…68 Abs. 2 lit. a FinStrG) bzw. unselbständiger Berufe (§ 68 Abs. 2 lit. b FinStrG) entsendet sind. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei - wie im gegenständlichen Fall - unselbständig berufstätigen Beschuldigten obliegt einem nach § 68 Abs. 2 lit. b FinstrG…
… 26 Z 7 EStG 1988 Rechnung getragen werden. Die daraus resultierenden Verpflegungsmehraufwendungen können steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil ja eine Vielzahl von selbständig und unselbständig Erwerbstätigen genötigt ist, sich (teilweise) außer Haus zu verköstigen, ohne dass damit die üblichen Kosten der Verpflegung berufsmäßig überschritten…
…letzter Halbsatz FinStrG). Im vorliegenden Fall hat die Bw1 im Rahmen ihrer Funktion als Geschäftsführerin der Fa. T-GmbH die bezeichnete Liegenschaft an ihren im Jahr 2001 unselbständig berufstätig gewesenen Gatten (Bw2) verkauft, wobei die gegenständlichen Finanzstrafverfahren gegen beide Beschuldigten zu einem Finanzstrafverfahren verbunden wurden…
…dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet sind. Die Finanzlandesdirektionen haben für jedes Jahr im voraus die Geschäfte unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs.2 lit…
…unselbständiger Berufe (§ 68 Abs.2 lit.b FinStrG) entsendet sind, und die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei - wie im gegenständlichen Fall - unselbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs.2 lit.b zusammengesetzten Senat obliegt. Laut aktueller Geschäftsverteilung trägt dieser Spruchsenat…
…FinStrG für das Jahr 2008 für die Durchführung mündlicher Verhandlungen und Fällung von Erkenntnissen gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG die Senate I (bei selbständig berufstätigen Beschuldigten) und II (bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten) bestimmt und dabei die einzelnen, ordnungsgemäß bestellten Senatsmitglieder benannt bzw. auch die Reihenfolge…
…in der Geschäftsverteilung zum Einsatz kommenden Laienbeisitzer für den beim Finanzamt Linz eingerichteten Spruchsenat X, der u.a. für selbständig oder sowohl selbständig als auch unselbständig berufstätigen Beschuldigte mit einem Familiennamen, beginnend mit dem Buchstaben Z, zuständig gewesen ist. Es besteht daher einerseits kein Zweifel…
…Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet sind. § 68 Abs. 3 FinStrG: Die Geschäfte sind für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs…
…Abs. 2 ArbVG. Dem Spruchsenat III oblag zufolge der Geschäftsverteilung die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten. Mit der Zuteilung des Finanzstraffalles an den Spruchsenat III und der Fällung der Entscheidung in der Zusammensetzung I. als Vorsitzender, K…
…Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet sind. Gemäß Abs. 3 sind die Geschäfte für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2…
…Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet sind. Gemäß Abs.3 sind die Geschäfte für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs.2…
…ein Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet sind. Gemäß Abs.3 sind die Geschäfte für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs…
…FinStrG) bzw. unselbständiger Berufe (§ 68 Abs. 2 lit b FinStrG) entsendet sind, wobei die Geschäfte für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen sind, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2…
…W beinhalten. Weiters sei es nicht ungewöhnlich, dass jemand vor dem Kursbesuch einen Aufenthalt zu Hause einlege, da nicht alle berufstätigen Personen sauber von der Arbeit nach Hause kommen (zB. duschen etc.). Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 forderte die Referentin den Bw. schriftlich auf…
…eindeutig als Vertreterin in diesem Sinne zu sehen. In vielen Entscheidungen sei immer wieder zu lesen, dass der Beruf des Vertreters einen sehr weit gezogenen Kreis von Berufstätigen umfasse. Es sei daher unverständlich warum die Tätigkeit der Berufungswerberin nicht unter den Begriff Vertreter fallen solle…
…€ 2.664,- für Familienheimfahrten. Seine Gattin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht berufstätig und lebe in N. Am 15.5.2008 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) sowohl für das Jahr 2006 als auch für das Jahr 2007, in dem jedoch weder der Alleinverdienerabsetzbetrag noch…
…ankommt, ist somit entscheidend, ob die Tätigkeit der Berufungswerberin als unselbständig tätige Immobilienmaklerin unter den Begriff des Vertreters fällt oder nicht. Der Begriff des Vertreters ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Sprachgebrauch sowie nach der dazu entwickelten Judikatur und Lehre zu bestimmen, da…
…er den Präsenzdienst und war anschließend wieder (mit Ausnahme der Monate September und Oktober 2002) bis Mai 2008 unselbständig tätig. In der Zeit vom September 2002 bis Juli 2007 absolvierte er berufsbegleitend die Höhere Lehranstalt für Berufstätige im Zweig Maschineningenieurswesen und maturierte im Juli 2007…
…eine bloße Nebeneinkunftsquelle darstellen. Die Umschulungsmaßnahmen lassen somit keine höheren Einkünfte erwarten als die bisherigen Tätigkeiten. Im Übrigen sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, nicht abzugsfähig, und zwar auch dann…
…erledigt, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall, in dem der Anspruch auf Familienbeihilfe einer x Staatsbürgerin strittig war, deren Ehegatte dem Personal der türkischen Botschaft in Wien angehörte und die ebenfalls in Österreich unselbständig erwerbstätig war, wie folgt entschieden habe: Gem. Art 37 Abs…