Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0824-W/02
Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten, Freibetragsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0824-W/02vom 11.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die tägliche Anfahrt zum Arbeitsort und Rückkehr zum Familienwohnsitz ist zumutbar, wenn die einfache Fahrtstrecke 80 Kilometer auf einer guten Straßenverbindung beträgt (mehr als die Hälfte Autobahn, der Rest ist keine Bergstrecke).
Wenn der Steuerpflichtige im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Strecke zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsort zurücklegt, so steht ihm ein Pendlerpauschale auch dann zu, wenn er am Arbeitsort eine Wohnung besitzt.
Wenn eine Berufung gegen einen Freibetragsbescheid, der vor Inkrafttreten des AbgRmRefG durch einen weiteren Freibetragsbescheid für denselben Zeitraum aus dem Rechtsbestand verdrängt worden ist, vor Inkrafttreten des AbgRmRefG unzulässig geworden ist, so wird die Berufung durch das Inkrafttreten des § 274 BAO idF AbgRmRefG nicht wieder zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 11. Februar 2003 über die Berufung
gegen die Bescheide des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1997 und Freibetrag für das Jahr 1999 vom
6. November 1998 entschieden:
1.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 6. November 1998 wird
teilweise Folge gegeben.
Dieser
Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
2.
Die Berufung gegen den Freibetragsbescheid 1999 vom 6. November 1998 wird als
unzulässig geworden zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat
seinen Familienwohnsitz in X. Er ist Richter an einem Gericht in Wien und machte
in seiner Einkommensteuererklärung (=Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997) Werbungskosten iHv
1.398 S geltend, und zwar im Detail: - Juristenverband: 250
öS - Bibliotheksbeitrag: 250 öS -
Amtshaftpflichtversicherung: 898 öS.
Das Finanzamt
berücksichtigte im angefochtenen, mit 6. November 1998 datierten
Einkommensteuerbescheid 1997 die geltend gemachten "Topf"-Sonderausgaben
(gemäß
§ 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 zu einem
Viertel und unter Anwendung der Einschleifformel) und die o.a. Werbungskosten
einerseits zu 250 öS (Juristenverband) als solche ohne Anrechnung auf
das Werbungskostenpauschale (1.800 öS) gemäß
§ 16
Abs 3 EStG 1988 und andererseits zu 1.148 öS als solche mit
Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale. Da das Werbungskostenpauschale
jedenfalls zusteht, wurden zur Auffüllung der 1.148 öS auf 1.800
öS noch weitere 652 öS als Werbungskosten
berücksichtigt.
Weiters erließ das
Finanzamt anläßlich der Einkommensteuerveranlagung 1997
gemäß
§ 63 EStG 1988 einen entsprechenden, mit
6. November 1998 datierten Freibetragsbescheid 1999.
Mit Telefax vom
9. Dezember 1998 erhob der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
vom 6. November 1998 sowie den Freibetragsbescheid 1999 vom 6. November 1998,
zugestellt am 13. November 1998.
Punkt 1 der
Berufungsbegründung betraf die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Berechnung
der Steuer auf sonstige Bezüge. (Anm.: Eine diesbezügliche
Erläuterung nahm das Finanzamt in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung vom 23. März 1999 vor.)
Laut Punkt 2 seien bei den
Angaben "über die Sonderausgaben"
nachstehende Positionen vergessen worden: - Wohnungkosten in
Wien, anteilsmäßig: 13.773 öS - Fahrtkosten (Benzin
und Betriebsmittel): 17.590,57 öS - Selbstbehaltsbeiträge
BVA: 1.285 öS - Unfallversicherung SVA: 683
öS - Bibliotheksbeitrag: 500 öS
Die Arbeitszeit des Bw.
unterliege keinen festen Zeiten, sodass eine zusätzliche Wohnungsnahme in
Wien erforderlich sei. Im Zuge der mehrmaligen wöchentlichen Fahrten zur
Familie seien die angeführten Kosten an Treibstoff angefallen; die
Wohnungskosten würden zu einem Drittel geltend gemacht.
Auf Ergänzungsersuchen des
Finanzamtes vom 2. Februar 1999 teilte der Bw. mit Schreiben vom
24. Februar 1999 mit, dass er die Wohnung in Wien schon seit 1977 besitze
und erst danach durch seine Heirat seinen Familienwohnsitz in X begründet
habe.
Das Finanzamt erließ eine
teilweise stattgebende, mit 23. März 1999 datierte Berufungsvorentscheidung
betreffend Einkommensteuer 1997, in der statt der o.a. pauschbetragswirksamen
Werbungskosten (1.148+652=1.800) nunmehr 2.331 öS (=1.148+683 SVA+ 500
Bibl) berücksichtigt wurden und auch die einkünfteabhängige
Einschleifung (eigentlich Ausschleifung) der zu berücksichtigenden
Sonderausgaben entsprechend verändert wurde. Die Berufungsvorentscheidung
wurde u.a. damit begründet, dass die außergewöhnlichen
Belastungen den Selbstbehalt nicht überstiegen. Aufwendungen für
Familienheimfahrten seien Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer
beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung vorlägen. Diese
Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor, weil dem Bw. aufgrund der
Entfernung und der günstigen Verkehrsverbindungen wie vielen anderen
Arbeitnehmern eine tägliche Rückkehr zugemutet werden
könne.
Weiters erließ das
Finanzamt anläßlich der durch die Berufungsvorentscheidung
geänderten Einkommensteuerveranlagung 1997 einen entsprechenden, mit
23. März 1999 datierten Freibetragsbescheid 1999.
Mit Telefax vom 21. April
1999 stellte der Bw. hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung vom
23. März 1999 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag). Selbst im Falle der
täglichen Heimfahrt entstünden Kosten von 15.400 öS (Jahreskarte)
samt Jahreskarte der Verkehrsbetriebe Wien.
Mit Telefax vom
29. Jänner 2003 ergänzte der Bw. die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 6. November 1998 und gegen den
Freibetragsbescheid 1999 vom 6. November 1998. Die Ehegattin des Bw.
erziele am Familienwohnsitz Einkünfte. Die Wegstrecke vom Familienwohnsitz
bis zur Arbeitsstätte betrage 80 Kilometer und bestehe
tarifmäßig aus 8 Zonenfahrten im Verkehrsverbund Ost. Der Bw.
beantrage die Kosten der doppelten Haushaltsführung (Kosten der Wiener
Wohnung iHv 3.109 öS monatlich, Energiekosten 6.000 öS jährlich
und 11.970 öS für 45 wöchentliche Familienheimfahrten
(7 Zonen mal 19 öS = 133 öS).
Die Arbeitszeit des Bw.
unterliege keiner festen Einteilung, sondern richte sich nach der anfallenden
Arbeit, wobei die dafür erforderliche Zeit nicht im Voraus bestimmt werden
könne, da der Zeitaufwand vom täglichen - zum Teil
fristauslösenden - Akteneinlauf zum Teil vom Umfang der fristgerecht
auszufertigenden Urteile abhängig sei. Die letzte Verbindung von Wien nach
X gehe um 18 Uhr 19 vom Südbahnhof ab (Ankunft 19:33 in X; Stand 29.
Jänner 2003). Somit sei es nicht möglich, bei einem Arbeitsende nach
18 Uhr noch rechtzeitig den Zug zu erreichen.
Wenn die Finanzbehörde dennoch eine tägliche
Heimfahrt als zumutbar erachte, werde der Eventualantrag auf
Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur
Einkommensteuer 1997:
Unstrittig ist, dass X mehr als
sechzig Kilometer von Wien entfernt ist, weil das Finanzamt (laut
Vorlagebericht) von ca. 75 und der Bw. (laut Berufungsergänzung vom
29. Jänner 2003) von 80 km ausgehen. Dass es sich um mehr als 60 km
handelt, wird auch durch Auswertung einer Landkarte durch die
Berufungsbehörde gestützt: Unter Vernachlässigung der
Nicht-Autobahn-Kilometer in Wien ergibt sich eine Auto-Fahrtstrecke von 74 km,
davon mehr als die Hälfte Autobahn. Die Verbindung mit öffentlichen
Verkehrsmitteln (26 km Autobus zwischen X und Z laut Landkarte sowie 53 km
Tarifkilometer Eisenbahn zwischen Z und Wien-Südbahnhof) ergibt eine
Fahrtstrecke vom 79 km.
Aus dem Vorbringen des Bw. in
seiner Berufungsschrift vom 9. Dezember 1998
("mehrmaligen wöchentlichen Fahrten zur
Familie sind die angeführten Kosten an Treibstoff angefallen") wird
geschlossen, dass der Bw. in den Lohnzahlungszeiträumen des Streitjahres
1997 überwiegend die Strecke zwischen X und Wien und umgekehrt, und zwar
mit dem Kraftfahrzeug zurückgelegt hat. Dieser Sachverhalt widerspricht
wegen der Heimarbeit von Richtern und wegen der guten Straßenverbindung
zwischen Wien und X nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine
sachverhaltsmäßige Differenzierung zwischen einerseits dem
Gerichtsgebäude und andererseits der Wiener Wohnung des Bw. als Wiener
Anfangs- bzw Endpunkt der Fahrten zwischen X und Wien ist nach der hier
vertretenen Rechtsauffassung (siehe sogleich) unerheblich, weil sowohl die
Wiener Wohnung als auch das Gerichtsgebäude mehr als 60 Kilometer vom
Familienwohnsitz in X entfernt sind.
Da die Voraussetzungen für
eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen
(siehe unten), steht dem Bw. - entgegen
Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, LSt
2001, 198f - beim im Jahr 1997 vorliegenden Sachverhalt ein
Pendlerpauschale zu:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten u.a.
"Ausgaben des Steuerpflichtigen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen
gilt:
a) diese Ausgaben sind bei
einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag ...
abgegolten.
b) Beträgt die
einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar,
dann werden zusätzlich als Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei einer
Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km
5.280 S jährlich
40 km bis
60 km 10.560 S
jährlich
über 60 km
15.840 S jährlich.
c) Ist
dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei einer
einfachen Fahrtstrecke von
2 km
bis 20 km 2.880 S
jährlich
20 km bis 40 km
11.520 S jährlich
40 km bis
60 km 20.160 S
jährlich
über 60 km
28.800 S jährlich..."
Ob unter "Wohnung" iSd
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG die Familienwohnung (in X) oder die
Wohnung am Arbeitsort (in Wien) zu verstehen ist, ist eine Frage der
Auslegung.
Wenn die Wohnung in Wien als
"Wohnung" iSd § 16 Abs. 1 Z 6 EStG angesehen würde,
wäre die Entfernung zwischen "Wohnung" und Gerichtsgebäude, die sich
im selben Wiener Gemeindebezirk befinden (vgl Berufungsschrift vom
9. Dezember 1998 iVm Beilage zur Vorhaltsbeantwortung vom 24. Februar
1999), zu gering zur Gewährung eines Pendlerpauschales. Die vom Bw. geltend
gemachten Fahrtkosten, die zumindest in dieser Höhe auch beim
Nichtvorhandensein der Wiener Wohnung angefallen wären - durch
zumindest gleich häufige Anfahrt von X direkt zum Gerichtsgebäude ohne
die Wiener Wohnung als "Zwischenstation" - würden bei dieser ersten
Auslegungsvariante des Begriffes "Wohnung" iSd § 16 Abs. 1
Z 6 EStG nicht zur Gewährung des Pendlerpauschales führen. Diese
Auslegungsvariante wäre angesichts des Prinzips der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit bedenklich, weil im Falle des Nichtvorhandenseins der
Wiener Wohnung (und der direkten Anfahrt von X zum Gerichtsgebäude) ein
Pendlerpauschale wegen der Häufigkeit der Fahrten im Streitjahr 1997
jedenfalls zustünde.
Deshalb wird der zweiten
Auslegungsvariante der Vorzug gegeben und als "Wohnung" iSd § 16
Abs. 1 Z 6 EStG der Familienwohnsitz in X angesehen. Der Bw. hat
zwischen dieser Wohnung und dem Gerichtsgebäude - wenn auch sozusagen
mit "Zwischenstation" in seiner Wiener Zweitwohnung - in den
Lohnzahlungszeiträumen des Streitjahres 1997 überwiegend mehr als
60 km pro einfacher Fahrtstrecke zurückgelegt.
Es wird daher das
Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
lit. b EStG iHv 15.840 öS gewährt. Dem Eventualbegehren nach
Berücksichtigung tatsächlicher Fahrtkosten kann nicht entsprochen
werden, weil die Pauschalierung zwingend ist.
Die Voraussetzungen für
das sogenannte "große" Pendlerpauschale gemäß lit c sind
hingegen nicht erfüllt: Der o.a. Gesetzeswortlaut fordert hierfür die
Unzumutbarkeit des öffentlichen Verkehrsmittels für zumindest die
halbe Wegstrecke. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Vorbringen
des Bw., ihm sei bei einem Arbeitsende nach 18 Uhr die Benützung des
Massenbeförderungsmittels unmöglich, nur eine Unzumutbarkeit der
öffentlichen Verkehrsmittel für die Strecke von Z nach X: Da
vom Südbahnhof auch nach dem vom Bw. vorgebrachten 18 Uhr 19-Zug
weitere Züge nach Z abfahren (um 19 Uhr 19, um
20 Uhr 19, um 20 Uhr 55 und - als Umsteigeverbindung
teilweise mit Autobus - um 22 Uhr 25), ist die Benützung des
Massenbeförderungsmittels von Wien nach Z auch bei einem nach 18 Uhr
liegenden Arbeitsende zumutbar. Unzumutbar wäre nur die Fortsetzung
der mit einem späteren Zug als dem 18 Uhr 19-Zug in Wien
begonnenen Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel von Z nach X, weil
der nächste Bus auf dieser Strecke erst am Morgen des nächsten Tages
fährt. Da die Strecke von Z nach X weniger als die Hälfte der
Gesamtstrecke von Wien nach X beträgt, ist die Voraussetzung der
Unzumutbarkeit "zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke" nicht erfüllt.
Die doppelte
Haushaltsführung ist steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn dem
Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort sowie
die tägliche Fahrt vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte und
zurück unzumutbar sind.
Da die einfache Fahrtstrecke 80
km beträgt und es sich um eine gute Straßenverbindung handelt (mehr
als die Hälfte Autobahn; keine Bergstraßen), war dem Bw. im
Streitjahr 1997 die tägliche Fahrt vom Familienwohnsitz in X nach Wien und
zurück zuzumuten, zumal häufige Fahrten zwischen dem Familienwohnsitz
und Wien mit dem Kraftfahrzeug aus der Berufungsschrift vom 9. Dezember
1998 ("Fahrkosten (Benzin und Betriebsmittel)"
und "Im Zuge der mehrmaligen
wöchentlichen Fahrten zur Familie sind die angeführten Kosten an
Treibstoff angefallen") zu schließen sind. Bereits deshalb sind die
vom Bw. geltend gemachten Kosten seiner Wiener Wohnung steuerlich nicht zu
berücksichtigen, sodass sich die Frage nach der Zumutbarkeit der Verlegung
des Familienwohnsitzes nach Wien oder in die Nähe von Wien nicht
stellt.
An Werbungskosten werden somit
anerkannt:
|
laut Berufungsvorentscheidung
|
2.331 öS
|
"
|
250 öS
|
Pendlerpauschale
|
15.840 öS
|
Summe in öS
|
18.421 öS
|
in Euro
|
1.338,71 €
Hinsichlich
der in der Berufungsschrift als Sonderausgaben begehrten und in der
Berufungsvorentscheidung vom 23. März 1999 nicht berücksichtigten
BVA-Selbstbehaltsbeiträge iHv 1.285 öS ist auf die Begründung in
der Berufungsvorentscheidung vom 23. März 1999 betreffend
außergewöhnliche Belastungen (nichtüberstiegener Selbstbehalt)
zu verweisen. Die BVA-Selbstbehaltsbeträge stellen keine Werbungskosten und
keine Sonderausgaben dar, sondern können als Krankheitskosten nur bei den
außergewöhnlichen Belastungen Berücksichtigung finden, aber auch
dies nur soweit, als sie den Selbstbehalt übersteigen.
Zur Berufung gegen den Freibetragsbescheid 1999 vom
6. November 1998:
Durch die Erlassung eines weiteren Freibetragsbescheides
für das Jahr 1999 im März 1999 wurde der Freibetragsbescheid vom
6. November 1998 aus dem Rechtsbestand verdrängt, weshalb die Berufung
gegen den Freibetragsbescheid 1999 vom 6. November 1998 durch Erlassung des
Freibetragsbescheides vom 23. März 1999 nach dem damals geltenden
Abgabenverfahrensrecht unzulässig geworden ist.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
11. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0824-W/02
- Stammnummer
- 2880
- Gültig
- 11.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF