Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0433-L/03
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage bei landwirtschaftlichen Übergaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0433-L/03vom 20.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Grundstücken im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 ist als Wert gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 der einfache Einheitswert gemäß § 6 Abs. 1 lit a GrEStG 1987 anzusetzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr.Friedrich Fellinger,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Grunderwerbsteuer im Jahr
2002 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die Grunderwerbsteuer wird
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit 662,41 €
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Landwirt.
Strittig ist die Festsetzung von Grunderwerbsteuer
in Höhe von 1.140,75 € auf Grund folgenden
Übergabevertrages.
Mit Notariatskat vom 8. Mai 2002 wurde
zwischen dem Bw. und seinen Eltern ein Übergabevertrag
geschlossen. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen
Vertragspunkte lauten: "Zweitens: Die
Eltern des Bw. übergeben an diesen und dieser übernimmt von Ersteren
deren je zu einer Hälfte gehörigen Liegenschaften Einlagezahlen AB,
BC, CD je Grundbuch XYZ, samt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten,
sowie samt allen dazugehörigen Grundstücken, dem dazugehörigen
landwirtschaftlichen Betrieb mit der Hofstelle N. 2
...
Drittens: Als Gegenleistung
für diese Übergabe bedingen sich die Übergeber folgende Rechte
und Leistungen aus:
a) Das
lebenslängliche, grundsätzlich unentgeltliche, ausschließliche
und grundbücherlich sicherzustellende Wohnungsrecht als
Gebrauchsrecht.....
b) Die
liebevolle Pflege und Betreuung,..., insbesondere die Zubereitung oder
Beistellung der Speisen zu allen Mahlzeiten, weiters das Reinigen, Bügeln
und Instandhalten der Kleidung und
Wäsche,....
c)
Hinsichtllich der Waldfläche des Grundstückes 1004 der Einlagezahl AB
Grundbuch N.....steht den Übergebern das uneingeschränkte
Fruchtgenuss- und Wirtschaftsführungsrecht
zu.
d) Der Übernehmer hat
die Kosten eines ortsüblichen und standesgemäßen
Begräbnisses der Übergeber samt ortsüblicher Totenzehrung und die
Kosten der Erhaltung der Familiengrabstätte zu tragen, jedoch nur insoweit,
als diese Kosten nicht im Nachlass oder durch Versicherungsleistungen gedeckt
sind.
Viertens: Der
Übernehmer verpflichtet sich, einen mit einem Betrag von
6.675,00 € aushaftenden Kredit alleine zurückzuzahlen und die
Übergeber diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu
halten.
.....
Neuntens:Sämtliche
Kosten und Abgaben, die mit der Errichtung, Vergebührung und
grundbücherlichen Durchführung des Vertrages im Zusammenhang stehen,
werden vom Übernehmer allein getragen, welcher auch den alleinigen Auftrag
zur Errichtung des Vertrages erteilt hat."
Mit
Schreiben vom 7. Juni 2002 wurden durch die Abgabenbehörde erster
Instanz folgende festgestellten Einheitswerte zum 1. Jänner 1998
im Hinblick auf gegenständliche Grundstücke an den Bw.
übermittelt: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen:
212.000,00 S, sonstiges bebautes Grundstück:
191.000,00 S.
Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 2. Juli 2002
wurde die Grunderwerbsteuer vorläufig gemäß
§ 200 Abs. 1
BAO mit 1.140,75 € festgesetzt. Diese wurde wie folgt
berechnet: Gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 1987 2% von der
Gegenleistung in Höhe von 57.037,28 € (gerundet gemäß
§ 204 BAO): 1.140,75 €
Die Gegenleistung sei wie folgt
ermittelt worden:
|
Übernommene Verbindlichkeiten
(aushaftend)
|
6.675,00 €
|
Wohnungsrecht bzw. andere nicht in Geld bestehende
Nutzungen und Leistungen (Kapitalwert gemäß
§ 16
Bewertungsgesetz)
|
47.092,00 €
|
Fruchtgenussrecht (Kapitalwert gemäß
§ 16
Bewertungsgesetz)
|
3.270,28 €
|
Gegenleistung gemäß
§ 5 GrEStG
1987
|
57.037,28 €
Begründung: Da nach dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei, erfolge
die Vorschreibung vorläufig. Die Wohn- und Pflegerechte seien
gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG amtlich mit 5.232,44 €
jährlich (kap.9-fach) bewertet worden. Das Fruchtgenussrecht mit
363,36 € jährlich (kap.9-fach).
Ebenso am 2. Juli 2002 wurde ein
vorläufiger Bescheid gemäß
§ 200 BAO erlassen, der eine
Schenkungssteuer in Höhe von 483,34 € festsetzt. Diese
würde sich wie folgt berechnen:
|
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I)
2,5% vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb
in Höhe von 9.763,00 €
|
244,08 €
|
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2%
vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen
Wert der Grundstücke in Höhe von 11.963,00 €
|
239,26 €
|
Schenkungssteuer (gerundet gemäß
§ 204
BAO)
|
483,34 €
Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt
worden:
|
Wert der Grundstücke (steuerlich
maßgeblicher Wert der Grundstücke)
|
11.963,76 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
-2.200,00 €
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
9.763,76 €
Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der
Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei, erfolge die Vorschreibung
vorläufig. Der unentgeltliche Erwerb der Land- und Forstwirtschaft
sei frei gemäß
§ 15 a SchStG.
Binnen offener Frist wurde Berufung eingebracht gegen den
obigen Grunderwerbsteuerbescheid mit folgender
Begründung: Aus dem Übergabevertrag gehe eindeutig
hervor, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb zur weiteren Bewirtschaftung gegen
Sicherung des Lebensunterhaltes der Übergeber überlassen werde.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 sei die Grunderwerbsteuer nicht
vom Wert der Gegenleistung, sondern vom Wert des Grundstücks zu
berechnen. Die belangte Behörde hätte dies offensichtlich nicht
berücksichtigt. Lediglich hinsichtlich der übrigen Grundstücke
sei die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Die Gegenleistung werde wie folgt
ermittelt:
|
a) Wert der landwirtschaftlichen
Grundstücke
|
15.406,64 €
|
b) Verkehrswert der landwirtschaftlichen
Grundstücke
|
30.813,28 €
|
c) Verkehrswert der übrigen
Grundstücke
|
16.496,73 €
|
Die Abgabenbehörde erster Instanz hätte eine
Gegenleistung von
|
57.037,28 €
|
ermittelt. Gegen die Ermittlung der Höhe dieser
Gegenleistung werde kein Einwand erhoben.
Von dieser Gegenleistung entfalle daher auf die
übrigen Grundstücke ein Betrag von
19.888,57 €. Die Grunderwerbsteuer sei daher wie folgt
zu berechnen:
|
a) 2% vom Wert der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke in Höhe von 15.406,64 €, daher
|
308,13 €
|
b) 2% von der Gegenleistung für die übrigen
Grundstücke in Höhe von 19.888,57 €, daher
|
397,77 €
|
Die gesamte Grunderwerbsteuer betrage daher
|
705,90 €
Mit Berufungsvorentscheidung vom
13. August 2002 wurde obige Berufung als unbegründet abgewiesen
mit folgender Begründung: Die Voraussetzungen für eine
"begünstigte" landwirtschaftliche Übergabe iSd
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG seien nur dann gegeben,
wenn insgesamt gesehen ein entgeltlicher Vorgang vorliege. Sei die vereinbarte
Gegenleistung niedriger als der dreifache Einheitswert der übergebenen
Liegenschaften, liege eine gemischte Schenkung vor. Unter Hinweis auf das
Erkenntnis des VwGH vom 28.11.1956, Slg 1538/F führe Fellner in seinem
Kommentar zum GrEStG 1987 (Rz 34 zu § 4 ) aus, dass in den Fällen, in
denen der Einheitswert der übergebenen Liegenschaften die ausbedungenen
Gegenleistungen übersteige, auch eine Schenkungssteuer zu erheben sei.
Stelle sich eine bäuerliche Übergabe als eine gemischte Schenkung dar,
dann sei abweichend von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987
- selbst wenn die übrigen Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle
vorliegen würden - die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen.
Mit Schreiben vom 16. September 2002 wurde durch
den Bw. der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Dies im Wesentlichen mit
folgender Begründung: In der Begründung führe die
Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass die Voraussetzungen für eine
"begünstigte" landwirtschaftliche Übergabe im Sinne des § 4 Abs.
2 Z 2 GrEStG 1987 nur dann gegeben seien, wenn insgesamt gesehen ein
entgeltlicher Vorgang vorliege. Sei eine vereinbarte Gegenleistung niedriger als
der dreifache Einheitswert der übergebenen Liegenschaften, liege eine
gemischte Schenkung vor. Diese Auslegung gehe jedoch aus dem
Gesetz nicht hervor. Es sei gerade ein Wesensmerkmal der
landwirtschaftlichen Übergaben, dass diese nur teilweise entgeltlich und zu
einem großen Teil unentgeltlich seien, ansonsten würde der
Fortbestand der Landwirtschaften gefährdet sein. Die zitierte
Gesetzesbestimmung solle aber generell landwirtschaftliche Übergaben
begünstigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die
Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Nach § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 ist diese jedoch
vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein
Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des
Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird. Als
Wert des Grundstückes ist gemäß
§ 6 Abs. 1 lit a GrEStG
1987 im Falle des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 der
Einheitswert anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des
Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit bildet. Maßgebend ist
der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.
Im gegenständlichen Fall ist die gesamte Gegenleistung
unstrittiger Weise mit 57.037,28 € berechnet
worden. Bei gleichzeitiger Übertragung eines
landwirtschaftlichen Betriebes und sonstigen Grundstücken ist die
Gegenleistung im Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen (siehe auch das
Erkenntnis des VwGH vom 17.5.1990, 89/16/0071). Von der
Abgabenbehörde erster Instanz wurde eine Aufteilung der Gegenleistung zu
den begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 und zu den übrigen -
nicht begünstigten - Grundstücken im Schätzungsweg
vorgenommen, wobei 17.714,015 €, somit 31,06 % auf den nicht
begünstigten Erwerb entfallen würden. Die vom Bw.
eingereichte Berechnung geht von einem Anteil von 34,87%
aus.
Beide Berechnungsarten wurden durch keinerlei Gutachten
belegt. Der Senat geht von der Berechnung der Abgabenbehörde erster Instanz
aus, die sich für den Bw. als günstiger
darstellt.
Es entfallen folglich 17.714,015 € der
Gegenleistung auf die nicht gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 begünstigten
Grundstücke.
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des ErbStG 1955 und
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen sind, als der
Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung
übersteigt.
Der Wert des Grundstückes ist in § 6 GrEStG 1987
geregelt, wobei im Falle des
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 der Einheitswert
anzusetzen ist.
Der Einheitswert der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke von 212.000,00 S oder 15.406,64 € steht daher
der anteiligen Gegenleistung von 541.099,84 S oder 39.323,26 €
gegenüber. Der Wert des Grundstückes übersteigt folglich
nicht den Wert der Gegenleistung, weshalb keine gemischte Schenkung, im
Gegenteil ein rein entgeltlicher Vorgang vorliegt.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat im
Hinblick auf den Vergleich der beiden Werte gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2
GrEStG 1987 für den Wert der Grundstücke den dreifachen Einheitswert
angesetzt. Eine solche Vorgangsweise ist jedoch nicht vom Gesetz
gedeckt. Ebenso im GrEStG 1987 ist in § 6 der Wert des Grundstückes
eindeutig geregelt. Verwiesen wird auf die zum Grunderwerbsteuergesetz
1955 ergangene Judikatur des VwGH. Der § 3 Z 2 GrEStG 1955 ist ident
mit dem § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 und verweist ebenso auf den Wert des
Grundstückes. Im Grunderwerbsteuergesetz 1955 wurde der Wert des
Grundstückes in § 12 geregelt. im Unterschied zum GrEStG 1987 findet
sich dort keine Zweiteilung in Grundstücke, die mit dem einfachen, und
solche die mit dem dreifachen Einheitswert anzusetzen sind. Fest steht
jedenfalls, dass nach ständiger Judikatur des VwGH als Wert des
Grundstückes der im GrEStG 1955 selbst, in § 12 geregelte in Ansatz zu
bringen ist (siehe die Erkenntnisse des VwGH vom 31.1.1985, 82/16/0134, vom
28.11.1979, 2826/78, vom 11.12.1986, 86/16/0020, und vom 18.1.1990,
89/16/0062). Es ist daher zu schließen, dass auch für den
Geltungsbereich des GrEStG 1987 der Wert des Grundstückes im Sinne des
§ 3 ident ist mit dem des § 6. Fellner, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 3 Rz 29 und 33 geht von einem Ansatz des
einfachen Einheitswertes aus, ebenso Czurda in Arnold/Arnold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 3 Tz 118.
Der § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 schließt daher
die Begünstigung des
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 nicht aus. Da
sämtliche sonstigen Voraussetzungen unstrittig vorliegen, ist die Steuer
für den Erwerb der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke vom
Wert des Grundstückes zu berechnen, somit gemäß
§ 6 Abs. 1
lit a GrEStG 1987 vom einfachen Einheitswert. Die
Grunderwerbsteuer war daher wie folgt zu berechnen:
|
2% vom Wert der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke in Höhe von 15.406,64 €
|
308,13 €
|
2% von der Gegenleistung für die übrigen
Grundstücke in Höhe von 17.714,015 €
|
354,28 €
|
Summe Grunderwerbsteuer
|
662,41 €
Linz,
20. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 Abs. 1 lit. a GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0433-L/03
- Stammnummer
- 7928
- Gültig
- 20.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF