließlich mit solchen aus
Inlandserlösen aus dem Handel mit EDV-Geräten, der Weiterverrechnung
von EDV-Dienstleistungen sowie den Erträgen aus Telekursabfragen
erklärt.
Aus dem Jahresabschluss C-GmbH
zum 31. Dezember 1994 sind unter Umlaufvermögen sonstige
Wertpapiere und Anteile in Höhe von S 1,905.000,00 ersichtlich und aus
der Gewinn- und Verlustrechnung Gewinne aus der Veräußerung von
Wertpapieren des Umlaufvermögens in Höhe von S 2,028.354,00.
Aufgrund des Verlustvortrages aus dem Vorjahr ist ein Bilanzverlust in Höhe
von -S 25,379.829,71 ausgewiesen, es wurden jedoch keine Angaben zur
Herkunft der Umsatzerlöse angeführt.
Mit Schreiben vom
29. Jänner 2003, eingelangt am 31. Jänner 2003, stellte
die Bw. den Antrag auf Entscheidung des gesamten Berufungssenates.
In
der am 6. Mai 2003 über Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom Abwickler ergänzend ausgeführt, dass
die C-GmbH für die F-AG (später H-AG) eine "marktmacherische Funktion"
ausgeübt hätte, indem sie für die Muttergesellschaft deren Aktien
bis zu der vom Aktiengesetz normierten 10%-Grenze ge- bzw. verkauft hätte,
um einen Kursausgleich vorzunehmen.
Isoliert betrachtet wäre
dieses Geschäft - wenn es mit fremden Aktien getätigt worden
wäre, was aber nicht zulässig war, da sie dann mit dem BWG in Konflikt
geraten wäre - jedenfalls ein Wertpapierhandel gewesen, der einen
Teilbetrieb darstelle. Die ebenfalls anwesende steuerliche Vertreterin Mag. B.
führte ergänzend aus, dass von der Bw. auch im Jahr 1994 im
größeren Umfang als vom Referenten dargestellt,
Wertpapiergeschäfte getätigt worden wären. Dies wäre im
Umfang von rund S 10,000.000,-- geschehen.
Über Befragen durch den
Referenten gab Dr. A. bekannt, dass 1992 die Wertpapieran- und verkäufe
deshalb gestoppt worden wären, weil zum damaligen Zeitpunkt bereits die
oben erwähnte 10%-Grenze erreicht gewesen wäre. Im Februar 1994
wäre das gesamte Aktienpaket bis auf 10.000 Stück en block verkauft
worden. Der Rest wäre anschließend im März 1994
veräußert worden. Nachdem sich Angebot und Nachfrage wieder
eingependelt hatten, wurde im November 1994 das Wertpapiergeschäft wieder
aufgenommen.
Die Vertreterin des Finanzamtes
vertrat die Meinung, dass deshalb, weil das verlustbringende Vermögen zum
Umgründungsstichtag nicht mehr vorhanden gewesen wäre, ein
Verlustvortrag nicht zulässig sei.
Die steuerliche Vertreterin der
Bw. hielt fest, dass es richtig wäre, dass die in Rede stehenden
Wertpapiere zum Zeitpunkt der Umgründung nicht vorhanden waren.
Maßgeblich wäre jedoch, dass der Wertpapierhandel als solcher zum
Stichtag jedenfalls noch existent gewesen wäre. Es sei darauf hinzuweisen,
dass sich überdies im Portefeuille noch weitere Aktien befunden
hätten. Der Abwickler bemerkte hiezu ergänzend, dass es im
Wirtschaftsleben eines "Marktmachers" durchaus üblich wäre, dass
gewisse Positionen einfach abgestoßen würden und daher nicht mehr
vorhanden sein könnten.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß Art. I
§ 4 Z 1 lit. a UmgrStG ist § 8 Abs. 4 Z 2 des
KStG 1988 nach Maßgabe folgender Bestimmung anzuwenden: Verluste der
übertragenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag
entstanden und noch nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen der
Buchwertvorführung ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden
Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als
abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie dem
übertragenen Vermögen zugerechnet werden können. Voraussetzung
ist weiters, dass das übertragene Vermögen am Verschmelzungsstichtag
tatsächlich vorhanden ist.
Das Umgründungssteuergesetz sieht im Zuge von
Umgründungen einen objektbezogenen Verlustübergang vor. Verluste der
übertragenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag
entstanden und noch nicht verrechnet sind, gehen im Rahmen der
Buchwertfortführung ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden
Veranlagungszeitraum auf die übernehmende Körperschaft insoweit als
abzugsfähige Verluste über, als sie dem übertragenen
Vermögen zugerechnet werden können. Ihr Übergang ist an die
Übertragung der entsprechenden Verlustentstehungsquelle geknüpft. Ist
diese Vermögen am Verschmelzungsstichtag - egal aus welchen
Gründen - nicht mehr vorhanden, gehen die Verluste bzw. die
Verlustvorträge durch die Verschmelzung unter, obwohl sie ohne
Verschmelzung weiterhin vortragsfähig gewesen wären und mit jeglichen
Gewinnen der Körperschaft hätten verrechnet werden können.
Unbestritten ist, dass die
Aktien der F-AG zur Gänze im März 1994 verkauft worden sind und
diese Aktien für die Entstehung des Verlustes in Höhe von
S 25,391.125,00 ursächlich waren. Da die Bw. als Stichtag für die
Verschmelzung den 31.12.1994 wählte, jene Aktien jedoch bereits zuvor im
März 1994 zur Gänze verkauft wurden, waren diese Aktien zum
Verschmelzungsstichtag nicht mehr im übertragenen Vermögen und somit
diesem auch nicht mehr der zurechenbar. Allein aufgrund dieser Tatsache ist ein
Übergang der Verluste der übertragenden Gesellschaft auf die Bw. nicht
möglich.
Zum von der Bw. im
Berufungsverfahren für die Verlustabzugsfähigkeit vorgebrachten
Argument, dass "der (Teil-)Betrieb Wertpapierhandel im Zuge der Verschmelzung
der C-GmbH auf die A-GmbH übergegangen wäre" vertritt der Senat die
Ansicht, dass es sich dabei um eine zweckdienliche Schutzbehauptung handelt, da
eine Widerlegung der oben beschriebenen Fakten nicht möglich ist. Diese
Ansicht findet ihre Rechtfertigung umso mehr im vorliegenden Akteninhalt. Denn
bereits
aus
der Firmenbucheintragung betreffend den Gegenstand des Unternehmens, der auf
"die Erbringung von Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitungs-
und Informationstechnik" lautet,
aus
dem der Gewerbebehörde bekanntgegebenen Gegenstand des Unternehmens,
nämlich Handelsgewerbe beschränkt auf den Kleinhandel mit
EDV-Geräten und Zubehör,
sowie
aus dem von der C-GmbH selbst bekanntgegebenen tatsächlichen
Geschäftsgegenstand, dem Handel mit EDV-Geräten, die Weiterverrechnung
von EDV-Dienstleistungen sowie Telekursabfragen,
geht hervor, dass
die Bw. weder beabsichtigte, einen Teilbetrieb betreffend Wertpapierhandel zu
führen, noch nach ihren eigenen in den Jahresabschlüssen gemachten
Angaben entsprechend einen solchen auch tatsächlich
führte.
Selbst bei
Außerachtlassung der dem Senat vorliegenden Fakten käme man jedoch
bei einer rechtlichen Würdigung des "Teilbetriebes Wertpapierhandel" zu
keinem anderen Ergebnis:
Nach Art. I § 4
Z 1 lit. c UmgrStG ist in den Fällen der lit. a und b der von diesen
Betrieben, Teilbetrieben oder Vermögensteilen verursachte Verlust vom Abzug
ausgeschlossen, wenn der Umfang der Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem
Betrieb zurechenbaren Vermögensteile am Verschmelzungsstichtag
gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste derart vermindert
ist, dass nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine
Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist.
Danach bleibt der Verlustabzug
entweder zur Gänze erhalten, oder er geht zur Gänze verloren.
Letzteres ist dann der Fall, wenn der Teilbetrieb am Verschmelzungsstichtag
umfangmäßig mit jenem im Zeitpunkt der Verlustentstehung nach dem
Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr vergleichbar ist.
Für die Frage der Verlustzurechnung zum Verschmelzungsstichtag ist auf die
seinerzeitige Zurechnung des Vermögensteils im Zeitpunkt der
Verlustentstehung abzustellen.
Eine Gegenüberstellung der
Umfänge der im Umlaufvermögen ausgewiesenen Bilanzansätze
"Wertpapiere und Anteile" ergibt, dass die Bw. im Zeitpunkt der
Teilwertabschreibung Wertpapiere in Höhe von S 29.701.500 hielt,
während zum Verschmelzungsstichtag lediglich Wertpapiere in Wert von S
1.905.000,00 ausgewiesen sind. Der zum Verschmelzungsstichtag sich daraus
ergebende Anteil von 6,41 % am ursprünglichen Wertpapierbestand erreicht
daher bei weitem nicht jenes Ausmaß von ca. 25 %, das für die
Vergleichbarkeit als notwendig angesehen wird (vgl. Quantschnigg in FS Bauer, S.
274).
Während im
Verlustentstehungs(Abschreibungs-)zeitpunkt die C-GmbH nach eigenem Vorbringen
aufgrund des Überschreitens der 10% Grenze ihre "marktmacherische"
Tätigkeit gänzlich eingestellt hatte, wäre der Wertpapierhandel
als solcher vor dem Umgründungsstichtag wiederaufgenommen worden. Eine
Gegenüberstellung der maßgeblichen Zeitpunkte ergibt daher zum einen
das Bild gänzlicher Inaktivität, während zum anderen eine
Tätigkeit im Wertpapierhandel stattgefunden hätte.
Da demnach die Vergleichbarkeit
eines "Teilbetriebes Wertpapierhandel" am Verschmelzungsstichtag mit jenem im
Zeitpunkt der Verlustentstehung weder dem Umfang, noch dem Gesamtbild der
wirtschaftlichen Verhältnisse nach gegeben ist, würde auch die
Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes unter dem Aspekt des Teilbetriebes zu
keinem anderen Ergebnis führen.
Sohin war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
14. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Z 1 lit. a UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 4 Z 1 lit. c UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
VerlustvortragVerlustentstehungszeitpunktTeilwertabschreibungUmgründungsstichtagTeilbetriebVermögensteile
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0242-W/02
- Stammnummer
- 4071
- Gültig
- 14.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF