Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0330-F/08
Steuerfreiheit von Unfalltaggeld aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung; Steuerbarkeit von Tag- bzw. von Km-Geldern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0330-F/08vom 16.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 sind dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, steuerfrei.
Das im konkreten Fall bezogene Unfalltaggeld stellt keinen Bezug aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, dar, zumal das gegenständliche Unfalltaggeld als Lohnentschädigung bzw. als Ersatz der konkreten Lohnfortzahlung des Dienstgebers vielmehr mit steuerpflichtigen Bezügen aus der österreichischen gesetzlichen Krankenversorgung vergleichbar ist.
Reiseaufwandsentschädigungen dürfen nur dann als nicht steuerbar behandelt werden, wenn diese durch einwandfreie Nachweise belegt werden. Beim Ersatz tatsächlicher Aufwendungen hat dieser Nachweis durch entsprechende Belege dem Grunde und der Höhe nach, beim Ersatz durch Pauschbeträge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 gleichfalls durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist ein Nachweis dafür zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Damit ist zumindest das Datum, die Dauer, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Dienstreise zeitnah darzustellen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Eine nachträgliche Beweisführung kann dabei den Nachweis durch taugliche zeitnahe Aufzeichnungen nicht ersetzen.
Bei unter dem Titel “Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder)“ gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 als nicht steuerbar zu behandelnden Beträgen kann es sich nur um solche Leistungen des Arbeitgebers handeln, die gesondert und mit der ausschließlichen Zweckbestimmung, dem Arbeitnehmer Reisekosten zu ersetzen, gezahlt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Gde Z,
L-Straße 44a, vom 8. November 2007 bzw. vom
29. Juli 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
15. Oktober 2007 bzw. vom 21. Juli 2008 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
Die
Einkommensteuer 2005
wird festgesetzt mit:
Das Einkommen
im Jahr 2005 beträgt:
|
2.972,06 €
21.908,85 €
|
Berechnung der
Einkommensteuer:
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten
ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag
Pauschbetrag für
Werbungskosten
|
35.241,15 €
-
9.838,26 €
-
132,00 €
|
|
25.270,89 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
25.270,89 €
|
Renten oder
dauernde Lasten, freiwillige Weiterversicherung
|
-
1.802,04 €
|
(Topf-)Sonderausgaben
|
-
1.460,00 €
|
Kirchenbeitrag
|
-
100,00 €
|
Einkommen
|
21.908,85 €
|
Die Einkommensteuer
gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988
beträgt:
(21.908,85 -
10.000,00) x 5.750,00 / 15.000,00
|
4.565,06 €
|
Steuer vor Abzug
der Absetzbeträge
|
4.565,06 €
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-
364,00 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer nach Abzug
der Absetzbeträge
|
3.856,06 €
|
Steuer sonstige
Bezüge
|
33,60 €
|
Einkommensteuer
|
3.889,66 €
|
Ausländische
Steuer
|
-
917,60 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
2.972,06 €
|
|
Die
Einkommensteuer 2006
wird festgesetzt mit:
Das Einkommen
im Jahr 2006 beträgt:
|
1.176,59 €
21.692,71 €
|
Berechnung der
Einkommensteuer:
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten
ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag
Pauschbetrag für
Werbungskosten
|
35.601,30 €
-
10.355,03 €
-
132,00 €
|
|
25.114,27 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
25.114,27 €
|
Renten oder
dauernde Lasten, freiwillige Weiterversicherung
|
-
1.861,56 €
|
(Topf-)Sonderausgaben
|
-
1.460,00 €
|
Kirchenbeitrag
|
-
100,00 €
|
Einkommen
|
21.692,71 €
|
Die Einkommensteuer
gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988
beträgt:
(21.692,71 -
10.000,00) x 5.750,00 / 15.000,00
|
4.482,21 €
|
Steuer vor Abzug
der Absetzbeträge
|
4.482,21 €
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-
494,00 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer nach Abzug
der Absetzbeträge
|
3.643,21 €
|
Steuer sonstige
Bezüge
|
210,88 €
|
Einkommensteuer
|
3.854,09 €
|
Ausländische
Steuer
|
-
2.677,50 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
1.176,59 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) bezog im
Berufungsjahr nichtselbständige Einkünfte als Grenzgänger in die
Schweiz. Er war dort ganzjährig bei der Fa. L, G-Straße 14,
Gd M, als Monteur beschäftigt.
Mit seiner Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2006 samt Beilagen (Lohnausweis, etc.) begehrte der Bw. ua.,
Reiseaufwandsentschädigungen in Höhe von 5.574,00 sFr als nicht
steuerbar zu behandeln.
Das Finanzamt erließ in der Folge den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 15. Oktober 2007; dabei
berücksichtigte es die vom Arbeitgeber ausbezahlten Spesen
(5.574,00 sFr) als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Mit Schriftsatz vom 8. November 2007 erhob der Bw.
gegen diesen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 Berufung,
sprach sich gegen die obgenannte Vorgehensweise des Finanzamtes aus und
führte dazu Folgendes aus:
"Meine Tätigkeit
ist im wesentlichen Montagetätigkeit im
Bereich
B,
wobei mein Arbeitsverhältnis dem schweizerischen Gesamtarbeitsvertrag
unterstellt ist. Die Steuerfreiheit wird damit begründet, dass der
Auszahlung meiner Reisespesen der Schweizer Gesamtarbeitsvertrag zu Grunde
liegt, der den Dienstreisebegriff regelt. Daher erhalte ich "bei
ganztägiger Abwesenheit mit täglicher Heimkehr" 18,00 CHF als
Reisespesenvergütung.
Diese
erhaltenen Reisespesen sind unter Beachtung des Freizügigkeitsabkommens der
Schweiz mit der EU als unter eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z. 5 EstG 1988 fallend zu
subsummieren und demzufolge gem.
§ 26 Z 4 EstG 1988 als steuerfrei zu belassen.
(Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der
EU ist gem. BGBL III Nr. 133/2004 mit 1. Juni 2002 in
Kraft getreten).
Gemäß
§ 26 Ziff 4 EStG 1988 gehören Beträge, die
aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Eine Dienstreise nach der Legaldefinition des
§ 26 Ziff 4 EstG 1988 liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer
über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro,
Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von
Dienstverrichtungen verlässt oder so weit von seinem ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr·an
seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 € pro Tag
betragen. Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, so kann
für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle
Tagesgeld steht für 24 Stunden zu
(§ 26 Z 4 Iit. b leg. cit.). Tagesgelder
für Auslandsdienstreisen können mit dem Höchstsatz der
Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten berücksichtigt werden
(§ 26 Z 4 Iit. d leg. cit.). Für die
Schweiz beträgt der Höchstsatz 36,80 €.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat allerdings den Dienstreisebegriff eingeschränkt.
Ein steuerfreies Taggeld kann für Dienstreisen dann nicht mehr gezahlt
werden, wenn an einem anderen Einsatzort ein neuer Mittelpunkt der
Tätigkeit entsteht.
Die
Beurteilung eines Ortes als weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit ist
hinsichtlich der vom Arbeitgeber geleisteten Beträge nach den gleichen
Grundsätzen vorzunehmen, die von der Judikatur für die Beurteilung von
Tagesgeldern als Werbungskosten entwickelt wurden. Grundvoraussetzung ist also,
dass auch tatsächlich eine Dienstreise vorliegt. Der Begriff der
Dienstreise ist im Einkommensteuergesetz geregelt, aber auch lohngestaltende
Vorschriften können derartige Bestimmungen enthalten. Gibt es in einer
lohngestaltenden Vorschrift (iSd § 68 Abs. 5 Z 1
bis 6 EStG 1988) eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, so ist
diese Regelung anzuwenden. Wenn dies nicht der Fall ist, kommt die Definition
des Einkommensteuergesetzes (Legaldefinition) zum Tragen. Liegt eine Regelung
des Dienstreisebegriffes auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift vor,
unterliegt die Dienstreise keiner zeitlichen Begrenzung, so dass die für
den steuerlichen Dienstreisebegriff geltenden zeitlichen Beschränkungen
nicht anzuwenden sind (vgl. RdW 1996, 45).
Lohngestaltende
Vorschriften iSd § 68 Abs. 5 Z 1 bis Z 6
EStG 1988 sind:
- gesetzliche
Vorschriften,
- von
Gebietskörperschaften erlassene Dienstordnungen,
-
aufsichtsbehördlich genehmigte Dienst-(Besoldungs-)ordnungen der
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- die vom
Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegte
Arbeitsordnung,
-
Kollektivverträge,
-
Betriebsvereinbarungen, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher
Ermächtigungen abgeschlossen wurden,
-
Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen
Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBI. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen
Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der
Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden.
Eine
Einschränkung der lohngestaltenden Vorschriften auf inländische
lohngestaltende Vorschriften stellt eine SchlechtersteIlung von Arbeitnehmern
mit Wohnsitz im Inland, die aber bei ausländischen Betrieben
beschäftigt sind, und die gleiche Tätigkeit ausüben, wie
Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland, die in inländischen Betrieben
beschäftigt sind, dar. Das hat zur Folge, dass § 26 Z 4
EStG 1988 auch Grenzgängern offen stehen muss und dass im gegebenen
Zusammenhang schweizerische Arbeitsverträge österreichischen
Kollektivverträgen formell gleichgehalten werden können bzw.
müssen. Es ist dabei § 26 Z. 4 EstG 1988 als
demonstrativer Verweis auf § 68 Abs. 5 Z. 1 bis
6 EstG dergestalt auszulegen, dass ausländisches
Kollektivvertragsrecht, soweit es dem inländischen entspricht, ebenfalls
die strittige Begünstigung vermittelt.
Enthält
daher der schweizerische Arbeitsvertrag eine Regelung des Dienstreisebegriffes,
unterliegt die Dienstreise keiner zeitlichen Begrenzung, so dass die für
den Dienstreisebegriff nach der Legaldefinition geltenden zeitlichen
Beschränkungen nicht anzuwenden sind.
Der meinem
Dienstverhältnis als Bauarbeiter zugrunde liegende ausländische
Arbeitsvertrag regelt in seinem Artikel 13 die Entschädigung bei
auswärtiger Arbeit, wonach "bei ganztägiger Abwesenheit mit
täglicher Heimkehr" 18,00 SFr, sowie bei einer Dienstreise bei der
eine Nächtigung erforderlich ist 40,00 SFR zu vergüten sind.
Dies ist einer
kollektivvertraglichen Definition einer Dienstreise gleichzuhalten. Der
korrespondierende inländische Kollektivvertrag für Bauarbeiter
enthält in seinem § 9 ebenfalls einen eigenen Dienstreisebegriff,
demzufolge Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten
Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur Arbeit auf Baustellen
eingesetzt werden und täglich an ihren Wohnort zurückkehren, ein
Taggeld, dessen Höhe sich für 3 Stunden mit 8,50 €,
für 9 Stunden mit 13,50 € und für ganztägige
Arbeitseinsätze mit Übernachtung mit 26,40 € Taggeld und
10,21 € Nächtigungsgeld bemisst.
Folglich sind
die vom ausländischen Arbeitgeber ausbezahlten Spesenersätze
(18,00 SFr pro Tag und 40,00 Sfr mit Nächtigung) steuerfrei zu
behandeln.
Dies bedeutet
somit, dass wirtschaftlich betrachtet der ausländische Arbeitsvertrag dem
inländischen Kollektivvertrag gleichzustellen ist und dass auf Grund des
Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz vom Vorliegen einer
lohngestaltenden Vorschrift gemäß
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 auszugehen
ist. Denn Österreich als Mitglied der Europäischen Union hat EG-Recht
anzuwenden. Die wirtschaftliche Integration Europas basiert auf den vier
Grundfreiheiten des uneingeschränkten Waren-, Personen-, Dienstleistungs-
und Kapitalverkehrs. Eine Ausformung der Grundfreiheiten ist die
Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Sie wird durch
das Diskriminierungsverbot des Artikels 39 EGV abgesichert.
Artikel 39 EGV
enthält seinem Wortlaut nach ein absolutes Diskriminierungsverbot in Bezug
auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen lediglich
aufgrund der Staatsbürgerschaft. Steuerliche Maßnahmen gelten aber
selbst dann als diskriminierend, wenn zwar eine steuerliche Vorschrift nicht
unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpft, aber die Gefahr
besteht, dass sich eine steuerliche Regelung besonders zum
Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt.
Die
Vorschriften über die Gleichbehandlung verbieten daher nicht nur
offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern
auch alle versteckten Diskriminierungen, die durch die Anwendung anderer
Unterscheidungsmerkmale zum gleichen Ergebnis führen.
Das
Diskriminierungsverbot ist aber auch als Beschränkungsverbot zu verstehen.
Danach stellen Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu
verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine
Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, auch wenn sie
unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer
Anwendung finden. Sollen die Bestimmungen über die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer nach ihrem Wortlaut insbesondere die
Inländer(gleich)behandlung im Aufnahmestaat sichern, so verbieten sie es
doch auch, dass der Herkunftsstaat die freie Annahme und Ausübung einer
Beschäftigung durch einen seiner Staatsangehörigen in einem anderen
Staat behindert.
Seit 1.
Juni 2002 ist die Schweiz mit der EU durch das Freizügigkeitsabkommen
verbunden (BGBl. III Nr. 133/2002). Damit ist die
Personenfreizügigkeit, wie sie im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft
gilt, auch im Verhältnis zur Schweiz hergestellt. Demzufolge sind
Maßnahmen unzulässig, die die Gemeinschaftsangehörigen
benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Abkommensstaates
eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen. Vorschriften, auch
steuerlicher Art, die einen Staatsangehörigen eines Abkommensstaates daran
hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem
Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen eine Beschränkung
dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der
Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden. Soweit
rein innerstaatliches Steuerrecht gegen den Grundsatz der
Arbeitnehmerfreizügigkeit verstößt und hiefür keine
Rechtfertigungsgründe vorliegen, wird es vom unmittelbar anzuwendenden
Abkommensrecht verdrängt (SWI 2006, 454 ff).
Im
Übrigen wird auch auf die Entscheidung des UFS Vorarlberg vom 21.11.2006
RV/0232F/05 verwiesen, wonach bei einem gleich gelagerten Sachverhalt die
ausbezahlten Reisespesen ebenfalls als nicht steuerpflichtig behandelt
wurden."
Im Rahmen eines entsprechenden Vorhalteverfahrens
(vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
19. November 2007, wonach der Bw. um Vorlage seines Dienstvertrages,
des den Bw. betreffenden schweizerischen Gesamtarbeitsvertrages, aus welchem
sich der entsprechende Dienstreisebegriff und die Höhe der Ansprüche
an Reisespesen ergebe, einer rechnerischen Darstellung der Zusammensetzung der
Gesamtspesen von 5.574,00 sFr, sämtlicher Spesenabrechnungen, einer
kalendarischen Aufstellung der Reiseziele mit zugeordneten Reisespesen sowie
sämtlicher Monatslohnabrechnungen für 2006 gebeten wurde) führte
der Bw. mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2007 - unter Vorlage eines
Auszuges des konkreten Landesgesamtarbeitsvertrages (Art. 41 bis 43) - im
Wesentlichen aus, dass er mit seinem Arbeitgeber keinen schriftlichen
Arbeitsvertrag abgeschlossen habe, sondern nur ein mündlicher
Arbeitsvertrag bestehe, wobei Grundlage dafür dieser schweizerische
Landesgesamtarbeitsvertrag sei. Weiters sei anzumerken, dass der in der Berufung
angeführte Spesenersatz von 18,00 sFr erst ab 1. Jänner 2007
Gültigkeit habe, da ab diesem Zeitpunkt die Sätze neu geregelt
würden
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner 2008
wies das Finanzamt die Berufung betreffend Einkommensteuer 2006 als
unbegründet ab; dabei ging das Finanzamt davon aus, dass im konkreten Fall
im Hinblick auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
21. November 2006, RV/0232-F/05, der Schweizer Gesamtarbeitsvertrag
für steuerliche Zwecke beachtet werden müsse, allerdings
gegenständlich der belegmäßige Nachweis der Dienstreisen (dabei
sei zumindest Datum, Dauer, Ziel und Zweck der einzelnen Reise darzulegen und
durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen) und der bezahlten Tagesgelder als
Voraussetzung für eine steuerfreie Behandlung von Reisekostenersätzen
fehle.
Mit Schreiben vom 15. Jänner 2008 legte der Bw.
noch eine Bestätigung seines Arbeitgebers betreffend
"Spesen und Einsatzorte 2006 gem. Ihren
Rapporten" vom 14. Jänner 2008 über Spesen in Höhe
von 5.148,00 sFr vor; dazu erklärte er noch, dass bei Tagen mit einem
Satz von 36,00 sFr jeweils eine Nächtigung erforderlich gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2008 beantragte der
Bw., die Berufung betreffend Einkommensteuer 2006 der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen; dadurch galt die Berufung wiederum
als unerledigt.
Mit Schreiben vom 29. Februar 2008 legte der
Arbeitgeber des Bw. die monatlichen Lohnabrechungen für die Jahre 2005
und 2006 vor.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2008 nahm das Finanzamt das
Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 wieder auf und
erließ gleichzeitig eine neue Sachentscheidung; begründet wurde dies
von der Amtspartei im Wesentlichen damit, dass auf Grund der nunmehr
vorliegenden monatlichen Lohnabrechnungen der gesamte steuerpflichtige
Bruttolohn richtigerweise 62.108,30 sFr (statt 47.792,00 sFr) und die
mit dem begünstigten Steuersatz nach § 67 Abs. 1
EStG 1988 zu besteuernde Lohnzahlung (Gratifikation) 3.300,00 sFr
(statt 4.100,00 sFr) betrage.
In der gegen diesen (neuen)
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 21. Juli 2008 erhobenen Berufung
führte der Bw. Folgendes aus: Die Differenz vom bisher ausgewiesenen
Lohn zu dem durch das Finanzamt festgesetzten Bruttolohn ergebe sich wie
folgt:
|
Bruttolohn
lt. Bescheid vom 21.
Juli 2008
Darin
enthalten
seien:
Tagesgelder
aus Kranken-, Unfall- und
Invalidenversicherung
Reisespesen
|
62.108,30 sFr
9.906,30 sFr
4.410,00 sFr
Diese beiden (letztgenannten) Positionen seien im Bescheid
vom 11. Juli 2006 nicht enthalten, wodurch ursprünglich der
steuerpflichtige Lohn mit 47.792,00 sFr in Ansatz gebracht worden sei. Die
Tagesgelder aus Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung seien bisher nicht
angeführt worden, da in Bezug auf das gewährte Unfalltaggeld die
Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c
EStG 1988 in Anspruch genommen worden sei. Hinsichtlich der vom Finanzamt
als steuerpflichtiger Arbeitslohn berücksichtigten Reisespesen in Höhe
von 4.410,00 sFr verweise er auf das Berufungsvorbringen betreffend
Einkommensteuer 2006 und beantrage, diese steuerfrei zu belassen.
Das Finanzamt legte diese Berufung
(Einkommensteuer 2005) in weiterer Folge ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens durch den
Unabhängigen Finanzsenat (vgl. entsprechende Schriftsätze vom 28.
Juli 2008 bzw. vom 24. November 2008) legte der Bw. mit
Begleitschreiben vom 26. Jänner 2009 seine Arbeitsrapporte für
die Jahre 2005 und 2006 sowie von ihm erstellte Listen vor; darin seien -
nach Datum geordnet - die jeweiligen Baustellen mit den für die jeweilige
Montagetätigkeit ausbezahlten Spesen angeführt. Weiters führte
der Bw. noch aus, dass der Spesenersatz grundsätzlich 18,00 sFr
betragen habe und jeweils dann ausbezahlt worden sei, wenn außerhalb des
Firmensitzes eine Montagetätigkeit ausgeführt worden sei. Eine
schriftliche Vereinbarung zwischen seinem Arbeitgeber und ihm betreffend
Spesenersatz könne er nicht vorlegen, da in der Firma diesbezüglich
keine schriftlichen Verträge abgeschlossen würden; jeder Arbeitnehmer,
der auf Baustellen Arbeiten zu verrichten habe, bekomme dieselben
Spesenersätze ausbezahlt.
In der Folge wurde dieses Schreiben samt Beilagen der
Amtspartei zur Kenntnisnahme mit der Möglichkeit übermittelt, dazu
Stellung zu nehmen (vgl. entsprechendes Schreiben des Unabhängigen
Finanzsenates vom 6. Februar 2009). Das Finanzamt brachte dazu mit
Schreiben vom 16. Februar 2009 Folgendes
vor: "Aus der Sicht
des Finanzamtes bestehen - unter der Voraussetzung, dass der Unabhängige
Finanzsenat die in der Berufungsvorentscheidung vom 15.1.2008 vertretene
Rechtsansicht im Hinblick auf die steuerliche Beachtlichkeit der Spesenregelung
des Schweizer Gesamtarbeitsvertrages im gegenständlichen Fall
vollumfänglich teilt - keine Bedenken, Spesenersätze für
auswärtige Tätigkeit in Höhe von CHF 18,-- pro Tag als nicht
steuerbar im Sinne des § 26 EStG anzuerkennen, wobei die
vorgelegten Arbeitsrapporte als ausreichender Nachweis angesehen werden
können. Nach den Berechnungen des Berufungswerbers handelt es sich um einen
Gesamtbetrag von CHF 4.428,-- im Jahr 2006 bzw. CHF 3.744,-- im
Jahr 2005.
Darüber
hinaus aus dem Titel "km-Gelder" bezahlte Beträge dürften jedoch
unseres Erachtens steuerlich nicht anerkannt werden, da die dafür
erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere Nachweise durch laufende
Aufzeichnungen in Form eines Fahrtenbuches) nicht erfüllt
sind."
Mit Vorhalt vom 18.
Februar 2009 wurde dieses Schreiben des Finanzamtes schließlich dem
Bw. zur Kenntnisnahme mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen,
übermittelt und gleichzeitig ersucht, die geltend gemachten ausbezahlten
Kilometergelder anhand eines Fahrtenbuches oder sonstiger
tauglicher, zeitnaher Aufzeichnungen
nachzuweisen sowie zu erklären, wie sich die in den vorgelegten
Aufstellungen ergebenden Differenzbeträge genau errechnen und wieso einige
der beruflichen Fahrten überhaupt mit dem Privat-Pkw (statt mit dem
arbeitgebereigenen Fahrzeug) durchgeführt wurden.
Mit Schriftsatz vom 5.
März 2009 gab der Bw. schließlich noch Folgendes
an: "Bei Arbeiten auf
einigen Baustellen wurde jeweils von meinem Arbeitgeber ein km Geld
zusätzlich zum Taggeld
ausbezahlt.
Diese
km Gelder wurden deshalb ausbezahlt, dabei die bei diesen Baustellen
entstandenen Aufwendungen hinsichtlich Firmen-PKW jeweils an die Kundschaft
außertourlich verrechnet werden
konnten.
Für
meine Person hatte ich bei diesen Baustellen keine eigenen Kosten mit dem Privat
Pkw zu tragen, sondern es stand jeweils für die Fahrt von der Firma bis zur
Baustelle ein arbeitgebereigenes Fahrzeug zur
Verfügung.
Die
bei den o.a. Baustellen für meinen Arbeitgeber entstandenen Kosten, konnten
in diesen Fällen an den Kunden unter dem Titel "km Geld" verrechnet werden
und wurden auch von den Kunden an meinen Arbeitgeber bezahlt. In weiterer Folge
wurden diese km Gelder zusätzlich zu den Tagsätzen an die Arbeitnehmer
ausbezahlt.
Die
angesprochenen Nachweise (wie Fahrtenbuch) können in diesen Fällen
nicht vorgelegt werden, da betreffend
Firmen-PKW
keine Fahrtenbücher
geführt werden und ich persönlich auch keine Aufwendungen aus diesem
Titel zu tragen hatte."
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen erwogen:
1) Unfalltaggeld
(Einkommensteuer 2005):
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988
stellen Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung
entspricht, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
sind auch "dem Grunde und der Höhe nach
gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen
Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung
entspricht", steuerfrei.
Im Hinblick auf das in Rede
stehende Unfalltaggeld kann diese Befreiungsbestimmung
nicht zur Anwendung gelangen, weil das
bezogene Unfalltaggeld kein Bezug aus einer ausländischen gesetzlichen
Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung
entspricht, darstellt. Das gegenständliche Unfalltaggeld als
Lohnentschädigung (siehe dazu zB unter
http://www.suva.ch/home/suvacare/versicherungsleistungen/geldleistungen.htm)
bzw. als Ersatz der konkreten Lohnfortzahlung des Dienstgebers ist vielmehr mit
steuerpflichtigen Bezügen aus der
österreichischen gesetzlichen Krankenversorgung vergleichbar
(vgl. dazu auch
Doralt11,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 18 zu § 3 EStG 1988;
VwGH 19.12.2006, 2004/15/0169, betreffend das Taggeld der gesetzlichen
liechtensteinischen Unfallversicherung; UFS 4.11.2004,
RV/0127-F/03). Im Gegensatz zum
Schweizer Unfallversicherungsrecht, in das auch Nichtbetriebsunfälle
einbezogen sind, kennt das (österreichische) Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), im Bereich
der Unfallversicherung im Übrigen ausdrücklich nur zwei
Versicherungsfälle der Gesundheitsschädigung, nämlich den
(zeitlich begrenzten) Arbeitsunfall und die Berufskrankheit (vgl. dazu auch
UFS 16.10.2006, RV/0039-F/04).
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass
der Bw. mit Schreiben vom 24. November 2008 vom Unabhängigen
Finanzsenat aufgefordert wurde, zu den obigen Überlegungen Stellung zu
nehmen und auch darzulegen, welcher Versicherungsfall (Betriebsunfall,
Nichtbetriebsunfall, Berufskrankheit) den gegenständlichen
Unfalltaggeldzahlungen zugrunde lag. Dieses Ersuchen blieb jedoch in der Folge
unbeantwortet.
Dem diesbezüglichen
Berufungsvorbringen war somit - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - ein Erfolg zu
versagen.
2) Reisespesen
(Einkommensteuer 2005 und 2006):
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 gehören Beträge, die
aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit.
Eine Dienstreise nach der Legaldefinition des
§ 26 Z 4 EStG 1988 liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer
über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro,
Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von
Dienstverrichtungen verlässt (eintägige Dienstreise; erster
Tatbestand) oder so weit von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)
arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen
Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (mehrtägige
Dienstreise; zweiter Tatbestand).
Nach der für die Streitjahre geltenden Fassung des
§ 26 Z 4 EStG 1988 (vierter Satz) ist dann, wenn eine
lohngestaltende Vorschrift im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des
Begriffes "Dienstreise" enthält,
diese Regelung anzuwenden. Damit gehen lohngestaltende Vorschriften, wie
Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, der gesetzlichen Regelung
vor
(vgl. Doralt7,
EStG, Tz 59 zu § 26 EStG 1988).
Der Unabhängige Finanzsenat teilt - gerade auch im
Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen (siehe
dazu auch UFS 21.11.2006, RV/0232-F/05) - die Auffassung des Finanzamtes,
dass der gegenständlich vorgelegte Schweizer Landesgesamtarbeitsvertrag
(LGAV) eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 darstellt, der
eine eigene Regelung des Dienstreisebegriffes enthält
(vgl. Art. 42 LGAV), und dieser dieselbe steuerrechtliche Wirkung
entfaltet wie ein inländischer (österreichischer) Kollektivvertrag;
die im gegenständlichen schweizerischen LGAV vermittelte Begünstigung
findet im korrespondierenden innerstaatlichen Kollektivvertrag für
Metallgewerbe (vgl. § 10 dieses Kollektivvertrages) seine Deckung
(vgl. auch Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2006
vom 15. Jänner 2008).
Wie das Finanzamt richtig
ausgeführt hat, dürfen Reiseaufwandsentschädigungen nach
übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2006, Fragebeantwortungen 51 f zu § 26
EStG 1988; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar,
Tz 2.1 zu § 26 EStG 1988 allgemein und Tz 7 zu
§ 26 Z 4 EStG 1988, und die dort angeführte
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; siehe auch UFS 21.11.2006,
RV/0232-F/05) jedoch nur dann als nicht steuerbar behandelt werden, wenn diese
durch einwandfreie Nachweise belegt werden. Beim Ersatz tatsächlicher
Aufwendungen hat dieser Nachweis durch entsprechende Belege dem Grunde und der
Höhe nach, beim Ersatz durch Pauschbeträge gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 gleichfalls durch Belege dem Grunde
nach zu erfolgen. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist ein Nachweis
dafür zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des
§ 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die
dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der
Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4
EStG 1988 nicht überschreiten. Damit ist zumindest das Datum, die
Dauer, das Ziel und der Zweck jeder
einzelnen
Dienstreise
zeitnah darzustellen und durch
entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Eine nachträgliche
Beweisführung kann dabei den Nachweis durch taugliche zeitnahe
Aufzeichnungen nicht ersetzen. Eine Schätzung pauschaler Ersatzleistungen
kommt im Übrigen nicht in Frage (vgl. zB VwGH 22.4.1992,
87/14/0192).
Im Hinblick auf den geltend gemachten Ersatz von
Fahrtkosten ist zu sagen, dass bei Geltendmachung des Kilometergeldes
grundsätzlich ein Fahrtenbuch fortlaufend und übersichtlich zu
führen ist, um einwandfrei feststellen zu können, wie sich die gesamt
gefahrenen Kilometer auf berufliche und privat veranlasste Fahrten verteilen;
dieser Nachweis kann grundsätzlich auch in anderer Form durch taugliche,
zeitnahe Aufzeichnungen im Rahmen der Reisekostenabrechnung erbracht werden.
Notwendig ist dabei aber die zweifelsfreie und klare Angabe der
zurückgelegten Wegstrecke (Anfangs- und Endkilometerstand), Datum, Angabe
des Pkw´s und der dienstliche Zweck (vgl. Doralt,
EStG7, § 26
Tzen 68 und 74 f und die dort zitierten VwGH-Judikate;
Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Fragebeantwortung 61 zu § 26
EStG 1988).
Wie oben dargelegt, hat der Bw. mit Begleitschreiben vom
26. Jänner 2009 seine Arbeitsrapporte für die Jahre 2005 und
2006 vorgelegt; damit hat er - wie gefordert - die Dauer, das Ziel und den Zweck
jeder einzelnen Dienstreise samt den für die jeweilige
Montagetätigkeit ausbezahlten Spesen (Taggelder) durch zeitnahe
Aufstellungen nachgewiesen und waren daher nunmehr in unstrittiger Weise
(vgl. dazu auch die Stellungnahme des Finanzamtes vom
16. Februar 2009) die Spesenersätze entsprechend den vorgelegten
Arbeitsrapporte bzw. den mit Schreiben vom 26. Jänner 2009 vorgelegten
Listen (2005:
3.744,00 sFr bzw. 2.396,16 €; 2006: 4.428,00 sFr bzw.
2.789,64 €) als nicht steuerbar zu behandeln. Der
Unabhängige Finanzsenat erlaubt sich an dieser Stelle zu erwähnen,
dass sich der Bw. damit nicht beschwert erachten kann, bestanden im konkreten
Fall doch - wie bereits mit Schreiben vom 28. Juli 2008 dargelegt -
zahlreiche Ungereimtheiten; so gab es unterschiedlichen Wertangaben betreffend
Spesenvergütung im vorgelegten (Jahres-)Lohnausweis bzw. den monatlichen
Lohnabrechnungen (Autospesen: 50,00 sFr; Reisespesen: 5.524,00 sFr;
insgesamt 5.574,00 sFr) einerseits und in der Bestätigung seines
Arbeitgebers vom 14. Jänner 2008 (insgesamt 5.148,00 sFr)
andererseits; weiters führte der Bw. in seiner Vorhaltsbeantwortung vom
14. Dezember 2007 selbst aus, dass für das Jahr 2006
richtigerweise von einem Spesensatz von 15,00 sFr (statt 18,00 sFr)
auszugehen sei, im Rahmen der obgenannten Bestätigung des Arbeitgebers bzw.
den vorgelegten Arbeitsrapporten wird aber trotzdem von 18,00 sFr
ausgegangen. Laut Pkt. 42.4 des vorgelegten
Landesgesamtarbeitsvertrages vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei
länger dauernden Arbeiten im Ausland bzw. in der Schweiz, insofern die
tägliche Heimkehr nicht möglich ist, die Spesenentschädigung
individuell; nach dem Berufungsschriftsatz vom 8. November 2007
beträgt der ausbezahlte Spesensatz mit Nächtigung 40,00 sFr; der
Arbeitgeber des Bw. berücksichtigt in seiner Bestätigung vom
14. Jänner 2008 jedoch 36,00 sFr.
Im Hinblick auf die geltend
gemachten Kilometergelder [mit Schreiben vom 26. Jänner 2009 samt
Aufstellungen und Arbeitsrapporte für 2005 und 2006 hat der Bw.
vorgebracht, dass die Differenz zwischen ausbezahlter Spesen (Taggelder) laut
Arbeitsrapporte und den gesamt geltend gemachten
Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlte Kilometergelder betrifft (2005:
666,00 sFr; 2006: 720,00 sFr)] ist zu sagen, dass es sich bei unter
dem Titel "Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder)" gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 als nicht steuerbar zu behandelnden
Beträgen nur um solche Leistungen des Arbeitgebers handeln kann, die
gesondert und mit der ausschließlichen
Zweckbestimmung,dem Arbeitnehmer
Reisekosten
zu
ersetzen, gezahlt werden (vgl. Doralt,
EStG7, § 26
Tz 35; Jakom/Lenneis EStG § 26 Rz 14; siehe auch
VwGH 22.9.1992, 92/14/0069).
Der Bw. hat mit Schriftsatz vom
5. März 2009 ausdrücklich erklärt, dass ihm im
Zusammenhang mit jenen Dienstreisen, für die er zusätzlich zu den
Tagsätzen auch Km-Gelder vom Arbeitgeber erhalten hat, keine eigenen
Fahrtkosten entstanden sind bzw. dass ihm jeweils für die Fahrt von der
Firma bis zur Baustelle ein arbeitgebereigenes Fahrzeug zur Verfügung
gestanden ist. Da es sich somit bei den an den Bw. ausbezahlten Km-Gelder
mangels eigener diesbezüglicher Kosten um keine
Reisevergütungen bzw. um keinen
Ersatz tatsächlicher Aufwendungen
des Arbeitnehmers handelt, konnten die geltend gemachten Km-Gelder nicht als
nicht steuerbar behandelt werden. Diese Beträge waren damit als Vorteil aus
dem Dienstverhältnis und folgedessen als steuerpflichtiger Lohn zu
beurteilen. Den gegenständlichen Berufungen war somit diesbezüglich
teilweise Folge zu geben.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 16. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0330-F/08
- Stammnummer
- 39821
- Gültig
- 16.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF