Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0908-L/04
keine Konzernbetrachtung bei der Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0908-L/04vom 16.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.GmbH, vertreten durch AGITAS,
Steuerberater & Wirtschaftsprüfer GmbH, 1030 Wien, Apostelgasse
23, vom 6. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen
Wels vom 26. August 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Die Investitionszuwachsprämie für das Jahr
2003 wird mit 3,987.026,68 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt das
Handelsgeschäft mit Waren aller Art.
Mit Beilage zur Körperschaftssteuererklärung
für das Jahr 2003 (Formular E 108e) beantragte die Bw. eine
Investitionszuwachsprämie (IZP) gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Jahr 2003 in Höhe von € 3,994.952,40. Diese IZP
wurde wie folgt ermittelt:
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Anschaffungs- oder Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres
2003
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€
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39,949.524,01
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Investitionen im Vergleichszeitraum:
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2000 - 2002
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€
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0
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Summe
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€
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0
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Durchschnitt
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€
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0
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€
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0
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Zuwachs
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€
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39,949.524,01
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Zuwachsprämie 2003 (10 %)
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€
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3,994.952,40
Mit Vorhalt vom 23. Juli 2004 teilte das Finanzamt der Bw.
mit, dass eine IZP nur dann zum Tragen komme, wenn nachgewiesen werden
könne, dass eine Konzentration der Investitionen - unter Wegdenken
der Effekte aus der IZP - eindeutig betriebswirtschaftlich sinnvoll sei.
Es werde um Darlegung der Gründe ersucht, warum die der IZP unterliegenden
Investitionen ausschließlich von der Firma H.KG genutzt
würden.
Zusammenfassend antwortete die steuerliche Vertretung mit
Schreiben vom 30. Juli 2004, dass außer dem Handelsgeschäft seit
Anbeginn die Erzielung von Veranlagungsgeschäften ein wesentlicher
Ertragsbestandsteil der Bw. gewesen sei. Die Möglichkeit, zur Verbesserung
der Ertragslage Leasinggeschäfte abzuschließen sei für die Bw.
somit eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit zur Umsetzung ihrer
Betriebsziele gewesen. Die zur Finanzierung dieser Geschäfte notwendigen
liquiden Mittel seien im Unternehmen vorhanden gewesen und seien auch in der
Vergangenheit zur Erzielung eines Finanzerfolges veranlagt worden.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 26. August 2004 die
IZP für das Jahr 2003 mit 0,-- € fest und führte begründend
aus, dass sich die Bw. seit ihrer Gründung im Jahr 1995 hauptsächlich
mit der Veranlagung liquider Mittel bei Banken beschäftige. Im Jahr 2003
seien erstmals Wirtschaftsgüter angeschafft und an die an der Bw.
beteiligte H.KG verleast worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die
Leasingnehmerin (Firma H.KG) sämtliche Investitionen selbst getätigt,
ohne Fremdmittel bzw. andere Finanzierungsformen in Anspruch zu nehmen.
Außerdem seien von der Bw. ausschließlich Wirtschaftsgüter
angeschafft und weiterverleast worden, die die Inanspruchnahme der IZP
zuließen. Die höheren Finanzierungserträge durch die
Leasinggeschäfte würden durch die gleichzeitig höheren
Aufwendungen bei der Leasingnehmerin (und dies innerhalb derselben
Unternehmergruppe) und dem Wegfall der Erträgnisse aus den Finanzanlagen
keinen erkennbaren wirtschaftlich sinnvollen Effekt erkennen lassen. Die IZP sei
daher nicht zu gewähren.
In der am 6. September 2004 eingereichten Berufung wurde
ua. ausgeführt, dass das Gesetz vermietete Wirtschaftsgüter -
auch innerhalb eines Konzerns - nicht von der Prämie
ausschließe. Weiters könne es nicht schädlich sein, wenn die
Leasingnehmerin in Vorperioden derartige Investitionen selbst getätigt
habe. Das Gesetz sehe auch eine Überprüfung dahingehend, ob eine
Anschaffung "betriebswirtschaftlich sinnvoll" sowie "einen
erkennbaren wirtschaftlichen sinnvollen Effekt" bewirken könne, nicht
vor. Es sei auch keine Beschränkung der Prämieninanspruchnahme
dahingehend im Gesetz enthalten, ob bzw. inwieweit erstmals
Wirtschaftsgüter angeschafft worden seien. Desgleichen sei keine Versagung
der Prämie vorgesehen, wenn nur Wirtschaftsgüter angeschafft und
weiterverleast würden, die die Inanspruchnahme der IZP zuließen. Der
Bescheid widerspreche daher in seiner Begründung den für die
Inanspruchnahme der IZP im § 108e EStG 1988 normierten
Voraussetzungen.
Im Rahmen einer Besprechung mit dem Finanzamtsvertreter
trat dieser der auf Grund der nunmehr bekannt gewordenen Judikatur des VwGH zum
Thema "Konzernbetrachtung" vertretenen Rechtsansicht (siehe unten)
nicht entgegen.
Aus den vorgelegten Akten ist einem Vermerk der
Großbetriebsprüfung vom 16. August 2005 zu entnehmen, dass die
Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter für
2003 bei der Bw. um 79.257,23 € zu kürzen sind, um eine doppelte
Geltendmachung zu vermeiden.
Mit der Eingabe vom 12. März 2007 wurde auf eine
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie auf die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung verzichtet. In Übereinstimmung mit oa.
Aktenvermerk wurde festgehalten, dass die ursprünglich
prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter in Höhe von
39,949.524,01 € um einen Betrag von 79.257,23 € zu kürzen seien.
Die berichtigten Anschaffungs- und / oder Herstellungskosten würden demnach
39,870.266,78 € und die IZP 3,987.026,68 € betragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 erster Satz
EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 155/2002, kann für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine IZP von 10 % geltend gemacht werden.
Gemäß
§108e Abs. 2 erster Satz leg.
cit. sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte
körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (mit
den im § 108e Abs. 2 leg. cit. angeführten Ausnahmen).
Nach § 108e Abs. 3 erster Satz leg. cit. ist der
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern die
Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre
2002 und 2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
dieser Wirtschaftsgüter der letzten 3 Wirtschaftsjahre, die vor dem
1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden.
Der oben angeführte Sachverhalt wurde von den Parteien
des Berufungsverfahrens als unstrittig angesehen und wird daher der
gegenständlichen Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt.
Strittig ist hingegen, ob die vom Finanzamt angestellte
"Konzernbetrachtung" (erstmaliger Ankauf von Wirtschaftsgütern, die an die
Großmuttergesellschaft verleast wurden) für die Ermittlung des
Investitionszuwachses zulässig ist oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
21.9.2006, 2006/15/0236 erkannt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die
IZP für jedes Steuersubjekt getrennt zu beurteilen sind. In diesem
Erkenntnis hat der VwGH ausgesprochen, dass auch (konzernmäßig
verbundene) Kapitalgesellschaften nicht für Zwecke der Berechnung der IZP
als Einheit betrachtet werden dürfen, zumal das Gesetz keine Handhabe
für eine "Konzernbetrachtung" biete. Es könne nicht der geringste
Zweifel daran bestehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die IZP
für jedes Steuersubjekt (bzw. die Mitunternehmerschaft als
Gewinnermittlungssubjekt) getrennt zu beurteilen sei (vgl. RDW 2006/664, S 717
mwN).
Weiters bedingt das der Körperschaftsbesteuerung
zugrunde liegende Trennungsprinzip grundsätzlich die steuerliche
Anerkennung von Verträgen zwischen verbundenen Gesellschaften. Als Folge
davon kann auch das wirtschaftliche Eigentum einer Gesellschaft an einem
Wirtschaftsgut nicht schon im Hinblick auf die Einflussmöglichkeit des
(Allein-)Gesellschafters infrage gestellt werden (vgl. VwGH 29.1.2001,
2001/14/0167).
Im Erkenntnis vom 19.12.2006, 2006/15/0275 hegt der VwGH
keine Bedenken dagegen, dass auch Betriebe bzw. betrieblich tätige
Gesellschaften, die erst im Investitionsjahr gegründet worden sind, die IZP
ansprechen können. In gleicher Weise ist es vom Zweck der gesetzlichen
Bestimmung erfasst, in der Vergangenheit nicht investierende betriebliche
Einheiten zur Investitionstätigkeit
anzuregen: "Das Gesetz
enthält einen Ausschluss für "Neugründungen" nicht
(vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 3 zu § 108e EStG; Doralt, RdW
2004/289). Zum einen können diese Investitionen in
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter tätigen, zum anderen
definiert der Abs. 3 des § 108e EStG den Investitionszuwachs als
Differenz zwischen den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des
Investitions-Kalenderjahres und dem Durchschnitt der Anschaffungs- und
Herstellungskosten der letzten drei Wirtschaftsjahre, und steht es einer solchen
Differenzrechnung nicht entgegen, dass der Subtrahend den Betrag von Null
aufweist. In all jenen Fällen, in denen bestehende betriebliche Einheiten
in den letzten drei Wirtschaftsjahren keine Investitionen in
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter getätigt haben, ist die
Berechnung in gleicher Weise anzustellen."
Zum Gestaltungsmissbrauch hat der VwGH im Erkenntnis vom
21.9.2006, 2006/15/0236 festgestellt, dass ein solcher - rein theoretisch
- vorliegen könnte, aber weder Leasingverträge noch
Sale-and-lease-Back-Geschäfte als solche ungewöhnliche und
unangemessene Gestaltungen sind.
Gerade ein solches zulässiges Leasinggeschäft
liegt aber im konkreten Fall nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
vor. Die Bw. hat erstmalig Wirtschaftgüter angekauft und an ihre
Großmuttergesellschaft verleast.
Im gegenständlichen Verfahren kam nichts hervor, was
eine von den angeführten Erkenntnissen abweichende Beurteilung
rechtfertigen könnte.
Auf Grund einer Nachschau durch die
Großbetriebsprüfung sind jedoch die ursprünglich
prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter um 79.257,23 € zu
kürzen, um eine doppelte Geltendmachung zu vermeiden.
Mit Eingabe vom 12. März 2007 hat die steuerliche
Vertretung das Berufungsbegehren auch dahingehend
eingeschränkt.
Die IZP berechnet sich daher wie folgt:
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Anschaffungs- oder Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres
2003
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€
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39,870.266,78
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Investitionen im Vergleichszeitraum:
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2000 - 2002
|
€
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0
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Summe
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€
|
0
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Durchschnitt
|
€
|
0
|
€
|
0
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Zuwachs
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€
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39,870.266,78
|
Zuwachsprämie 2003 (10 %)
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|
|
€
|
3,987.026,68
Da dieser Betrag von jenem abweicht, der von der Bw. im
Formular E 108e beantragt worden ist, war der bekämpfte Bescheid nicht
aufzuheben sondern mit der Berufungsentscheidung die
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 201 BAO
festzusetzen.
Linz, am 16.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KonzernLeasingSteuersubjektInvestitionszuwachsprämienbegünstigte Wirtschaftsgüterverbundene Unternehmen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0908-L/04
- Stammnummer
- 27309
- Gültig
- 16.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF