Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3936-W/02
Das Erbteilungsübereinkommen ist gegenüber dem Erbanfall ein eigener Rechtsvorgang (Börsenumsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Schenkungssteuer). Ist Börsenumsatzsteuer vom gemeinen Wert der GmbH-Anteile festzusetzen, wenn das Erbteilungsübereinkommen insgesamt als gemischte Schenkung beurteilt wurde?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3936-W/02vom 28.01.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Geschäftsanteiles durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden an die
übrigen Miterben abgetreten hat, besteht, wenn dies erst von den Erben in
einem Erbübereinkommen vereinbart wird und der Erblasser nicht letztwillig
verfügt hat, dass sein Gesellschaftsanteil unter Ausschluss eines Erben
unter den übrigen Miterben in einem bestimmten Verhältnis aufzuteilen
ist. Der Rechtsgrund, der es den Erben ermöglichte, den vom Erblasser
hinterlassenen Geschäftsanteil untereinander nach einem bestimmten
Verhältnis aufzuteilen, liegt ausschließlich im
Erbübereinkommen.
In diesem Sinne ist im gegenständlichen Fall zu
untersuchen, welche letztwilligen Anordnungen der Erblasser hinsichtlich der
Geschäftsanteile getroffen hatte. Der Erblasser hat keine letztwillige
Verfügung getroffen. Die Witwe und die beiden Söhne erbten aufgrund
des Gesetzes. Infolge des Todes des Erblassers erwarben die Witwe und die beiden
Söhne indem sie Erben wurden unter anderem auch die GmbH-Anteile. Dann
schlossen sie ein Erbenübereinkommen ab. Da der Erblasser über die
GmbH-Anteile nicht letztwillig verfügt hatte, liegt der Rechtsgrund, der es
der Witwe und den Söhnen ermöglichte, die vom Erblasser hinterlassenen
GmbH-Anteile allein der Witwe zu überlassen, ausschließlich im
Erbteilungsübereinkommen. Das Erbteilungsübereinkommen ist daher
Rechtsgrund für die Übertragung der Liegenschaften, GmbH-Anteile und
der Versicherungserlöse.
Angesichts dieser besonderen Konstellation ist davon
auszugehen, dass hinsichtlich der "gemischten Schenkung" der GmbH-Anteile keine
Bereicherungsabsicht, nicht einmal ein Inkaufnehmen einer Bereicherung bestand.
Zweck des Erbteilungsübereinkommens war die Unternehmensfortführung
und damit auch die Existenzsicherung, und nicht, dass die Söhne der Mutter
das Unternehmen aus einem Akt der Generosität überlassen, ein solcher
hinsichtlich der GmbH-Anteile nicht einmal mitschwingt. Das
Erbteilungsübereinkommen tendiert, wie ausführlich in UFS vom
28.1.2008, RV/3810-W/02 und RV 3811-W/02 dargestellt, hinsichtlich der
GmbH-Anteile in Richtung entgeltliches Rechtsgeschäft.
In diese Überlegung einzubeziehen ist der Hinweis von
Schartel, Die Börsenumsatzsteuer, 222f, wonach vor allem bei
Tauschgeschäften, der Wertpapierleihe, der gemischten Schenkung, aber auch
in den Fällen des § 18 Abs. 2 Z. 2 KVG, wie etwa bei der
Auseinandersetzung zwischen einer Kapitalgesellschaft und den Gesellschaftern,
bei der Auflösung einer Gesellschaft oder beim Ausscheiden eines
Gesellschafters die Form des Steuermaßstabes gemäß
§ 21 Z.
2 KVG (mittlerer Börsen- und Marktpreis) denkbar wäre. Ist aber
für die Wertpapiere auch nach § 21 Z. 2 KVG kein Preis feststellbar,
so ist gemäß
§ 21 Z. 3 KVG vom Wert des Wertpapiers auszugehen.
Im vorliegenden Fall liegt grundsätzlich eine gemischte Schenkung im Rahmen
des Erbteilungsübereinkommens vor.
Da für die GmbH-Anteile weder ein vereinbarter Preis
noch ein mittlerer Börsen- und Marktpreis vorhanden ist, ist daher vom Wert
des Wertpapiers gemäß
§ 21 Z. 3 KVG als Bemessungsgrundlage die
Börsenumsatzsteuer mit 2,5% festzusetzen. Allerdings ist nicht der gemeine
Wert zum Stichtag Todestag heranzuziehen, sondern, da das
Erbteilungsübereinkommen am 12. Mai 2000 abgeschlossen wurde, der gemeine
Wert zum Stichtag des Abschlusses des Anschaffungsgeschäftes. Die
Berechnung dieses gemeinen Wertes erfolgte unter Punkt 5.).
4)
Berechnung Grunderwerbsteuer, Börsenumsatzsteuer und Schenkungssteuer lt.
Erbenübereinkommen
Berechnung der Börsenumsatzsteuer, der
Schenkungssteuer vom Sonstigen Vermögen wie in der Berechnung:
|
Verkehrswert der
Liegenschaften (3x EW) (1/3 3,523.982,00)
|
S 10,571.946,00
|
Gemeiner Wert
GmbH-Anteile 1997 (1/3 5,437.296,50)
|
S 16,311.889,50
|
Sonstiges
Vermögen (1/3 453.834,08, Für Zwecke der Verhältnisrechnung
wurden die nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG befreiten Vermögenswerte
(Bausparverträge) miteinbezogen)
|
S 1,361.502,25
|
Summe der Aktiva
nach Verkehrswerten (1/3 9,415.112,58)
|
S 28,245.337,75
|
Abzüglich
Summe der Passiva (1/3 996.245,71)
|
S 2,988.737,12
|
Vermögen
nach Verkehrswerten
|
S 25,256.600,63
|
Davon
1/3
|
S 8,418.866,88
|
1/3 Passiva
S 996.245,71 + Abfindungsbetrag S 4,000.000,00
|
S 4,996.245,71
|
|
|
Berechnung je Sohn
an Mutter Besitzposten gegen Abfindung+Passiva
|
|
1.)
Grunderwerbsteuer
Verhältnisrechnung
Liegenschaften:
Summe 1/3 VW : 1/3
VW Liegensch = 1/3 Passiva+Abfindung :
X
9,415.112,58 : 3,523.982,00 =
4,996.245,71 : X
X = auf
Liegenschaften entfallende Passiva+Abfindung (Kaufpreis) = 1,870.044,55 (vgl.
1/3 EW =S 1,174.660,66)
|
Frei
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 3 GrEStG
|
Aus der
Verhältnisrechnung resultiert ein rein entgeltlicher und damit rein
grunderwerbsteuerbarer Erwerb der Liegenschaften, weswegen für eine
allfällige diesbezügliche Schenkungssteuer kein Raum verbleibt und
auch kein Zuschlag gemäß
§ 8 Abs. 4 oder 5 ErbStG festzusetzen
wäre.
|
|
2.)
Börsenumsatzsteuer
Verhältnisrechnung
GmbH-Anteile :
Summe 1/3 VW : 1/3
GmbH-Anteile= 1/3 Passiva+Abfindung :
X
9,415.112,58 : 5,437.296,50 =
4,996.245,71 : X
X = auf
GmbH-Anteile entfallenden Passiva+Abfindung (Kaufpreis) = S 2,885.368,51 (=
57,75% des Gesamtkaufpreises, 53,07% des gemeinen Wertes))
|
Börsenumsatz-steuer
vom gemeinen Wert der GmbH-Anteile zum Zeitpunkt des
Erbteilungsübereinkommens
|
3.)
Schenkungssteuer
Verhältnisrechnung
Sonstiges Vermögen (1/3
441.031,98)
Summe 1/3 VW : 1/3
Sonstiges V.= 1/3 Passiva+Abfindung :
X
9,415.112,58 : 453.834,08 =
4,996.245,71 : X
X = auf Sonstiges
Vermögen entfallende (Kaufpreis) =
S 240.832,66
1/3 Sonstiges V:
S 453.834,08 abzüglich anteilig
S 240.832,66=
Wert des
zugewendeten Vermögens: S 213.001,42
|
Schenkungssteuer
von Sonstigen vermögen
Eine Bereicherung verbleibt lediglich bezüglich des
"Sonstigen Vermögens" (Versicherungserlös, Hausrat usw.). Diese
Berechnung ergibt eine Verminderung der Schenkungssteuer und eine Erhöhung
der Börsenumsatzsteuer.
5.) Berechnung
des gemeine Wertes der GmbH-Anteile nach dem Wiener Verfahren für Zwecke
der Festsetzung der Börsenumsatzsteuer für das Erbenübereinkommen
zum 12.5.2000
Die stichtagsbezogene Berechnung des gemeinen Wertes der
GmbH-Anteile wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
am 24. Jänner 2008 den Parteien in Papierform ausgehändigt und
durchbesprochen. Die Bw. war mit der Berechnung einverstanden, das Finanzamt
hatte keinen Einwand gegen die zeitnähere Bewertung.
1.) AGmbH
|
Ertragswerte der
Jahre 1998, 1999, 2000, beginnend mit 1998
|
|
|
1.)
Vermögenswert
|
|
|
Handelsrechtlicher
Ausgangswert; Bilanzsumme
|
|
S 110,437.653,20
|
Abzüglich
Rückstellungen
|
22,538.860,00
|
|
Abzüglich
Verbindlichkeiten
|
S 22,303.994,82
|
|
Summe
Abzüge
|
|
-
44,842.854,82
|
Handelsrechtliches
Eigenkapital
|
|
65,594.798,38
|
Kürzung
10%
|
|
-
6,559.479,84
|
Vermögenswert
der Gesellschaft
|
|
59,035.318,54
|
(Vermögenswertx100)
: Nennkapital (S 24,231.724,00) =
|
|
243,63
|
|
|
|
Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 1998
|
-
2,351.680,00
|
|
MikÖ
|
-
25.000,00
|
|
Ertragswert
1998
|
|
-
2,376.680,00
|
|
|
|
Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 1999
|
1,317.602,00
|
|
KÖSt
34%
|
-
447.984,68
|
|
Ertragswert
1999
|
|
869.617,32
|
|
|
|
Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 2000
|
4,469.895,00
|
|
KÖSt
34%
|
-
1,519.764,30
|
|
Ertragswert
2000
|
|
2,950.130,70
|
Summe der
Ertragswerte
|
|
1,443.068,02
dividiert
durch 3
|
|
|
481.022,27
|
Abzüglich
10%
|
|
-
48.102,27
|
Gekürzter
durchschnittlicher Jahresertrag
|
|
432.920,40
|
(Gekürzter
durchschnittlicher Jahresertrag x100x100) : (Nennkapital (24,231.724,00) x9)
=
|
|
19,85
|
Gewinn: (V+E): 2 =
243,63 + 19,85 = 263,48 : 2 =
131,74
|
|
|
24,231.724,00 x
131,74% = 31,922.873,00 : 2 = 15,961.436,00 : 3 =
5,320.478,66 = gemeiner
Wert pro Anschaffungsgeschäft
|
|
2.) BGmbH
|
Ertragswerte der
Jahre 1997, 1998, 1999, beginnend mit 1997
|
|
|
1.)
Vermögenswert
|
|
|
Handelsrechtlicher
Ausgangswert 1.1.2000; Bilanzsumme
|
|
S 3,669.127,47
|
Abzüglich
Rückstellungen
|
310.600,00
|
|
Abzüglich
Verbindlichkeiten
|
S 378.270,47
|
|
Summe
Abzüge
|
|
-
688.870,47
|
Handelsrechtliches
Eigenkapital
|
|
2,980.257,00
|
Kürzung
10%
|
|
-
298.025,00
|
Vermögenswert
der Gesellschaft
|
|
2,682.232,00
|
(Vermögenswertx100)
: Nennkapital (S 500.000) =
|
|
536,44
|
|
|
|
Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 1997
|
507.959,00
|
|
KÖSt
34%
|
-
172.706,00
|
|
Ertragswert
1997
|
|
335.253,00
|
|
|
|
Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 1998
|
347.763,00
|
|
KÖSt
34%
|
-
118.239,00
|
|
Ertragswert
1998
|
|
229.524,00
|
|
|
|
Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 1999
|
638.199,00
|
|
KÖSt
34%
|
-
216.987,00
|
|
Ertragswert
1999
|
|
421.212,00
|
Summe der
Ertragswerte
|
|
985.989,00
dividiert
durch 3
|
|
|
328.663,00
|
Abzüglich
10%
|
|
-
32.886,00
|
Gekürzter
durchschnittlicher Jahresertrag
|
|
295.777,00
|
(Gekürzter
durchschnittlicher Jahresertrag x100x100) : (Nennkapital (500.000) x9)
=
|
|
657,28
|
Gewinn: (V+E): 2 =
536,44 + 657,28 = 1.193,72 : 2 =
596,86
|
|
|
500.000 x 596,86%
= 2,984.000 : 2 = 1,492.150 : 3 =
497.383,33 = gemeiner
Wert pro Anschaffungsgeschäft
|
|
5,320.478,66
+ 497.383,33 = 5,817.861,99 x 2,5% = 145.446,55
Die Börsenumsatzsteuer gemäß
§ 21 Z. 3
KVG wird für beide Anschaffungsgeschäfte festgesetzt mit
S 290.893,10 (Euro 21.140,02).
2,5% von einer Bemessungsgrundlage von S 11,635.723,98
(Euro 845.601,03)
6.)
Zusammenfassung
Am 17. Mai 1997 verstarb der Erblasser und ein Sohn. Der
Erblasser hinterließ kein Testament, weswegen die gesetzliche Erbfolge zum
Tragen kam und die Witwe und die beiden Söhne zu je 1/3 des Nachlasses zu
Erben berufen waren.
Im Nachlass befinden sich Liegenschaftsanteile, die
Hälfteanteile an der AGmbH und der BGmbH , sowie Versicherungserlöse
(Bausparguthaben). Die Witwe war Bezugsberechtigte des überwiegenden Teiles
der Versicherungserlöse.
Der "Fahrzeug- und Anhängerbau" (AGmbH ) steht im
Mittelpunkt des Unternehmens und macht auch das Gros der betrieblichen
Tätigkeit aus. Der "Stahlbau" (BGmbH ) entwickelte sich erst in den letzten
Jahren als Zweig aus den Erfahrungen mit Fahrzeuge- und Anhängeraufbauten.
Die Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 12 Jahren
(Jahre 1993 bis 2004) der beiden GmbH's zeigen das Bild eines wohlsortieren,
florierenden Unternehmens. Auf der Homepage im Internet bezeichnet sich das
Unternehmen selbst als Familienbetrieb (ausführliche Darstellung
RV/3818-W/02, RV3819-W/02 und RV/3820-W/02).
Der Erblasser führte den kaufmännischen Teil und
den Verkauf, der andere Gesellschafter den technischen Teil des Unternehmens. Da
die "Außengeschäfte" durch den Tod des Erblassers als eines
Hauptgesellschafters nicht weitergeführt wurden, geriet das Unternehmen
unter Druck, so rasch als möglich eine konsolidierte Nachfolge zu schaffen.
Im Sinn der Familientradition wurde der Hälfteanteil des Erblassers am
Unternehmen nicht nach den Erbquoten übernommen. Da die Söhne damals
noch in Ausbildung waren, kam nur die Witwe, die Bw., in Frage, die Anteile zu
übernehmen. Sie sollte den kaufmännischen Part weiterführen, bis
einer der Söhne die Ausbildung abgeschlossen hatte und übernehmen
konnte. Über Beratung durch den damaligen Steuerberater wurde diese
Vorgangsweise vorgeschlagen, mit Erbteilungsübereinkommen die Erbschaft zu
übernehmen und die Anteile mit S 4 Mio pro Sohn abzugelten. Über die
Details der Vereinbarung machten sich die Erben keine Gedanken, denn für
sie stand die Fortführung des Unternehmens, das für sie
Existenzgrundlage ist, im Zentrum. Die Nachfolgeregelung im Unternehmen musste
rasch getroffen werden, da zB Lohnzahlungen für 130 Mitarbeiter zu
bewerkstelligen waren. Dem Sohn Sohn2 war am Anfang nicht bewusst, dass der
Erbteil einen höheren Wert hatte als der Abfindungsbetrag zuzüglich
1/3 Passivposten. Sohn2 wollte seine Mutter nicht bereichern, er wollte sie nur
mit dem nötigen Pouvoir ausstatten, damit sie das Unternehmen
fortführen konnte. Für ihn und seinen Bruder lag das Hauptaugenmerk
auf der Fortführung des Unternehmens. Da der Erbteil, der aus
Liegenschaftsanteilen, Versicherungen und GmbH-Anteilen besteht, für ihn
und die Familienmitglieder immer eine Einheit darstellt, machte er sich
über die Liegenschaftsanteile gesondert keine Gedanken.
Das Finanzamt berechnete von je 1/3 Erbanfall die
Erbschaftssteuer (RV/3818-W/02 u.a.).
Das Erbteilungsübereinkommen beurteilte das Finanzamt
als gemischte Schenkung und errechnete auf Grund einer Verhältnisrechnung
Schenkungssteuer jeweils für die Schenkung eines Sohnes an die Mutter, die
Bw. (RV3810-W/02, RV/3811-W/02), sowie anteilsmäßig
Börsenumsatzsteuer bezüglich der GmbH-Anteile.
In den Berufungen wurde eingewendet, die
Börsenumsatzsteuer von einer Bemessungsgrundlage von S 4,077.626,00
festzusetzen. Die Berechnung der Steuer selbst blieb unangefochten.
Zu strittigen Punkt 1. Bewertung der GmbH-Anteile: Es ist
richtig, für Zwecke der Erbschaftssteuer, aber auch zur Aufstellung der
Verhältnisrechnung Grunderwerbsteuer - Schenkungssteuer und
Börsenumsatzsteuer den gemeinen Wert der GmbH-Anteile nach der
Schätzungsmethode des Wiener Verfahrens zu berechnen und nicht den Buchwert
heranzuziehen (siehe ausführlich RV/3818-W/02 ua.).
Zu strittigen Punkt 2. 2 Rechtsvorgänge: Im
Wesentlichen besteuern die Gebühren und Verkehrsteuern den projektierten
oder tatsächlichen Vermögensübergang von einer Person auf eine
andere (dynamisches Prinzip der Gebühren und Verkehrsteuern). Die
Berechnung der Erbschaftssteuer für je 1/3 Erwerb von Todes wegen sowie der
Schenkungssteuer und Börsenumsatzsteuer (und der grunderwerbsteuerbaren
Liegenschaftsübertragung) für das zwischen den Erben unter Lebenden
abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen erfolgte zu Recht, da der Erwerb
von Todes wegen (Erblasser-> Erben) und das Erbteilungsübereinkommen
unter Lebenden (Erben-> Erben) zwei Rechtsvorgänge, zwei
verkehrsteuerlich bedeutsame Übergänge von Vermögen von einer
Person auf eine andere, verwirklichen. Die Vorgänge (1) Erwerb von Todes
wegen und (2) Rechtsgeschäft der Erben untereinander sind daher sowohl in
der rechtlichen Beurteilung als auch rechnerisch zu entkoppeln.
Zu strittigen Punkt 3. Vorliegen der
Bereicherungsabsicht
Handelten die Söhne, indem sie der Mutter den
gegenüber der Abfindungsbeträge "wertvolleren" Erbteil
überließen, in freigebiger Absicht? Sind vom Akt der Freigebigkeit
auch die GmbH-Anteile erfasst oder liegt diesbezüglich ein rein
entgeltliches Geschäft zwischen den Erben vor?
Die Berufungseinwendungen gegen die Börsenumsatzsteuer
sind relational zur Schenkungssteuer zu sehen und betreffen nicht die
Festsetzung der Börsenumsatzsteuer grundsätzlich.
Da der Erblasser über die GmbH-Anteile nicht
letztwillig verfügt hatte, liegt der Rechtsgrund, der es der Witwe und den
Söhnen ermöglichte, die vom Erblasser hinterlassenen GmbH-Anteile
allein der Witwe zu überlassen, ausschließlich im
Erbteilungsübereinkommen. Das Erbteilungsübereinkommen ist daher
Rechtsgrund für die Übertragung der Liegenschaften, GmbH-Anteile und
der Versicherungserlöse.
Angesichts der besonderen Konstellation des vorliegenden
Falles ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der "gemischten Schenkung" der
GmbH-Anteile keine Bereicherungsabsicht, nicht einmal ein Inkaufnehmen einer
Bereicherung bestand. Zweck des Erbteilungsübereinkommens war die
Unternehmensfortführung und damit auch die Existenzsicherung, und nicht,
dass die Söhne der Mutter das Unternehmen aus einem Akt der
Generosität überlassen, ein solcher hinsichtlich der GmbH-Anteile
nicht einmal mitschwingt. Von Seiten der Geber ist die Bereicherung der Mutter
hinsichtlich der GmbH-Anteile nicht inkauf genommen worden, weswegen, wie
ausführlich in UFS vom 28.1.2008, RV/3810-W/02 und RV 3811-W/02
dargestellt, in Bezug auf die GmbH-Anteile der Berufung betreffend die
Schenkungssteuer stattgegeben, in Bezug auf das Sonstige Vermögen
abgewiesen wurde (Teilstattgabe Schenkungssteuer).
Der Abschluss entgeltlicher Anschaffungsgeschäfte
über GmbH-Anteile unterlag nach der damaligen Rechtlage gemäß
§§ 17, 18 KVG der Börsenumsatzsteuer. Da für die
GmbH-Anteile weder ein vereinbarter Preis noch ein mittlerer Börsen- und
Marktpreis vorhanden ist, ist daher vom Wert des Wertpapiers gemäß
§ 21 Z. 3 KVG als Bemessungsgrundlage die Börsenumsatzsteuer mit 2,5%
festzusetzen. Allerdings ist nicht der gemeine Wert zum Stichtag Todestag
heranzuziehen, sondern, da das Erbteilungsübereinkommen am 12. Mai 2000
abgeschlossen wurde, der gemeine Wert zum Stichtag des Abschlusses des
Anschaffungsgeschäftes. Die Berechnung dieses gemeinen Wertes erfolgte
unter Punkt 5.).
Der Zweck des Erbteilungsübereinkommens war trotz
Wertediskrepanz die Unternehmensfortführung, weswegen die
Börsenumsatzsteuer relational zur Schenkungssteuer zu sehen ist. In die
Verhältnisrechnung iS des konstitutiven § 20 ErbStG waren die
GmbH-Anteile mit dem gemeinen Wert zum Tod des Erblassers (1997) einzubeziehen,
da Erbteile gegen Abfindungsbeträge "getauscht" wurden. Da das
Erbteilungsübereinkommen in RV/3810-W/02 insgesamt als gemischte Schenkung
beurteilt wurde, war kein vereinbarter Preis feststellbar und die
Börsenumsatzsteuer gemäß
§ 21 Z. 3 KVG vom
gemeinen Wert der GmbH-Anteile zum Zeitpunkt des Erbteilungsübereinkommens
(2000) festzusetzen.
Aus all diesen Gründen war die Berufung abzuweisen und
die Börsenumsatzsteuer zu erhöhen (von S 115.660,00 auf
S 290.893,10 (Euro 21.140,02), Erhöhung um
S 175.233,10).
Wien, am 28.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 18 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 19 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 21 Z 3 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3936-W/02
- Stammnummer
- 32845
- Gültig
- 28.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF