Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0367-L/06
Investitionszuwachsprämie bei Unternehmen im Konzern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0367-L/06vom 16.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X. Gesellschaft mbH, S-Straße,
vertreten durch A. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer GmbH, W., vom
20. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 3. April 2006
betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG
1988 für das Jahr 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Tochtergesellschaft
der Fa. Hr. GmbH. Diese wiederum ist eine Tochtergesellschaft der
Fa. HK (das Ausmaß der Beteiligung beträgt jeweils
100%). Gegenstand des Unternehmens der Bw. ist die Beteiligung an anderen
Gesellschaften und deren Führung. Mit Beilage zur
Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2004 (Formular E
108e) beantragte die Bw. eine Investitionszuwachsprämie (IZP)
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2004 in
Höhe von 2,163.162,84 Euro. Diese IZP wurde wie folgt
ermittelt:
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Anschaffungs- oder Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres
2004
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Euro
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21,631.628,35
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Investitionen im Vergleichszeitraum:
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2001 - 2003
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Euro
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0
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Summe
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Euro
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0
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Durchschnitt
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Euro
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0
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Euro
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0
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Zuwachs
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Euro
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21,631.628,35
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Zuwachsprämie 2004 (10%)
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Euro
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2,163.162,84
Anlässlich einer
"Überprüfung der IZP gemäß
§ 108 e
EStG 1988 betreffend 2004" durch die Großbetriebsprüfung
wurde festgestellt, dass die der IZP unterliegenden Investitionen im
Jahr 2004 von der Bw. getätigt und von dieser an die Fa. HK
verleast (zum Teil: Sale and lease back) worden seien. Bis einschließlich
2002 seien die Investitionen betreffend das Anlagevermögen direkt von der
Fa. HK getätigt worden. Im Jahr 2003 seien die der IZP
unterliegenden Investitionen über ein verbundenes Unternehmen, die
Fa. B Handels GmbH, abgewickelt und von dieser an die Fa. HK
verleast worden. Den Angaben der Bw. zufolge bestehe der Vorteil des
konzerninternen Leasings für die Y-Gruppe darin, dass der für die
Leasingfinanzierung verrechnete Zinssatz höher sei, als der aus der
Finanzmittelveranlagung erzielbare Zinssatz. Nach Ansicht der BP stelle
dies keine sinnvolle wirtschaftliche Begründung dar, zumal dadurch
firmenübergreifend kein höheren Erträge erwirtschaftet werden
könnten. Da unter Wegdenken der Auswirkungen aus der IZP in dieser
Gestaltung kein wirtschaftlich sinnvoller Effekt erblickt werden könne, sei
die IZP nicht zu gewähren. Diese Festellungen bzw. rechtliche Beurteilung
hielt die BP in der Niederschrift vom 21. März 2006 über die
Nachschau gemäß
§ 144 BAO fest.
Das FA folgte der Ansicht der BP und setzte die IZP
für das Jahr 2004 mit Bescheid vom 4. April 2006 mit
0,00 Euro fest. Als Begründung wurde auf die Niederschrift über
die Nachschau verwiesen.
In der am 20. April 2006 beim FA eingebrachten
Berufung führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass keiner der vom FA
angeführten Gründe im Widerspruch zu den im § 108e
EStG 1988 normierten Voraussetzungen für die Geltendmachung einer IZP
stehe:
1. Das Gesetz schließe vermietete
Wirtschaftsgüter - auch innerhalb eines Konzerns - von der Prämie
nicht aus; eine Nutzung durch andere Unternehmen könne daher nicht
schädlich sein. Weiters könne es nicht schädlich sein, wenn die
Leasingnehmerin in Vorperioden derartige Investitionen selbst getätigt
habe.
2. Eine Überprüfung, ob die Anschaffung
"wirtschaftlich sinnvoll sei", sehe das Gesetz nicht vor, daher seien auch die
Missbrauchsbestimmungen nicht heranzuziehen.
3. Es sei auch keine Beschränkung der
Prämieninanspruchnahme dahingehend im Gesetz enthalten, ob bzw. inwieweit
erstmals Wirtschaftsgüter angeschafft worden seien. Desgleichen sei keine
Versagung der Prämie vorgesehen, wenn nur Wirtschaftsgüter angeschafft
und weiterverleast würden, die die Inanspruchnahme der IZP
zuließen.
Der Bescheid widerspreche daher in seiner Begründung
den für die Inanspruchnahme der IZP im § 108e EStG 1988
normierten Voraussetzungen.
Schließlich wies die Bw. noch auf folgende
Mängel in der Begründung hin:
Die Aussage, dass die Leasinggeschäfte unter Wegdenken
der Auswirkungen der IZP keinen erkennbaren wirtschaftlich sinnvollen Effekt
ergäben, sei nicht nachvollziehbar. Die Bw. habe durch die
Leasinggeschäfte ihre Ertragslage deutlich erhöhen
können. Die Vornahme der Kerninvestitionen in das Vertriebsnetz
(Grundstücke und Gebäude) von der Fa. HK selbst, entspreche der
Unternehmensstrategie der Wertekumulierung in der im Einzelhandel operativen
Leitgesellschaft.
Die Finanzierung sonstiger Investitionen über
Leasinggeschäfte bewirke auch eine günstigere Darstellung der
Eigenkapitalausstattung der Fa. HK, was wiederum ein wesentlicher Parameter
für die Bonitätsbeurteilung nach Basel II
sei. Außerdem bringe die interne Leasingfinanzierung über die
Bw. aus Gruppensicht den Vorteil, dass die Finanzierungsspanne in der Gruppe
verbleibe.
Im Rahmen einer Besprechung mit dem Vertreter des FA trat
dieser der auf Grund der nunmehr bekannt gewordenen Judikatur des VwGH zum Thema
"Konzernbetrachtung" vertretenen Rechtsansicht (siehe unten) nicht
entgegen.
Mit Eingabe vom 8. März 2007 wurde auf eine
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie auf die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e
Abs. 1 erster Satz EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I
Nr. 133/2003 bzw. Nr. 57/2004, kann für den Investitionszuwachs
bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine IZP von 10%
geltend gemacht werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 erster Satz
leg. cit. sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte
körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (mit
den im § 108e Abs. 2 leg. cit. angeführten Ausnahmen).
Nach § 108e Abs. 3 erster Satz leg. cit. ist
der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem
1. Jänner 2003 bzw. vor dem 1. Jänner 2004 enden.
Der oben angeführte Sachverhalt wurde von den Parteien
des Berufungsverfahrens als unstrittig angesehen und wird daher der
gegenständlichen Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt.
Strittig ist hingegen, ob die vom Finanzamt angestellte
"Konzernbetrachtung" (erstmaliger Ankauf von Wirtschaftsgütern, die an die
Leitgesellschaft, die Fa. HK, verleast wurden) für die Ermittlung des
Investitionszuwachses zulässig ist oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
21.9.2006, 2006/15/0236 ausgesprochen, dass auch (konzernmäßig
verbundene) Kapitalgesellschaften für Zwecke der Berechnung der IZP nicht
als Einheit betrachtet werden dürften, zumal das Gesetz keine Handhabe
für eine "Konzernbetrachtung" biete. Es könne nicht der geringste
Zweifel daran bestehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die IZP
für jedes Steuersubjekt (bzw. die Mitunternehmerschaft als
Gewinnermittlungssubjekt) getrennt zu beurteilen sei (mit Hinweis auf
Hofstätter/Reichel, § 108e EStG 1988, Seite 3 sowie Tz 8;
Doralt, RdW 2005/506).
Das der Körperschaftsbesteuerung zugrunde liegende
Trennungsprinzip bedingt grundsätzlich die steuerliche Anerkennung von
Verträgen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (bzw. verbundenen
Gesellschaften). Als Folge davon kann auch das wirtschaftliche Eigentum einer
Gesellschaft an einem Wirtschaftsgut nicht schon im Hinblick auf die
Einflussmöglichkeit des (Allein)Gesellschafters infrage gestellt werden
(vgl. VwGH 29.1.2001, 2001/14/0167).
Im Erkenntnis vom 19.12.2006, 2006/15/0275 hegt der VwGH
keine Bedenken dagegen, dass auch Betriebe bzw. betrieblich tätige
Gesellschaften, die erst im Investitionsjahr gegründet worden sind, die IZP
ansprechen können:
"Das Gesetz
enthält einen Ausschluss für "Neugründungen" nicht
(vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 3 zu § 108eEStG; Doralt ,
RdW 2004/289). Zum einen können diese Investitionen in
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter tätigen. Zum anderen
definiert der Abs. 3 des § 108e EStG den Investitionszuwachs als
Differenz zwischen den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des
Investitions-Kalenderjahres und dem Durchschnitt der Anschaffungs- und
Herstellungskosten der letzten drei Wirtschaftsjahre, und steht es einer solchen
Differenzrechnung nicht entgegen, dass der Subtrahend den Betrag von Null
aufweist. In all jenen Fällen, in denen bestehende betriebliche Einheiten
in den letzten drei Wirtschaftsjahren keine Investitionen in
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter getätigt haben, ist die
Berechnung in gleicher Weise anzustellen.
Auch der mit der
IZP verfolgte Zweck der Investitionsförderung steht einer Gewährung im
Fall von Neugründungen nicht entgegen. Ist es vom Zweck der gesetzlichen
Bestimmung erfasst, in der Vergangenheit nicht investierende betriebliche
Einheiten zur Investitionstätigkeit anzuregen, so entspricht es umso mehr
dem Zweck der Bestimmung, Personen zur Gründung von Unternehmen und der
damit verbunden Investitionstätigkeit anzuregen.)
Im Fall des Erkenntnisses des
VwGH vom 21.9.2006, 2006/15/0236 wurden Wirtschaftsgüter zunächst von
der A-AG angekauft, sodann einer seit deren Gründung zum Konzern der A-AG
gehörigen GmbH weiterveräußert und von dieser an die A-AG wieder
(rück)vermietet. Das FA vertrat den Standpunkt, eine zweimalige
Vermögenstransaktion mit anschließender Rückmietung könne
nicht mehr als gewöhnlicher Weg der geschäftlichen Beziehungen
betrachtet werden. Die Investitionstätigkeit der beiden Gesellschaften sei
daher für Zwecke der Berechnung der IZP als eine Einheit zu betrachten, was
das Fehlen eines Investitionszuwachses zur Folge habe.
Auch im Berufungsfall folgte der Investition der Bw. ein
Leasingvertrag mit der Leitgesellschaft, der Fa. HK hinsichtlich der
angeschafften, "IZP-fähigen" Wirtschaftsgüter (jedoch ohne
vorgelagerter Vermögenstransaktion).
Der Berufung liegt somit ein mit dem Sachverhalt des zit.
Erkenntnis des VwGH unmittelbar vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde.
Im gegenständlichen Verfahren ist nichts
hervorgekommen, was eine von den angeführten Erkenntnissen abweichende
Beurteilung rechtfertigen könnte.
Zum Gestaltungsmissbrauch hat der VwGH im erwähnten
Erkenntnis vom 21.9.2006, 2006/15/0236 festgestellt, dass ein solcher - rein
theoretisch - vorliegen könnte, aber weder Leasingverträge noch
sale-and-lease-back Verträge als solche ungewöhnliche und
unangemessene Gestaltungen zu beurteilen sind (mit Hinweis auf VwGH 7.8.2002,
98/14/0194).
Dadurch, dass die Bw. erstmalig Wirtschaftgüter
angekauft und an die Fa. HK verleast hat, ist auch im gegenständlichen
Fall von einem zulässigen Leasinggeschäft auszugehen, das nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates solches nicht als ungewöhnliche und
unangemessene Gestaltung zu beurteilen ist.
Da die IZP unter Berücksichtigung der angeführten
Gründe in der beantragten Höhe zusteht und somit auf dem Abgabenkonto
gutzuschreiben gewesen wäre, war der angefochtene Bescheid
aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 16.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0367-L/06
- Stammnummer
- 27337
- Gültig
- 16.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF