…vom 22. Juli 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 30. Juni 2009 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Schenkungssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG mit 6.629,40 € festgesetzt. Entscheidungsgründe Mit…
…17. Februar 1998 erfolgten Ehescheidung aufgelöst worden sei. Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Mai 2002 gab das Finanzamt der Berufung teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid insofern ab, als die Grunderwerbsteuer nunmehr mit 2 % von S 132.300,00 = S 2.646,00, das…
…mit der Begründung, dass die Begünstigung des § 15 a ErbStG nicht zur Anwendung kommen könnte, da im Berufungsfall ein zur Gänze entgeltliches Rechtsgeschäft vorliege. Da für die vereinbarte Nutzung zwar das Ende in absehbarer Zeit sicher, der Zeitpunkt des Fortfalles aber ungewiss sei, liege eine…
…dass die qualifizierte Ausschlagung im Verhältnis zum Begünstigten den Tatbestand nach § 1 GrEStG erfüllt. Unbestritten ist, dass ein teilweise entgeltlicher Erwerb vorliegt. Strittig ist nur, in welcher Höhe die Grunderwerbsteuer vorzuschreiben ist. Die so genannte schlichte Ausschlagung der Erbschaft (das ist die Ausschlagung ohne Benennung…
…teilweise) Unentgeltlichkeit erschließbar sein. Zum Wesen einer Schenkung gehören deren Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit. Zu prüfen ist, ob neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch ein subjektiver Bereicherungswille beim Zuwendenden vorhanden war. Das Gesetz regelt die Schenkung auf den Todesfall, wogegen entgeltliche bzw. teilweise entgeltliche…
…doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben (VwGH 23.10.1990, 90/14/0102; VwGH 14.10.1991, 90/15/0084). Entgeltlichkeit (Synallagma) im Sinne…
…gesehen ein entgeltlicher Vorgang vorliege. Sei eine vereinbarte Gegenleistung niedriger als der dreifache Einheitswert der übergebenen Liegenschaften, liege eine gemischte Schenkung vor. Diese Auslegung gehe jedoch aus dem Gesetz nicht hervor. Es sei gerade ein Wesensmerkmal der landwirtschaftlichen Übergaben, dass diese nur teilweise entgeltlich und…
…bewusst waren. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben. Grundsätzlich gilt das Prinzip der subjektiven Äquivalenz. Kraft…
…dass sie einen zum Teil entgeltlichen, zum Teil unentgeltichen Vertrag schließen wollen. Erforderlich ist, dass sich die Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht…
…nach welcher Bemessungsgrundlage ein Erwerbsvorgang zu besteuern ist, ist daher entscheidend, ob ein Erwerbsvorgang als entgeltlich oder unentgeltlich oder teilweise entgeltlich anzusehen ist. Stehen Leistung und Gegenleistung in einem offensichtlichen Missverhältnis, sie ist hinsichtlich der Wertdifferenz von einer Unentgeltlichkeit und damit von einer gemischten Schenkung…
…nach welcher Bemessungsgrundlage ein Erwerbsvorgang zu besteuern ist, ist daher entscheidend, ob ein Erwerbsvorgang als entgeltlich oder unentgeltlich oder teilweise entgeltlich anzusehen ist. Stehen Leistung und Gegenleistung in einem offensichtlichen Missverhältnis, sie ist hinsichtlich der Wertdifferenz von einer Unentgeltlichkeit und damit von einer gemischten Schenkung…
…erforderlich für eine gemischte Schenkung ist , dass sich die Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst (gewesen) sind und die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und auch ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben (VwGH w.o.). Voraussetzung ist somit…
…00) durch die Bw. stellte sich für das Finanzamt als teilweise entgeltlichen und teilweise unentgeltlichen Vorgang dar. Der Erwerb der Liegenschaftsanteile wurde gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 GrEStG als steuerfrei belassen. Die entgeltliche Anschaffung der anteiligen GmbH-Anteile löste Börsenumsatzsteuer aus, und für die…
…schenkungsweise erfolgte. Die Vertragsparteien waren sich somit des doppelten Charakters des Abtretungsvorganges als teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich bewusst, beide habe die teilweise Unentgeltlichkeit der Übertragung gewollt und dies bei Vertragsabschluss erkennbar zum Ausdruck gebracht. Für die Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles ergibt sich daher aus…
…eine unentgeltliche Übertragung angenommen, wenn sich beide Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung als teilweise unentgeltlich und als teilweise entgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt oder ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben (VwGH 18.2.1999, 97/15/0021…
…00) durch die Bw. stellte sich für das Finanzamt als teilweise entgeltlichen und teilweise unentgeltlichen Vorgang dar. Der Erwerb der Liegenschaftsanteile wurde gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 GrEStG als steuerfrei belassen. Die entgeltliche Anschaffung der anteiligen GmbH-Anteile löste Börsenumsatzsteuer aus, und für die…
…bereits eine teilweise Entgeltlichkeit aus. Das Vorbringen der Bw, der Mitunternehmeranteil sei unentgeltlich in Form einer gemischten Schenkung weiter gegeben worden, ist in sich widersprüchlich, da eine gemischte Schenkung keinen unentgeltlichen Erwerb darstellt, sondern vielmehr eine Sache zwar teils unentgeltlich, teils aber auch entgeltlich übertragen…
…0281). Im vorliegenden Fall wurde für den seinerzeitigen Vermögensübergang vom Bw. an den Enkelsohn als Gegenleistung die Einräumung eines Wohnrechtes gewährt und ist daher der Vermögensübergang teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich erfolgt. Im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld für den seinerzeitigen Erwerbsvorgang betrug der steuerliche…
…Schenkungscharakter oder der Entgeltlichkeitscharakter überwiegt. Vom Überwiegen des Schenkungscharakters ist auszugehen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein offenbares Missverhältnis besteht und sich beide Vertragsparteien des doppelten Charakters der Leistung als teilweise unentgeltlich und als teilweise entgeltlich bewusst gewesen sind, die teilweise Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt…
…Erforderlich ist vielmehr, dass sich die Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben. Grundsätzlich gilt das Prinzip des subjektiven Äquivalenz kraft der Privatautonomie…