…die Finanzstrafsache insoweit gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG der Finanzstrafbehörde zur Verhandlung und Fällung eines Erkenntnisses durch einen für unselbständig berufstätige Beschuldigte zuständigen Spruchsenat zurückgestellt. II. Gegen diesen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes als verfahrensleitende Verfügung ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (§ 25a Abs…
…und die Finanzstrafsache gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG der Finanzstrafbehörde zur Verhandlung und Fällung eines Erkenntnisses durch einen für unselbständig berufstätige Beschuldigte zuständigen Spruchsenat zurückgestellt. II. Gegen diesen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes als verfahrensleitende Verfügung ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (§ 25a Abs…
…68 Abs. 2 lit. a FinStrG) bzw. unselbständiger Berufe (§ 68 Abs. 2 lit. b FinStrG) entsendet sind. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei - wie im gegenständlichen Fall - unselbständig berufstätigen Beschuldigten obliegt einem nach § 68 Abs. 2 lit. b FinstrG…
…ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (§ 25a Abs. 3 VwGG). Entscheidungsgründe 1. Mit Erkenntnis des Spruchsenates II (zuständig laut Geschäftsverteilung für unselbständig berufstätige Beschuldigte laut Verfügung des Amtsvorstandes vom 2. Jänner 2014, Zl. 520000/000838/2014) beim Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde…
…der Folge kurz: Bf.) war bis 30. September 2009 als Grenzgängerin bei der Fa. AB AG in der Schweiz unselbständig beschäftigt. Im Beschwerdejahr bezog sie bis 31. Jänner 2016 Notstandshilfe (Arbeitsmarktservice Österreich) und seit 1. Februar 2016 eine geringe inländische Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung…
…Als Wohnanschrift wurde die im Spruch angeführte Adresse genannt. Seine in B wohnhafte Mutter (KM) sei unselbständig erwerbstätig und leiste keinen überwiegenden Unterhalt an ihn. Der Unterhalt werde überwiegend vom Antragsteller (=Beschwerdeführer) getragen. Mit Bescheid vom 20.10.2016 wies das Finanzamt diesen Antrag für…
… 26 Z 7 EStG 1988 Rechnung getragen werden. Die daraus resultierenden Verpflegungsmehraufwendungen können steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil ja eine Vielzahl von selbständig und unselbständig Erwerbstätigen genötigt ist, sich (teilweise) außer Haus zu verköstigen, ohne dass damit die üblichen Kosten der Verpflegung berufsmäßig überschritten…
…letzter Halbsatz FinStrG). Im vorliegenden Fall hat die Bw1 im Rahmen ihrer Funktion als Geschäftsführerin der Fa. T-GmbH die bezeichnete Liegenschaft an ihren im Jahr 2001 unselbständig berufstätig gewesenen Gatten (Bw2) verkauft, wobei die gegenständlichen Finanzstrafverfahren gegen beide Beschuldigten zu einem Finanzstrafverfahren verbunden wurden…
…dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet sind. Die Finanzlandesdirektionen haben für jedes Jahr im voraus die Geschäfte unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs.2 lit…
…unselbständiger Berufe (§ 68 Abs.2 lit.b FinStrG) entsendet sind, und die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei - wie im gegenständlichen Fall - unselbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs.2 lit.b zusammengesetzten Senat obliegt. Laut aktueller Geschäftsverteilung trägt dieser Spruchsenat…
…der oa Verfügung wie folgt getroffen: Senat für unselbständige Berufe Dem Senat obliegt gemäß § 68 Abs. 2 lit. b FinStrG als Organ des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten. Rechtliche Beurteilung: Im vorliegenden…
…der oa Verfügung wie folgt getroffen: Senat für unselbständige Berufe Dem Senat obliegt gemäß § 68 Abs. 2 lit. b FinStrG als Organ des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten. Rechtliche Beurteilung: Im vorliegenden…
…Abs. 3 FinStrG für Finanzstrafsachen der Teams Strafsachen 9 bis 11 zuständig, wenn ausschließlich unselbständig berufstätige Beschuldigte betroffen sind, der Familienname des Beschuldigten mit einem Buchstaben A bis Z beginnt und keine Zuständigkeit des Spruchsenates L-7 gegeben ist. Dem Spruchsenat L-7 obliegt gem…
…weil ein unzuständiger Senat entschieden hatte und die Finanzstrafsache zur Verhandlung und Fällung eines Erkenntnisses durch einen für unselbständig berufstätige Beschuldigte zuständigen Senat zurückgestellt. In dem nun bekämpften Erkenntnis des Spruchsenates V vom 26.06.2017 wurde der bisherige Verfahrensgang und der objektive Tathergang des…
…1999, 210; UFS 13.11.2003, FSRV/0055-L/03). Die persönliche und finanzielle Situation des in der Schweiz unselbständig berufstätigen 60-jährigen Beschuldigten stellt sich so dar, als er Eigentümer einer parifizierten Wohnung in e ist, die er mit seiner Gattin und Tochter bewohnt…
…Finanzstrafbehörde gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG vorzugehen wäre, damit diese einem für unselbständig berufstätige Beschuldigte zuständigen Spruchsenat zur (neuerlichen) Verhandlung und Entscheidungsfindung vorgelegt werden kann. Im gegenständlichen Fall kommt jedoch aus Gründen der Verjährung der Strafbarkeit (§ 31 FinStrG) eine Vorgangsweise nach § 161 Abs. 4 FinStrG…
…das vom Amtsbeauftragten in Beschwerde gezogene Erkenntnis erlassen hat, als Organ des genannten Zollamtes die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten, wohingegen dies bei selbständig berufstätigen Beschuldigten dem „Senat I“ bzw. Spruchsenat I (als Organ des benannten Zollamtes…
…FinStrG für das Jahr 2008 für die Durchführung mündlicher Verhandlungen und Fällung von Erkenntnissen gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG die Senate I (bei selbständig berufstätigen Beschuldigten) und II (bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten) bestimmt und dabei die einzelnen, ordnungsgemäß bestellten Senatsmitglieder benannt bzw. auch die Reihenfolge…
…in der Geschäftsverteilung zum Einsatz kommenden Laienbeisitzer für den beim Finanzamt Linz eingerichteten Spruchsenat X, der u.a. für selbständig oder sowohl selbständig als auch unselbständig berufstätigen Beschuldigte mit einem Familiennamen, beginnend mit dem Buchstaben Z, zuständig gewesen ist. Es besteht daher einerseits kein Zweifel…
…Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet sind. § 68 Abs. 3 FinStrG: Die Geschäfte sind für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs…