Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3936-W/02
Das Erbteilungsübereinkommen ist gegenüber dem Erbanfall ein eigener Rechtsvorgang (Börsenumsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Schenkungssteuer). Ist Börsenumsatzsteuer vom gemeinen Wert der GmbH-Anteile festzusetzen, wenn das Erbteilungsübereinkommen insgesamt als gemischte Schenkung beurteilt wurde?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3936-W/02vom 28.01.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Zweck des Erbteilungsübereinkommens war trotz Wertediskrepanz die Unternehmensfortführung, weswegen die Börsenumsatzsteuer relational zur Schenkungssteuer zu sehen ist. In die Verhältnisrechnung iS des konstitutiven § 20 ErbStG waren die GmbH-Anteile mit dem gemeinen Wert zum Tod des Erblassers (1997) einzubeziehen, da Erbteile gegen Abfindungsbeträge "getauscht" wurden. Da das Erbteilungsübereinkommen in RV/3810-W/02 insgesamt als gemischte Schenkung beurteilt wurde, war kein vereinbarter Preis feststellbar und die Börsenumsatzsteuer gemäß § 21 Z. 3 KVG vom gemeinen Wert der GmbH-Anteile zum Zeitpunkt des Erbteilungsübereinkommens (2000) festzusetzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat am 24. Jänner 2008 durch die Vorsitzende Dr. Bavenek-Weber
und die weiteren Mitglieder HR Mag. Ilse Rauhofer (§ 270 Abs. 1 Z. 4 BAO),
Dkfm. Dr. Peter Bernert und Mag. Marion Ibetsberger über die Berufung der W
, Z1, Z2, vertreten durch Geyer & Geyer Wirtschaftstreuhand GmbH,
1030 Wien, Rudolf von Altplatz 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 16. Mai 2002 ErfNr. Z3,
StNr. Z4 betreffend Börsenumsatzsteuer nach der am 24. Jänner 2008 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der Börsenumsatzsteuerbescheid wird
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert:
Die
Börsenumsatzsteuer gemäß
§ 21 Z. 3 KVG wird für beide
Anschaffungsgeschäfte festgesetzt mit
Euro 21.140,02 (2,5% von
einer Bemessungsgrundlage von Euro 845.601,03
Die
Abgabenberechnung ist den Ausführungen in der Begründung zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall
1.) die Berechnung des gemeinen Wertes der GmbH-Anteile
nach dem Wiener Verfahren für Zwecke der Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer
und Börsenumsatzsteuer (und Grunderwerbsteuer),
2.) die Berechnung der Erbschaftssteuer für je 1/3
Erwerb von Todes wegen (siehe UFS vom 28.1.2008, RV/3818-W/02, RV3819-W/02,
RV/3820-W/02) sowie der Schenkungssteuer (siehe UFS vom 28.1.2008, RV/3810-W/02,
RV/3811-W/02 und Grunderwerbsteuer) und Börsenumsatzsteuer für das
zwischen den Erben unter Lebenden abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen,
da nach Ansicht der Bw. Erwerb von Todes wegen und Erbteilungsübereinkommen
nicht zwei (2) Rechtsvorgänge, sondern gemeinsam einen (1) Rechtsvorgang
darstellten und
3.) das Vorliegen der Bereicherungsabsicht, da sich
rechnerisch für das zwischen den Erben abgeschlossene
Erbteilungsübereinkommen eine "gemischte Schenkung" ergibt.
Verfahrensablauf
In der Verlassenschaft nach dem am 17. Mai 1997
verstorbenen E waren aufgrund des Gesetzes die Witwe, die Bw., und die beiden
Söhne Franz Fuhrmann und Sohn2 zu je ein Drittel zu Erben berufen und gaben
vor dem Notar als Gerichtskommissär zu je ein Drittel die unbedingte
Erbserklärung ab. Der Nachlass bestand aus Liegenschaftsanteilen und den
Hälfteanteilen an der AGmbH und an der BGmbH . Darüber hinaus fielen
einige Versicherungserlöse und ein Bausparvertrag an.
Die drei Erben schlossen am 12. Mai 2000 ein
Erbteilungsübereinkommen ab. Die Witwe übernahm das gesamte aktive
sowie passive bewegliche bzw. unbewegliche Verlassenschaftsvermögen des
Erblassers, womit sich die beiden Söhne für einverstanden
erklärten. Zur Abgeltung sämtlicher Erbansprüche der beiden
erblasserischen Söhne verpflichtete sich die Witwe an diese bis
längstens 30.6.2007 je einen Bargeldbetrag von S 4,000.000,00 zu
bezahlen.
Am 17. Jänner 2001 erließ das Finanzamt den
Erbschaftssteuerbescheid vorläufig und setzte die Erbschaftssteuer fest.
Das Finanzamt errechnete die Erbschaftssteuer pro Erbe zu je 1/3 des Anfalles.
Das Finanzamt nahm am 11. Jänner 2002 eine Nachschau gemäß
§ 144 Abs. 1 BAO vor und errechnete den gemeinen Wert der AGmbH mit
S 31,847.081,00 und den gemeinen Wert der BGmbH mit S 776.698,00.
Aufgrund dieser Ergebnisse erließ das Finanzamt am 17. Mai 2002 den
endgültigen Erbschaftssteuerbescheid (Dazu siehe RV/3818-W/02, RV/3819-W/02
und RV/3820-W/02).
Das Finanzamt beurteilte das Erbteilungsübereinkommen
als weiters Rechtsgeschäft unter Lebenden. Die Übernahme des aktiven
und passiven Verlassenschaftsvermögens gegen Bezahlung eines
Bargeldbetrages von je S 4,000.000,00 (zusammen S 8,000.000,00) durch
die Bw. stellte sich für das Finanzamt als teilweise entgeltlichen und
teilweise unentgeltlichen Vorgang dar. Der Erwerb der Liegenschaftsanteile wurde
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 3 GrEStG als steuerfrei belassen. Die
entgeltliche Anschaffung der anteiligen GmbH-Anteile löste
Börsenumsatzsteuer aus, und für die rechnerische Differenz zwischen
1/3 Erbanteil und Bargeldbetrag berechnete das Finanzamt die Schenkungssteuer
als jeweils eine Schenkung des Sohnes an die Bw., an die Mutter.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2002 setzte das Finanzamt für
beide Anschaffungsvorgänge (pro Vorgang Bemessungsgrundlage :
S 2,313.174,60 x 2,5% = S 57.829) die Börsenumsatzsteuer vom Wert
des Wertpapiers gemäß
§ 21 Abs. 3 KVG von einer
Bemessungsgrundlage S 4,626.349,20 in Höhe von € 8.405,34
(S 115.660,00) fest.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben.
Eingewendet wurde, dass die Regelung im
Erbteilungsübereinkommen deshalb getroffen worden sei, weil zu diesem
Zeitpunkt noch nicht absehbar gewesen sei, welcher der beiden Söhne in die
Gesellschaft eintreten werden. Zwischen den Gesellschaftern bestehe die
mündliche Vereinbarung, dass immer nur ein Nachkomme der jeweiligen
Gesellschafterseite in die GmbH eintreten könne. Somit hätte ein Sohn
immer den GmbH-Anteil an einen anderen Gesellschafter zum Buchwert abtreten
müssen. Da sich beide Söhne noch in Ausbildung befänden, sei
nicht möglich, zu entscheiden, welcher Sohn die GmbH-Anteile
übernehmen solle.
Im Gesellschaftsvertrag sei geregelt, dass die Abtretung
von Gesellschaftsanteilen stets zum Buchwert zu erfolgen habe. Ausgehend vom
gesamten Stammkapital von S 24,231.724,00 entspräche der
Hälfteanteil S 12,115.862,00 und davon 1/3 S 4,121.954,00. Im
Zusammenhang mit der strengen Nachfolgeregelung werde daher deutlich, warum im
Erbteilungsübereinkommen ein Abfindungswert von je S 4,000.000,00
festgehalten sei. Die Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer
reduziere sich von bisher S 4,626.349,20 auf S 4,077.626,00. Die
Börsenumsatzsteuer würde daher statt je S 57.829,00, S 50.970,00
betragen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli 2002 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab:
§ 13 Abs. 2
BewG bestimmt, dass 1.) für GmbH-Anteile der gemeine Wert maßgebend
ist, 2.) der gemeine Wert in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten ist und
3.) wenn sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten lässt, er
unter Berücksichtigung des gesamten Vermögens und der
Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen ist.
Punkt 8.) des
Gesellschaftsvertrages sieht - entgegen den Berufungsausführungen - nur
eine Zustimmung der Generalversammlung zu Abtretungen an Personen, die der
Gesellschaft nicht schon als Gesellschafter angehören und ein
Aufgriffsrecht der übrigen Gesellschafter vor.
Wegen der
Regelung im § 13 Abs. 2 BewG und der vereinbarten Gegenleistung im
Erbübereinkommen für 2/3 des Nachlasses scheidet der Ansatz des
Buchwertes für die Geschäftsanteile aus.
Fristgerecht wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde 2. Instanz beantragt.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Entscheidungsbefugnis
über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Am 31. Jänner 2003 wurde vom damaligen
Parteienvertreter der Bw. aufgrund der geänderten Rechtslage im § 323
Abs. 12 BAO für alle gestellten Vorlageanträge und noch unerledigten
Berufungen der Antrag auf Entscheidung des gesamten Berufungssenates und
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Zur Vorbereitung auf die beantragte mündliche
Verhandlung vor dem Senat wurde der Bw. und dem Finanzamt mit Vorhalten vom 30.
August 2007 mitgeteilt, welche Beweismittel dem unabhängigen Finanzsenat
vorlagen und wie sich aufgrund dieser Beweismittel die Sach- und Rechtslage
darstellte. Den Parteien wurde zur Stellungnahme eine Frist von sechs Wochen ab
Zustellung eingeräumt. Aufgrund der Komplexität der gesamten
Erbschaftssteuer- Börsenumsatzsteuer und Schenkungssteuerangelegenheit
wurde zusätzlich noch ein Termin gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO zur
Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie eine Parteienvernehmung von W ,
Sohn1 und Sohn2 in Aussicht gestellt. Zusätzlich zur Ausfertigung des
Vorhaltes wurde dem Finanzamt eine Aufstellung der Berechnung des gemeinen
Wertes, der Erbschaftssteuern, Börsenumsatzsteuer und der Schenkungssteuern
überreicht, da der vorläufige und der endgültige Bescheid die
Erbschaftssteuer aufgrund unterschiedlicher Berechnungsmodalitäten
festsetzten. Die Fragestellungen wurden in Fußnoten festgehalten.
Am 3. Oktober 2007 wurde mit dem Finanzamt eine
Berechnungsbesprechung abgehalten und eine Niederschrift darüber
aufgenommen.
Das Finanzamt gab am 25. Oktober 2007 unter
Berücksichtigung des Zahlenmaterials, das Gegenstand der
Berechnungsbesprechung war, eine Stellungnahme ab. In Teil A ist die
Neuberechnung der Erbschaftssteuer enthalten, in Teil B und C die Neuberechnung
der Schenkungssteuer und Börsenumsatzsteuer für das
Erbteilungsübereinkommen.
Die Bw. ersuchte um Fristverlängerung bis 30. November
2007. Am 29. November 2007 wurde zwar keine Stellungnahme zu den Vorhalten
abgegeben, aber um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.
Mit dem jetzigen
Parteienvertreter wurde der Termin 8. Jänner 2008 für das
Erörterungsgespräch vereinbart. Zur Vorbereitung auf das
Erörterungsgespräch wurden der Bw. mit den Ladungen vom 4. Dezember
2007 1 Ausdruck: Aufstellung der Berechnung des gemeinen Wertes, der
Erbschaftssteuern, Börsenumsatzsteuer und Schenkungssteuer, 1 Kopie der
Niederschrift über die mit dem Finanzamt dazu geführte
Berechnungsbesprechung, 1 Kopie der Stellungnahme des Finanzamtes vom 25.
Oktober 2007 zum Vorhalt zur Vorbereitung auf die von der Bw. beantragte
mündliche Verhandlung vor dem Senat und zur Berechnung, mitgereicht.
Anlässlich des Erörterungsgespräches waren die Bw., Sohn2 , deren
Vertreter die Herren Geyer und Herbst, sowie der Vertreter des Finanzamtes, Herr
ADir. Josef Bartl anwesend, erläutert wurde die Neuberechnung der
Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer und Börsenumsatzsteuer. Im Lauf des
Erörterungsgespräches fokussierte sich der Schwerpunkt auf die
Schenkungssteuer und Börsenumsatzsteuer für das
Erbteilungsübereinkommen. Bezüglich der Erbschaftssteuer (aber auch
der anderen Steuern) bestritt die Bw. weiterhin den Ansatz des gemeinen Wertes
der GmbH-Anteile nach dem Wiener Verfahren. Sie übergab eine Stellungnahme
zum Prüfungsbericht des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern vom 26.4.2002 von Dr. Ernst Otto Röhrling. Der Termin
für die mündliche Verhandlung vor dem Senat wurde mit den Parteien
einvernehmlich für 24. Jänner 2008 festgelegt.
Beweis
wurde im zweitinstanzlichen Verfahren erhoben
durch
Einsicht in den Verlassenschaftsakt nach E , Z6 des Bezirksgerichtes Z7,
in
das Internet (Internetrecherche), Zugriffsdatum vom 24. April 2007,
http://www.AB /,
in
das Firmenbuch AGmbH (Z17) und BGmbH (Z18),
in
die Gesellschaftsverträge der AGmbH und der BGmbH ,
in
den Akt der Betriebsprüfung, ABNr. Z9, in den Körperschaftsteuerakt
der AGmbH StNr. Z10) des Finanzamtes Z12 und in den Körperschaftsteuerakt
BGmbH StNr. Z11 des Finanzamtes Z12,
durch
Vorhalteverfahren mit der Bw. und dem Finanzamt,
Berechnungsbesprechung
mit dem Finanzamt am 3. Oktober 2007 und Erörterungsgespräch vom 8.
Jänner 2008, sowie
durch
Einsicht in die Stellungnahme zum Prüfungsbericht des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern vom 26.4.2002 von Dr. Ernst Otto
Röhrling
Mündliche
Verhandlung vor dem Senat am 24. Jänner 2008
Festgestellt
wurde folgender Sachverhalt
Verlassenschaftsakt
nach E , Z6 des Bezirksgerichtes Z7
In der Verlassenschaft nach dem am 17. Mai 1997
verstorbenen E wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z7 vom 25. Juli 1997 die
Witwe, die Bw., zum Verlassenschaftskurator bestellt. Festgestellt wurde, dass
aus der Ehe mit dem Erblasser drei Kinder (Sohn1 , Sohn2 und Sohn3) entstammen.
Der erbl. Sohn Sohn3 ist am 17. Mai 1997 verstorben. Eine letztwillige
Verfügung liegt nicht vor, weswegen die gesetzliche Erbfolge eintritt. Das
Pflegschaftsgericht erklärte Sohn2 mit Beschluss vom 25. August 1998
für volljährig. Die Bw. gab mit Niederschrift vom 16. Oktober 1998 die
bedingte Erbserklärung zu einem Drittel des Nachlasses ab. Nachdem die
beiden Söhne zugestimmt hatten, wurde ihr mit Beschluss vom 4. November
1988 die Besorgung und Verwaltung und Benützung der (gesamten)
Verlassenschaft überlassen. Als die Todfallsbilanz fertig gestellt war,
wurde die Verlassenschaftsabhandlung am 12. Mai 2000 durchgeführt; mit
Niederschrift vom 12. Mai 2000 wandelte die Bw. ihre bedingte in eine unbedingte
Erbserklärung und gaben die beiden Söhne zu je 1/3 des Nachlasses die
Erbserklärung ab, legten ein Vermögensbekenntnis und schlossen
obgenanntes Erbteilungsübereinkommen.
"1. Die Bw.
übernimmt das gesamte aktive sowie passive bewegliche, bzw. unbewegliche
Verlassenschaftsvermögen ihres verstorbenen Ehemannes....und erklären
damit sich ihre Söhne, Sohn1 ,
geb. 22.10.1977 und Sohn2 , geb.
29.7.1980, ausdrücklich einverstanden.
2. Zur Abgeltung
sämtlicher Erbansprüche der Söhne....verpflichtet sich ....die
Bw.... an diese bis längstens 30.6.2007 je einen Bargeldbetrag von S
4,000.000,00 zu bezahlen. Eine Verzinsung dieser Beträge ist nicht
vorgesehen.....
Für den
Fall, dass ....die Bw.... ihren Söhnen....bis zum oben angeführten
Fälligkeitstag Geschäftsanteile der Firmengruppe
ABC
übertragen sollte, haben sich
die jeweiligen Übernehmer den Übergabewert auf obige
Erbschaftsforderung anrechnen lassen. Sollte demnach der Wert des Anteils den
Erbanspruch von S 4,000,000,00 übersteigen, entfällt die im Punkt
2. festgelegte Zahlungsverpflichtung zur Gänze. Ansonsten ist ein
allenfalls niedrigerer Übergabswert von der Erbschaftsforderung in Abzug zu
bringen.
Die für
Sohn1 und
Sohn2 anfallende Erbschaftssteuer bzw.
die von diesen zu übernehmenden Kosten und Gebühren des
Abhandlungsverfahrens werden vorerst von deren Mutter
W aconto ihrer Zahlungsverpflichtung
laut Ziffer 2. dieses Erbteilungsübereinkommens ausgelegt und sind bei
Fälligkeit von dem dort festgesetzten Erbabfindungsbetrag in Abzug zu
bringen."
Internetrecherche,
Zugriffsdatum vom 24. April 2007, http://www.AB/
Die Homepage nimmt im Großen und Ganzen keine
Differenzierung zwischen der AGmbH und der BGmbH vor. Das Unternehmen beschreibt
und bezeichnet sich selbst als Familienbetrieb. Sein Stammsitz in Z1.5 besteht
seit 1856. Im Stammwerk Z1.6 sind 135 Mitarbeiter und 25 Mitarbeiter im
Schwesterbetrieb Z1.7 beschäftigt.
Der "Fahrzeug- und Anhängerbau" steht im Mittelpunkt
und macht auch das Gros der betrieblichen Tätigkeit aus. Der "Stahlbau"
entwickelte sich erst in den letzten Jahren als Zweig aus den Erfahrungen mit
Fahrzeuge- und Anhängeraufbauten (Verwiesen wird auf die Darstellung in
RV/3818-W/02 ua.).
Einsicht
in das Firmenbuch
Laut Einsicht vom 24. April 2007 sind Gesellschafter der
AGmbH je zur Hälfte F und W . Gesellschafter der BGmbH sind ebenfalls je
zur Hälfte F und W .
Einsicht
in die Gesellschaftsverträge der AGmbH und der BGmbH
Die AGmbH wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom
27. September 1980 durch C (Vater des Erblassers, geb. 1925) und G (geb. 1928)
zum ausschließlichen Zweck der Fortführung des Unternehmens CG
gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Erzeugung von
landwirtschaftlichen und gewerblichen Fahrzeugen, Anhängern und Kippern,
Dach-, Hallen- und Stahlkonstruktionen, das Profilierwerk für
Stahlbordwände und der Handel mit landwirtschaftlichen Maschinen und
Geräten und Ersatzteilen.
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
S 24,231.724,00.
Die Gesellschaft wurde auf Dauer errichtet. Jedem
Gesellschafter steht das Recht zu, die Gesellschaft am Ende eines
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
durch geschriebene Briefe an alle übrigen Gesellschafter zu kündigen.
Die Kündigung hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Die
übrigen Gesellschafter sind jedoch berechtigt, die Gesellschaft
fortzusetzen, wenn sie den Geschäftsanteil des kündigenden
Gesellschafters im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen zu
einem Abtretungspreis übernehmen, der dem Buchwert des
Geschäftsanteiles entspricht. Lehnt ein Gesellschafter die Übernahme
ab, so sind die übrigen übernahmswilligen Gesellschafter zur
Übernahme des ganzen Anteiles im Verhältnis ihrer
Geschäftsanteile berechtigt.
Laut Punkt 8. sind die Geschäftsanteile
übertragbar und teilbar. Die Abtretung von Teilen von
Geschäftsanteilen an Personen, die der Gesellschaft nicht schon als
Gesellschafter angehören, bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Den
übrigen Gesellschaftern steht hinsichtlich des abzutretenden Teiles ein
Aufgriffsrecht im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu, wobei als
Abtretungspreis der Buchwert des Geschäftsanteiles maßgebend ist.
Dies gilt nicht bei einer Abtretung an den Ehegatten, Kinder oder Enkelkinder
des Abtretenden. Dieselbe Regelung besteht für die beabsichtigte Abtretung
ganzer Geschäftsanteile an Nichtgesellschafter.
Die BGmbH wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom
16. September 1980 durch C (Vater des Erblassers, geb. 1925), G (geb. 1928) und
dem Erblasser gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist Erzeugung, Handel,
Vertrieb und Montage von Stahlbauten, insbesondere von Dach- und
Hallenkonstruktionen aus Stahl.
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
Jedem Gesellschafter steht das Recht zu, zu kündigen, was die
Auflösung der Gesellschaft zur Folge hat. Die übrigen Gesellschafter
sind jedoch berechtigt, die Gesellschaft fortzusetzen, wenn sie den
Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters zu einem
Abtretungspreis übernehmen, der dem Buchwert des Geschäftsanteiles
entspricht. Die Geschäftsanteile sind übertragbar und teilbar. Im
Falle der Abtretung von Geschäftsanteilen an Nichtgesellschafter steht den
übrigen Gesellschaftern ein Aufgriffsrecht zu, wobei als Abtretungspreis
der Buchwert des Geschäftsanteiles maßgebend ist.
Akt
der Betriebsprüfung, ABNr. Z9
Das Finanzamt nahm am 11. Jänner 2002 eine Nachschau
gemäß
§ 144 Abs. 1 BAO vor, errechnete zum 1. April 1997 bzw. 1.
Jänner 1997 die gemeinen Werte der AGmbH mit S 31,847.081,00 (1/2 S
15,923.540,50) und der BGmbH mit S 776.349,00 (1/2 S 388.349,00) und
setzte aufgrund dessen die Erbschaftssteuer endgültig fest. Gegenüber
dem vorläufigen Bescheid ergab sich eine Gutschrift von
S 379.068,00
Körperschaftsteuerakt
AGmbH StNr. Z10 (Jahre 1993 bis 2005) des Finanzamtes Z12
Abschlussstichtag der AGmbH ist der 31. März jeden
Jahres. Aus den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen 1993ff war
folgendes zu ersehen:
1993 war gegenüber 1992 eine Umsatzsteigerung um 10%
zu verzeichnen. 1994 kam es zu einer Umsatzverminderung von rund 22 Millionen
durch Wegfall eines Großauftrages und durch rückläufige
Umsätze im landwirtschaftlichen Bereich. Die Forderungsverluste wurden auch
noch 1995 schlagend. 1996 kam es wieder zu einem Anstieg der Betriebsleistung.
1998 wurde unter Berücksichtigung des erhöhten Personalaufwandes und
des gestiegenen betrieblichen Aufwandes ein negativer Betriebserfolg
ausgewiesen.
Die Auftragslage blieb allerdings konstant. Der Anstieg im
Jahr 2000 war durch eine Verminderung des sonstigen Aufwandes mitverursacht.
2001 war die Finanzlage durch eine Erhöhung der Lieferverbindlichkeiten,
durch Forderungsverluste gekennzeichnet.
Ergebnisse der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit AGmbH
|
1993 (Jahresgewinn
S 3,665.240,00)
|
S 6,895.200,81
|
1994 (Jahresgewinn
S 1,203.086,36)
|
S 6,549.158,01
|
1995
(Jahresgewinn S 855.631,42)
|
S 1,393.002,42
|
1996
(Jahresgewinn S 1,551.573,25)
|
S 2,442.340,25
|
1997
(Jahresgewinn S 445.495,50)
|
S 1,402.090,50
|
1998
(Jahresverlust -S 1,826.706,18)
|
S -
2,351.680,00
|
1999 (Jahresgewinn
S 2,070.587,00)
|
S 1,317.602,00
|
2000 (Jahresgewinn
S 3,496.776,00)
|
S 4,469.895,00
|
2001 (Jahresgewinn
S 254.699,00)
|
S 867.957,00
|
2002 (Jahresgewinn
€ 130.924,00/S 1,801.553,52)
|
€ 82.269/S 1,132.046,12
|
2003 (Jahresgewinn
€ 119.459/S 1,643.791,68)
|
€ 110.204,00/S 1,516.440,10
|
2004 (Jahresgewinn
€ 91.830,00/S 1,263.608,35)
|
€ 107.700,00/S 1,481.984,31)
Anlässlich der Nachschau berechnete das Finanzamt den
gemeinen Wert der GmbH-Anteile und zog für die Schätzung der
Ertragsaussichten die Ergebnisse der Jahre 1995, 1996, 1997 heran. Für 12
Jahre errechnet sich ein durchschnittliches Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit von +S 2,259.586,38. Die Ergebnisse der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Jahre 1995, 1996, 1997
ergeben demgegenüber einen Durchschnitt von S 1,745.477,72.
Körperschaftsteuerakt
BGmbH StNr. Z11 des Finanzamtes Z12
Im Gegensatz zur AGmbH hat die BGmbH kein abweichendes
Wirtschaftsjahr, sondern bilanziert jeweils zum 31.12. des Jahres. Aus diesem
Grund erfolgte die Berechnung des gemeinen Wertes durch Vergleich der Jahre
1994, 1995 und 1996.
Ergebnisse der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit der BGmbH
|
1993 (Jahresgewinn
S 262.443,95)
|
S 441.867,43
|
1994
(Jahresgewinn - S 481.277,48)
|
-
S 482.123,00
|
1995
(Jahresgewinn S 254.297,30)
|
S 284.494,30
|
1996
(Jahresgewinn - S 37.503,06)
|
S 12.496,94
|
1997 (Jahresgewinn
- S 410.959,00)
|
S 507.959,00
|
1998 (Jahresgewinn
S 296.793,00)
|
S 347.763,00
|
1999 (Jahresgewinn
S 416.579,00)
|
S 638.199,00
|
2000 (Jahresgewinn
S 124.200,00)
|
S 191.187,00
|
2001 (Jahresgewinn
S 352.965,00)
|
S 534.791,00
|
2002 (Jahresgewinn
€ 5.106,00/S 70.260,09)
|
€ 7.736,00/S 106.449,68
|
2003 (Jahresgewinn
€ 10.783,00/S 148.377,31)
|
€ 16.284,00/S 224.072,73
|
2004 (Jahresgewinn
€ 9.168,00/S 126.154,43)
|
€ 13.968,00/S 192.203,97
Anlässlich der Nachschau berechnete das Finanzamt den
gemeinen Wert der GmbH-Anteile und zog für die Schätzung der
Ertragsaussichten die Ergebnisse der Jahre 1994, 1995, 1996 heran. Für 12
Jahre errechnet sich ein durchschnittliches Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit von +S 249.946,75. Die Ergebnisse der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Jahre 1994, 1995, 1996
ergeben demgegenüber einen Durchschnitt von
minus S 61.710,59.
Stellungnahme
des Finanzamtes vom 25. Oktober 2007
Ausgehend von den rechnerisch bereinigten Werten aufgrund
der Berechnungsbesprechung schlug das Finanzamt für Schenkungssteuer unter
Teil B.) folgende Berechnung vor:
|
1/3
Aktiva
|
Verkehrswerte
S 9,415.112,58
|
Steuerliche
Werte S 7,065.791,25
|
|
|
|
1/3
Passiva
|
S 996.245,71
|
S 996.245,71
|
Abfindungsbetrag
|
S 4,000.000,00
|
S 4,000.000,00
|
Gegenleistung
|
S 4,996.245,71
|
S 4,996.245,71
Sowohl nach
zivilrechtlichen als auch nach steuerrechtlichen Werten liegt eine gemischte
Schenkung und somit teilweise unentgeltlicher Erwerb vor.
Im
Aktivvermögen befinden sich Grundstücke (Verkehrswert 3,523.982,00),
GmbH-Anteile (gemeiner Wert S 5,437.296,50), sowie sonstige
Vermögenswerte (S 453.834,08). Die vereinbarte Gegenleistung ist daher
im Verhältnis der Verkehrswerte zu splitten:
1/3 VW Aktiva :
1/3 VW Liegensch = 1/3 Gegenleistung:
X
9,415.112,58 : 3,523.982,00 =
4,996.245,71 : X
X = anteilige
Gegenleistung für Liegenschaften = S 1,870.044,55 ist
grunderwerbsteuerfrei gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 3 GrEStG
1/3 VW Aktiva :
1/3 Wert GmbH-Anteile= 1/3 Gegenleistung:
X
9,415.112,58 : 5,437.296,50 =
4,996.245,71 : X
X = anteilige
Gegenleistung für GmbH-Anteile = S 2,885.368,51
1/3 VW Aktiva :
1/3 Sonstiges V.= 1/3 Gegenleistung :
X
9,415.112,58 : 453.834,08 =
4,996.245,71 : X
X = anteilige
Gegenleistung für Sonstiges Vermögen = S 240.832,66
Die auf das
sonstige Vermögen entfallende Gegenleistung ist insoweit zu splitten, als
die anteilige Gegenleistung nach § 15 (1)1a und § 15 (1)1b ErbStG
befreite Vermögen zu ermitteln ist. Diese Vermögenswerte sind nur
insoweit steuerfrei, als sie unentgeltlich erworben wurden.
1/3 sonstiges
Vermögen : 1/3 Hausrat (§ 15 (1)1a ) = anteilige Gegenleistung :
X
453.834,08 : 16,666,66 =
240.832,66 : X
X =
8.844,37
1/3 Hausrat
16,666,66 abzüglich der darauf entfallenden Gegenleistung 8.844,37 = nach
§ 15 (1)1a ErbStG befreites Vermögen (soweit dieses unentgeltlich
zugewendet wird) = S 7.822,29
1/3 sonstiges
Vermögen : 1/3 bewegl Gegenstände (§ 15 (1)1b ErbStG) = antl.
Gegenl. : X
453.834,08 :
4.333,33 = 240.832,66 : X
X =
2.299,54
1/3 sonstige
bewegliche körperliche Gegenstände 4.333,33 abzüglich darauf
entfallender Gegenleistung 2.299,54 = nach § 15 (1)1b ErbStG befreites
Vermögen (soweit dieses unentgeltlich zugewendet wird) =
2.033,79
Die
Schenkungssteuer berechnet sich für jede Zuwendung wie folgt:
|
1/3 Aktiva (nach
steuerrechtlichen Werten
|
S 7,065.791,25
|
Abzüglich
Gegenleistung
|
-
S 4,996.245,71
|
Unentgeltlicher
Erwerb
|
S 2,069.545,54
|
Abzüglich
§ 14 Abs. 1 Z. 2 ErbStG
|
-
S 6.000,00
|
Abzüglich
§ 15 Abs. 1 Z. 1a ErbStG
|
- S 7.822,29
|
Abzüglich
§ 15 Abs. 1 Z. 1b ErbStG
|
- S 2.033,79
|
Steuerpflichtiger
Erwerb (gerundet)
|
2,053.689,46
|
|
|
Steuerberechnung
gemäß
§ 8 Abs. 2 ErbStG
|
|
a.)
gemäß Tarif S 2,053.680 x 24% = 492.883,00, nach Abzug der
Steuer vom Erwerb verbleibt S 1,560.797,00
|
|
b.) vom
höchsten Wert der nächst niedrigeren Tarifstufe: S 2,000.000 x 21% =
420.000,00, nach Abzug der Steuer verbleibt S 1,580.000,00
|
|
c.) Im Sinne des
§ 8 (2) ErbStG muss dem Abgabepflichtigen im konkreten Fall nach Abzug der
Steuer vom Erwerb ein Betrag in Höhe von S 1,580.000 übrig
bleiben.
|
|
Steuerbelastung
daher S 2,053.680 abzüglich 1,580.000
|
Schenkungssteuer
S 473.680
(€ 34.423,66)
Zur Börsenumsatzsteuer vertrat das Finanzamt in Teil
C folgende Ansicht:
Die BUSt
berechnet sich gemäß
§ 21 KVG grundsätzlich vom
vereinbarten Preis. Im Sinne der im Erbübereinkommen getroffenen
Vereinbarung entfällt laut Berechnung Teil B auf die GmbH-Anteile eine
anteilige Gegenleistung von S 2,885.368,51. Dieser Gegenleistung steht ein
gemeiner Wert von S 5,437.296,50 gegenüber. Es liegt also eine
gemischte Schenkung vor. Eine gemischte Schenkung stellt einen entgeltlichen
Vorgang dar. Im Sinne der Kommentarmeinung Brönner-Kamprad, Kommentar zum
KVG, 3. Auflage, ist in diesen Fällen mangels Gegenleistung der gemeine
Wert des Geschäftsanteiles als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung
der Börsenumsatzsteuer heranzuziehen.
Stellungnahme
zum Prüfungsbericht des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern vom 26.4.2002 von Dr. Ernst Otto Röhrling, überreicht
von der Bw.
Unter Bezugnahme auf Dorazil-Taucher, ErbStG, Kommentar,
54, wird der von den verbleibenden Gesellschaftern zu zahlende (reduzierte)
Abfindungsbetrag (Übernahmspreis) als Erwerbsgegenstand iS § 2 Abs. 1
Z 1 angesehen und nicht der GmbH-Anteil als solcher. Setzt man bei Berechnung
der Aktiva daher die GmbH-Anteile mit dem Buchwert (= fiktive Abfindung) an,
Anteil AGmbH : S 12,115.862,00 und Anteil BGmbH S 83.333, könnte
diese Ausgangsbasis, nämlich S 7,036.290 und S 5,665.392 für
die Bw. und ihre Söhne, die Erbschaftssteuer erheblich reduzieren.
Erörterungsgespräch,
Befragung der Witwe, der Bw., und Sohn2
Frage 1.) Die Bw. waren zu je
1/3 Erben, warum haben Sie den Nachlass nicht so übernommen, sondern ein
Erbteilungsübereinkommen abgeschlossen?
Sohn2
: Das Unternehmen ist durch den Tod des Vaters
als eines Hauptgesellschafters unter Druck geraten. Unsere Klientel besteht
hauptsächlich aus Landwirten. Von den Händlern wurde gebeten, so rasch
wie möglich eine Klärung der Nachfolgesituation herbeizuführen.
Es gab Schließungs- und Trennungsgerüchte über das Unternehmen
und es drohten viele zu den 2 Konkurrenten abzuwandern. Bei uns ist es ein sehr
persönliches Geschäft. Es steht zwar nicht in den
Gesellschaftsverträgen, aber es ist Tradition, die Gesellschaften immer "50
zu 50" weiterzugeben. Das heißt, der Vater hatte 50% Anteile an der
Gesellschaft und wir wollten im Sinn dieser Familientradition den Anteil auch
nicht splitten. Aus diesen Gründen übernahmen wir die Anteile nicht
nach den Erbquoten. Da mein Bruder und ich damals noch in Ausbildung waren, kam
damals nur unsere Mutter in Frage, die Anteile zu übernehmen.
W
: Der damalige Partner, Herr
F leitete im Unternehmen den
technischen Bereich, mein Mann führte den kaufmännischen Teil und den
Verkauf. In diesem Zeitraum Tod meines Mannes und Erbteilungsübereinkommen,
war der damalige Partner krank. Da auch die "Außengeschäfte" durch
den Tod nicht weitergeführt wurden, kam es damals zu dieser Lage, dass wir
unter Druck gerieten. Wir ließen uns vom damaligen Steuerberater beraten
und dieser schlug diese Vorgangsweise vor, die Anteile mit S 4 Mio. pro Sohn
abzugelten. Wir machten uns über die Details der Vereinbarung keine
Gedanken, denn im Zentrum für uns stand das Unternehmen. Es musste rasch
eine Lösung für die Nachfolge gefunden werden, da auch die Löhne
für 130 Mitarbeiter ausgezahlt werden mussten.
Frage 2.) Die
Gesellschaftsverträge aus dem Jahr 1980 sehen keine Regelung bei Tod eines
Gesellschafters vor. Wurden damals die Kündigungsbestimmungen des
Gesellschaftsvertrages: Die Gesellschafter sind berechtigt, die Gesellschaft
fortzusetzen, wenn sie den Geschäftsanteil des kündigenden
Gesellschafters im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zu einem Abtretungspreis
übernehmen, der dem Buchwert des Geschäftsanteiles entspricht - in
Analogie herangezogen?
W
: Darüber habe ich mit dem damaligen
Steuerberater nicht gesprochen.
Frage 3.) Laut
Gesellschaftsvertrag gilt diese Bestimmung, nämlich Übernahme des
Geschäftsanteiles zu einem Abtretungspreis, der dem Buchwert entspricht,
nicht bei einer Abtretung an den Ehegatten, Kinder oder Enkelkinder. Wurde im
vorliegenden Fall dennoch diese Regelung herangezogen, weil an die "Mutter"
abgetreten wurde?
W
: Darüber habe ich mit dem damaligen
Steuerberater nicht gesprochen.
Frage 4.) Was war von Seiten der
Witwe durch dieses Erbteilungsübereinkommen gewollt?
W
: Für mich war das Wichtigste, dass das
Unternehmen fortgeführt wird. Für meinen Mann und meinen
Schwiegervater war das Unternehmen das Lebenswerk. Ich wollte das Unternehmen
fortführen, bis einer meiner Söhne die Ausbildung abgeschlossen hat,
um einsteigen zu können, das heißt, um den 50% Anteil von mir zu
übernehmen.
Frage 5.) Was war von Seiten der
Söhne durch dieses Erbteilungsübereinkommen gewollt? War Ihnen
bekannt, dass der Erbteil einen höheren Wert hatte als die Abgeltung von
S 4,000.000,00 zuzüglich 1/3 Passivposten?
Sohn2
: Bewusst war mir das am Anfang sicher nicht.
Ich habe mich mit meinem Bruder zusammengesetzt. Für uns war es das
Hauptaugenmerk, dass das Unternehmen fortgeführt wird.
Frage 6.) Warum wollten Sie die
nachlassgegenständlichen Liegenschaften ebenfalls der Mutter
überlassen?
Sohn2
: Die nachlassgegenständlichen
Liegenschaften sind eng verwoben mit dem Betrieb, darauf stehen
hauptsächlich Lager- und Produktionshallen. Für mich, aber auch
für die anderen Familienmitglieder stellte der Erbteil, der aus
Liegenschaftsanteilen, Versicherungen und GmbH-Anteilen besteht, immer eine
Einheit dar. Über die Liegenschaftsanteile habe ich mir keine - extra -
Gedanken gemacht.
Frage 7.) Wollten Sie Ihre Mutter
bereichern, indem Sie ihr den wertvolleren Erbteil überlassen haben?
Sohn2
: Nein, ich wollte meine Mutter nicht
bereichern, ich wollte sie nur mit dem nötigen Pouvoir ausstatten, um das
Unternehmen weiterzuführen.
In
der am 24. Jänner 2008 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
wurde die Verkehrsbesteuerung des Erbteilungsübereinkommens thematisiert,
Fragen der Erbschaftssteuer wurden so gut wie nicht mehr erörtert. Zur
Schenkungssteuer und Börsenumsatzsteuer wurde ergänzend
ausgeführt
Der Parteienvertreter (PV) brachte vor, dass von Gesetzes
wegen und nach Kommentarmeinung keine Schenkungssteuer anfällt, weil kein
Schenkungswillen und keine Bereicherungsabsicht gegeben ist und war. Er
beantragte, dass die Schenkungssteuer maximal lediglich vom sonstigen
Vermögen (Versicherungen, Bausparguthaben) zu berechnen sei, dann sei er
mit der Berechnung der Börsenumsatzsteuer von der Bemessungsgrundlage
gemeiner Wert zum Zeitpunkt des Erbübereinkommens im Jahr 2000, dessen
Berechnung anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von
Seiten des UFS den beiden Verhandlungsparteien vorgelegt worden sei,
grundsätzlich einverstanden. Er verwies auf die Berufungen und auf das
Erörterungsgespräch. Die strittigen Punkte 1.) bis 3.) hielt er
aufrecht und ersuchte um Erledigung der Berufungen in diesem Sinne.
Das Finanzamt wies auf den großen Wertunterschied
zwischen Vermögensbekenntnis und dem Erbteilungsübereinkommen hin, der
hätte auffallen müssen, da über beides eine (1) Niederschrift
errichtet worden war: Reinnachlass S 33 Mio. gegenüber einer Abfindung pro
Sohn mit S 4 Mio., wobei der aliquote Erbteil S 11 Mio. ausmachte. Das
Schenkungssteuergesetz regelt auch die freigebige Zuwendung und dafür
genügt nach der VwGH-Rechtsprechung das Inkaufnehmen der Bereicherung. Im
Familienverband spricht die Vermutung für die Unentgeltlichkeit einer
Zuwendung. Das Erbüberkommen als solches ist ein (1) Rechtsgeschäft.
Es sei als einheitlicher Vorgang zu werten und keine Aufsplittung in
Liegenschaften, GmbH-Anteile usw. vorzunehmen. Die Einheitlichkeit des
Rechtsgeschäftes sei auch von Parteien- und PV-Seite geäußert
worden. Es gäbe keinen gegenseitigen Ausschluss von Schenkungssteuer und
Börsenumsatzsteuer. Bei einer gemischten Schenkung von GmbH-Anteilen sei
vom unentgeltlichen Teil Schenkungssteuer und vom entgeltlichen Teil
Börsenumsatzsteuer festzusetzen. Im täglichen Leben gäbe es viele
gemischte Schenkungen, etwa Übertragung von Liegenschaften gegen
unzureichendes Entgelt, vom unentgeltlichen Teil werde die Schenkungssteuer
vorgeschrieben. Würde man die gemischten Schenkungen als rein entgeltliche
Geschäfte ansehen, wären die bisherigen Festsetzungen der
Schenkungssteuer rechtswidrig.
Das Finanzamt beantragte, die Schenkungssteuer, wie in der
Stellungnahme vom 25. Oktober 2007 berechnet, die Börsenumsatzsteuer vom
Abtretungspreis, bzw. vom gemeinen Wert und die Erbschaftssteuer im Sinne dieser
Stellungnahme festzusetzen. Bei der Erbschaftssteuer seien die GmbH-Anteile mit
dem gemeinen Wert festzusetzen und nicht mit dem Buchwert - das ergibt sich aus
den Bewertungsvorschriften.
Darüber hinaus kam es zu folgenden Aussagen:
Frage: Wurden Geschäftsanteile an den GmbHs in den
letzten Jahren (Jahrzehnten) an Nichtfamilienmitglieder verkauft?
W , Sohn2
: Nein.
Frage: Wurden die Abfindungsbeträge von je S 4
Mio. bereits bezahlt?
W , Sohn2
: Ja.
Frage: In der Niederschrift vom 12.Mai 2000 sind
Versicherungen erwähnt, die aber nicht in den Nachlass fielen. Stehen diese
Versicherungen in irgendeinem Zusammenhang mit der Errechnung des
Abfindungsbetrages von S 4 Mio. pro Sohn?
W : nein.
Sohn2 : Ich glaube
nicht.
Frage: Ist es zu einer Abtretung von Geschäftsanteilen
an einen der beiden Söhne, wie im Erbteilungsübereinkommen in Aussicht
gestellt, bisher gekommen?
W : Nein, zu einer
solchen Abtretung ist es bisher nicht gekommen.
Frage: Gibt es irgendeine Berechnung, wie man auf die
Abfindung von S 4 Mio. gekommen ist.
W : Nein, das
wurde damals vom Steuerberater vorgeschlagen.
PV: Es fand ein
Beraterwechsel statt, die nicht in gutem Einvernehmen war. Ich nehme an, dass es
damals eine Berechnung gab, aber die Unterlagen wurden nicht
übergeben.
Frage: Was war die Zielvorgabe des
Erbteilungsübereinkommens?
W : Die
Unternehmensfortführung.
PV: Der Mann ist
gestorben, der für den kaufmännischen Bereich zuständig war, der
andere Partner war krank. Die Konkurrenten warteten darauf, dass es zu
Erbstreitigkeiten kommt. Man hat vorsichtshalber einen niedrigeren Wert
genommen, weil man nicht wusste, wie es weitergeht mit dem Unternehmen. Der
Großteil der Liegenschaften, um die es hier geht, sind betrieblich
genutzt, natürlich waren sie miteinbezogen in den Abfindungsbetrag. Das
Wohngebäude, steht auf einer Liegenschaft, auf der auch Unternehmensteile,
Produktionshallen stehen.
Frage: Hat damals Sanierungsbedarf nach dem
Unternehmensreorganisationsgesetz bestanden?
PV: Nein. Der PV
legt dazu eine Aufstellung vor, betont aber dass es Einbrüche im Jahr des
Ablebens gegeben hat.
Frage: War Ihnen im Zeitpunkt des
Erbteilungsübeinkommens die Wertediskrepanz bewusst?
Sohn2 : Nein.
Wir waren damals unter Zeitdruck. Welche Posten in die S 4 Mio.
eingeflossen sind, kann ich nicht sagen. Ich weiß aber, dass es ein
Erläuterungsgespräch gegeben hat, mit dem damaligen
Vertreter.
Frage: Was versteht man im Erbteilungsübereinkommen
Punkt 2.) 2. Absatz unter Übergabewert?
PV: Man meinte
damit, dass man das Unternehmen im Zeitpunkt zum Stichtag 30.6.2007 neu bewerten
würde. Ich glaube, dass dieser Absatz so auszulegen ist. Dazu ist bis jetzt
noch nicht sicher, welcher der beiden Söhne die Anteile übernehmen
wird. Sohn2 war damals beim Bundesheer,
Sohn1 besuchte damals die
Fachhochschule.
Frage: Wurden von Seiten der Amtspartei Handlungen gesetzt,
wie man zu den 2x 4 Mio. kommt?
Finanzamt: Es
gab eine Betriebsprüfung. Die 4 Mio. stehen im Protokoll. Der damalige
Prüfer ist nicht mehr in der Finanzverwaltung tätig. Auch von der
Steuerberaterseite wurde nichts zum Abfindungspreis von S 4 Mio.
vorgebracht.
W : Wir haben
den Vertreter gewechselt, weil wir uns nicht gut beraten fühlten. Für
mich ist es immer klar, dass die Firma einer der beiden Söhne bekommt.
Wären die Söhne damals schon mit dem Studium fertig gewesen, wäre
das kein Problem gewesen. Im Notfall könnten wir die Firma an "Fremde"
verkaufen, allerdings unter den gesellschaftsvertraglichen Bedingungen des
Aufgriffsrechtes. Das heißt, wenn beide verkaufen oder der andere zustimmt
oder auf sein Aufgriffsrecht verzichtet. Das Hauptaugenmerk liegt auf der Firma.
Mein Mann hat von seinem Vater die Firma bekommen, seine Schwester eine
Eigentumswohnung. Der, der nicht die Firma übernimmt, steigt, das war schon
immer so - "schlechter" aus.
PV: Die
Niederschrift in der Verlassenschaft ist ein Rückbeziehen der Werte auf den
Todestag. Wesentlich ist, dass nur einer der beiden Söhne die Firma
übernehmen kann, der andere Sohn ist der "Benachteiligte". Im
wirtschaftlichen Leben wird niemand etwas verschenken und das hat auch keiner
der Söhne gemacht, eine Schenkung haben die Söhne auch nicht
inkaufgenommen, denn in dem Fall hätten sie nicht unterschrieben. Die
Wertediskrepanz resultiert daraus, dass zu dem damaligen Zeitpunkt die
zukünftigen Werte nicht bekannt waren. Es war die
Unternehmensfortführung im Blick und nicht die Schenkung. Es bestehen keine
Unterlagen, dass der Betriebsprüfer sich mit den Berechnungen der
Abschlagszahlungen in Höhe von S 4 Mio. auseinandergesetzt
hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Überblick:
1.)
Berechnung des gemeinen Wertes der GmbH-Anteile nach dem Wiener Verfahren und
nicht mit dem
Buchwert
1.1.)
Der Verkehrswert der Gesellschaftsanteile ist nach dem Wiener Verfahren und
nicht nach den tatsächlichen gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu
ermitteln
1.2.)
Aus der Schätzung der GmbH-Anteile und Auslotung der Betriebsergebnisse
ergeben sich ebenfalls keine Ansatzpunkte, diese mit dem Buchwert zu
bewerten.
2.)
Die Berechnung der Erbschaftssteuer für je 1/3 Erwerb von Todes wegen sowie
der Schenkungssteuer und Börsenumsatzsteuer für das zwischen den Erben
unter Lebenden abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen erfolgte zu Recht,
da der Erwerb von Todes wegen (Erblasser-> Erben) und das
Erbteilungsübereinkommen unter Lebenden (Erben-> Erben) zwei
Rechtsvorgänge, zwei verkehrsteuerlich bedeutsame Übergänge von
Vermögen, darstellen.
3.)
Börsenumsatzsteuer aufgrund des
Erbteilungsübereinkommens
4)
Berechnung Grunderwerbsteuer, Börsenumsatzsteuer und Schenkungssteuer lt.
Erbenübereinkommen
5.)
Berechnung des gemeine Wertes der GmbH-Anteile nach dem Wiener Verfahren
für Zwecke der Festsetzung der Börsenumsatzsteuer für das
Erbenübereinkommen zum 12.5.2000
6.)
Zusammenfassung
1.) Berechnung
des gemeinen Wertes der GmbH-Anteile nach dem Wiener Verfahren und nicht mit dem
Buchwert
1.1.) Der Verkehrswert
der Gesellschaftsanteile ist nach dem Wiener Verfahren und nicht nach den
tatsächlichen gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu
ermitteln
1.2.) Aus der
Schätzung der GmbH-Anteile und Auslotung der Betriebsergebnisse ergeben
sich ebenfalls keine Ansatzpunkte, diese mit dem Buchwert zu
bewerten.
Zur Bewertung der GmbH-Anteile wird hier nur soviel
bemerkt, dass die Vereinbarung, als Abfindungspreis hat der Buchwert des
Geschäftsanteiles zu gelten, weil eine "Familiengesellschaft" vorliegt, in
den persönlichen Verhältnissen begründet ist. Persönliche
Verhältnisse sind aber beim gemeinen Wert außer Betracht zu lassen.
Es war daher richtig, dass für Zwecke des Erbschaftssteuerverfahrens der
gemeine Wert der GmbH-Anteile nach der Schätzungsmethode des Wiener
Verfahrens berechnet und nicht der Buchwert herangezogen wurde. Im Übrigen
wird auf das Erbschaftssteuerverfahren verwiesen (Dazu siehe UFS vom 28.1.2008,
RV/3818-W/02 ua.).
Für Zwecke der Schenkungssteuer war nicht der für
die Börsenumsatzsteuer berechnete gemeine Wert der GmbH-Anteile zum
1.1.2000, der anlässlich der mündlichen Senatsverhandlung den Parteien
vorgelegt wurde, heranzuziehen, sondern der zum 1.1.1997. Dies deshalb, weil im
Erbteilungsübereinkommen zum 12. Mai 2000 die Bw. das gesamten
Verlassenschaftsvermögen übernimmt und zur Abgeltung sämtlicher
Erbansprüche eine Abfindung zahlt. Vereinbart war die Übernahme der
Erbteile - und nicht der GmbH-Anteile allein durch die Bw. Da im vorliegenden
Fall Erbteile, Verlassenschaftsvermögen unmittelbar in Anschluss an die
Verlassenschaftsabhandlung übernommen wurden, ist die Bewertung des
Erbteils nicht auf den Tag des Erbteilungsübereinkommens bezogen, sondern
ein historischer Wert, auf den Todestag des Erblassers bezogen. Das Finanzamt
hat daher bei der Berechnung gemäß
§ 20 ErbStG und den
Verhältnisrechnungen zu Recht den gemeinen Wert der GmbH-Anteile zum
1.1.1997 verwendet. Für Zwecke der Festsetzung der Börsenumsatzsteuer
wurde der gemeine Wert zum Zeitpunkt des Erbteilungsübereinkommens
zusätzlich berechnet, siehe Punkt 5.) und herangezogen.
2.) Die
Berechnung der Erbschaftssteuer für je 1/3 Erwerb von Todes wegen sowie der
Schenkungssteuer und Börsenumsatzsteuer für das zwischen den Erben
unter Lebenden abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen erfolgte zu Recht,
da der Erwerb von Todes wegen (Erblasser-> Erben) und das
Erbteilungsübereinkommen unter Lebenden (Erben-> Erben) zwei
Rechtsvorgänge, zwei verkehrsteuerlich bedeutsame Übergänge von
Vermögen, darstellen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als
Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall.
Gegenstand des Erwerbes ist das Nachlassvermögen.
Gegenstand der Erbschaftssteuer ist all das, was einem Erben, Legatar oder
Pflichtteilsberechtigten auf Grund des Gesetzes oder letztwilligen Anordnung des
Erblassers anfällt.
Im Bereich dieses Steuertatbestandes gründet das
Erbschaftssteuergesetz die Steuerpflicht nicht auf wirtschaftliche
Gegebenheiten, sondern an einen durch das Zivilrecht geregelten Tatbestand, den
der Berufung zum Erben und der Abgabe der Erbserklärung
(Erbantrittserklärung). Erbanfall ist die Entstehung des Erbrechtes, die
grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers eintritt. Der Erbe ist diejenige
Person, die entweder den gesamten Nachlass oder nur einen
quotenmäßigen Teil des Nachlasses erhalten kann. Ein Erwerb durch
Erbanfall ist dann verwirklich, wenn der Erwerb auf einem Erbrecht, sohin auf
einem der Berufungsgründe des § 533 ABGB beruht. Das Erbrecht ist das
ausschließliche Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen Bruchteil der
ganzen Verlassenschaft in Besitz zu nehmen. Auf Grund des Erbrechtes entsteht
dem zur Erbschaft Berufenen ein Rechtsanspruch auf die Inbesitznahme der
Erbschaft, und zwar mit dem Anteil, der seinem Erbrechtstitel entspricht. Dieser
Anspruch bezieht sich grundsätzlich nur auf den jeweils zustehenden
ideellen Anteil selbst, nicht aber auf einzelne Gegenstände des
Nachlassvermögens. Den Besitz der Verlassenschaft erlangt der Erbe nach
Durchführung des gerichtlichen Verlassenschaftsverfahrens. Der Erbe
übt sein Erbrecht auf Grund eines Berufungsgrundes durch die Abgabe der
Erbserklärung (Erbantrittserklärung) aus.
Die Erbserklärung (Erbantrittserklärung) ist auch
die Drehscheibe für die Erbschaftssteuer: die Erbschaftssteuerschuld
entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers (§ 12 ErbStG), aber
nur sofern der Erbe vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung
(Erbantrittserklärung) Gebrauch macht. Wird der Nachlass nach Abgabe der
Erbserklärung (Erbantrittserklärung), sei es unter Lebenden oder von
Todes wegen, weiterübertragen, kommt es wiederum zu einem Erwerbsvorgang,
der gesondert (erbschafts)steuerrechtlich betrachtet werden muss
(Verwaltungsgerichtshof vom 16. Dezember 1993, Zl. 88/16/0235)
Der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall ist mit der
Abgabe der Erbserklärung (Erbantrittserklärung) erfüllt.
Vereinbarungen, die ein Erbe nach Abgabe der
Erbserklärung mit anderen Personen über seinen Erbteil oder über
Gegenstände des Nachlasses trifft, sind demnach als weitere
Vermögensübertragungen von ihm an andere Personen anzusehen (Dorazil,
Kommentar zum ErbStG3,
43f). Diese Erbteilungsübereinkommen sind ein weiteres Rechtsgeschäft
unter Lebenden. Solche Vermögensübertragungen können weitere
Gebühren oder Verkehrsteuern auslösen. Ein Vorgang, bei dem einem
Miterben vom anderen Miterben auf Grund eines zwischen ihnen nach Abgabe der
unbedingten Erbserklärung abgeschlossenen Erbübereinkommens Teile der
Erbschaft unentgeltlich überlassen werden, die diesem auf Grund der
Erbfolge nicht zustünden, ist nach dem ErbStG zu beurteilen. Jeder einzelne
einen Tatbestand des iSd ErbStG erfüllende Erwerb unterliegt als
selbständiger Vorgang für sich der Steuer (VwGH 28.9.2000,
2000/16/0327).
Es macht keinen Unterschied, ob ein
Erbteilungsübereinkommen vor oder nach der Erbserklärung abgeschlossen
wird. Das Erbteilungsübereinkommen, auch wenn es vor der Erbserklärung
abgeschlossen wird, ist bereits die Verfügung über den Erbteil und
zieht ebenso wie Erbschaftsschenkung oder Erbschaftskauf verkehrsteuerliche
Konsequenzen nach sich.
3.)
Börsenumsatzsteuer aufgrund des
Erbteilungsübereinkommens
Gem. § 17 Abs. 1 KVG unterliegt der
Börsenumsatzsteuer der Abschluss von Anschaffungsgeschäften über
Wertpapiere .....
Legaldefinitionen hiezu geben die §§ 18 und 19
KVG.
Anschaffungsgeschäfte sind entgeltliche Verträge,
die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind. Als Wertpapiere
gelten u.a. Dividendenwerte, das sind Aktien, Kuxe und andere Anteile an in- und
ausländischen Gesellschaften. Unter den Begriff Dividendenwerte fallen
nicht nur Wertpapiere, in denen Anteile an Kapitalgesellschaften verbrieft sind,
sondern auch nicht verbriefte Anteile an Kapitalgesellschaften, z.B. Anteile an
Gesellschaften m.b.H. (Takacs, Kommentar zum KVG, § 19/2).
Der Börsenumsatzsteuer unterliegt der Abschluss von
Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere....Anschaffungsgeschäfte
sind entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an
Wertpapieren gerichtet sind (§§17,18 KVG).
Gemäß
§ 21 KVG wird die Steuer
regelmäßig vom vereinbarten Preis berechnet (-wenn ein Preis nicht
vereinbart ist, von dem mittleren Börsen- oder Marktpreis, der für das
Wertpapier am Tag des Geschäftsabschlusses gilt) oder vom Wert des
Wertpapiers.
Der Begriff des Entgeltes ist im Rahmen der
Äquivalenztheorie zu beurteilen. Der Begriff "vereinbarter Preis"
spezifiziert das "Entgelt". § 304 ABGB lautet: Der bestimmte Wert einer
Sache heißt ihr Preis. Als Preis bezeichnet das Gesetz gelegentlich den
Wert einer Sache. In ihm drückt sich der Grad ihrer Brauchbarkeit (ihres
Nutzens) aus (Rummel, Kommentar zum ABGB, Bd.
I2, 336f. Preis ist
somit der in Geld ausgedrückte Tauschwert der Ware (Klang, Kommentar zum
ABGB, Bd. II, S. 45 ff).
Im gegenständlichen Fall war die Bw. als Witwe des
Erblassers zu 1/3 gesetzliche Erbin, die beiden Söhne ebenfalls zu je 1/3
gesetzliche Erben. Im Erbteilungsübereinkommen übernahm die Witwe den
gesamten Nachlass mit allen Aktiven und Passiven. Zur Abgeltung sämtlicher
Erbansprüche der Söhne verpflichtete sich die Witwe, an diese je einen
Bargeldbetrag von S 4,000.000,00 zu zahlen. Das heißt, die Witwe
übernahm von ihren Söhnen je 1/3 Aktiva deren Erbanteiles und
versprach dafür, je 1/3 Passiva deren Erbanteiles sowie die Bezahlung eines
Abfindungsbetrages zu leisten. Das Erbteilungsübereinkommen beinhaltet
keine reine Schenkung, sondern ein aus entgeltlichen und unentgeltlichen Teilen
gemischtes Rechtsgeschäft.
Da die Bw. aufgrund des Erbteilungsübereinkommens pro
Kind 1/3 Nachlass übernahm, dessen Besitzposten aus Liegenschaften,
GmbH-Anteilen und sonstigen Wirtschaftsgütern bestehen, sind der
Abfindungsbetrag und die Schuldposten des Nachlasses als Gegenleistung
verhältnismäßig auf diese Vermögensgegenstände
aufzuteilen. Werden Liegenschaften entgeltlich erworben, so unterliegt dieser
Vorgang insoweit der Grunderwerbsteuer. Der Teil der Gegenleistung, der auf die
von der Bw. übernommenen Liegenschaften entfällt, ist gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 3 GrEStG befreit, da es sich um die Aufteilung von zum
Nachlass gehörigen Liegenschaften durch Miterben zur Teilung des Nachlasses
handelt. Werden GmbH-Anteile entgeltlich erworben, handelt es sich um ein
entgeltliches Anschaffungsgeschäft über Wertpapiere, das der
Börsenumsatzsteuer unterliegt.
Ein solches Anschaffungsgeschäft setzt u.a. einen frei
gewollten Vertragsabschluss voraus. Bei Erbauseinandersetzungen bedarf es einer
besonderen Prüfung, ob sämtliche Merkmale eines
börsenumsatzsteuerpflichtigen Anschaffungsgeschäftes gegeben sind. Ein
obligatorisches Anschaffungsgeschäft iS des § 18 KVG liegt nicht vor,
wenn die Zuteilung der Wertpapiere auf letztwilliger Anordnung beruht oder wenn
mehrere gleichartige im Nachlass befindliche Wertpapiere unter den Miterben in
Natur aufgeteilt werden (vgl. Fellner, Kommentar zum ErbStG, § 1 RZ 24
unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10. Juni 1959, II 192/58
S, BStBl. III 420).
Zu einer solchen Vereinbarungssituation hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Jänner 1966, Zl. 1028/65
ausgeführt, dass eine Gebührenpflicht von einem Erbübereinkommen,
in welchem der ausscheidende Erbe den auf ihn entfallenden Teil des
Normen und Schlagworte
- § 17 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 18 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 19 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 21 Z 3 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3936-W/02
- Stammnummer
- 32845
- Gültig
- 28.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF