…begünstigten Zwecks unvermeidbar wäre, könne daher nur schwer erklärt werden, zumal die erzielten Einnahmen nicht einmal die Hälfte der Lohnkosten abdeckten. Im Übrigen enthält der Gesetzeswortlaut auch den Begriff des "größeren Umfanges". Für die Beurteilung der Unvermeidbarkeit des steuerlichen Eingriffs in den Wettbewerb sei zwischen…
Abgesehen davon würde die Vorgangsweise des Finanzamtes im Ergebnis dazu führen, dass die Steuerleistung der Bw. (Mindestkörperschaftsteuer) durch weitere Subventionen der öffentlichen Hand, die Interesse an der Integration und Hilfestellung von landzeitbeschäftigungslosen Personen hat, indirekt abgedeckt werden müsste. Dies erscheint mit der Anerkennung der grundsätzlichen…
…es dabei aus, ein entbehrlicher Hilfsbetrieb sei dadurch charakterisiert, dass er zu steuerlichen Betrieben in vermeidbarer Konkurrenz d.h. zu diesen in größerem Umfang in Wettbewerb trete als die zur Erfüllung der begünstigten Zwecke unvermeidbar sei. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 3 BAO liege…
…des Betriebes in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der begünstigten Zwecke, Nichterreichung der Zwecke ohne den Betrieb, nur unvermeidbarer Wettbewerb) gegeben sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich somit nach der Geschäftsführung zwar im übertragenen Sinn um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. der Bestimmung nach …
…der Betrieb insgesamt auf Erfüllung begünstigter Zwecke eingestellt ist; (b) die begünstigten Zwecke nur durch diesen Betrieb erreichbar sind und (c) der Betrieb zu gleichartigen oder ähnlichen abgabepflichtigen Betrieben nur in einem unvermeidbaren Wettbewerb steht. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, auf den diese - ein Naheverhältnis zur begünstigten…
…wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein, könne gegenständlich nicht festgestellt werden. Im Übrigen stünde der Verein in einem unvermeidlichen Wettbewerb zu anderen abgabenpflichtigen Betrieben gleicher Art und es könnte sich eine unvermeidbare Wettbewerbssituation ergeben. Das Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebes, der dadurch gekennzeichnet sei, dass er nicht in…
…S. 142). Die Entwicklung des Vereines seit Beginn zeigt, dass der notwendige Hilfsbetrieb zu Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb getreten ist, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist (so auch die hier zutreffende Formulierung des § 45 Abs. 2…
…würde, deren Stillstand erhebliche Kosten verursachen würde. Ebenso sei für den Dienstnehmer unzumutbar, wegen einer, aus wirtschaftlichen Gründen des Auftraggebers unvermeidbaren Unterbrechung der begünstigten Tätigkeit im untergeordneten Ausmaß von ca. 6 % der monatlichen Arbeitszeit, den wirtschaftlichen Nachteil des Lohnsteuerabzuges für den gesamten Zeitraum zu tragen…
…Handelsspanne verdient werden, sodass eine bei der Bw. angestellte, von § 122 WKG abweichende Berechnung der Kammerumlage zu einer Wettbewerbsverzerrung in der Möbelgroßhandelsbranche führen würde. Schließlich entgegnete die Prüferin, dass § 122 Abs. 5 Z 1 WKG eindeutig auf die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes verweise, demnach die Überlegungen…
…erwähnten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. 3. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dürfe zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei der Erfüllung der Zwecke unvermeidbar sei. Im Falle des Bw. und der von ihm betriebenen Tagesstätten lägen diese…
…der Zwecke unvermeidbar ist. Nach der Verwaltungspraxis werden Beschäftigungsbetriebe, wie sie der Verein betreibt, in der Regel als unentbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs.2 BAO angesehen (s. Vereinsrichtlinien, RZ 378). Stehen die vom begünstigten Rechtsträger unterhaltenen Betriebe mit gleichartigen steuerpflichtigen Betrieben in Wettbewerb…
…einer Erklärung über Art und Umfang der außerordentlichen Waldnutzung, sowie - im Falle privatwirtschaftlicher Gründe - um Angaben darüber ersucht, inwiefern die Überschlägerung wirtschaftlich unvermeidbar gewesen sei. Zur Ermittlung und Berechnung der Einkünfte würden zudem die der Hiebsatzermittlung dienlichen Unterlagen oder - so vorhanden - forstbehördlich genehmigte Wirtschaftspläne bzw…
…dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Der Senat sah im gegenständlichen Fall keinen Anlass…
…oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen Gerichten darauf berufen kann, um die Anwendung mit dieser Bestimmung unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern'. Der Europäische Gerichtshof hat diese seine Entscheidung damit begründet, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit gemäß Artikel 13 Teil…
…eingestellt sein. b) Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Die Bw…
…eingestellt sein. b) Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Die Bw…
…b)Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. c)Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Unterhält demnach eine Körperschaft…
…des Verschuldensgrades und der Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärungen erzielten finanziellen Vorteiles Folgendes auszuführen: Die Bw. selbst behauptet nicht, dass im vorliegenden Fall der unterlaufene Irrtum trotz Anwendung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt unvermeidbar bzw. unabwendbar gewesen wäre. Wie bereits oben ausgeführt…