Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0050-G/04
Familienheimfahrten als Werbungskosten: Unzumutbare Wohnsitzverlegung aus gewichtigen Gründen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0050-G/04vom 07.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 2. September 2003, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vom 1. August 2003, betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im Verfahren vor der Abgabenbehörde
zweiter Instanz, ob Aufwendungen für wöchentliche
Familienheimfahrten der
Berufungswerberin von ihrem Arbeitsort (Linz) nach Graz als Werbungskosten
gemäß
§ 16 EStG 1988 anzuerkennen sind.
Vom Finanzamt wurde dem mit der Begründung nicht
gefolgt, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz nur dann zu Werbungskosten führen, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
gegeben sind. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit
ausübe. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte
doppelte Haushaltsführung nicht vor, könnten Kosten für
Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als vorübergehend sei bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren anzusehen. Da die genannten Voraussetzungen
hier nicht zuträfen, seien die geltend gemachten Kosten nicht
berücksichtigungsfähig.
Dagegen bringt die Berufungswerberin (Bw) vor, dass sie mit
dem Standortwechsel ihres Arbeitgebers (Fa. X-GmbH) im Jahr 1996 mangels anderer
Alternativen gezwungen gewesen sei, in der Nähe ihres nunmehrigen
Dienstortes eine Kleinwohnung anzumieten, in der sie sich jeweils von Montag bis
Donnerstag aufhalte. Die Beibehaltung der Eigentumswohnung in Graz sei notwendig
gewesen, um einerseits die Interessen ihrer nach einer Gehirnblutung schwer
behinderten (in einem Pflegeheim betreuten) Mutter als Sachwalterin wahrnehmen
zu können - laut Aktenlage wurde die Bw mit der Sachwalterschaft durch
das Bezirksgericht F ab dem Jahr 1999 betraut (s. Steuererklärungsbeilage
v. 29.6.2000) - und um damit auch ihrer Unterhaltspflicht gegenüber
ihrem Sohn nachzukommen, der sich im Streitjahr (bis Juli 2002) noch im Stadium
seiner Berufsausbildung befand.
Die Strapazen eines "Pendlerdaseins" habe die Bw aufgrund
der Zwangslage auf sich nehmen müssen, ihrem Arbeitgeber an den
geänderten Standort für eine absehbare Zeit von maximal 6 Jahren
(bis zur Pensionierung) nachzufolgen oder arbeitslos zu werden. Letzteres
hätte im Hinblick auf ihr damaliges Lebensalter von 49 Jahren und eine
ohnedies ungünstige Arbeitslage eine aussichtslose Situation bedeutet. Mit
der gesetzlichen Erhöhung des Frühpensionsalters für Frauen auf
56,5 Jahre sei auch die Lebensplanung der Bw zwangsläufig geändert
worden, die sie dazu zwinge, die Zeit ihres Pendelns nach erfolglosen
Bemühungen um einen gleichwertigen oder vergleichbaren Arbeitsplatz in Graz
bis zu diesem Zeitpunkt auszudehnen. Da eine Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel aufgrund der großen Entfernung (mit einer einfachen
Wegstrecke von mehr als 200 km) ausscheide, trage die Bw wöchentlich
Fahrtkosten von € 242,15, was pro Monat rund € 1.000,-
ergibt. In dem Zusammenhang sei auf das VwGH-Erkenntnis vom 22. April 1986,
84/14/0198, hinzuweisen, wonach besondere Umstände des Einzelfalles sehr
wohl zu berücksichtigen sind.
In einer ergänzend nachgereichten
Pflegeheimbestätigung vom 29. Oktober 2003 wird bescheinigt, dass die Bw
zwecks Abstimmung der pflegerischen und medizinischen Betreuung ihrer Mutter im
Pflegeheim wöchentlich vorspricht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
abzugsfähige Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Zufolge § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern stets durch
Umstände veranlasst, die
außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Damit sind die im Streitfall geltend gemachten
Kosten für Familienheimfahrten grundsätzlich den
nichtabzugsfähigen Ausgaben der Lebensführung zuzuordnen. Der Grund,
warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten bei den aus der jeweiligen Erwerbstätigkeit erzielten
Einkünften Berücksichtigung finden können, liegt darin, dass
derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst
gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in üblicher
Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen entweder in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit
seines Ehegatten haben, oder sich aus gewichtigen, im privaten Lebensbereich
gelegenen Umständen ergeben (vgl. VwGH 9.10.1991, 88/13/0121).
So ist eine Wohnsitzverlegung aus gewichtigen privaten
Gründen als unzumutbar anzusehen, wenn ein pflegebedürftiger
Angehöriger am Familienwohnsitz betreut wird oder wenn einem betagten
Familienangehörigen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar
ist, in fremder Umgebung an einem neuen Wohnsitz gepflegt zu werden oder in ein
Pensionistenheim zu ziehen (VwGH 27.5.2003, 2001/14/0121). Die Verlegung des
Wohnsitzes an den Tätigkeitsort ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht
zumutbar, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die
auswärtige Tätigkeit zeitlich (zB. auf vier bis fünf Jahre)
befristet ist. Steht etwa von vornherein fest, dass ein Arbeitnehmer seine
Berufstätigkeit - wie dies der allgemeinen Übung entspricht -
spätestens mit dem Erreichen seines Pensionsalters (zB. das
65. Lebensjahr) einstellen wird, ist ihm die Verlegung des
Familienwohnsitzes nach dem Erreichen des 60. Lebensjahres nicht mehr
zumutbar (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124). Ab wann dem Steuerpflichtigen die
Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar ist, kann allerdings
nicht schematisch vom Ablauf einer
bestimmten Zeitdauer abhängig gemacht werden, sondern ist nach den
Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 22.4.1986, 84/14/0198).
Vorliegendenfalls wird die pflegebedürftige Mutter der
Bw zwar nicht am (gemeinsamen) Familienwohnsitz, sondern (im Nahbereich des
Wohnortes) in einer professionell geführten Anstalt betreut, doch stellt
die von der Bw in ihrer Eigenschaft als Sachwalterin vor Ort
regelmäßig wahrgenommene Besorgung der mütterlichen Interessen
nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates ebenfalls einen gewichtigen
privaten Grund für die Beibehaltung des Wohnsitzes in Graz dar. Nach den
mit der Sachwalterschaft unbestritten übernommenen Obsorgepflichten sind
die Vorsprachen der Bw im Pflegeheim somit nicht gewöhnlichen
Besuchsfahrten im Rahmen familiärer Kontakte gleichzuhalten, die einer
Berücksichtigung als Werbungskosten entgegen stünden (vgl. VwGH
18.12.1997, 96/15/0259). Der Frage, ob die nämliche Obsorge für die
Mutter von der Bw nicht auch in einem Pflegeheim am neuen Arbeitsort oder (am
bisherigen Ort) von einem Dritten ausgeübt hätte werden können,
steht einerseits die Erfahrung entgegen, dass geeignete Pflegeplätze
für betagte und auf eine Betreuung angewiesene Menschen nicht kurzfristig
beschaffbar sind und dass das Entfernen älterer Menschen aus einer
(hinsichtlich Betreuung und persönlicher Kontakte) langjährig gewohnt
gewordenen Umgebung für deren Gesamtbefinden nicht unproblematisch ist. Bei
der Sachwalterschaft der Bw ist andererseits davon auszugehen, dass dafür
aus der Sicht des übertragenden Gerichtes deren Stellung als Tochter und
nahestehender Bezugsperson anstatt eines Dritten gesprochen haben wird
(§§ 280, 281 ABGB).
Zur Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung macht die Bw
auch mit Recht geltend, dass sie nach dem Standortwechsel des Arbeitgebers im
Jahr 1996 (in ihrem 49. Lebensjahr) mit einem Pensionsantritt in absehbarer Zeit
rechnen durfte, was nach dem damaligen Mindestpensionsalter für Frauen im
Jahr 2002 der Fall gewesen wäre. Zum Streitjahr 2002 selbst ist zu sagen,
dass sich die Frage einer Wohnsitzverlegung auch aus diesem Blickpunkt nicht
mehr stellen konnte, weil die Bw das 55. Lebensjahr hier schon erreicht
hatte und damit kurz vor ihrem vorzeitig beabsichtigten Pensionsantritt stand.
Laut Aktenlage wurde von der Bw im Jahr 2003 bei ihrer nichtselbständigen
Tätigkeit bereits die Altersteilzeit in Anspruch genommen (s. Antrag auf
Herabsetzung der ESt-Vorauszahlung 2003 v. 13.2.2003) und steht ihr
tatsächlicher Pensionsantritt ab dem Jahr 2004 (Bezug der ASVG-Pension ab
1.1.2004) fest. Damit findet die Annahme, die Bw hätte ihren Wohnsitz
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort bis zum
Jahr 2002 lediglich aus steuerlich nicht relevanten Gründen beibehalten,
keine Deckung und erübrigt sich ein Eingehen darauf, inwieweit die
Wohnversorgung des vor dem Studienabschluss stehenden Sohnes (als Bestandteil
der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht) die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
für die Bw ebenfalls zu rechtfertigen vermochte.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit e EStG 1988 sind Kosten der Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeits-
bzw Tätigkeitsort und dem Familienwohnsitz allerdings der Höhe nach
begrenzt und insoweit nicht abzugsfähig, als sie den auf die Dauer der
auswärtigen Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16
Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 angeführten Betrag
übersteigen. Dieser war im maßgeblichen Zeitraum mit
€ 2.100,- (S 28.800,-) jährlich vorgesehen.
Dem streitggst. Begehren war somit insoweit Rechnung zu
tragen (berichtigte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
€ 28.527,41). Im Übrigen wird auf die Erledigung in der
Berufungsvorentscheidung vom 18. September 2003 (Berichtigung der
Mieteinkünfte hins. Afa) sowie die Ausführungen des Finanzamtes zur
Höhe der abzugsfähigen Topf-Sonderausgaben (ein Viertel der
geleisteten Beträge) und zum allgemeinen Steuerabsetzbetrag
(Einschleifregelung) hingewiesen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 7.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenFamilienheimfahrtenFamilienwohnsitzWohnsitzverlegungpflegebedürftiger AngehörigerPflegeheimSachwalterinSachwalterschaftPensionFrühpension
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0050-G/04
- Stammnummer
- 24042
- Gültig
- 07.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF