Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2406-W/02
Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes gegen Einräumung des Bewirtschaftungsrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2406-W/02vom 20.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Horst Lukanec, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien vom 25. April 2001 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Gemäß
§
289 Abs. 2 BAO wird der angefochtene Bescheid jedoch abgeändert wie
folgt: Die Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG
festgesetzt mit 752,89 € (d.s. 2% von einer Bemessungsgrundlage von
37.642,79 €)
Soweit durch
diesen Bescheid ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag
gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung
der Berufungsentscheidung fällig.
(Zu Ihrer
Information wird mitgeteilt, dass der in Euro festgesetzte Abgabenbetrag
S 10.360,00 entspricht, d.s. 2% von S 517.976,09.)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 28.
Dezember 2000 haben die Ehegaten J.M. und E.M. ihrem Sohn, dem Bw.
Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteile in L. und E. mit einem
Gesamtflächenausmaß von neunzehn Hektar, vierundzwanzig Ar
fünfzig Quadratmetern und einem Einheitswert in Höhe von S 10.260,00
und S 311.500,00 sowie einem Wohnungswert von S 180.000,00 geschenkt und
übergeben.
In Punkt dreizehntens des
Vertrages räumte der "Geschenknehmer" der "Geschenkgeberin" bis zur
Erlangung der Pensionsberechtigung der Bauernpension das Bewirtschaftungsrecht
an den Schenkungsliegenschaften ein.
Für diesen Rechtsvorgang
schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit dem
bekämpften Bescheid Grunderwerbsteuer in Höhe von S 10.035,00 (das
entspricht Euro 729,27) vor, wobei als Bemessungsgrundlage die Einheitswerte
sowohl für die landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften als auch
für den Wohnungswert herangezogen wurden.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, dass es sich im Berufungsfall um die
Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes handle und er daher die
Befreiung von der Schenkungssteuer gemäß
§ 15 a ErbStG beantragt
habe. Weiters wurde eingewendet, dass die Gegenleistung nicht dem
tatsächlichen Wert entspräche, da die Mutter des Bw. in den
nächsten Monaten um ihre Pension ansuchen werde.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 15. Juni 2001 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab mit
der Begründung, dass die Begünstigung des § 15 a ErbStG nicht zur
Anwendung kommen könnte, da im Berufungsfall ein zur Gänze
entgeltliches Rechtsgeschäft vorliege. Da für die vereinbarte Nutzung
zwar das Ende in absehbarer Zeit sicher, der Zeitpunkt des Fortfalles aber
ungewiss sei, liege eine auf unbestimmte Dauer vereinbarte Leistung
vor.
In dem daraufhin eingebrachten
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz wird
abermals vorgebracht, dass das Bewirtschaftungsrecht der Mutter des Bw.
demnächst zu Ende ginge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 GrEStG sind der Grundstückserwerb von Todes wegen und
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955 in der jeweils geltenden Fassung von der
Besteuerung ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage, sowie
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der
Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung
übersteigt.
Übersteigt die
Gegenleistung den anteiligen Einheitswert, so liegt ein rein entgeltlicher
Erwerb vor.
Im Berufungsfall ergab sich ein
Verkehrswert von insgesamt S 823.521,00 (d.s. Euro 59.847,53),
demgegenüber eine Gegenleistung von S 897.710,40 (Euro 65.239,16) berechnet
wurde, wobei das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern von einer
unbestimmten Dauer der eingeräumten Bewirtschaftung ausging, da im
Schenkungsvertrag keine Aussage darüber getroffen wurde, ab wann, bzw. mit
welchem Zeitpunkt die Pensionsberechtigung der Übergeberin eintreten
würde.
In seinen Erkenntnissen vom 7.
März 1978, 348/75 und vom 16. Februar 1984, 83/15/0047 hat der
Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass wiederkehrende Nutzungen und
Leistungen von unbestimmter Dauer solche sind, bei denen das Ende in absehbarer
Zeit sicher, der Zeitpunkt des Fortfalles aber ungewiss ist.
Gemäß
§ 15 Abs.
2 BewG sind Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des
§ 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten.
Da sich in der Folge das
Berufungsbegehren hauptsächlich gegen die Annahme einer unbestimmten Dauer
richtete, wurde seitens des unabhängigen Finanzsenates ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet und der Bw. mit Vorhalt vom 7. Juli 2003
aufgefordert bekannt zu geben, mit welchem Zeitpunkt die Pensionsberechtigung
seiner Mutter tatsächlich eingetreten sei.
Dieser Vorhalt blieb bis dato
unbeantwortet, sodass davon auszugehen ist, dass eine Pensionsberechtigung
weiterhin noch nicht vorliegt und ein Ende der Bewirtschaftung durch die
Übergeberin daher auch noch nicht bestimmbar ist.
Die genaue Berechnung der
Grunderwerbsteuer ergibt sich nunmehr wie folgt:
Gegenleistung (Recht der
Bewirtschaftung): 31 % des EW I x unbest. Dauer = S 897.710,40
|
Verkehrswert:
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2 x EW
I
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S
|
643.520,00
|
|
1 x
Wohnungswert
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S
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180.000,00
|
|
|
S
|
823.520,00
Die auf den
Wohnungswert entfallende anteilige Gegenleistung beträgt S 196.216,00
|
Bemessungsgrundlage:
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Gegenleistung
f. Wohnungswert
|
S
|
196.216,09
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Einheitswert
I
|
S
|
321.760,00
|
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insgesamt
|
S
|
517.976,09
|
2%
GrESt
|
=
|
S
|
10.360,00
Da die
Gegenleistung entsprechend den o.a. Berechnungen höher ist als der
Einheitswert, handelt es sich im Berufungsfall um ein zur Gänze
entgeltliches Rechtsgeschäft. Die Begünstigung des § 15 a ErbStG
kann daher nicht zum Tragen kommen. Der diesbezügliche Einwand des Bw. muss
somit ins Leere gehen, da die Begünstigung des § 15 a ErbStG nur
für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden (ohne zu
erbringende Gegenleistung) vorgesehen ist.
Da die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO berechtigt ist, sowohl im
Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jene der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäss den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern darf, war die
Bemessungsgrundlage nunmehr anzusetzen wie im Spruch erfolgt.
Der Berufung kann somit kein
Erfolg beschieden sein.
Wien,
20. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2406-W/02
- Stammnummer
- 6826
- Gültig
- 20.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF