Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0083-I/03
Befreiung der Liegenschaftsschenkung als Heiratsgut, wenn Einfamilienhaus nicht in Zweijahresfrist fertig gestellt wurde ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0083-I/03vom 29.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unabhängig davon, dass die Eheschließung innerhalb der Zweijahresfrist erfolgte, und auch davon, ob der in einer Mietwohnung bestehende Haushalt allenfalls als unmaßgebliches Provisorium zu beurteilen wäre, wurde aber das auf der zugewendeten Liegenschaft zu errichtende Einfamilienhaus nicht innerhalb von zwei Jahren fertiggestellt bzw. tatsächlich bezogen. Mangels Erfüllung des Zweckes der Zuwendung innerhalb der gesetzlichen Frist kann daher die Befreiung nach § 3 Abs. 5 ErbStG nicht zuerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Christoph Amprosi, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 29. April 2002 zwischen ua. PA und seinen
Kindern Mag. CA und Mag. KA (= Bw) abgeschlossenen "Schenkungs- und
Pflichtteilsverzichtsvertrag" übergibt PA ua. das Alleineigentum an der
Liegenschaft Gst 127/20 im Ausmaß von 1.448 m² in EZ 702 GB Ö.
(unbebautes Grundstück) schenkungsweise an die Bw. In Vertragspunkt
"Zweitens" wird dazu ausdrücklich festgestellt, dass diese Schenkung als
Heiratsgut für die Bw gilt, weshalb die Befreiung nach § 3 Abs. 5
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF,
beansprucht wird. Die Übergabe erfolgt mit sofortiger Wirkung. Die Kosten
und Abgaben werden von den Geschenknehmern getragen.
Der zuletzt zum 1.1.1999, EW-AZ X, festgestellte
Einheitswert der Liegenschaft beträgt erhöht
€ 32.630,10.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom
26. Juni 2002, Str. Nr. X, ausgehend vom dreifachen Einheitswert
€ 97.890 abzüglich des Freibetrages von € 2.200, sohin
von der Bemessungsgrundlage € 95.690 gemäß
§ 8 Abs. 1
(Stkl. I) und Abs. 4 ErbStG die Schenkungssteuer mit insgesamt
€ 7.699,20 vorgeschrieben (Bemessung im Einzelnen: siehe Bescheid vom
26. Juni 2002).
In der dagegen erhobenen Berufung wurde Bescheidaufhebung
beantragt und eingewendet, der zivilrechtliche Anspruch auf Heiratsgut stehe
schon vor der Eheschließung zu, wenn also im Zeitpunkt der Hingabe noch
keine Verehelichung stattgefunden habe, diese jedoch konkret in Aussicht
genommen sei und im Hinblick darauf das Heiratsgut als Starthilfe zugewendet
worden wäre. Die Bw pflege seit einiger Zeit eine Beziehung zu Herrn GR. Es
werde eine zukünftige Verehelichung angestrebt; ein genauer Zeitpunkt
könne nicht genannt werden. Die Bw wohne derzeit in Ö.,R. 28, in
Miete. Auf dem übereigneten Grundstück sei die Errichtung eines
Einfamilienhauses geplant. Im Gesetz sei aber ohnehin für die
Erfüllung der Voraussetzungen der Haushaltsgründung bzw.
Eheschließung eine Zweijahresfrist vorgesehen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 6. August
2002 wurde dahin begründet, dass eine bestehende Beziehung samt
"angestrebter" Verehelichung für die Voraussetzung einer konkret geplanten
Verehelichung bzw. eines konkreten Anlasses für die Zuwendung eines
Heiratsgutes nicht genüge.
Mit Antrag vom 16. September 2002 wurde die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt
und ergänzend ausgeführt, zum Zeitpunkt der Schenkung hätten
bereits hinreichend konkrete Gespräche betreffend eine Verehelichung
stattgefunden, welche zunächst für den Herbst 2002 geplant gewesen und
nunmehr für den 21. Feber 2003 festgelegt worden sei. Zum Nachweis
wurde eine Bestätigung des Gemeindeamtes Ö. (Standesamt) über die
Fixierung des Trauungstermines vorgelegt. Damit seien die Voraussetzungen
für die Gewährung der Befreiung nach § 3 Abs. 5 ErbStG
erfüllt.
Der UFS hat mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 die
Vorlage der Heiratsurkunde, von Meldezetteln, Bauansuchen, Baubescheid etc.
erbeten und um Bekanntgabe ersucht, wann das Einfamilienhaus bezugsfertig
fertiggestellt wurde, sowie ab wann und wie lange die Mietwohnung in Ö., R.
28, von den Lebensgefährten/nunmehrigen Ehegatten gemeinsam bewohnt
wurde. Mit Anwortschreiben vom 20. Dezember 2004 wurde die
Heiratsurkunde vorgelegt, wonach die Bw und Herr GR am 25. April 2003 die
Ehe geschlossen haben. Laut vorgelegten Meldeauskünften bzw. nochmaliger
Abfrage des Melderegisters ist die Bw seit dem 13. Juli 1998 und ist GR
seit 20. Dezember 2000 an der Adresse in Ö., R. 28, mit Hauptwohnsitz
gemeldet. Zu dem zu errichtenden Wohnhaus auf der übergebenen Liegenschaft
wurde ausgeführt, Bauansuchen und Baubescheid lägen noch nicht vor.
Die dortige Baulandumlegung sei von der Gemeinde bereits 1998 beschlossen
worden, aufgrund von Verzögerungen habe die Erschließung jedoch erst
2002/2003 begonnen. Mit der Vollerschließung sei im nächsten Jahr zu
rechnen. Dazu vorgelegt wurde die Vorschreibung eines
Erschließungskostenbeitrages zum 1. Mai 2003 seitens der Gemeinde
Ö. Die Bw und ihr Ehegatte seien bereits mit Planung und Finanzierung des
Eigenheimes beschäftigt. Der Zeitpunkt der Errichtung und der
Wohnsitzverlegung könne nicht genannt werden, werde jedoch dadurch
bestärkt, dass die Bw ein Kind erwarte. Der derzeitige Wohnsitz in Ö.,
R. 28, sei aufgrund von Lage und schlechter Verkehrsanbindung als
Familienwohnsitz ungeeignet und stelle auch aufgrund des baulichen Zustandes
lediglich ein kurzfristiges Provisorium dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz
Schenkungen unter Lebenden und zählen dazu nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG
Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechts (§ 938 ABGB), somit jeder
Vertrag, wodurch sich jemand zur unentgeltlichen Überlassung einer Sache an
einen anderen verbindet, sowie nach Abs. 1 Z 2 dieser Bestimmung jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird.
Gem. § 3
Abs. 5 ErbStG gilt eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das Abkömmlingen
zur Einrichtung eines den Vermögensverhältnissen und der
Lebensstellung der Beteiligten angemessenen Haushaltes gewährt wird, nicht
als Schenkung, sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlass für eine
Ausstattung oder ein Heiratsgut gegeben ist und der Zweck der Zuwendung
innerhalb zweier Jahre erfüllt wird. Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut,
das über das angegebene Maß hinausgeht, ist insoweit
steuerpflichtig.
Unter dem
Heiratsgut im Sinne des § 1218 ABGB ist dasjenige Vermögen zu
verstehen, welches von der Ehegattin oder für sie von einem Dritten -
zufolge § 1220 ABGB von den Eltern oder Großeltern - dem Manne zur
Erleichterung des mit der ehelichen Gemeinschaft verbundenen Aufwandes
übergeben oder zugesichert wird. Was der Braut (Tochter) im Hinblick auf
eine konkret in Aussicht genommene Ehe als Starthilfe zugewendet wird,
erfüllt den Heiratsgutanspruch iSd § 1220 ABGB auch dann, wenn diese
Zuwendung nicht bei der Verehelichung sondern schon
vor der Hochzeit gewährt wird (VwGH
9.8.2001, 2000/16/0879), weil sie ebenso in unmittelbarem und ursächlichem
Zusammenhang mit der ersten Familiengründung steht und dazu Starthilfe sein
kann (VwGH 4.3.1982, 15/3575/80).
Der Tatbestand
nach § 3 Abs. 5 ErbStG besagt, dass solche Heiratsgutbestellungen
prinzipiell schenkungssteuerbare Vorgänge darstellen, die aber unter den
folgenden, bestimmten Voraussetzungen von der Steuer freigestellt
werden:
a) Das
Heiratsgut (die Ausstattung) muss an Abkömmlinge gegeben werden; b)
sie muss zur Einrichtung eines Haushaltes gewährt werden; c) die
Höhe der Zuwendung muss den Vermögensverhältnissen der
Beteiligten entsprechen; d) es muss ein Anlass vorhanden sein
und e) der Zweck der Zuwendung muss
innerhalb von 2 Jahren erfüllt werden.
Das Heiratsgut
gilt nur dann nicht als (steuerpflichtige) Schenkung, wenn alle diese im Gesetz
genannten Tatbestandsmerkmale (gegebener Anlass, Erfüllung des Zweckes
innerhalb von 2 Jahren etc.) erfüllt sind (VwGH 19.5.1988, 87/16/0091; VwGH
25.9.1991, 88/16/0231).
Zur Zeit der
Zuwendung muss ein Anlass für das Heiratsgut gegeben sein, der
gemäß
§ 3 Abs. 5 ErbStG in der Absicht besteht, einen
gemeinsamen Haushalt einzurichten (VwGH 14.10.1999, 98/16/0385 ua.). Anlass im
Sinne der gesetzlichen Bestimmung ist sohin die durch die Eheschließung
notwendig werdende Einrichtung eines ersten gemeinsamen Haushaltes von Eheleuten
(VwGH 9.8.2001, 2000/16/0879 ua.). Als Anlass der Zuwendung ist also nicht die
Eheschließung, sondern die Haushaltseinrichtung im Zusammenhang mit der
Eheschließung anzusehen, die nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt der
Eheschließung zusammen fallen muss. Auch schadet nach der
Judikatur ein wegen der erst zu erfolgenden Errichtung eines Einfamilienhauses
vorübergehend angemietetes Objekt der Anwendung des § 3 Abs. 5 ErbStG
grundsätzlich nicht. Vorübergehende Provisorien sind damit
unmaßgeblich (vgl. wiederum VwGH 9.8.2001, 2000/16/0879).
Allerdings muss
der Zweck der Zuwendung gemäß
§ 3 Abs. 5 ErbStG innerhalb von 2
Jahren erfüllt werden, was in allen Fällen nachzuweisen ist (VfGH
10.3.1994, B 1262/93). Unter dem Zweck der Zuwendung ist nach dem Vorgesagten
ausschließlich die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes der
Eheleute zu verstehen. Dieser Zweck ist aber erst dann erfüllt, wenn der
Haushalt innerhalb zweier Jahre begründet, somit die Zuwendung
tatsächlich genutzt wird (VwGH 19.5.1988, 87/16/0091; VwGH 22.10.1992,
91/16/0051).
Bei
Überlassung eines Grundstückes (und eines Geldbetrages) zur
Einrichtung eines Haushaltes in einem zu errichtenden Einfamilienhaus
müssen die Übergabe des Geldbetrages bzw. des Grundstückes
einerseits und der tatsächliche
Bezug des Einfamilienhauses (= Verlegung des Haushaltes in das
Einfamilienhaus) andererseits innerhalb der
Zweijahresfrist gelegen sein (VwGH 1.12.1976, 1778/76). Wenn nach
Ablauf der Zweijahresfrist zwar der Rohbau errichtet, das Haus jedoch nicht
fertig gestellt und bezogen ist, so kann darin nicht die Begründung eines
Haushaltes (Nutzung der Zuwendung) erblickt werden (VwGH 19.5.1988, 87/16/0091;
siehe zu Obigem auch: Dr.
Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts-
und Schenkungssteuer, Rzn. 81, 91 - 92 und insbes. Rz. 94 zu § 3
ErbStG mit einer Vielzahl an weiterer Judikatur und Literatur).
Im
Berufungsfalle stellt sich nunmehr nach den vorliegenden/beigebrachten
Unterlagen und eigenen Angaben seitens der Bw die Sachlage so dar, dass
einerseits die Zuwendung der Liegenschaft mit Abschluss des Schenkungsvertrages
am 29. April 2002 erfolgte, die Errichtung, Fertigstellung und der Bezug
des darauf erst zu errichtenden Einfamilienhauses zum Zweck der gemeinsamen
Haushaltsbegründung aber derzeit bis auf weiteres nicht konkret absehbar
ist bzw. mit dem Bau erst nach der Vollerschließung des Grundstückes
frühestens im Laufe des Jahres 2005 begonnen werden kann. Der Wohnbau
befindet sich jedenfalls aktuell noch im Stadium der Planung.
Unabhängig
davon, dass die Eheschließung innerhalb der Zweijahresfrist erfolgte, und
auch davon, ob der derzeit bestehende gemeinsame Haushalt in der Mietwohnung in
Ö., R. 28, allenfalls als unmaßgebliches Provisorium zu beurteilen
wäre, steht aber nach obigen Ausführungen im Hinblick auf die taxativ
zu erfüllenden Voraussetzungen gemäß
§ 3 Abs. 5 ErbStG
fest, dass damit der Zweck der Zuwendung in Form des tatsächlichen Bezuges
des Einfamilienhauses jedenfalls nicht in der geforderten Zweijahresfrist
(Ablauf 29. April 2004) erfüllt wurde. Die Begünstigung nach
§ 3 Abs. 5 ErbStG kann damit nicht zuerkannt werden.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden
sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
29. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0083-I/03
- Stammnummer
- 13348
- Gültig
- 29.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF