Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3600-W/02
teilweise entgeltliche Schenkung auf den Todesfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3600-W/02vom 30.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., xxx, vertreten durch Dr. Helmut
Malek, 3500 Krems, Dienstlstr. 6, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 25. Jänner 2000
betreffend Grunderwerbsteuer zu ErfNr.xxx entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben
und der angefochtenen Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit notariellem Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 3.
Februar 1997 schenkte Herr GA die Liegenschaft EZ X für den Fall, dass er
vor ihr verstirbt, seiner damaligen Ehefrau AA, der nunmehrigen
Berufungswerberin (kurz Bw.). In Punkt VI. des Vertrages verpflichtete sich die
Bw., den vom Geschenkgeber aufgenommenen Kredit, welcher ob der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft durch Einverleibung eines
Pfandrechtes im Höchstbetrag von S 500.000,00 grundbücherlich
sichergestellt ist, ab Abschluss des Schenkungsvertrages auf den Todesfall
allein zu tilgen und zu verzinsen und den Geschenkgeber diesbezüglich
vollkommen klag- und schadlos zu halten.
Für den Fall der Aufhebung, Nichtigerklärung oder
Scheidung der Ehe der Vertragsparteien - aus wessen Verschulden auch immer
- verpflichteten sich diese den gegenständlichen Schenkungsvertrag
auf den Todesfall in all seinen Rechtswirkungen aufzulösen.
Über entsprechenden Vorhalt übermittelte der
Geschenkgeber dem Finanzamt ein Schreiben der Bank vom 11. Jänner 2000.
Danach habe der gegenständliche Kredit zum 3. Februar 1997 mit S 385.025,98
ausgehaftet, die Laufzeit betrage 84 Monate (20. Oktober 1996 bis
20. Oktober 2002) und werde derzeit mit 7,75 % verzinst. Daraus resultiere
eine monatliche Kreditrate in Höhe von S 6.300,00.
Mit Bescheid vom 25. Jänner 2000 setzte das Finanzamt
gegenüber der Bw. Grunderwerbsteuer mit 2 % von S 385.025,98 = S 7.701,00,
das entspricht € 559,65, fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass der Vertrag am 12. Oktober 1998 wegen der am 17. Februar 1998
erfolgten Ehescheidung aufgelöst worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Mai 2002 gab das
Finanzamt der Berufung teilweise Folge und änderte den angefochtenen
Bescheid insofern ab, als die Grunderwerbsteuer nunmehr mit 2 % von
S 132.300,00 = S 2.646,00, das entspricht € 192,29 festgesetzt wurde.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Bemessungsgrundlage
nunmehr aus den laut Vertrag zu bezahlenden Kreditraten von monatlich S 6.300,00
mal 21 Monate (2/1997 bis 10/1998)= S 132.300,00 bilde.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ergänzend vorgebracht, dass die
Bw. nie die monatlichen Kreditraten von S 2.646,00 bezahlt habe.
Diesbezüglich wurde beantragt bei Erforderlichkeit einen informierten
Vertreter der Bank einzuvernehmen. Auch das Bezirksgericht K habe mit Beschluss
vom 3. April 1998 zu Fxx/98 ausgesprochen, dass für den bei der x-Bank
aufgenommenen Kredit mit der damaligen Aushaftungshöhe von etwa S
364.000,00 fortan Herr GA als Hauptschuldner und die Bw. als Ausfallsbürgin
zu haften habe. Herr GA sei seinen diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen
nachgekommen, sodass auch aus diesem Grund die Bw. keine Zahlungen an die Bank
geleistet habe. Es werde daher beantragt der Berufung zur Gänze
stattzugeben.
Beweis wurde vom unabhängigen Finanzsenat noch
aufgenommen durch Einsicht in den Aufhebungsvertrag vom 22. Oktober 1998. Darin
kamen die Vertragsparteien überein den gegenständlichen
Schenkungsvertrag auf den Todesfall in all seinen Rechtswirkungen mit
Wirksamkeit ex nunc aufzulösen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Grunderwerbsteuer unterliegen ua. nach § 1 Abs. 1
Z. 1 GrEStG folgende Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen: ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG sind von der
Besteuerung der Grundstückserwerb von Todes wegen und
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955 ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage sowie
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der
Wert des Grundstückes des Wert der Auflage oder der Gegenleistung
übersteigt.
Da der gegenständliche Schenkungsvertrag auf den
Todesfall eine Gegenleistung der Geschenkgeberin, nämlich die
Übernahme des pfandrechtlich sichergestellten Kredites vorsieht, unterliegt
dieser teils entgeltliche, teils unentgeltliche Vertrag mit seinem entgeltlichen
Teil grundsätzlich der Grunderwerbsteuer.
Nach § 8 Abs. 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld,
sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang
verwirklicht ist. Verwirklicht ist ein Erwerbsvorgang bereits mit Abschluss des
Verpflichtungsgeschäftes und kommt es nicht auf die Erfüllung des
Vertrages an.
Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer
Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht
nach § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder
mit der Genehmigung.
Soll das Grundstück dem Erwerber erst nach dem Tod des
Veräußerers übereignet werden, während der Erwerber seine
Verpflichtungen schon zu Lebzeiten des Veräußerers zu erfüllen
hat, so handelt es sich nicht um einen Vertrag dessen Wirksamkeit vom Eintritt
einer Bedingung oder Zeitbestimmung abhängt, sondern um einen solchen, bei
dem lediglich der Zeitpunkt der Fälligkeit der
Veräußererleistung hinausgeschoben ist und der somit gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG von vorneherein schlechthin der Steuer unterliegt
(siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, GrEStG 1987, RZ 22 zu
§ 8 unter Hinweis auf BFH 7.12.1960, II 211/58 U, BStBl 1961 III
78).
Eine Schenkung auf den Todesfall ist eine unbedingte,
bloß mit dem Tod des Erblassers (als Anfang) terminisierte Schenkung.
Daher braucht der Beschenkte den Erbanfall nicht zu erleben, er kann sein Recht
vererben (siehe Koziol/Welser, Bürgerliches Recht
11 II (2000) S. 486). Daraus
ergibt sich, dass bei einer Schenkung auf den Todesfall der Geschenknehmer
sogleich mit Abschluss des Schenkungsvertrages einen Übereignungsanspruch
erwirbt und lediglich der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung (und somit das
Erfüllungsgeschäft) hinausgeschoben ist. Deshalb entsteht bei einem
teils entgeltlichen Schenkungsvertrag auf den Todesfall grundsätzlich
sogleich bei Abschluss des Schenkungsvertrages die Grunderwerbsteuerschuld und
ist vom Finanzamt die Grunderwerbsteuer von der vereinbarten Gegenleistung
festzusetzen.
Der gegenständliche Schenkungsvertrag auf den
Todesfall enthält jedoch neben einer auflösenden Bedingung (für
den Fall der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe der
Vertragsparteien) auch eine aufschiebende Bedingung. Die Wirksamkeit der
Schenkung ist nämlich davon abhängig, dass Herr GA vor der Bw.
verstirbt. Die Bw. (bzw. ihre Erben) haben nicht einen lediglich durch den Tod
des Herrn GA terminisierten Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft
erworben, sondern ist der Übereignungsanspruch davon abhängig, dass
die Bw. den Geschenkgeber überlebt. Auch wenn sich die Geschenknehmerin
verpflichtete, sogleich mit Abschluss des Vertrages alleine die
Kreditrückzahlungen zu tätigen und somit die Gegenleistung
unabhängig von einer weiteren Bedingung zu erbringen war, so ist nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates der Übereignungsanspruch hier
aufschiebend bedingt, weshalb im gegenständlichen Fall die
Grunderwerbsteuerschuld nicht bereits bei Abschluss des Vertrages entstanden
ist.
Der vorliegende Vertrag enthält aber auch noch eine
auflösende Bedingung, nämlich für den Fall der Scheidung der
Vertragsparteien. Diese Bedingung ist mittlerweile eingetreten und wurde der
Schenkungsvertrag durch die Auflösungsvereinbarung vom 22. Oktober 1998
ausdrücklich mit allen seinen Rechtswirkungen aufgehoben. Damit wäre
(wenn davon ausginge, dass für den Vertrag die Grunderwerbsteuerschuld
bereits entstanden ist) zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach
§ 17 Abs. 1 Z. 1 GrEStG vorliegen.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z. 1 GrEStG wird die
Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei
Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird. Die Begünstigung des
§ 17 GrEStG setzt zwar auch die Rückstellung der Gegenleistung voraus.
Wurde die vereinbarte Gegenleistung aber gar nicht entrichtet, so steht dieser
Umstand der Erfüllung des Tatbestandes der Rückgängigmachung des
Erwerbsvorganges nicht im Wege (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/16/0111).
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
können im gegenständlichen Fall Ermittlungen darüber, ob die
Kreditrückzahlungen im Zeitraum zwischen Abschluss des Schenkungsvertrages
und dessen Aufhebung tatsächlich von der Bw. geleistet wurden oder nicht,
unterbleiben. Wären die Kreditrückzahlungen im Hinblick auf den
Schenkungsvertrag alleine durch die Geschenkgeberin erfolgt, so hätte sie
mit Aufhebung des Schenkungsvertrages einen Bereicherungsanspruch erworben. Da
zwischen den Vertragsparteien nach der Ehescheidung ein Aufteilungsverfahren
anhängig war, kann nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon
ausgegangen werden, dass ein derartiger Anspruch zwischen den Vertragsparteien
auch verrechnet worden wäre.
Es war daher der Berufung Folge zu geben und der
angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am 30.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3600-W/02
- Stammnummer
- 11566
- Gültig
- 30.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF