Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0176-F/03
Aufgabe des Familienwohnsitzes anlässlich einer 32-monatigen Auslandsbeschäftigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0176-F/03vom 23.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nutzung und Ausstattung eines Hauses sind geeignete Umstände, um wiederzugeben, zu welchem Zweck der Steuerpflichtige das Haus hält. Werden aus einem Haus Hausrat und Möbel in einem nicht unwesentlichen Ausmaß entfernt, wird das Haus während der Beschäftigung im Ausland nicht bewohnt und erfolgen zudem entsprechende Ab- bzw Ummeldungen (Post, GIS, Telefon, Meldeamt), dann wurde der inländische Familienwohnsitz aufgegeben.
Besucht der im Ausland beschäftigte Steuerpflichtige seine in Österreich verbliebene, bei den Schwiegereltern untergebrachte Familie nur fallweise und nutzt er dabei das Haus seiner Schwiegereltern lediglich kurz als Gast, dann kann auch nicht von einem abgeleiteten österreichischen Wohnsitz ausgegangen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Dr.
Gerald Daniaux, KR Peter Latzel und Mag. Michael Kühne im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufungen des R, vom
16. Jänner 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom
9. Dezember 2002 betreffend Einkommensteuer für 1997 bis 1999
sowie Wiederaufnahme hinsichtlich der Einkommensteuer für 1997 und 1999
nach der am 22. November 2007 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
1.) Den
Berufungen betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Einkommensteuer für 1997 und 1999 wird Folge gegeben. Die angefochtenen
Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
2.) Die
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1999 werden als
unzulässig zurückgewiesen.
3.) Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbesscheid 1998 wird Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 17.3.1997 langte beim Finanzamt ein am 10.3.1997 in den
USA aufgegebenes Kuvert ein (AS 1/1997), in dem der Berufungsweber (in der Folge
Bw) seine Grenzgängerkarte retournierte. Die Rückseite der Karte
enthält die Aufforderung, die Aufgabe der Beschäftigung als
Grenzgänger unverzüglich dem Finanzamt bekannt zu geben und
gleichzeitig die Meldekarte zurückzustellen. Angeschlossen war auch eine
Bestätigung seiner Arbeitgeberin der HAG. In ihr wird bescheinigt, dass der
Bw ab 1.3.1997 eine neue Tätigkeit in den USA innerhalb des Konzerns (HUS)
aufnehmen werde. Er werde seinen ordentlichen Wohnsitz in A haben und dort
steuerpflichtig sein. Der Auslandsaufenthalt werde voraussichtlich zwei Jahre
betragen (AS 2/1997).
Das Finanzamt setzte daraufhin die Vorauszahlungen an
Einkommensteuer mit Null fest.
In der Einkommensteuererklärung für 1997, beim
Finanzamt eingelangt am 23.11.1998, gab der Bw seine bisherige
österreichische Anschrift als Wohnort an. Unter der Kennzahl 440 mit der
Erläuterung: "Neben den angeführten Einkünften wurden
Einkünfte bezogen, für die das Besteuerungsrecht aufgrund von
Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen Staat zusteht" wurden keine
Einkünfte angegeben. In einer Beilage zur Steuererklärung gab der Bw
lediglich die von seiner liechtensteinischen Arbeitgeberin für 1-2/97
bezogenen Einkünfte bekannt.
Das Finanzamt veranlagte den Bw
erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 1997.
Für 1998 wurde keine Steuererklärung einreicht.
Dementsprechend wurde auch (zunächst) keine Einkommensteuer
festgesetzt.
Für 1999 reichte der Bw eine Steuererklärung ein,
in deren Beilage er lediglich die Einkünfte aus seiner inzwischen wieder
aufgenommenen Grenzgängertätigkeit der Monate 11 - 12/1999
anführte.
Das Finanzamt veranlagte den Bw seinen Erklärungen
folgend zur Einkommensteuer 1999 (AS 16/1999).
Im Jahr 2002 nahm das Finanzamt eine Überprüfung
des Steueraktes des Bw vor. Im Zuge dessen wandte es sich auch an den Bw mit
Fragen hinsichtlich seines Wohnsitzes in der Zeit von März 1997 bis Oktober
1999. Der Bw teilte unter Vorlage einer Reihe von Beweismitteln (Rechnung
über die Übersiedlung, Stromabrechnungen, Erdgasabrechnungen,
Wasserabrechnungen, Telefonrechnungen, Zeitungsabbestellung,
Postnachsendeauftrag, Fernsehabmeldung, Nachweise über amerikanische
Mietzahlungen) mit, er habe in der fraglichen Zeit keinen Wohnsitz in
Österreich gehabt. Er habe sich abgemeldet. Das Haus in Höchst sei in
der Zeit weder möbliert noch bewohnt gewesen. Seine Frau sei mit dem
gemeinsamen Kind zu seinen Schwiegereltern gezogen. Dort habe er sie ein paar
Mal kurz besucht. Die amerikanischen Einkünfte seien nicht von seinem
liechtensteinischen Arbeitgeber ausbezahlt worden. Er habe sie in Amerika
versteuert.
Das Finanzamt nahm das Verfahren hinsichtlich der
Einkommensteuer 1997 und 1999 unter Hinweis auf den § 303 Abs. 4 BAO wieder
auf. In den Wiederaufnahmebescheiden führte es keinerlei
Wiederaufnahmegründe an. Auch die Ermessensentscheidung wurde nicht
begründet. Die Bescheide enthalten auch keinen Hinweis auf die
Begründung eines anderen Bescheides.
In den gleichzeitig erlassenen neuen Sachbescheiden
betreffend Einkommensteuer 1997 und 1999 führte das Finanzamt gleich wie im
Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 1998 aus, die zusätzliche
Begründung zu diesen Bescheiden gehe gesondert zu. In der gesonderten
Bescheidbegründung, in der allein auf die Einkommensteuer 1997 bis 1999
Bezug genommen wird, führte das Finanzamt aus: Bei der
Überprüfung der Veranlagungen für 1997 bis 1999 sei neu
festgestellt worden, dass er durchgehend einen österreichischen Wohnsitz
gehabt habe. Die gegenteiligen Angaben des Bw seien wenig plausibel. Da zu
Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
bestünden, sei Österreich als Ansässigkeitsstaat anzusehen. Es
werde deshalb für den Zeitraum 1997 bis 1999 hinsichtlich der
amerikanischen Einkünfte das Besteuerungsrecht unter Anwendung der
Anrechnungsmethode geltend gemacht.
Form- und fristgerecht erhob der Bw gegen die
Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 1997 und 1999 sowie gegen die
Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 Berufung. In ihr führte er aus, die
Wiederaufnahme des Verfahrens sei unzulässig, weil keine
Wiederaufnahmegründe gegeben seien. Da seine österreichische Wohnung
während der Beschäftigung in den USA weder möbliert gewesen noch
bewohnt worden sei, habe in dieser Zeit auch keine unbeschränkte
Steuerpflicht bestanden.
In der am 22. November 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wiederholten die Vertreter der Amtspartei und des Bw im
Wesentlichen ihre bisherigen Standpunkte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme des
Verfahrens
Ständige Rechtsprechung (VwGH 30.11.1999, 94/14/0124;
2.2.2000, 97/13/0199; UFS 28.7.2004, RV/0658-L/03; 15.2.2007, RV/0088-G/03,
18.4.2007, RV/0075-F/06), Lehre (Ritz,
BAO3, § 307 Tz 3)
und das Bundesministerium für Finanzen (BMF-010103/0053-VI/2006 vom
14.6.2006) stimmen darin überein, dass Wiederaufnahmsgründe in der
Bescheidbegründung ausdrücklich anzuführen sind. Dies ist
unerlässlich, weil sich die Berufungsbehörde auf keine neuen
Wiederaufnahmsgründe stützen darf. Vielmehr hat sie lediglich zu
beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten
Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen. Fehlt die Angabe der
Wiederaufnahmegründe in der Begründung des mit Berufung angefochtenen
Bescheides, dann ist dies nicht nur in der Berufungsentscheidung, sondern auch
in der Berufungsvorentscheidung nicht nachholbar. Oder mit anderen Worten:
Wiederaufnahmsgründe dürfen weder im erstinstanzlichen noch im
zweitinstanzlichen Berufungsverfahren nachgeschoben werden.
Da das Finanzamt in den angefochtenen
Wiederaufnahmebescheiden gegen dieses Verbot verstoßen bzw weder in den
angefochtenen Bescheiden Wiederaufnahmsgründe angeführt noch auf
solche in den Sachbescheiden verwiesen hat, waren die angefochtenen Bescheid
ersatzlos aufzuheben, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen
sie angefochten worden sind. Daran vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass in der gesonderten, vom 10.12.2002 datierenden Begründung
zu den ebenfalls angefochtenen Einkommensteuerbescheiden Ausführungen
enthalten sind, die, wären sie Teil der Begründung der
Wiederaufnahmsbescheide, tragfähige Wiederaufnahmegründe darstellen
mögen.
Der Vertreter des Finanzamtes hat in der mündlichen
Verhandlung vorgebracht, allen am Verfahren Beteiligten, insbesondere dem Bw und
seiner steuerlichen Vertretung sei die Absicht des Finanzamtes klar gewesen. Dem
stimmt der Senat zu. Dies ändert aber nichts daran, dass es Aufgabe des
Finanzamtes gewesen wäre, diese Absicht auch im richtigen Bescheid zum
Ausdruck zu bringen, geht es immerhin um die Frage, ob (nachprüfbare)
Gründe für die Durchbrechung der Rechtskraft bzw die Störung des
Rechtsfriedens vorliegen.
Einkommensteuer 1997 und
1999
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat. Das bedeutet, dass durch die gegenständliche Aufhebung der
Wiederaufnahmebescheide die Einkommensteuerbescheide vom 3.12.1998 und
29.11.2000 wieder aufleben, während jene vom 9.12.2002 aus dem
Rechtsbestand beseitigt werden. Damit richten sich die gegen den
Einkommensteuerbescheide 1997 und 1999 vom 9.12.2002 gerichtete Berufungen gegen
rechtlich nicht (mehr) existente Bescheide. Die Berufung gegen einen ersatzlos
aufgehobenen und damit nicht (mehr) existenten Bescheid ist aber als
unzulässig zurückzuweisen (Ritz,
BAO3,
§ 273 Tz 12).
Einkommensteuer
1998
Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, ist der
Streitfall allein nach innerstaatlichem Recht zu lösen. Fragen
abkommensrechtlicher Art bzw nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen stellen
sich nicht.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 EStG 1988 sind nur
natürliche Personen einkommensteuerpflichtig. Unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind nach Absatz 2 erster Satz dieser Bestimmung jene
natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht
erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (Absatz 2
zweiter Satz leg. cit.).
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endet bei
Aufgabe des Wohnsitzes und beginnt mit dessen Begründung.
Die für § 1 Abs. 2 EStG 1988 maßgeblichen
Begriffe des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person
determiniert § 26 der Bundesabgabenordnung (BAO).
Nach § 26 Abs. 1 erster Satz BAO hat einen Wohnsitz im
Sinne der Abgabenvorschriften (z.B. § 1 Abs. 2 EStG 1988) jemand dort, wo
er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen,
dass er die Wohnung beibehalten und benützen wird.
Innehaben einer Wohnung im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO
bedeutet nach den von Judikatur und Lehre entwickelten Grundsätzen,
über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich zu verfügen, diese
also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können
(VwGH 16.9.1992, 90/13/0299; VwGH 26.11.1991, 91/14/0041). Als Rechtsgründe
für das Innehaben kommen außer (Wohnungs)Eigentum, (Unter)Miete und
dem Wohnrecht nach ABGB auch familienrechtliche Ansprüche in Betracht.
Auf die polizeiliche An- bzw. Abmeldung (§ 1 Abs. 1
Meldegesetz) kommt es bei Klärung der Wohnsitzfrage nicht an, wenngleich
diese Faktoren im Einzelfall Indizienwirkung haben können (VwGH 24.1.1996,
95/13/0150). Ist die Innehabung einer inländischen Wohnung in der
gesetzlich beschriebenen Weise im Einzelfall festzustellen, dann ist es also
egal, ob der Benützer dort ge- bzw. abgemeldet ist. Unter den vorgenannten
Voraussetzungen steht der Annahme eines inländischen Wohnsitzes und damit
auch der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht auch nicht entgegen, wenn
sich der Steuerpflichtige häufig im Ausland aufhält, er beruflich im
Ausland tätig oder sogar dort polizeilich gemeldet ist, weil diese
Kriterien für die Wohnsitzfrage im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO
bedeutungslos sind (VwGH 3.7.2003, 99/15/0104; VwGH 11.12.1990, 90/14/0183). Im
Unterschied zum gewöhnlichen Aufenthalt einer Person, der an die
körperliche Anwesenheit anknüpft und daher jeweils nur für einen
Ort oder ein Gebiet bejaht werden kann (VwGH 14.4.1972, 457/71, VwGH 5.7.1983,
82/14/0178; Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 1 Tz. 13), kann jemand durchaus
auch mehrere Wohnsitze haben (VwGH 21.1.1998, 95/16/0228, 0229, 0230). Weitere
Wohnsitze im Ausland schließen einen Wohnsitz im Inland daher gleichfalls
nicht aus (VwGH 11.12.1990, 90/14/0183). Wird eine inländische Wohnung
häufig benützt und weist der Steuerpflichtige den von ihm behaupteten
ausländischen Wohnsitz nicht nach, kann bedenkenlos ein inländischer
Wohnsitz angenommen und damit von unbeschränkter Einkommensteuerpflicht
ausgegangen werden (VwGH 11.12.1990, 90/14/0183).
Für die Annahme eines Wohnsitzes im Sinne der
§§ 1 Abs. 2 EStG 1988 iVm. 26 Abs. 1 BAO ist auch nicht erforderlich,
dass die Wohnung tatsächlich ununterbrochen benützt wird (VwGH
16.9.1992, 90/13/0299). Vielmehr reicht es aus, wenn eine Wohnung jährlich
mehrere Wochen in Benutzung genommen wird (VwGH 4.12.1969, 310/69; VwGH
20..6.1990, 89/16/0020). Bei Klärung der Wohnsitzfrage ist auch nicht auf
den Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Steuerpflichtigen abzustellen, weil
dieser nur relevantes Kriterium für die Aufteilung von Besteuerungsrechten
zwischen einzelnen Staaten ist. Die Frage des inländischen Wohnsitzes aber
ist allein nach innerstaatlichem Recht und zwar anhand des im § 26
Abs. 1 BAO geregelten Wohnsitzbegriffes zu lösen (VwGH 21.5.1990,
89/15/0115; VwGH 7.7.1967, 1860/66; VwGH 8.6.1962, 201/62).
Nach dem Gesetzeswortlaut kann ein Wohnsitz immer nur dann
angenommen werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Beibehalten und
Benützen einer Wohnung schließen lassen. Solche Anhaltspunkte liegen
etwa vor, wenn Räumlichkeiten jederzeit zur Befriedigung des
Wohnbedürfnisses zur Verfügung stehen, oder aber wenn ein
Steuerpflichtiger eine Wohnung nach eigenen Angaben bei gelegentlichen
Aufenthalten im Inland tatsächlich benützt hat (VwGH 3.7.2003,
99/15/0104). Da das Vorliegen eines Wohnsitzes im Sinne der Abgabenvorschriften
an die jederzeitige tatsächliche Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung
geknüpft ist, reicht die Überlassung eines Zimmers zur bloß
vorübergehenden Nutzung dafür nicht aus (VwGH v. 14.11.1996,
94/16/0033). Ebenso stellt auch eine zwar im Besitz des Abgabepflichtigen
befindliche Wohnung (Haus), über die (das) dieser jedoch nicht jederzeit
frei verfügen kann (etwa wegen Vermietung), keinen Wohnsitz im Sinne
vorgenannter Abgabenvorschriften dar.
Die Wohnung muss, worauf der Bw hingewiesen hat,
eingerichtet sein, um unbeschränkte Steuerpflicht nach sich zu ziehen
(Loukota, Internationale Steuerfälle, RZ 35; Doralt,
EStG9, § 1
Tz 10; ). Denn man muss die Wohnung unter Umständen innehaben, die
darauf schließen lassen, dass man sie beibehalten und benutzen wird. Nach
der Rechtsprechung des VwGH müssen die fraglichen Räumlichkeiten, um
als Wohnung qualifiziert zu werden, ihrem Inhaber nach Größe und
Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim
bieten (VwGH 26.11.1991, 91/14/0041) Leerstehende Wohnungen führen daher
nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht (vgl. auch Ritz,
BAO3, § 26 Tz 7,
und Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuergesetz, § 1 Tz 63;). Stapperfend und Loukota kommen
also mit identer Begründung zum gleichen Ergebnis. Der von Ritz aaO
konstatierte Gegensatz liegt in Wirklichkeit nicht vor. Ein gewisser Gegensatz,
allerdings nicht im Ergebnis, liegt zwischen dem zitierten Judikat einerseits,
das bei mangelnder Ausstattung der Räumlichkeiten die Eignung als Wohnung
negiert, und den zitierten Lehrmeinungen andererseits vor, die sich gegen die
Annahme eines Wohnsitzes aussprechen, weil es an der qualifizierten Innehabung
fehlt.
Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut setzt der
Wohnsitzbegriff ein qualifiziertes Innehaben voraus (Doralt,
EStG9, § 1 Tz
11/1). Gefordert ist die Innehabung unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und als solche auch
künftig genutzt werden soll.
Nach der Lehre (Ritz,
BAO3, § 26 Tz 4)
und Rechtsprechung (VwGH 24.1.1996, 95/13/0150; VwGH 21.5.1990, 89/15/0115) ist
die tatsächliche Gestaltung der Dinge maßgebend. Auf die subjektive
Absicht und Einstellung kommt es nicht an.
Die deutsche und österreichische Auslegung des
wortgleichen Wohnsitzbegriffes decken sich darin, dass die Ausstattung und
tatsächliche Nutzung geeignete Umstände sind, um wiederzugeben, zu
welchem Zweck der Steuerpflichtige die Wohnung hält (Ritz,
BAO3, § 26 Tz 9;
BFH 19.3.1997, I R 69/96; BFH 19.3.2002, I R 15/01).
Unter Bedachtnahme auf die dargelegte Rechtslage ist in
tatsächlicher Hinsicht Folgendes von Bedeutung:
Der
Berufungswerber hat am 1.3.1997 eine Tätigkeit in den USA aufgenommen
(Arbeitgeberbestätigung vom 8.1.1997, AS 2/1997). Er verfügte dort
(zunächst in Tulsa, Oklahoma, und später in Raleigh, North Carolina)
über einen vollständig eingerichteten und geräumigen Wohnsitz in
Appartements mit zwei Schlafzimmern und einem großen Wohnzimmer (von
insgesamt jeweils ca. 100
m2), welche für
die gelegentliche bzw vorübergehende Beherbergung seiner Frau und seines
Kindes reichlich Platz boten. Dies wurde vom Senat aus den belegten
Mietaufwendungen (AS 77, 78, 122 - 124, 138/1999) im Zusammenhang mit
entsprechenden Internetrecherchen (http://www.cumberlandcoveapts.com;
http://www.argtulsa.com/) geschlossen und vom Vertreter des Bw in der
mündlichen Berufungsverhandlung unter anderem durch Vorlage von Fotos
bestätigt.
Im
Streitjahr hielt sich der Bw an 336 Tagen in den USA auf (AS 23/1999). Die
amerikanischen Einkünfte wurden in den USA erklärt und versteuert
(Arbeitgeberbestätigung AS 47/1999; Steuererklärungen).
In
Österreich hielt er sich von 1997 bis 1999 2 bis 3 mal pro Jahr zu
Besuchszwecken auf, wobei die Reisekosten für einen Familienbesuch pro Jahr
vom Arbeitgeber getragen wurden (AS 121). Wie sich aus seiner
Reisekostenaufstellung (AS 119) in Übereinstimmung mit Passeintragungen (AS
137) ergibt, verbrachte er vom 14.12. 1997 bis zum 5.1.1998 den Weihnachtsurlaub
in Österreich. Das nächste Mal besuchte er Österreich vom 2.10.
bis zum 12.10.1998. Danach kam er vom 21.12.1998 bis zum 8.1.1999 wieder auf
Weihnachtsbesuch.
Mit
31.10.1999 beendete er seine Auslandstätigkeit, die somit insgesamt 32
Monate dauerte (AS 149).
Vor
und nach dem Auslandsaufenthalt hatte er mit Frau und Kind seinen Wohnsitz in
seinem Einfamilienhaus in HB.
Von
1.3.1997 bis zum 31.10.1999 war der Bw in H abgemeldet (AS 51). Frau und Kind
blieben zwar auch in dieser Zeit in der St angemeldet, wohnten aber, wenn sie
nicht auf Besuch beim Bw in den USA weilten, bei den Schwiegereltern des Bw
(Parteienvorbringen vom 20.8.2002, AS 45; Bestätigungen D und S AS 115,
116; Aussage D AS 38/UFS; Betriebskostenrechnungen AS 65 - 72; BVE AS 163).
Das
Haus in H war vom 1.3.1997 bis zum 31.10.1999 nicht bewohnt. Dies ist durch die
Vorlage der Strom- Wasser und Gasrechnungen belegt (AS 65 - 72), durch An- und
Abmeldung von Telefon (AS 73), Fernseher und Radio untermauert (AS 75), durch
einen entsprechenden Postnachsendeauftrag gestützt (AS 74) und wird auch
vom Finanzamt nicht bestritten (Seite 2 der BVE vom 8.4.2003, AS 162).
Durch
eine Rechnung des Transportunternehmens ist belegt, dass der Bw zu Beginn der
Auslandsbeschäftigung auf Kosten seiner Arbeitgeberin (CHF 8.392,-) 120
Kisten (Packages) mit gebrauchtem Hausrat sowie Gegenständen zum
persönlichen Gebrauch mit einem Nettogewicht von 2.580 kg von Höchst
nach Tulsa transportieren ließ (AS 118). Dies entspricht in etwa dem
Doppelten dessen, was an Nutzlast (zusätzlich zum Eigengewicht) auf einen
Klein-LKW geladen werden darf.
Durch
eine Inventarliste der Firma ARCO betreffend den Bw als Umzugskunden ist weiters
erwiesen, dass für den Bw von Charlston, SC, nach Bremerhaven zu Ende
seiner USA-Beschäftigung zahlreiche Kleidungsstücke transportiert
wurden, weiters Schuhe, Bücher, CDs, Videokassetten sowie Taschen, Bad-,
Küchen- und Wohnutensilien, Geschirr, Lampen, Spielsachen, Bilder,
Computer, Gläser, Uhren, Elektrogeräte, Kerzen, Töpfe, Pfannen,
Bettwäsche, diverse Möbel (Fernsehtisch, Sofa, Beistelltisch, Tisch,
Tischfüße, Kommode, Stühle, Bücherregal, Bettteile, Regale,
Tischplatte, Lattenrost, Bücherregalteile, Kästchen, Gestell), ferner
Werkzeug, Bügelbrett, Weihnachtsdekor, Bügeleisen, Besen, Schirm,
Kindersitz, Kamera und ein PKW (AS 59 - 64). Die Übernahmebestätigung
datiert vom 30.11.1999.
Auf
Grund dieser "harten Fakten", die zudem durch Zeugenaussagen bzw
Bestätigungen (AS 115 - 117) belegt sind, sieht es der Senat als erwiesen
an, dass der Bw an seinem österreichischen Wohnsitz derart starke
Veränderungen durch Überführung von Hausrat und Möbeln sowie
durch Ab- bzw Ummeldung von Telefon, Radio, Fernseher und Post vorgenommen hat,
dass eine Nutzung als Wohnung auf Grund der unzureichenden bzw
unvollständigen Möblierung und Ausstattung bzw mangels üblicher
infrastruktureller Anbindung nicht ohne weiteres mehr möglich war. Mit
anderen Worten bedeutet dies, dass der Familienwohnsitz an besagter Adresse
jedenfalls aufgegeben worden ist. In diesem Sinne bestätigten W (AS 115)
und K (AS 116) übereinstimmend, dass das Haus B von Anfang 1997 bis Ende
1999 nicht bewohnbar war, was sinngemäß auch von L, einer
Arbeitskollegin des Bw, bestätigt worden ist (AS 117). Das Finanzamt hat
über zweitinstanzliches Ersuchen die Genannten zeugenschaftlich
einvernommen (AS 37 - 40/UFS), in diesem Zusammenhang Bedenken gegen die
Glaubwürdigkeit der Genannten erhoben (siehe Schreiben vom 7.8.2007, AS
34/UFS), dies in Details auch durch Aufzeigen von kleineren Ungereimtheiten
begründet, den wesentlichen Kern der Aussagen allerdings aus folgenden
Gründen nicht erschüttert. Zunächst verstößt es
entgegen den Ausführungen des Finanzamtes nicht gegen die
Lebenserfahrungen, dass eine jung (seit 1994) verheiratete Frau mit ihrem
Kleinkind (geb. 23.7.1995) aus Kostengründen, zur einfacheren
Haushaltsführung sowie um nicht allein zu sein und um eine Betreuungshilfe
zu haben, zu den nicht weit entfernt lebenden Eltern zieht, während der
Ehemann im fernen Ausland berufstätig ist. Auch kann der Senat den
Protokollen nicht jene Aussagen entnehmen, die ihm das Finanzamtsschreiben vom
7.8.2007 zusinnt, worauf der Bw. in seinem Schreiben vom 15.10.2007 (AS 45/UFS)
und in der mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht hingewiesen hat. Auf
der anderen Seite hat das Finanzamt es selbst aus guten und überzeugenden
Gründen (Strom, Gas, Heizung, Telefon, Radio, Post) als erwiesen
angenommen, dass das Haus B im fraglichen Zeitraum nicht bewohnt worden ist
(Seite 2 der BVE, AS 163). Entgegen der Auffassung des Finanzamtes vermag der
Senat auch nicht zu erkennen, weshalb der Zeuge K "präpariert" gewesen sein
soll, berichtet er doch - entgegen dem Berufungsvorbringen - zumindest von einer
spärlichen Ausstattung. Dass er, obwohl er nur für den Garten
zuständig war, auch einen Blick ins übrige Haus geworfen hat, ist mit
menschlicher Neugier, die weit verbreitet ist, zu erklären. Und auch die
Zeugenaussage von W ist eher durch (in der Natur des Menschen gelegenes)
fehlendes Erinnerungsvermögen und kleinere Widersprüche zu eigenem
Vorbringen (betreffend den Aufenthalt der Tochter, nicht aber zum
maßgeblichen Berufungsvorbringen hinsichtlich die Einrichtung des Hauses)
gekennzeichnet als durch "Zeugenpräparierung".
Da
in der fraglichen Zeit wesentlicher Hausrat sowie zahlreiche
Einrichtungsgegenstände in den USA waren und eine Nutzung aufgrund des
niedrigen Energieverbrauchs auch vom Finanzamt ganzjährig verneint wird,
sieht es der Senat darüber hinaus als glaubhaft an, dass der Bw bei seinen
Heimatbesuchen (als Gast) im Haus seiner Schwiegereltern bei Frau und Kind
gewohnt hat.
Angesichts
zahlreicher beigebrachter Beweise sieht der Senat das Berufungsvorbringen im
wesentlichen Kern als nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht an, wurde seine
Richtigkeit doch in wesentlichen Details nachgewiesen, in anderen glaubhaft
gemacht und entspricht es im übrigen durchaus den Lebenserfahrungen
(Müller, SWI 2000, 397: Die Mobilität von Arbeitnehmers ist nicht mehr
ein bloßes Schlagwort, sondern längst Realität geworden.) bzw
ergibt es in den wesentlichen Zügen ein restlos stimmiges Gesamtbild, wobei
das damit in Widerspruch befindliche, sich gegen die Wiederaufnahme richtende
Vorbringen (Punkt 1.4 der Berufung, AS 111) als Zweckbehauptung gewertet wurde,
welche unter anderem durch die bereits erwähnten Transportpapiere widerlegt
worden ist.
Zusammenfassend
bedeutet dies, dass der Bw sein Haus vom 1.3.1997 bis zum 31.10.1999, vor allem
gilt dies für das Streitjahr, nicht unter Umständen inne hatte, die
darauf schließen lassen, dass er es beibehalten und nutzen wird. Dies
insbesondere wegen der unzureichenden Ausstattung, der fehlenden Anbindung und
der faktischen Nichtnutzung. Gleiches gilt für seine Frau und sein Kind,
sodass von einer Auflassung des Familienwohnsitzes auszugehen ist.
Die Motive für den vom Bw eingeschlagenen Weg
(Wohnsitzverlegung während eines 32-monatigen Auslandsaufenthaltes) sind
zum einen unbeachtlich, da es sich dabei um eine faktische und nicht um eine
rechtliche Gestaltung handelt. Denn auch wenn die Wohnsitzverlegung allein aus
steuerlichen Gründen erfolgt wäre, könnte sie steuerlich nicht
negiert werden. Die Besteuerung eines fiktiven Sachverhaltes wird vom
entscheidenden Senat in Übereinstimmung mit der einhelligen Literatur
jedenfalls abgelehnt (Ritz,
BAO3, § 22 Tz 6).
Aus dem Gesetzeswortlaut und dessen Kommentierung (Ritz,
BAO3, § 22 Tz 2)
erhellt nämlich klar, dass Missbrauch eine rechtliche Gestaltung
voraussetzt. Zum anderen wurden unter anderem in der mündlichen
Berufungsverhandlung auch überzeugende außersteuerliche, nämlich
wirtschaftliche Gründe für die Wohnsitzaufgabe geltend gemacht. Diese
Gründe haben umso größeres Gewicht, als der Bw in der fraglichen
Zeit am Anfang seiner beruflichen Karriere stand, relativ frisch verheiratet
war, für ein Kleinkind zu sorgen hatte und erst vor Kurzen (1995) ein Haus
fertig gestellt hat.
Das Finanzamt hat grundsätzlich zu Recht darauf
hingewiesen, dass dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben,
eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung besteht (Ritz,
BAO3, § 115 Tz 10
f). Allerdings gibt der Senat zu bedenken, dass die Grenze zwischen der
Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen einerseits und der Ermittlungspflicht
der Abgabenbehörde andererseits nur zu Lasten des Abgabepflichtigen
verschoben, aber nicht aufgehoben ist. Das heißt, dass auch bei geltender
erhöhter Mitwirkungspflicht Unmögliches, Unzumutbares und
Unnötiges nicht verlangt werden darf (Lochmann, ÖStZ 2004, 389; UFSF
12.3.2004, RV/0036-F/04). Nicht übersehen werden darf weiters, dass der Bw,
wie dessen Vertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung zutreffend und
vom Finanzamt nicht widersprochen vorgebracht hat, allen Aufträgen der
Abgabenbehörden im Wesentlichen entsprochen hat, während es das
Finanzamt war, das dem zweitinstanzlichen Ermittlungsersuchen vom 4.6.2007 nur
widerwillig, nicht gerade gewissenhaft bzw nur unter vorweggenommener
Beweiswürdigung nachgekommen ist.
Das Finanzamt vertritt die Auffassung, es sei eventualiter
von einem abgeleiteten Wohnsitz des Bw im Haus seiner Schwiegereltern auszugehen
(BVE Seite 3, AS 164, und Vorbringen in der mündlichen
Berufungsverhandlung). Der Senat teilt diese Auffassung aus rechtlichen und
tatsächlichen Gründen nicht. Auf Grund der oben getroffenen
Feststellungen, kann nämlich keine Rede davon sein, dass der Bw mit seiner
Familie in der fraglichen Zeit bei seinen Schwiegereltern gewohnt hat, was aber
für die Annahme eines abgeleiteten Wohnsitzes erforderlich wäre
(Doralt, EStG9, §
1 Tz 14). Denn das Mitbenützen einer fremden Wohnung begründet nur bei
ständiger Nutzung einen Wohnsitz. Wird ein Steuerpflichtiger auch bei
wiederholten Aufenthalten in einer Wohnung nur als Gast aufgenommen (jeweiliges
Aufstellen eines Notbettes, laut Finanzamtsschreiben vom 7.8.2007, AS 34/UFS),
hat er keine Wohnung inne, die einen Wohnsitz begründet (Doralt,
EStG9, § 1 Tz
11). Ebenso wenig reicht das bloße Eheband für die Annahme eins
Wohnsitzes nach den im gegenständlichen Einzelfall getroffenen, gegen ein
qualifiziertes Innehaben auch dieser Wohnung sprechenden Feststellungen aus
(vgl. Ritz, BAO3,
§ 26 Tz12). Der gemeinsame Ehegatten- und Familienwohnsitz setzt
nämlich voraus, dass die Wohnung auch für den nicht dauernd dort
lebenden Familienangehörigen bestimmt ist. Ist die Wohnung wie im
Berufungsfall nur bzw bestenfalls auf die übrige Familie zugeschnitten, so
hat er diese Wohnung nicht unter den erforderlichen qualifizierten
Umständen inne. Benutzt er die nicht auch auf ihn zugeschnittene Wohnung
nur, um die Familie unregelmäßig zu besuchen, so liegen die
Voraussetzungen für einen gemeinsamen Familienwohnsitz nicht vor
(Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuergesetz, § 1 Tz 65). Denn von einem abgeleiteten
Wohnsitz kann nur gesprochen werden, wenn der Betroffene dort auch lebt (VwGH
11.12.1978, 2019/78).
Oder mit anderen Worten: Vom Grundsatz des gemeinsamen
Familienwohnsitzes gibt es Ausnahmen, die im Übrigen entsprechend den
gesellschaftlichen Entwicklungen tendenziell zunehmen. Die Wohnsitze von
Ehegatten können insbesondere dann auseinander fallen, wenn einer im Inland
wohnt, der andere aber im Ausland und sich aus den Umständen ergibt, dass
der im Ausland lebende Ehegatte die Familienwohnung nicht im oben dargelegten
Sinne bzw in der erforderlichen Weise mitbenutzt. Dies aber ist im Berufungsfall
nach den getroffenen Feststellungen der Fall.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Feldkirch,
am 23. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0176-F/03
- Stammnummer
- 31610
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF