Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0225-L/04
bäuerlicher Übergabsvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0225-L/04vom 06.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 11. Februar 2002 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Urfahr je vom 1. Februar 2002 betreffend
Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Entscheidungsgründe
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung
laut Punkt 1) die Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den Erwerb des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die laut Punkt 2) bis 4) die
Abgabenfestsetzung für den Erwerb des sonstigen Grundvermögens
(übersteigender Wohnungswert) betrifft; insgesamt umfasst die Vorschreibung
also den Erwerb väterlicherseits.
Mit Übergabsvertrag vom 7.1.2002 übertrugen die
Ehegatten F an ihren Sohn, den nunmehrigen Berufungswerber, in Punkt "Erstens"
des Vertrages näher bezeichnete Liegenschaften. Als Gegenleistung
waren in Punkt "Zweitens" gewisse Ausgedingsleistungen (Wohnrecht,
Naturalleistungen, Pflegeleistungen im Krankheitsfall, Begräbniskosten)
vereinbart, in Punkt "Drittens" ein Übergabspreis, von welchem ein
Teilbetrag mit Investitionen des Übernehmers verrechnet wurde, ein
Teilbetrag für die Mitfinanzierung von den Übergebern zu erworbenen
Grundstücken, der restliche Übergabspreis konnte von den
Übergebern in Teilbeträgen fällig gestellt werden. In
Vertragspunkt "Viertens" war vereinbart, dass die Übergeber berechtigt
sind, jederzeit die kostenlose Abtretung gewisser Grundstücke zu verlangen,
deren Verkaufserlös (zuerst unter Anrechnung auf den
Restübergabspreis) als zusätzlichen Übergabspreis in Empfang zu
nehmen. Der maßgebliche Einheitswert des Vertragsobjektes betrug
laut Bescheid des zuständigen Finanzamtes zum 1.1.2000 als land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb 527.000,00 S, der übersteigende
Wohnungswert 272.000,00 S (dazu kommt noch ein weiterer anteiliger land-
und forstwirtschaftlicher Einheitswert von 34.247,00 S, welcher durch
Zukäufe im Jahr 2001 entstanden, im Einheitswertbescheid jedoch noch
nicht berücksichtigt ist).
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer von der (anteiligen) Gegenleistung laut Abgabenerklärung
fest; mit gesondertem Bescheid wurde für den unentgeltlich erworbenen Teil
des übertragenen Vermögens Schenkungssteuer festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Die Übergeber haben an den Berufungswerber einen
landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb zu ortsüblichen
Ausgedingsleistungen übergeben; diese Leistungen entsprechen auch den
anerbenrechtlichen Bestimmungen, eine höhere Gegenleistung würde nach
den grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen keine Zustimmung erhalten. Die
Grunderwerbsteuer sei demnach vom Einheitswert zu bemessen. In einer
gesonderten Eingabe wird die Anwendung des § 15 a ErbStG
begehrt.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab. Im Vorlageantrag wird auf das VwGH-Erkenntnis vom 21.4.1983, Zl.
82/16/0172, hingewiesen, in welchem der Gerichtshof zum Ausdruck gebracht hat,
dass bei einem Übergabsvertrag, in welchem die Gegenleistung des
Übernehmers dem ortsüblichen Ausmaß entspricht, von der Annahme
einer auch nur teilweisen Schenkung nicht gesprochen werden kann. Der Vertrag
sei demnach als zur Gänze entgeltlich zu werten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Abgabenvorschreibung für die Übertragung des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens: Gemäß
§ 4
Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
ermitteln. Nach Abs. 2 Z 2 dieser Gesetzesstelle ist die Steuer vom Wert
des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein
Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren
Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers
überlassen wird. Dies gilt allerdings nur insoweit, als land- und
forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne der bewertungsrechtlichen
Vorschriften übertragen wird.
Übergabsverträge im bäuerlichen Bereich sind
nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte Verträge sui
generis mit familien- und erbrechtlichen Elementen zum Zwecke der vorgezogenen
Erbfolge im Interesse der Erhaltung des Betriebes in der Familie in einer Hand.
Die weichenden Geschwister werden regelmäßig mit einem dem Anteil am
Verkehrswert nicht entsprechenden, niedrigeren Betrag abgefunden, wie dies dem
Anerbenrecht und dem Höferecht entspricht. In der Regel bleibt bei
derartigen Verträgen der Wert der Gegenleistungen (Übergabspreis,
Versorgungs- und Pflegeleistungen, Kapitalwert der Ausgedingsleistungen,
Leistungen an Dritte) unter den Verkehrswerten, weil der Übernehmer als
Eigentümer des übernommene Gutes "wohl bestehen können
müsse". Ob dabei ein gemischter Vertrag vorliegt, kann nur nach der am Ort
der Liegenschaften bestehenden bäuerlichen Lebensordnung beurteilt werden,
wobei auch die Umstände des betreffenden Falles zu berücksichtigen
sind. Entspricht die Gegenleistung des Übernehmers dem ortsüblichen
Ausmaß, so wird das Vorliegen auch nur einer teilweisen Schenkung zu
verneinen sein (VwGH v. 4.12.2003, 2002/16/0246 unter Berufung u.a. auf Erk. v.
21.4.1983, 82/16/0172). Der vorliegende Vertrag ist seinem Inhalt nach als
typischer Übergabsvertrag zu werten. Tatbestandsmerkmal für die
Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG ist unter anderem, dass
das land- und forstwirtschaftliche Grundstück gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird. Dies bedeutet, dass
der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass in allen Fällen des § 4
Abs. 2 Z 2 GreStG auch eine Gegenleistung vorhanden ist. Obgleich also bei
derartigen Übergabsverträgen eine Gegenleistung vorhanden ist, ist die
Grunderwerbsteuer als Ausnahme vom Grundsatz des § 4 Abs. 1 GreStG
nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem Wert des
Grundstückes zu ermitteln. Eine weitere Differenzierung - etwa nach
dem Umfang der Gegenleistung bzw. ihrem Verhältnis zum Wert des
Grundstückes - ist im Gesetz nicht enthalten. Die
Grunderwerbsteuer für die Übertragung der land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke ist daher vom (anteiligen) Einheitswert
festzusetzen.
Zur Abgabenvorschreibung für die Übertragung des
Grundvermögens: Was die Abgabenfestsetzung für die
Übertragung der sonstigen Grundstücke (übersteigender
Wohnungswert gem. § 33 BewG betrifft, ist
auszuführen: Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind der
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr.
141, in der jeweils geltenden Fassung von der Besteuerung ausgenommen.
Schenkungen unter einer Auflage, sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der
Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage
oder der Gegenleistung übersteigt. Für die Prüfung, nach
welcher Bemessungsgrundlage ein Erwerbsvorgang zu besteuern ist, ist daher
entscheidend, ob ein Erwerbsvorgang als entgeltlich oder unentgeltlich oder
teilweise entgeltlich anzusehen ist. Stehen Leistung und Gegenleistung in
einem offensichtlichen Missverhältnis, sie ist hinsichtlich der
Wertdifferenz von einer Unentgeltlichkeit und damit von einer gemischten
Schenkung auszugehen. Ganz allgemein gilt für die gemischte
Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als
geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann nicht schon
deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller
ist als die der anderen, wenn das Entgelt bewusst niedrig, unter ihrem
objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem
Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner
des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst
waren. Allerdings ist ein offenbares oder krasses Missverhältnis der
Gegenleistung im Vergleich zum Übernahmswert ein Indiz für das
Vorliegen einer Schenkungsabsicht. Ein derartiges Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung ist dann anzunehmen, wenn die tatsächliche
Gegenleistung die sonst angemessene Gegenleistung um 25 v.H. (teilweise schon 20
v.H.) unterschreitet (VwGH v. 7.12.1990, 89/16/0088).
Wird ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück
zusammen mit anderen Grundstücken übergeben, so ist die Steuer
für das land- und forstwirtschaftliche Grundstück vom Einheitswert,
die Steuer für die anderen Grundstücke ist jedoch nach den allgemeinen
Bestimmungen zu erheben (§ 4 Abs. 1 iVm. § 5 GrEStG; § 3 Abs. 1 Z
2 GrEStG iZm. § 19 ErbStG). Die Gesamtgegenleistung ist in diesem Falle in
dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Verkehrswert des
landwirtschaftlichen Grundstückes zum Verkehrswert des anderen
Grundstückes steht.
Die Gesamtgegenleistung (Übergabspreis
72.000,00 €, Kapitalwerte Wohnrecht, Naturalauszug lt. Erklärung
30.214,00 €, davon die Hälfte) wurde im Verhältnis der
Verkehrswerte des gesamten übertragenen Vermögens (Verkehrswert
Landwirtschaft: Zweifacher Einheitswert, Verkehrswert sonstiges
Grundvermögen: Einfacher Einheitswert) aufgeteilt; davon entfallen
ca.19,5 % auf das sonstige Grundvermögen.
Demnach ergibt sich folgende Steuerberechnung für die
Übertragung des Grundvermögens (übersteigender
Wohnungswert):
|
übertragenes Vermögen (anteiliger dreifacher
Einheitswert)
|
29.650,53
€
|
abzüglich anteilige Gegenleistung (19,5 % von
50.607,00 € = 9.868,36 €), davon 2 % Grunderwerbsteuer
|
197,37
€
|
unentgeltlich übertragenes Vermögen
(gerundet)
|
19.782,00
€
|
ab Freibetrag gemäß
§ 14
|
2.200,00 €
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
17.582,00 €
|
gemäß
§ 8 Abs.1 ErbStG 3 %
|
527,46 €
|
zuzüglich gem. § 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom Wert
des Grundstückes (19.782,00 €)
|
395,64
€
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist
noch darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung für
Grundvermögen im Sinne des § 33 Abs. 2 BewG (übersteigender
Wohnungswert) die Steuerbefreiung nach § 15 a ErbStG nicht zu gewähren
ist. Im Sinne des § 30 Abs. 1 BewG besteht der
landwirtschaftliche Betrieb aus all jenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit,
die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen.
Gemäß Abs. 2 Z 4 dieser Bestimmung gilt hingegen
nicht als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes der den Vergleichswert
übersteigende Teil des Wohnungswertes. Dieser ist gemäß
§ 33 Abs. 2 BewG als sonstiges bebautes Grundstück
gemäß
§ 54 Abs. 1 Z 5 BewG dem Grundvermögen
zuzurechnen und nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten
Grundstücken zu bewerten, wobei gemäß der Fiktion des
§ 33 Abs. 1 und 2 BewG ein pauschaler Betrag von
30.000,00 S (2.180,185 €) Bestandteil des (betrieblichen)
Vergleichswertes bleibt. Der landwirtschaftliche Betrieb umfasst daher
auch nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Bewertungsgesetzes nicht den
übersteigenden Wohnungswert, sodass sich die Begünstigung des
§ 15a ErbStG nicht darauf erstreckt.
Insgesamt ergibt sich daher folgende
Abgabenvorschreibung: Grunderwerbsteuer: 2 % vom anteiligen land-
und forstwirtschaftlichen Einheitswert (20.393,71 € =
407,87 €) sowie 2 % von der Gegenleistung für die
Übertragung von Grundvermögen (übersteigender Wohnungswert;
Berechnung siehe oben, 197,37 €);
Schenkungssteuer für die unentgeltliche
Übertragung von Grundvermögen (übersteigender Wohnungswert;
Berechnung siehe oben, 923,10 €).
Über die Berufung ist somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am 6.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0225-L/04
- Stammnummer
- 24773
- Gültig
- 06.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF