…diese erst viele Jahre später an einen "endgültigen Erwerber" weiter zu verrechnen. Wie die AP zu Recht anmerkt, können derart ungewöhnliche Gestaltungen letztendlich nur im - vor allem durch die (direkten und indirekten) Beteiligungen des L. gegebenen - Naheverhältnis zwischen den Gesellschaften begründet werden. So war L…
…bzw. Vorziehen von Investitionen und Missbrauchsabwehr) als erreicht. Anders könnte das nur in Sonderfällen zu beurteilen sein, in denen Hinweise auf ungewöhnliche Gestaltungen oder Umgehungshandlungen vorliegen. 5 Rechtliche Würdigung Die Überprüfungs- und Änderungsbefugnis des Unabhängigen Finanzsenats beschränkt sich auf die "Sache". Sache ist die Angelegenheit…
…stiller Gesellschafter auf Grund der Gestaltungsmöglichkeiten der B GmbH bei den den wirtschaftlichen Erfolg tragenden Vereinbarungen der Geschäftsherrin nicht mit lukrativen Erträgen rechnen konnte. Daher sind die stillen Beteiligungen auch unter Hinweis auf die Angehörigenjudikatur abzulehnen, zumal derart ungewöhnliche Gestaltungen einem Fremdvergleich nicht Stand halten…
…stiller Gesellschafter auf Grund der Gestaltungsmöglichkeiten der B GmbH bei den den wirtschaftlichen Erfolg tragenden Vereinbarungen der Geschäftsherrin nicht mit lukrativen Erträgen rechnen konnte. Daher sind die stillen Beteiligungen auch unter Hinweis auf die Angehörigenjudikatur abzulehnen, zumal derart ungewöhnliche Gestaltungen einem Fremdvergleich nicht Stand halten…
…stiller Gesellschafter auf Grund der Gestaltungsmöglichkeiten der Bw. und ihres Alleingesellschafters bei den den wirtschaftlichen Erfolg tragenden Vereinbarungen nicht mit lukrativen Erträgen rechnen konnte. Daher sind die stillen Beteiligungen auch unter Hinweis auf die Angehörigenjudikatur abzulehnen, zumal derart ungewöhnliche Gestaltungen in ihrer Gesamtheit einem Fremdvergleich…
…finde. Eine ungewöhnliche Gestaltung werde nicht als Missbrauch klassifiziert, wenn für sie außersteuerliche Gründe vorlägen. Dies könnten betriebswirtschaftliche, mietrechtliche, zivilrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Gründe sein. Für die Bw. bestünden eine Reihe von außersteuerlichen Gründen, welche zur gewählten Gestaltung geführt hätten. Es gebe Überlegungen der Finanzverwaltung, wonach…
…einem zulässigen Leasinggeschäft auszugehen, das nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates solches nicht als ungewöhnliche und unangemessene Gestaltung zu beurteilen ist. Da die IZP unter Berücksichtigung der angeführten Gründe in der beantragten Höhe zusteht und somit auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben gewesen wäre, war der angefochtene Bescheid…
…gleicher Weise anzustellen." Zum Gestaltungsmissbrauch hat der VwGH im Erkenntnis vom 21.9.2006, 2006/15/0236 festgestellt, dass ein solcher - rein theoretisch - vorliegen könnte, aber weder Leasingverträge noch Sale-and-lease-Back-Geschäfte als solche ungewöhnliche und unangemessene Gestaltungen sind. Gerade ein solches zulässiges…
…liegende Möglichkeit für eine familiäre Hilfe eine Darlehensgewährung mit entsprechender Absicherung für den Darlehensgeber gewesen. Statt dessen hat man die nach Ansicht des Referenten ungewöhnliche und auch tatsächlich nicht durchgeführte Gestaltung gewählt, nach der der Bw durch An- und Verkauf von Schotter Unternehmereigenschaft erwerben und…
…keine Anerkennung finden. Im gegenständlichen Fall wurde der Anforderung der zeitnahen Publizität nicht nachgekommen, und die behauptete Treuhandschaft wurde auch keiner anderen Behörde angezeigt. Zudem ist es ungewöhnlich, dass die Existenz einer Treuhandvereinbarung erst zwölf Jahre später bekanntgegeben wird. Ein weiterer wesentlicher Aspekt, welcher zu…
…hinausgehende) Gesamtgestaltung missbräuchlich erfolgte. Das Finanzamt ist nämlich davon ausgegangen, dass Missbrauch vorliege und die Gestaltung deshalb ungewöhnlich und unangemessen und auf die alleinige Erzielung eines Steuervorteiles gerichtet gewesen sei, weil der Ehegatte der Bw das Bestandsobjekt zur Berufsausübung benötigt habe, weil er die Anschaffung…
…Dreierbeziehung vor. Die Rückzahlungspflicht treffe einen anderen - den Leasingnehmer - als den Empfänger der Kreditvaluta. Es wäre daher Aufgabe der Behörde gewesen, diese sehr ungewöhnliche Konstellation durch konkrete Beweisergebnisse abzusichern. Weit schwerer wiegten die umsatzsteuerlichen Zweifel. Schließlich sei ein Kreditgeschäft eine unecht befreite sonstige Leistung. Demgegenüber…
…von der Gestaltung der Vertragsparteien abzugehen (VwGH 6.11.1991, 89/13/0093). Die Nutzung gesetzlich eingeräumter Gestaltungsspielräume ist grundsätzlich erlaubte Rechtsausübung. Die Steuerrechtsgestaltung wird aber zum Missbrauch, wenn ungewöhnliche Rechtshandlungen ausschließlich deshalb vorgenommen werden - um in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Gestaltungsspielraum gebenden Norm…
…ÖStZB 186; VwGH 24.11.1982, 81/13/21, ÖStZB 1983, 237)- Ruppe a.a.O. S.125. Können daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, so ist ein Missbrauch jedenfalls auszuschließen. (Ruppe, Familienverträge, S. 125). Nach VwGH 19.10…
…April 1995, 93/15/0064; VwGH 27. April 2000, 96/15/0185) und durch rechtliche Gestaltungen können steuerliche Folgen abweichend von den wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden (VwGH 18. Oktober 1995, 95/13/0176). Daher müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und…
…als Mieterin ausweist. Nach der unzweifelhaft vorliegenden Konstellation ist es daher ohne Belang, welche alternativen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten sich bei der Errichtung des Gebäudes gestellt hätten. Mit der (alleinigen) Behauptung die Errichtung des Gebäudes ohne die Auflagen aus dem ROG Salzburg im Privatvermögen geplant zu haben…
…ein Marktrisiko und ein Risiko der Vermögensverschleuderung zur Abschichtung vor Augen geführt. Auch wenn diese Informationen zu einer unvollständigen Sachverhaltskenntnis geführt haben, waren sie doch die ausschlaggebenden Motive für die gewählte Gestaltung. Eine ungewöhnliche Gestaltung ist dann kein Missbrauch, wenn außersteuerliche Gründe vorliegen (Ritz, BAO4…
…ein Marktrisiko und ein Risiko der Vermögensverschleuderung zur Abschichtung vor Augen geführt. Auch wenn diese Informationen zu einer unvollständigen Sachverhaltskenntnis geführt haben, waren sie doch die ausschlaggebenden Motive für die gewählte Gestaltung. Eine ungewöhnliche Gestaltung ist dann kein Missbrauch, wenn außersteuerliche Gründe vorliegen (Ritz, BAO4…
…hier nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Annahme eines Bereicherungswillens gerade bei Zuwendungen an einen Angehörigen oder Lebenspartner im Besonderen gerechtfertigt, weil Familien- oder eheähnliche Bande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise keine Veranlassung besteht (VwGH 17.12.1998, 96/16/0241 ; 09.11…
…der Gestaltung der Vertragsparteien abzugehen (VwGH 6.11.1991, 89/13/0093). Die Nutzung gesetzlich eingeräumter Gestaltungsspielräume ist grundsätzlich erlaubte Rechtsausübung. Die Steuerrechtsgestaltung wird aber zum Missbrauch, wenn ungewöhnliche Rechtshandlungen ausschließlich deshalb vorgenommen werden - um zwar noch in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Gestaltungsspielraum gebenden…