…wird. Innehaben einer Wohnung im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO bedeutet nach den von Judikatur und Lehre entwickelten Grundsätzen, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich zu verfügen, diese also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (VwGH 16.9.1992, 90/13/0299…
…mit selben Datum ein neuer Einkommensteuerbescheid 2006 erlassen. Mit diesem wurde den geltend gemachten Aufwendungen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung verwehrt, die Aufwendungen seien weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. In der Berufung, die sich nicht gegen den Aufhebungsbescheid…
…abgeleiteten Familienwohnsitz und nicht am Studienort haben. Zum dritten teilt der Referent die Überlegungen, auf denen die Berufungsentscheidung vom 31.3.2009, RV/0240-G/08, bzw deren Besprechung in UFSjournal 5/2009, 168, beruhen. Demnach wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, den Abzug von tatsächlich…
…dient. Meines Erachtens beträgt die Nutzungsfläche des Arbeitszimmers ca. 12 bis 15m². Die tatsächliche Größe des Arbeitszimmers wird durch den Wohnungsplan nachgewiesen." 3.2 Vom Bw. ist Auskunft darüber abzuverlangen, ob außer ihm unter obiger Adresse in den Streitjahren noch eine weitere Person wohnhaft war…
…sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird…
…Mitwirkung des Bw., am Nachweis der Höhe seiner Unterhaltspflichten und der tatsächlichen Leistungserbringung. Unter den gegebenen Umständen konnte daher auch der UAB nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Kosten der beantragten Familienheimfahrten nach Slowenien. Ohne erwiesenen Familienwohnsitz können Fahrten nach N.M. beim Bw.…
…Für den § 16 EStG 1988 sei nur die RZ 317 der LStR 1999 maßgebend, nach der nur die zusätzlichen tatsächlichen Aufwendungen zB. für Frühstück oder Badbenützung (belegmäßig nachgewiesen) als Werbungskosten absetzbar seien. Daher könne auch in diesem Punkt durch die BP keine Änderung der Prüfungsfeststellungen…
…Der derzeitige Wohnsitz in Ö., R. 28, sei aufgrund von Lage und schlechter Verkehrsanbindung als Familienwohnsitz ungeeignet und stelle auch aufgrund des baulichen Zustandes lediglich ein kurzfristiges Provisorium dar. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach…
…innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Die alleinstehende Berufungswerberin (Bw) beantragt für das Streitjahr Werbungskosten und Betriebsausgaben infolge Vorliegens einer beruflich und betrieblich veranlassten vorübergehenden doppelten Haushaltsführung. Ihr Familienwohnsitz befinde sich in W, D-Gasse 7/7…
…sondern "tatsächlicher Doppelaufwand". Dies sind jedoch keine Synonyme. Für den im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vorausgesetzten Mehraufwand ist ausreichend, wenn der Berufswohnsitz Kosten verursacht, und zwar ungeachtet davon, ob für den Familienwohnsitz entsprechende Kosten zu tragen sind oder nicht. Ein tatsächlicher Doppelaufwand ist nicht erforderlich…
…muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Entscheidungsgründe Der Bw. hat seinen Familienwohnsitz in X. Er ist Richter an einem Gericht in Wien und machte in seiner Einkommensteuererklärung (=Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997…
…Arbeitgeber geleisteten Beträge nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen, die von der Judikatur für die Beurteilung von Tagesgeldern als Werbungskosten entwickelt wurden. Grundvoraussetzung ist also, dass auch tatsächlich eine Dienstreise vorliegt. Der Begriff der Dienstreise ist im Einkommensteuergesetz geregelt, aber auch lohngestaltende Vorschriften können derartige Bestimmungen…
…sondern sollen damit ganz allgemein nicht näher definierte Mehraufwendungen aufgrund der Auslandsverwendung abgedeckt werden, so sind nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates tatsächliche Mehraufwendungen des Auslandsbeamten, die ihm durch seinen Auslandsaufenthalt erwachsen und für die kein gesonderter Kostenersatz in Form einer zweckgewidmeten Zulage oder eines Zuschusses…
…Ihr Familienwohnsitz, somit auch der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen, liegt in der Türkei." In der gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Berufung brachte die Bw. vor (auszugsweise Wiedergabe): "... Es ist unrichtig, dass ich "auch" im Ausland einen Wohnsitz habe. Diese Annahme der Behörde 1. Instanz ist tatsächlich wie…
…sich vor dem 01.03.2004 keine sechzig Kalendermonate ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben, nicht bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und sich laut Ihren Angaben der Familienwohnsitz (Lebensmittelpunkt) in der Türkei befindet." In der gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Berufung brachte der Bw. vor (auszugsweise Wiedergabe): "..…
…zu arbeiten, wodurch die Wohnsitzqualität erhöht wird. Ich habe jedenfalls gem § 2 Abs 8 FLAG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen in Österreich. Ausreichende Feststellungen dazu hat das Finanzamt in Verkennung der Rechtslage nicht getroffen. Außerdem hat das Finanzamt nicht erkannt, daß…
…seine Berufstätigkeit infolge Pensionierung tatsächlich mit 1. Juli 2011 eingestellt. Zwischen dem Dienstantritt und dem Pensionsantritt lagen somit 17 Jahre. Damit wurde jener Zeitraum von "vier bis fünf Jahren" für die auswärtige Tätigkeit überschritten, innerhalb dessen der Verwaltungsgerichtshof die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort…
…Linz vom 30. Juni 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber hat seinen Familienwohnsitz in Deutschland und war im Kalenderjahr 2008 als Leiharbeiter auf verschiedenen Baustellen in Österreich beschäftigt. Bei seinen Arbeitseinsätzen…
…sei nachgewiesen worden, dass der Bw. Miteigentümer eines Wohnhauses in G sei und dort über eine abgeschlossene Wohneinheit verfüge (die bisherige Mitteilung, dass sich der Familienwohnsitz in B befinde, sei unzutreffend). Andererseits seien die Kosten am Ort der Berufsausübung ebenfalls nachgewiesen worden. Für den Wohnsitz…
…Finanzamt versagte die Anerkennung von Werbungskosten (Unterkunftskosten und Familienheimfahrten) aus dem Titel einer doppelten Haushaltsführung mit der Begründung, der Umstand, dass der Familienwohnsitz nicht nach Österreich verlegt wurde, sei im Streitfall privat bedingt. Lägen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor…