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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0649-K/07

Gemeinnützigkeit eines Konsumentenschutzziele verfolgenden Vereines

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0649-K/07vom 10.05.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hiezu ist festzuhalten dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe beispielsweise das auch vom Finanzamt ins Treffen geführte Erkenntnis VwGH 2.9.2009, 2005/15/00249, m.w.N.), in der Förderung beruflicher Interessen bestimmter Stände, Personengruppen oder Wirtschaftszweige kein gemeinnütziger Zweck erblickt werden kann. Ebenso wenig ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (VwGH 30.11.1993, 90/14/0094) die Förderung des Fremdenverkehrs schlechthin - weil es sich hiebei um einen Zweig des Erwerbs- und Wirtschaftslebens handelt - als gemeinnütziger Zweck anzusehen. Sehr wohl gemeinnützig ist demgegenüber aber - wie dies auch vom Bw. angesprochen wird - die Förderung der Kultur sowie die Verfolgung von Konsumentenschutzzielen (Baldauf in Baldauf / Renner / Wakounig, Die Besteuerung der Vereine, 9. Auflage, S. 67 und S. 84). Kultur ist im weitesten Sinne alles, was der Mensch selbst gestaltend hervorbringt. Der Name "W " leitet sich aus dem Umstand her, dass es sich bei diesem Gebiet um Österreich größtes Weinbaugebiet handelt (siehe Wikipedia, die freie Enzyklopädie). Demnach ist (der Name) dieses Gebiet(es) engstens mit dem dort seit Jahrhunderten erfolgten Weinbau und der darauf aufbauenden (Weinbau-)Kultur verknüpft. Das W definiert sich also durch seinen Wein. Unter Bedachtnahme darauf kann der Ansicht des Bw. wonach er (mit dem W und damit dem Wein ursächlich zusammenhängende) kulturelle Zwecke verfolge, und somit eine ganze Region, die - wie ausgeführt - von der Weinbaukultur beherrscht ist, in den Vordergrund stelle, durchaus gefolgt werden (siehe die Hinweise in den eingangs dargestellten Prospekten auf bäuerliche Kulturlandschaften, Weinkultur, Geschichte, Sehenswürdigkeiten u. a. m.). Dies ist auch von den Satzungen des Bw. gedeckt (vgl. Punkt 2 Abs. 2 vorletzter Satz - "Die Behandlung sämtlicher weinwirtschaftsrelevanter Themen des regionalen Wirkungsbereiches"). Zudem stuft die Lehre (beispielsweise Baldauf, a.a.O., S. 84) Vereinszwecke, die auf Informationen auf Grund von Qualitätsvergleichen abzielen, durchaus - wegen der Verfolgung von Konsumentenschutzzwecken - als gemeinnützig ein. Die Verwaltungspraxis (RZ. 60 der Vereinsrichtlinien) beurteilt sogar die Vergabe von Gütesiegeln als gemeinnützig. Es nimmt sich daher auch die vom Bw. im Zusammenhang mit den (Weinflaschen )Verschlusskapseln entfaltete Tätigkeit (Anm.: hievon, dass die "Vereinbarung zur Kapselausgabe für Weinviertel DAC") vom Bw. und nicht dem Regionalen Weinkomitee W mit den Lieferanten abgeschlossen worden ist, hatte der Senat angesichts der unbestrittenen Aussage der R in der Berufungsverhandlung auszugehen) als gemeinnützig aus (siehe § 4 lit. e der Satzungen 2003: "Definition von Bedingungen für regionaltypischem Qualitätswein"). Nach all dem sieht sich der Senat auch nicht gehalten, dem Bw. die Inanspruchnahme von Begünstigungen für gemeinnützige Zwecke zu verwehren, woran auch der vom Finanzamt gerügte Mangels der Statuten des Bw. nichts zu ändern vermag. Diesbezüglich trifft es - wie das Finanzamt ausführt - zwar zu, dass § 39 Z. 5 BAO auch das Erfordernis der statutenmäßigen Festschreibung der begünstigten Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der etwaigen Änderung eines begünstigten Zweckes festschreibt und dieses Erfordernis nach § 43 BAO bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes und bei den übrigen Abgaben - wie der Umsatzsteuer - bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld erfüllt sein muss. Nun bestehen jedoch nach der Verwaltungspraxis (siehe hiezu beispielsweise RZ. 111 der Vereinsrichtlinien) generell keine Bedenken dahingehend, Statutenmängelberichtigungen innerhalb einer angemessenen Frist rückwirkend Wirksamkeit zuzubilligen, sofern die Geschäftsführung in der Zwischenzeit zu keinen tatsächlichen Verstößen gegen die Gemeinnützigkeitsgrundsätze geführt hat. Zieht man diesbezüglich in Betracht, dass die Änderung der Statuten des Bw. bereits im November 2006, also umgehend nachdem vom Finanzamt mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 ein Mangel derselben erstmalig vorgehalten worden war, erfolgte, und bedenkt man weiters, dass der Bw. weder nach der Aktenlage noch nach dem Vorbringen des Finanzamtes tatsächlich gegen den vom Finanzamt gerügten Satzungsmangel verstoßen hat, so vermag sich auch der Senat der angesprochenen Verwaltungspraxis letztlich nicht zu verschließen. Gemäß § 45 Abs. 1 BAO ist eine Körperschaft, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31) unterhält, und die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllt, nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach § 31 BAO eine selbstständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 32) hinausgeht. Vermögensverwaltung liegt gemäß § 32 BAO insbesondere dann vor, wenn Vermögen genutzt (Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet) wird. Dass die im vorliegenden Fall vom Bw. entfaltete Tätigkeit jedenfalls über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, hatte der Senat - gleich dem Bw. selbst - zumal Gegenteiliges weder im Verfahren vor der Abgabenbehörde erster noch vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgebracht worden ist, als gegeben anzunehmen. Ebenso geht der Senat davon aus, dass der Betätigung des Bw. keine Gewinnabsicht zu Grunde liegt. Hiefür sprechen vorweg schon die Statuten des Bw. (§ 2 Abs. 1) sowie auch dessen tatsächlich erzielter Geschäftserfolg. Es trifft zwar zu, dass der Ertragsbesteuerung des Bw. während des Streitjahres 2005 unter Einbeziehung der "Kapselbeiträge" (vgl. hiezu noch im Folgenden) Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 11.372,49 zu Grunde gelegt worden sind. Vermindert man diese um die in den Vorjahren erzielten Verluste (2003: - € 67,69, 2004: - € 4.907,39), so ergeben sich allerdings lediglich Einkünfte von € 6.397,41. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem auch, dass sich die auf Grund der nunmehr angefochtenen Bescheide ergebenden Nachzahlungen an Umsatz- und Körperschaftsteuer (inkl. Anspruchszinsen) auf € 23.646,60 belaufen, deren Einhebung derzeit gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist, d. h. dass dieser Betrag vom Bw. noch nicht entrichtet wurde. Vergegenwärtigt man sich, dass der Bw. noch im Jahre 2006 (siehe die erstmalige Anfrage an das Finanzamt betreffend die Beurteilung der Gemeinnützigkeit und der "Kapselbeiträge") zumindest Restzweifel an seiner steuerlichen Beurteilung - und damit einhergehend auch allfälliger Abgabenzahlungsverpflichtungen - gehabt haben muss, so kann dieser Umstand allein dem Bw. - hinsichtlich einer etwaigen Schadenersatzpflicht seiner Organwalter gemäß § 24 des Vereinsgesetzes 2002 (siehe insbesonders § 26 Abs. 2 Z. 2: Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen haben) wohl kaum zum Vorwurf gemacht werden. Bei der Entscheidungsfindung hatte der Senat zudem auch auf die Bestimmung des § 45 Abs. 2 BAO Bedacht zu nehmen. Demnach entfällt die Abgabepflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn dieser sich als zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. Dies trifft zu, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke eingestellt sein. b) Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Der Senat sah im gegenständlichen Fall keinen Anlass, am Vorliegen der drei genannten Voraussetzungen zu zweifeln; Liegt doch die Gesamtrichtung der (satzungsgemäß festgeschriebenen) Aktivitäten des Bw. - nach den diesbezüglichen Sachverhaltsvorbringen - ohne Zweifel auf der Erfüllung des von ihm (angesichts der Aufgabenstellung auch nicht anders erreichbaren) verfolgten Zweckes. Angesichts der vom Bw. im Zusammenhang mit den Flaschenverschlusskapseln entfalteten Tätigkeiten lässt sich auch eine von § 45 Abs. 2 lit. c. angesprochene Wettbewerbssituation nicht erkennen. Nach § 5 Z. 6 KStG sind Körperschaften von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO befreit. Mangels - im Lichte der obigen Bestimmungen der BAO - vorliegender Steuerpflicht des Bw. war daher der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 letztlich auch Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Gemäß § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1994 gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei) nicht als unternehmerische Tätigkeit. Hievon kann im gegenständlichen Fall unter Bedachtnahme darauf, dass die Betätigung des Bw. jedenfalls ohne Gewinnabsicht unternommen wird (vgl. oben) auch ausgegangen werden. Da in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch die Verwaltungspraxis (vgl. beispielsweise Rz. 463 der Vereinsrichtlinien) unterstellt, dass bei Vereinen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, im Rahmen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BAO entfaltete Tätigkeiten unter die Regelung des § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1994 fallen, war sohin auch der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide demnach ebenfalls aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens darauf, welcher ertrag- und umsatzteuerlichen Beurteilung denn allenfalls die sog. "Kapselbeiträge" oblegen, bedurfte. Klagenfurt am Wörthersee, am 10. Mai 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0649-K/07
Stammnummer
47118
Gültig
10.05.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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