Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0062-F/03
Berücksichtigung "anteiliger" Kosten des Rechtsvorgängers bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0062-F/03vom 18.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat die Bw. anlässlich der Übertragung der Liegenschaft durch den Vater (1999) Schulden in nahezu der Höhe des Kaufpreises, den der Vater 1996 für die Liegenschaft bezahlt hat, übernommen, und wurde im Übergabevertrag festgehalten, dass Leistung und Gegenleistung einander entsprechen, liegt kein unentgeltlicher Erwerb iSd. § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 (idF. BGBl. I 1999/106) vor. Bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes aus der entgeltlichen Weiterveräußerung der Liegenschaft im Jahr 2000 können vom erzielten Veräußerungserlös neben den Anschaffungskosten und Werbungskosten der Bw. keine "anteiligen" Kosten des Rechtsvorgängers (anteilige Anschaffungskosten und Zinsen) in Abzug gebracht werden. Nur bei unentgeltlichem Erwerb ist auf die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers bzw. des letzten entgeltlichen Erwerbers abzustellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,Adr., vertreten durch Stb., gegen
den Bescheid des Finanzamtes B. betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die in Deutschland wohnhafte Berufungswerberin (kurz Bw.
genannt) hat mit Übergabevertrag vom 3.3.1999 von ihrem Vater FH die in
Pkt. I. "Gutsbeschreibung" des Vertrages näher bezeichnete Liegenschaft in
M. (KG BZ.) in ihr Alleineigentum übergeben erhalten. Die Liegenschaft
hatte der Vater der Bw. mit Kaufvertrag vom 27.9.1996 um 3.600.000 S erworben.
Mit Kaufvertrag vom 18. Juli 2000 hat die Bw. sodann diese Liegenschaft um
608.494,00 DM weiterveräußert. Im Zeitraum zwischen der Übergabe
durch den Vater und der Veräußerung hat die Bw. die Liegenschaft
vermietet.
Im Vorhalt vom 20. Dezember 2002 ging das Finanzamt
zunächst von einer unentgeltlichen Übergabe der Liegenschaft aus und
ermittelte aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten des Vaters der Bw.
(3.600.000 S bzw. 261.622,20 €) und dem von der Bw. erzielten Verkaufspreis
von 311.437,09 € einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn in Höhe
von 49.814,89 €. Die Bw. wurde gebeten, im Spekulationszeitraum angefallene
Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft stehen
würden, durch Kontoauszüge nachzuweisen.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 2. Jänner 2001 teilte der
steuerliche Vertreter unter Bezugnahme auf den Übergabevertrag vom 3.3.1999
u.a. mit, die Bw. habe die Liegenschaft nicht unentgeltlich, sondern gegen
Übernahme von Schulden erworben. Die Bw. unterliege als deutsche
Staatsbürgerin dem deutschen Steuerrecht. Der Beantwortung wurde eine
Berechnung des Spekulationsgewinnes angeschlossen, nach der sich ein
Spekulationsgewinn von 668,43 DM ergeben würde. Davon seien
gemäß dem Schreiben des Finanzamtes noch Zinsen in Höhe von
5.451,91 DM für 1999 und 3.589,78 DM für 2000 abzusetzen. Aus der
angeschlossenen Berechnung war u.a. ersichtlich, dass die Bw. anlässlich
der Übertragung der Liegenschaft zwei Darlehen, und zwar in Höhe von
234.122,00 DM bzw. von 257.594,00 DM übernommen hatte.
In der gesonderten Begründung zum angefochtenen
Bescheid vom 10. Jänner 2003 ging das Finanzamt von einer beschränkten
Steuerpflicht der Bw. gem. § 98 Z 7 EStG 1988 und nunmehr von einem
entgeltlichen Erwerb der Liegenschaft aufgrund des Übergabevertrages aus.
Der Spekulationsgewinn gem. § 30 EStG 1988 wurde unter Bezugnahme auf die
der Vorhaltsbeantwortung angeschlossene Aufstellung mit 46.527,47 €
ermittelt. Abweichend von der Aufstellung ging das Finanzamt davon aus, dass nur
40 % der Darlehenszinsen, die nicht bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung berücksichtigt worden seien, bei der Ermittlung der
Einkünfte aus Spekulation gewinnmindernd zu berücksichtigen seien
(7.073,59 DM). Bezüglich des vom steuerlichen Vertreter als Teil der
Anschaffungskosten behandelten Wohnrechtes (bewertet mit 97.405,00 DM) vertrat
das Finanzamt die Auffassung, dass der Wert des Wohnrechtes beim Verkäufer
nicht zum Veräußerungserlös und beim Käufer nicht zu den
Anschaffungskosten zähle; die Anschaffungskosten des Erwerbers würden
vom Wohnrecht auch dann unberührt bleiben, wenn der Nutzungsberechtigte
vorzeitig sterbe.
In der am 29. Jänner 2003 fristgerecht eingebrachten
Berufung ging der steuerliche Vertreter davon aus, dass das dem
Veräußerer eingeräumte Wohnrecht als Anschaffungskosten
anzusetzen sei, wenn es in Verbindung mit den übrigen Gegenleistungen
insgesamt dem Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes entspreche. Es liege
dann keine unentgeltliche Übertragung vor. Für dessen Ansatz als Teil
der Anschaffungskosten spreche auch, dass die Veräußerung des Hauses
zum versteuerten Preis nur nach Auflösung des das Grundstück
belastende Wohnrechtes möglich gewesen sei. Das Wohnrecht im ersten Stock
des Hauses habe ungefähr die Hälfte der Nutzfläche betroffen. In
der angeschlossenen Berechnung wurde das Wohnrecht wiederum als Teil der
Anschaffungskosten berücksichtigt. Darlehenszinsen wurden in der vom
Finanzamt in der Begründung zum Erstbescheid angeführten Höhe
(7.073,59 DM bzw. 3.616,67 €) zum Ansatz gebracht, sodass ein Verlust aus
Spekulation in Höhe von - 6.405,00 DM bzw. von - 3.274,91
€ errechnet wurde.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 5. Februar 2003 als unbegründet abgewiesen. Die
Nichtberücksichtigung des Wohnrechtes als Teil der Anschaffungskosten wurde
in der gesonderten Begründung vom 6. Februar 2003 im Wesentlichen darauf
gestützt, dass wirtschaftlich betrachtet die Einräumung des
Wohnrechtes keine Gegenleistung für die Eigentumsübertragung
darstelle. Der Verkäufer behalte nämlich mit dem Wohnrecht eine
Nutzungsmöglichkeit zurück, die ihm zuvor auf Grund seines
Eigentumsrechtes zugestanden sei. Der Erwerber erhalte von Anfang an ein durch
den Wert des Wohnrechtes belastetes Eigentum. Das Wohnrecht sei sohin aus der
Sicht der Einkommensteuer weder Entgelt für die Überlassung des
Eigentums noch überhaupt eine Leistung des Käufers (ARD
3657/10/85).
Daraufhin hat der steuerliche Vertreter fristgerecht den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt und begründend unter Verweis auf das Schreiben des
Finanzamtes vom 20.12.2002 ausgeführt, im Falle der unentgeltlichen
Übertragung seien die Anschaffungskosten und Zinsen des
Rechtsvorgängers als absetzungsfähige Kosten anzusetzen. Es werde
daher beantragt, zusätzlich zu den Anschaffungskosten der Steuerpflichtigen
die in Bezug auf die unentgeltliche Übertragung anteiligen
Anschaffungskosten und Zinsen des Rechtsvorgängers als absetzungsfähig
zuzulassen. Der Kostenanteil des Rechtsvorgängers wurde in der
angeschlossenen Ermittlung des Spekulationsgewinnes mit 25.411,18 €
beziffert und neben den Kosten der Steuerpflichtigen vom
Veräußerungserlös in Abzug gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich
strittig, ob - wie im Vorlageantrag dargetan - die vom steuerlichen
Vertreter mit 25.411,18 € bezifferten
"anteiligen Anschaffungskosten und Zinsen des
Rechtsvorgängers" neben den Anschaffungskosten der Bw. bei der
Ermittlung des Spekulationsgewinnes zu berücksichtigen sind. Der Bw. beruft
sich dabei auf den Vorhalt des Finanzamtes vom 20. Dezember 2002, in dem das
Finanzamt zunächst von einer unentgeltichen Übertragung der
Liegenschaft vom Vater an die Bw. ausgegangen war.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Finanzamt
- ebenso wie der steuerliche Vertreter in der Vorhaltsbeantwortung vom
2.1.2003 - im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass die
Liegenschaft nicht unentgeltlich, sondern gegen Übernahme von Schulden
erworben wurde. Die von der Bw. bei Übertragung der Liegenschaft
übernommenen Schulden (als Darlehen I bzw. II bezeichnet) betragen nach der
angeschlossenen Berechnung bzw. der Beilage zur Berufung 234.122,00 DM
(119.704,68 €) bzw. 257.594,00 DM (131.705,72 €), sohin gesamt
251.410,40 €.
Gem. § 30 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 ist in dem
Fall, dass das Wirtschaftsgut
unentgeltlich erworben wurde, auf den
Anschaffungszeitpunkt beim Rechtsvorgänger abzustellen. Bei unentgeltlichem
Erwerb ist auf die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers bzw. des letzten
entgeltlichen Erwerbers abzustellen (vgl. Doralt, Einkommensteuer-Kommentar,
Band II, Rz 173 zu § 30). Im gegenständlichen Fall wären daher
die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers (Vater der Bw.) für die
Ermittlung des Spekulationsgewinnes heranzuziehen gewesen, wenn die Liegenschaft
unentgeltlich erworben worden wäre. Eine unentgeltiche Übertragung ist
dabei nicht nur bei einer reinen Schenkung, sondern auch bei einer gemischten
Schenkung anzunehmen. Eine solche liegt vor, wenn aus den Verhältnissen der
Personen zu vermuten ist, dass sie einen zum Teil entgeltlichen, zum Teil
unentgeltichen Vertrag schließen wollen. Erforderlich ist, dass sich die
Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich,
teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise
Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder
schlüssig zum Ausdruck gebracht haben. Ein unentgeltlicher Erwerb ist nach
der für das Berufungsjahr geltenden Rechtslage dann anzunehmen, wenn der
Kaufpreis aus privaten Motiven weniger als die Hälfte des gemeinen Wertes
beträgt (§ 20 Abs. 1 Z. 4 idF StRefG 2000, ab 2000; vgl. Doralt,
EStG-Kommentar, Band II, Rz 31 zu § 30). Für die
Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung sind die Verkehrswerte
maßgeblich; der Einheitswert von Liegenschaften spielt keine Rolle (vgl.
Doralt, EStG-Kommentar, Band II, Rz 31 zu § 30).
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt in freier
Beweiswürdigung die Auffassung, dass angesichtes des Umstandes, dass der
Vater der Bw. die Liegenschaft - wie sich aus der im Akt erliegenden Kopie
der Abgabenerklärung gemäß
§ 10 Grunderwerbssteuergesetz
1987 ergibt - im Jahr 1996 um 3.600.000 S (261.622,20 €) erworben hat, und
von der Bw. Schulden in Höhe von gesamt 251.410,40 € und damit nahezu
in Höhe des Kaufpreises, den der Vater bezahlt hat, übernommen wurden,
die Unentgeltlichkeit des Erwerbes der Bw. im vorstehenden Sinn zu verneinen
ist. Zudem wurde von den Vertragsparteien in Punkt IV.
"Angemessenheit der Leistung"
übereinstimmend erklärt, dass Leistung und Gegenleistung einander
entsprechen. Damit kann aber auch in subjektiver Hinsicht nicht davon
ausgegangen werden, dass die Parteien des Vertrages vom 3.3.1999 die teilweise
Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder
schlüssig im Übergabevertrag zum Ausdruck gebracht haben.
Da im gegenständlichen Fall sohin die Liegenschaft vom
Vater auf die Tochter nicht im Wege eines unentgeltichen Rechtsgeschäftes
übergegangen ist, können auch nicht die Kosten des
Rechtsvorgängers (auch nicht anteilig) für die Ermittlung der
Einkünfte aus dem Spekulationsgeschäft herangezogen
werden.
Nur für den Fall eines unentgeltichen Erwerbes der
Liegenschaft wären neben den Anschaffungskosten des Vaters auch die bei ihm
im Zeitraum zwischen seinem Erwerb und der Übertragung der Liegenschaft an
die Tochter angefallenen Schuldzinsen zu berücksichtigen
gewesen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden
Feldkirch,
am 18. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0062-F/03
- Stammnummer
- 13591
- Gültig
- 18.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF