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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0420-F/08

Zahlung an Berufsverbände, familienhafte Mitarbeit, doppelte Haushaltsführung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0420-F/08vom 05.08.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nunmehr ist strittig, ob sämtliche vom Bw eingewandten Argumente eine Anerkennung der in Rede stehenden Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zulassen. Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0216). Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (VwGH 24.4.1996, 96/15/0006). Der Familienwohnsitz des Bw hat sich unbestritten in o1 befunden. Laut Feststellungen der Abgabenbehörde erster Instanz ist der Bw seit 1. April 1994 für die namentlich genannte Dienstgeberin in o5 zuletzt als Leiter der l2-Redaktion tätig. Das Dienstverhältnis wurde auf unbestimmte Dauer errichtet, sein Dienstort war o5. Im Zuge dieser Anstellung bewohnte der Bw eine Wohnung in o5 und hat damit einen weiteren Haushalt begründet. Die diesbezüglichen Kosten werden von ihm im Streitjahr 2007 erstmalig als Werbungskosten geltend gemacht. Kosten für die in Rede stehende Garconniere wurden bis dato nicht belegmäßig nachgewiesen und auch nicht der Höhe nach benannt. Der Höhe nach sind der Abgabenbehörde lediglich die Fahrtkosten, welche vom Finanzamt ursprünglich nicht anerkannt wurden, bekannt. Die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort können vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der Beschaffung eines Familienwohnsitzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert. Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines (Familien-)Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraums abhängig gemacht werden; vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen (VwGH 22.4.1986, 84/14/0198). Im Allgemeinen wird aber für verheiratete (in eheähnlicher Gemeinschaft lebende) Arbeitnehmer ein Zeitraum von zwei Jahren ausreichend sein. Davon abgesehen ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zB. unzumutbar, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124). Eine Befristung des Dienstverhältnisses wurde vom Bw weder behauptet noch ist eine solche dem Akteninhalt zu entnehmen. Das Anstellungsverhältnis wurde vielmehr auf unbestimmte Dauer errichtet. Nach Ansicht des Berufungswerbers habe die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aber deswegen nicht zugemutet werden können, weil der drohende Verlust der in o1 befindlichen Mieterschutzwohnung eine existentielle Notlage herbeigerufen hätte, sowie die Mutter seiner Gattin häufiger spezieller medizinischer Konsultationen an der Universitätsklinik bedurfte. Seiner Gattin und ihm seien vor Ort daher häufig familiäre Versorgungs-, Krankentransport- und Pflegeaufgaben zugefallen. Auch seine Gattin sei seit geraumer Zeit krankheitsbedingt auf medizinische Infrastruktur vor Ort und Pflegeunterstützung angewiesen. Sein seinerzeitiger Dienstortwechsel sei auch aufgrund mangelnder Beschäftigungsalternativen in l1 zwangsweise erfolgt. Eine Wohnsitzverlegung sei auch schon deshalb unzumutbar, weil er nach seiner Altersteilzeit wieder an seinen Familienwohnsitz zurückkehren werde. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 27. Feber 2008, 2005/13/0037 mwN). Unter anderem hat der Verwaltungsgerichshof in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 1995, 93/15/0244, erkannt, dass das Vorliegen eines günstigen Mietvertrages für eine Altwohnung am Familienwohnort, welche für die Pensionierung beibehalten wird, als bloße persönliche Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes anzusehen ist. Dem gegenüber steht der hier vorliegende Sachverhalt, dass der Bw eine Mieterschutzwohnung, welche schon seit Jahrzehnten von der Familie der Gattin des Bw angemietet wurde, nicht aufgeben will. Die vom Bw ins Treffen geführte existenzbedrohende Lage kann schon allein aufgrund der laut Akt vorliegenden finanziellen Umstände des Bw nicht nachvollzogen werden und wurde vom Bw auch nicht näher erläutert. Auch das Argument, dass ein jahrelanger Verfahrensstreit aufgrund einer dienstgeberseitigen Kündigung, den Gedanken einer Rückkehr nach l1 nie erblassen ließ, kann beim hier vorliegenden Sachverhalt (der Bw ist seit 1. April 1994 in o5 tätig) eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sowie eine Unzumutbarkeit der Familienwohnsitzverlegung nicht begründen. Laut vorgelegter Unterlagen wurde die Notwendigkeit der Pflege der genannten Patientin durch den Ehegatten im Schreiben vom 19. September 2008 bestätigt. Das heißt aber auch, dass die notwendige Pflege im Jahre 2008 vorlag. Inwieweit die Gattin im Jahre 2007 pflegebedürftig war, wurde vom Bw nicht belegt bzw. auch nicht behauptet. Er hat im Berufungsverfahren lediglich ausgeführt, dass seine Gattin im Jahr 2008 bereits 5 Spitalsaufenthalte gehabt habe. Noch dazu führte die Gattin laut eigener Angaben des Bw in seinen Berufungsschriftsätzen etc. im Kalenderjahr 2007 Arbeitsleistungen für ihn durch, was dem möglichen Einwand einer Pflegebedürftigkeit im Jahre 2007 zusätzlich widersprechen würde. Die Schwiegermutter des Bw wohnt weder im gemeinsamen Haushalt mit der Gattin des Bw, noch wurde eine konkrete Pflegebedürftigkeit vom Bw behauptet bzw. nachgewiesen. Es handelte sich hiebei laut seinen Angaben um medizinische Konsultationen an der Universitätsklinik und damit verbundenen Transportaufgaben. Nachdem die Schwiegermutter in o6. wohnt, wird angenommen, dass sie noch einen eigenen Haushalt selbständig bzw. mit Hilfe fremder Hilfskräfte führen kann. Der Bw betonte auch, dass die Betreuung durch seine Gattin erfolge. Auch dieses Argument lässt den Schluss zu, dass seine Gattin jedenfalls im Kalenderjahr 2007 noch nicht pflegebedürftig war. Das heißt aber auch, dass diese Argumente im vorliegenden Berufungsfall nicht dazu führen, die doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkennen zu können. Als letztes Argument verbleibt noch die bevorstehende Pensionierung und Altersteilzeitbeschäftigung rechtlich zu würdigen. Bereits mit Erkenntnis vom 3. März 1992, 88/14/0081, traf der Verwaltungsgerichtshof Aussagen zur Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort bei einer nur vorübergehenden Berufsausübung (zum Fall eines unverheirateten Steuerpflichtigen, der für die Dauer von fünf Jahren zu Ausbildungszwecken an einem Ort, von dem aus die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zugemutet werden konnte, nichtselbständig tätig gewesen ist). Diesem Erkenntnis lag der Gedanke zugrunde, dass die Verlegung des Wohnsitzes dann nicht zumutbar ist, wenn von vornherein (somit zum Zeitpunkt des Dienstantrittes) mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit auf vier bis fünf Jahre befristet ist. Darauf aufbauend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. November 1996, 95/14/0124, weiter aus, "dass einem Arbeitnehmer nach Erreichen des 60. Lebensjahres die Verlegung des Wohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht zumutbar ist, wenn von vornherein feststeht, dass er die Berufstätigkeit - wie dies der allgemeinen Übung entspricht - spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres einstellen wird." Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1996, 95/14/0124, lässt sich für den Berufungswerber nichts gewinnen. Der Gerichtshof stellte nämlich auf die Erreichung des Regelpensionsalters für die Alterspension von 65 Jahren innerhalb von fünf Jahren nach Dienstantritt ab. Nur dann, wenn ein Arbeitnehmer bei Dienstantritt das 60. Lebensjahr bereits erreicht hat, kann "mit Gewissheit" (weil "dies der allgemeinen Übung entspricht") davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der nächsten fünf Jahre (spätestens mit Erreichen des Regelpensionsalters von 65 Jahren) die Berufstätigkeit infolge Pensionierung einstellen wird. Für einen Dienstantritt vor Erreichung des 60. Lebensjahres kann dies nicht gesagt werden. Der Berufungswerber ist am 00.Juni 1949 geboren, er war somit zum Zeitpunkt des Dienstantrittes bei der dg im April 1994 44 Jahre alt. Bei einem Dienstantrittsalter von 44 Jahren kann nicht "mit Gewissheit" davon ausgegangen werden, dass die Berufstätigkeit infolge Pensionierung innerhalb der nächsten fünf Jahre eingestellt wird. Das Regelpensionsalter von 65 Jahren erreicht der Berufungswerber erst im Jahr 2014. Bei Inanspruchnahme der Alterspension mit Erreichung des Regelpensionsalters hätte der Berufungswerber 20 Jahre in o5 tätig sein müssen. Bei einem derart langen Zeitraum kann nicht von einer nur vorübergehenden Berufsausübung gesprochen werden, bei der eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar gewesen wäre. Laut Versicherungsdatenauszug vom 4. August 2011 hat der Bw seine Berufstätigkeit infolge Pensionierung tatsächlich mit 1. Juli 2011 eingestellt. Zwischen dem Dienstantritt und dem Pensionsantritt lagen somit 17 Jahre. Damit wurde jener Zeitraum von "vier bis fünf Jahren" für die auswärtige Tätigkeit überschritten, innerhalb dessen der Verwaltungsgerichtshof die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort bei einer befristeten Tätigkeit noch als unzumutbar angesehen hat (vgl. VwGH 3.3.1992, 88/14/0081; VwGH 26.11.1996, 95/14/0124). Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sowie eine Unzumutbarkeit der Familienwohnsitzverlegung lagen somit aufgrund vorstehender Ausführungen im Kalenderjahr 2007 nicht vor. Die vom Bw geltend gemachten Werbungskosten können somit steuerlich nicht anerkannt werden. 3. Zahlung an Berufsverbände: In Streit stehen im hier vorliegenden Berufungsfall Zahlungen des Bw an den Landesverband der Sachverständigen. Es handelt sich hiebei um den Mitgliedsbeitrag in Höhe von € 100,00 sowie die Versicherungsprämie in Höhe von € 72,70 für die Gruppenhaftpflichtversicherung. Neben der allgemeinen Definition des Werbungskostenbegriffes enthält § 16 Abs. 1 EStG 1988 eine Aufzählung von Werbungskostentatbeständen. Dies deshalb, da bei den diesbezüglichen Tatbeständen ohne deren Aufzählung nicht ohne weiteres eindeutig beurteilt werden könnte, ob überhaupt Werbungskosten vorliegen würden. Entsprechend dieser Aufzählung von Werbungskostentatbeständen wird daher auch bei den in § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b leg. cit. genannten Beiträgen für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessensvertretungen davon ausgegangen, dass diese bereits unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff fallen. Darüber hinaus ist für die Abzugsfähigkeit von diesen Beiträgen entscheidend, dass die weiteren in § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b leg. cit. geforderten gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich eine nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließliche oder überwiegende Befassung mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen der Mitglieder, vorliegen, und die entsprechenden Beiträge eine angemessene, statutenmäßig festgesetzte Höhe nicht übersteigen. Im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung handelt es sich bei Berufsverbänden und Interessensvertretungen um Zusammenschlüsse von Personen, die denselben Beruf oder doch artverwandte durch eine natürliche Interessensgemeinschaft verbundenen Berufe ausüben. Nicht als Berufsverbände und Interessensvertretungen gelten somit Institutionen, die nicht darauf ausgerichtet sind, speziell berufliche Interessen der Mitglieder zu fördern, sondern bei denen die Fördertätigkeit in einem nicht eindeutigen und damit losen Zusammenhang zur Berufstätigkeit steht. Unter Wahrnehmung der beruflichen Interessen ist hierbei die Fördertätigkeit der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Mitglieder, zB. durch Beratung oder Aus- und Weiterbildung zu verstehen (VwGH 29.6.1995, 93/15/0104). Wie sich nun aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, ist der Bw bei der dg als Leiter der Redaktion unselbständig erwerbstätig und bezahlt auf freiwilliger Basis Mitgliedsbeiträge an den Landesverband der Sachverständigen. Begründet wird der Werbungskostencharakter des seitens des Bw freiwillig geleisteten Mitgliedsbeitrages ua damit, dass er im Hinblick auf seine Tätigkeit in der fi seitens des Sachverständigenverbandes laufend mit aktuellen Informationen versorgt werde und dieses Wissen regelmäßig in Redaktionskonferenzen zum Nutzen seiner Dienstgeberin einbringen könne. Publikationsentscheidungen würden tatsächlich aufgrund seines erworbenen Wissens erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag beinhalte ua ebenfalls die ermäßigte Teilnahme an Seminaren (Aus- und Fortbildungen). Da entsprechend der obigen Ausführungen Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen grundsätzlich bereits unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff fallen, bleibt im gegenständlichen Fall nur mehr die Frage zu klären, ob der Landesverband der Sachverständigen als eine Interessensvertretung des Bw angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall ist dies zu bejahen. Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, übt der Bw eine leitende Tätigkeit aus, die in der Wahrnehmung journalistischer Agenden seiner Dienstgeberin besteht. In dieser Funktion ist der Bw für den a1-Bereich sowie die f4 zuständig. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die durch den Bw ausgeübte Tätigkeit artverwandt jener eines Sachverständigen in den genannten Fachgebieten ist und daher der Landesverband der Sachverständigen sehr wohl "die beruflichen Interessen" des Bw wahrnimmt und diesen durch Beratung sowie Aus- und Weiterbildung fördert. Gleichzeitig damit sind jedoch sämtliche für die Anerkennung von Beiträgen für die freiwillige Mitgliedschaft bei Interessensvertretungen gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt, zumal sich der Landesverband der Sachverständigen unzweifelhaft nach seiner Satzung sowie tatsächlicher Geschäftsführung mit der ausschließlichen Wahrnehmung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder befasst und der seitens des Bw diesbezüglich geltend gemachte Mitgliedsbeitrag auch nicht die "angemessene, statutenmäßig festgesetzte Höhe" überschreitet. Der strittige Betrag des Bw für die Mitgliedschaft beim Landesverband der Sachverständigen in Höhe von € 100,00 kann somit gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 anerkannt werden. Die ebenfalls geltend gemachte Gruppenhaftpflichtversicherungsprämie in Höhe von € 72,30 teilt dieses Schicksal nicht, da sie in keiner Hinsicht mit der Tätigkeit des Bw als leitender b1 sowie seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang steht. Beilage: 1 Berechnungsblatt Feldkirch, am 5. August 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0420-F/08
Stammnummer
54765
Gültig
05.08.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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