Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0934-L/05
Gewährung des Hälftesteuersatzes für Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen gem. § 37 Abs. 6 EStG 1988.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0934-L/05vom 01.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stefan
Pointecker, SteuerberatungsKEG, 4780 Schärding,
Alfred-Kubin-Straße 19, gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding vom 7. Juli 2005 betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Mitunternehmerschaft,
die im Berufungsjahr 2003 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in
Höhe von 10.314,16 € erklärt hat. Für den Betrag von
6.022,58 € beantragte die Bw. den Hälftesteuersatz im Sinne des
§ 37 EStG 1988. Aus der Beilage zur Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das
Jahr 2003 geht hervor, dass Frau A mit 66,67 %, Herr B mit
11,11 %, Herr C mit 11,11 % sowie Herr D mit 11,11 % beteiligt
sind.
Das Finanzamt ersuchte die Bw. bezüglich des Antrages
auf Anwendung des Hälftesteuersatzes Ergänzungen vorzunehmen.
Hinsichtlich des Antrages auf Tarifermäßigung gemäß
§ 37 Abs. 6 EStG 1988 werde um die Übermittlung
einer bezirksverwaltungsbehördlichen Bescheinigung gemäß
§ 173 Abs. 2 lit. a ForstG 1975, einer
Erklärung über Art und Umfang der außerordentlichen Waldnutzung,
sowie - im Falle privatwirtschaftlicher Gründe - um Angaben darüber
ersucht, inwiefern die Überschlägerung wirtschaftlich unvermeidbar
gewesen sei. Zur Ermittlung und Berechnung der Einkünfte würden zudem
die der Hiebsatzermittlung dienlichen Unterlagen oder - so vorhanden -
forstbehördlich genehmigte Wirtschaftspläne bzw.
Sachverständigengutachten benötigt.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 beantwortete der
steuerliche Vertreter das Ergänzungsersuchen. Da die Bringung schwierig bis
unmöglich sei, sei eine Schneise in den Wald geschlagen worden. Bei
weiterem Aufschieben des Straßenbaues wären die Bäume zu alt
geworden und das Holz hätte an Wert verloren, da ausgesprochenes Starkholz
seit einigen Jahren nicht mehr so gefragt sei. Die Errichtung der
Forststraße sei mit einer Förderung unterstützt worden, damit
die Konkurrenzfähigkeit (durch günstigere Bringungskosten) erhalten
bleibe.
Dem Schreiben beigelegt wurde ein Umsatzvergleich 1998
bis 2003 (Umsatzerlöse Holzverkauf 1998 27.075,63 €, 1999
20.306,92 €, 2000 27.339,75 €, 2001 28.209,07 €,
2002 19.929,66 € sowie 2003 13.524,56 €), weiters ein
Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13. Jänner 2003, mit
dem Bescheidspruch, dass die von den Mitgliedern der Bringungsgenossenschaft
Forststraße O am 21. Oktober 2002 beschlossene Satzung genehmigt
werde sowie 2 Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 8. und
24. Oktober 2002, jeweils das Forststraßenprojekt O
betreffend.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2005 wurden die im
Kalenderjahr 2003 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
gemäß
§ 188 BAO in der beantragten Höhe von
10.314,16 € festgesetzt und auf die Beteiligten
anteilsmäßig verteilt, wobei der beantragte Hälftesteuersatz
für Einkünfte in Höhe von 6.022,58 € nicht gewährt
wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Tarifbegünstigung
bei der Besteuerung der betreffenden Einkünfte gemäß
§ 37 Abs. 6 EStG 1988 ausgeschlossen sei, da die
besondere Waldnutzung weder aus privatwirtschaftlichen Gründen noch
aufgrund höherer Gewalt erfolgt sei. Hinsichtlich der
privatwirtschaftlichen Gründen werde ausgeführt, dass eine
wirtschaftliche Unvermeidbarkeit der Überschlägerung zur Abwendung
"schwer wiegender wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteile" für
den Forstwirt, verursacht allein durch die Anlage der Forststraße, anhand
der Aktenlage verneint werden müsse und im Übrigen auch nicht
dezidiert dargelegt worden sei. Die Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit,
mithin das Erlangen eines Wettbewerbsvorteils, sei aus amtlicher Sicht gerade
ein Kennzeichen von "gewöhnlicher" Bewirtschaftung. Gründe
höherer Gewalt würden ebenfalls nicht vorliegen, da die in Folge des
Wegebaus entstandenen Bewirtschaftungsschäden für sich genommen noch
nicht zur (Kalamitäts-) Nutzung aufgrund höherer Gewalt führen
würden, in Frage käme dies nur, wenn das Trassenholz der
Forststraße selbst wegen der Bringung von Kalamitäts- oder
Katastrophenholz geschlägert und genutzt hätte werden
müssen.
Der steuerliche Vertreter erhob mit Schreiben vom
1. August 2005 Berufung gegen den Bescheid über die Feststellung
der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr
2003 und beantragte eine erklärungsgemäße
Veranlagung. Beiliegend werde eine Darstellung des
Bezirksoberförsters i.R., Herrn E, vorgelegt, der die jährlichen
Einsparungen durch die Forststraßenerrichtung mit 2.800,00 € pro
Jahr beziffert habe. Die gesamte Forstwirtschaft habe in den
Jahren 1998 bis 2002 einen durchschnittlichen Gewinn (ohne anteilige
Kapitaleinkünfte) von 5.013,83 € erwirtschaftet. Erzielbar
wären also nach Errichtung der Forststraße ca. 7.800,00 €
pro Jahr. Bei Umlage dieses Gewinnes auf die sogenannte Vorteilsfläche von
22,3638 ha (siehe Land OÖ vom 24. Oktober 2002) ergäbe das
einen anteiligen Gewinn von 3.500,00 € pro Jahr. Dabei sei allerdings
noch unberücksichtigt, dass sich die Kosten der laufenden Durchforstung
(ohne Schlägerung/Bringung) ebenfalls nicht wie bisher berechnet
proportional der Vorteilsfläche zur Gesamtfläche verhalten, sondern
ebenfalls in weitaus stärkerem Maß (mindestens 50 %) die
Vorteilsflächen belasten. Damit sei belegt, dass ohne Errichtung der
Forststraße hinsichtlich einer Teilfläche von 22,3638 ha (d.s.
45,7 %) des gesamten Betriebes nicht einmal unter Außerachtlassung
betriebswirtschaftlicher Parameter wie Verzinsung des eingesetzten
Eigenkapitals, kalkulatorischer Unternehmerlohn oder Unternehmerwagnis ein
positives Ergebnis nicht erzielbar gewesen wäre. Die daraus folgenden
wirtschaftlichen Alternativen wären eine Veräußerung oder eine
Nichtbewirtschaftung, was zu den unter Rz. 7327 erwähnten volks- oder
staatswirtschaftlichen Gründen führen würde. Bei
Nichtbewirtschaftung würden wirtschaftliche Schäden durch fehlende
Landschaftspflege für Nachbarbetriebe bis überregional durch
Schädlingsbefall und Dominoeffekte bei Stürmen durch leicht
umstürzende nicht aufgeforstete Altbäume, aber auch touristisch,
drohen.
Dem Schreiben beigelegt wurde die Kalkulation für das
Forststraßenprojekt O , Anteil für die Waldeigentümer A und
Mitbesitzer (= Bw.), vom 25. Juli 2005, durchgeführt von Herrn E
, Bezirksoberförster i.R., aus der hervorgeht, dass sich durch die
Forststraße eine jährliche Einsparung bei den Bringungskosten zum
LKW-Lagerplatz von rd. 2.800,00 € ergeben würde. Die vorstehende
Kalkulation und Berechnung einer Einsparung von rd. 2.800,00 €
könne aber die Sinnhaftigkeit einer LKW-Erschließung nicht
annähernd ausdrücken, weil bei Annahme eines größeren
Schadholzanfalles (Schneebruch, Windwurf, Borkenkäfer) auf den am Weitesten
entfernten Waldgrundstücken 1849/22/30/31/32/33/34/35 und 1850/2 alle KG.
N, mit einer mittleren Bringungsentfernung von über 1,2 Kilometer,
dieser nicht mehr kostendeckend aus dem Wald gebracht hätte werden
können. Ein alter bestehender Erdweg hätte die Bringung
größerer Holzmengen, die im Schadensfall angefallen wären, wegen
der fehlenden Fahrbahnbefestigung nicht ausgehalten und erhöhte
Bringungskosten verursacht. Es bleibe aber offen, ob sich unter diesen
erschwerten Bedingungen noch jemand gefunden hätte, diese Arbeit auch mit
erhöhten Kosten zu übernehmen, sofern die Bringung nicht technisch
überhaupt undurchführbar geworden wäre.
Im Zuge einer mündlichen Vorsprache beim Finanzamt
ergänzte der steuerliche Vertreter, dass die Errichting der
Forststraße unbedingt erforderlich gewesen sei, da ansonsten eine weitere
Waldnutzung nicht mehr möglich gewesen sei. Der steuerliche Vertreter legte
eine Kopie des § 60 ForstG 1975 vor, aus der ersichtlich sei,
dass bei derartigen Schlägerungen nicht mehr geschlägert werden
dürfe, als dies für die Herstellung von Bringungsanlagen (dazu
würden auch Forststraßen gehören) unbedingt erforderlich sei.
Weiters ergänzte der steuerliche Vertreter, dass eine telefonische
Rücksprache mit Herrn X (Landesforstdienst) ergeben hätte, dass die
Aufschließung des Forstweges unbedingt erforderlich gewesen sei.
Der steuerliche Vertreter brachte mit Schreiben vom
24. Oktober 2005 vor, dass nach einer telefonischen Recherche
über das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (Herr Y) er
an die Landesforstdirektion (Herr W) und von diesem letztlich an Herrn X mit dem
Wunsch nach einem diese Forststraßenerrichtung betreffendes Gutachten
über deren wirtschaftliche Notwendigkeit verwiesen worden sei (Telefon xy -
am besten Mittwoch vormittags erreichbar). Dieser habe zwar mit keinem Gutachten
dienen können, aber mit dem Hinweis, dass jede Errichtung einer
Forststraße durch das Land OÖ
über Antrag bei der
Bezirksforstbehörde zu genehmigen sei, wobei nach den Bestimmungen des
§ 60 ForstG 1975 immer zu prüfen sei, ob "in den Wald auch
tatsächlich nur soweit eingegriffen werde, als es dessen Erschließung
erfordere". Damit sei nachgewiesen, dass ohne die Errichtung dieser
Forststraße eine Bewirtschaftung des damit erschlossenen Waldstückes
(siehe Vorteilsflächenverzeichnis) überhaupt erst möglich gemacht
worden sei. Hinzu würden die bereits vorgebrachten Verpflichtungen zur
Durchforstung gegen Schädlingsbefall bei möglichst schonendem Umgang
mit dem Waldboden (Baumwurzeln) unter Vermeidung einer Durchfahrt durch den
übrigen Baumbestand mit schwerem Bearbeitungsgerät kommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 37 Abs. 1 dritter Teilstrich
EStG 1988 idgF. ermäßigt sich der Steuersatz für
Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs. 6) soweit diese vorrangig
den Verlust aus anderen Holznutzungen und sodann einen weiteren Verlust aus
denselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus
besonderer Waldnutzung angefallen sind, übersteigen, auf die Hälfte
des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Dies gilt
nicht für Einkünfte, die durch einen gem. Abs. 8 erlassene
Verordnung von der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz ausgenommen
wurden.
§ 37 Abs. 6 EStG 1988 normiert, dass
Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen nur dann vorliegen, wenn für
das bestehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies
außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer
Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind
solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die
nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden
jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart
ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge
höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach
§ 12 Abs. 6 nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der
Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gem. Abs. 1.
Bei der Geltendmachung des § 37 Abs. 6 EStG 1988
handelt es sich um eine Begünstigungsvorschrift und unterliegt der
Steuerpflichtige dadurch einer erhöhten Mitwirkungspflicht (VwGH 31.3.1999,
98/16/0321, 0322). Die Bw. trifft somit die Beweislast für die Richtigkeit
ihrer Vorbringen.
Die Bestimmung des § 37 Abs. 6 EStG 1988
unterscheidet zwei Arten der besonderen Waldnutzung, nämlich a) die
außerordentliche Waldnutzung b) die Waldnutzung infolge
höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung). Einkünfte aus
außerordentlicher Waldnutzung sind solche, die aus wirtschaftlichen
Gründen geboten sind und die über die nach forstwirtschaftlichen
Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen Nutzungen
hinausgehen. Als wirtschaftliche Gründe für eine
außerordentliche Waldnutzung gelten: 1. volkswirtschaftliche oder
staatswirtschaftliche Gründe, 2. privatwirtschaftliche Gründe
des Steuerpflichtigen (Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz,
Band III, 4. Auflage, § 37, Rz 118, 119 und 120).
Eine volkswirtschaftlich oder staatswirtschaftlich gebotene
Nutzung liegt nur vor, wenn diese durch gesetzlichen oder behördlichen
Zwang veranlasst worden ist. Dieser Sachverhalt ist nicht gegeben und wurde von
der Bw. auch nicht behauptet.
Privatwirtschaftliche Gründe des Steuerpflichtigen
liegen nur dann vor, wenn die Überschlägerung wirtschaftlich
unvermeidbar ist. Nach ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes muss der Fall vorliegen, dass das Kapital zur
Fortführung der Land- und Forstwirtschaft notwendig ist oder dass das
Kapital vom Forstbetrieb aus zwingenden Gründen aufgebracht werden muss, um
schwerwiegende wirtschaftliche oder persönliche Nachteile vom
Steuerpflichtigen oder seiner Familie abzuwenden (z.B. VwGH 14.2.1964, 1877/63).
Die Überschlägerung muss wirtschaftlich unvermeidbar sein, d.h. es
müssen zwingende Gründe vorliegen, um durch die
Überschlägerung schwerwiegende wirtschaftliche oder persönliche
Nachteile vom Steuerpflichtigen oder seiner Familie abzuwenden. Die Bw.
hat solche zwingenden privatwirtschaftliche Gründe nicht vorgebracht,
insbesondere hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass die Überschlägerung
ausschließlich der Beschaffung von Geldmitteln zu dienen bestimmt war, die
für den Forstbetrieb selbst dringend notwendig waren oder von der Bw. aus
zwingenden Gründen sonst aufgebracht werden mussten, um schwerwiegende
wirtschaftliche oder persönliche Nachteile von ihr oder der Familie
abzuwenden. Folglich liegen keine privatwirtschaftlichen Gründe der Bw.
für die Überschlägerung vor.
Eine Waldnutzung infolge höherer Gewalt setzt einen
unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang des konkreten Schadensereignisses
mit der jeweiligen Holznutzung voraus. Als höhere Gewalt gelten
Naturereignisse und andere nicht abwendbare Ereignisse, die keine typische
Betriebsgefahr darstellen. Dazu zählen Eis, Schnee, Windbruch, Hochwasser,
Brand, Insektenfraß, Baumkrankheiten, Lawinen, Muren oder Blitzschlag
sowie Folgehiebe hiezu (Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz,
Band III, 4. Auflage, § 37, Rz 126). Nicht dazu gehören
jedoch Bewirtschaftungsschäden, wie z.B. Wegebauschäden, wie sie im
konkreten Fall vorliegen.
Die Bw. wäre auch im Rahmen ihrer erhöhten
Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, eine Bescheinigung der Forstbehörde
gem. § 173 Abs.2 lit. a ForstG 1975 vorzulegen und somit Art und
Ausmaß von Fällungen infolge höherer Gewalt nachzuweisen. Da die
Bw. keine Bescheinigung nach § 173 Abs. 2 lit. a
ForstG 1975 vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass keine
Überschlägerung infolge von höherer Gewalt stattgefunden
hat.
Die gesetzlichen Erfordernisse des § 37 Abs. 6
EStG 1988 für die Gewährung des Hälftesteuersatzes liegen demnach
nicht vor.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Linz, am 1.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0934-L/05
- Stammnummer
- 32893
- Gültig
- 01.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF