Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1330-L/02
Nächtigungsgeld eines selbständigen LKW-Fahrers mit Schlafkabine Schwimmbad, notwendiges Privatvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1330-L/02vom 06.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Adresse, vom 30. August
2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wels vom 13. Juli 2001 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1998 und vom
13. August 2001 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt ein internationales
Transportunternehmen und ermittelt den Gewinn daraus nach § 4 Abs. 3 EStG
1988. Im Zuge einer
Betriebsprüfung betreffend die
Jahre 1996 bis 1998 wurde ua. Folgendes festgestellt (Bericht gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO vom 6. Juli 2001):
1. Gebäude Ort Im Wohnhaus befinde sich im
Erdgeschoß ein Büroraum mit 10,49 m² und im Keller ein Lagerraum
mit 16,16 m². Unter Berücksichtigung der verschieden hohen
Anschaffungskosten pro m² von Erdgeschoß und Kellergeschoß
ergebe sich ein betrieblicher Anteil von rund 15%. Das (Zusatz der
Rechtsmittelbehörde: bisher mit 26,40% als Betriebsvermögen
behandelte) Haus sei daher aus dem Betriebsvermögen
auszuscheiden. Die betriebliche Nutzung des
Schwimmbades habe nicht ausreichend
glaubhaft gemacht werden können, weshalb dieses ebenfalls von der Bp. aus
dem Betriebsvermögen ausgeschieden werde.
Im Jahr 1998 sei der Gewinn wegen der Streichung der Afa
des Schwimmbades um S 1.284,07 zu erhöhen und die auf das Schwimmbad
entfallende Vorsteuer von S 64.219,07 zu versagen.
3. Reisekosten Im gesamten Prüfungszeitraum
seien Reisekosten des Unternehmers zum Teil zu hoch berechnet (über den
Tagessatz von 12 Stunden hinaus) andererseits seien pauschale
Nächtigungsgelder verrechnet
worden, obwohl dem Unternehmer eine Schlafkabine zur Verfügung gestanden
sei (vgl. auch LStR 1999 Nr. 317). Von der Bp. seien nur die Kosten des
Frühstücks i.H.v. 30% des entsprechenden Pauschbetrages
anzuerkennen.
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Reisekosten Unternehmer
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1996
|
1997
|
1998
|
lt. Bp.
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130.899,00
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126.941,00
|
131.256,00
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Erklärung
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207.761,00
|
194.264,00
|
208.819,00
|
Gewinnerhöhung
|
76.862,00
|
67.323,00
|
77.563,00
|
Vorsteuer 10%
|
1996
|
1997
|
1998
|
lt. Bp.
|
3.051,90
|
3.430,90
|
2.741,00
|
Erklärung
|
5.120,84
|
5.414,49
|
4.507,28
|
Gewinnerhöhung
|
2.068,94
|
1.983,59
|
1.766,28
4. Einwendungen bei Vorbesprechung und Folgerungen der
BP:
Die bezüglich der Reiserechnungen angeführte RZ
732 der LStR 1999, wo bei bloßer Nächtigungsmöglichkeit in einem
Fahrzeug die Steuerfreiheit der durch den Arbeitgeber bezahlten
Nächtigungsgelder bleibe, beziehe sich nur auf den § 26 EStG 1988 und
komme für den § 16 EStG 1988 nicht zur Anwendung. Für den §
16 EStG 1988 sei nur die RZ 317 der LStR 1999 maßgebend, nach der nur die
zusätzlichen tatsächlichen Aufwendungen zB. für
Frühstück oder Badbenützung (belegmäßig nachgewiesen)
als Werbungskosten absetzbar seien. Daher könne auch in diesem Punkt durch
die BP keine Änderung der Prüfungsfeststellungen vorgenommen werden.
Mit Bescheiden vom
13. Juli 2001 nahm das Finanzamt das
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ den
Feststellungen der Betriebsprüfung entsprechende neue Sachbescheide
betreffend die Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1996
bis 1998, zu deren Begründung auf die Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene
Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen wurde.
Nach Verlängerung der Rechtsmittelfrist erhob der
Abgabepflichtige mit Schriftsatz vom 30. August 2001
Berufung gegen die Sachbescheide und
beantragte, Nächtigungsgelder und Vorsteuern in folgender Höhe vom
Gewinn bzw. bei der Veranlagung in Abzug zu bringen:
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1996
|
1997
|
1998
|
Nächtigungsgelder
|
51.219,00
|
48.143,00
|
53.312,00
|
Vorsteuern davon
|
147,27
|
158,18
|
87,27
Der Bw. begründete dies wie folgt:
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 besage, dass Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für die Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen als Betriebsausgaben
abzusetzen seien, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden
Beträge nicht übersteigen. Im Kommentar zum EStG 1988 von
Hofstätter-Reichel werde zu § 4 Abs. 5 ausgeführt, dass das
EStG 1972 von einem Wahlrecht des Steuerpflichtigen ausgegangen sei, entweder
seine tatsächlichen Mehraufwendungen anlässlich von durch den Betrieb
veranlassten Reisen nachzuweisen oder die gesetzlich vorgesehenen Tages- und
Nächtigungsgelder geltend zu machen. Das EStG 1988 sehe jedoch zwingend
vor, dass die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht
überschritten werden dürfen. Diese
seien aber ohne Nachweis absetzbar. Somit entspreche die von der BP
für die Nichtanerkennung der
Nächtigungsgelder angeführte
Begründung nicht den Tatsachen. Ein belegmäßiger Nachweis bzw.
eine belegmäßige Geltendmachung wie von der BP gefordert wäre
danach gar nicht zulässig. Des Weiteren widerspreche der Ansicht,
dass § 26 EStG für den Betriebsausgabenbegriff irrelevant sei, sicher
schon deshalb den Tatsachen, da § 4 Abs. 5 auf § 26 EStG Bezug nehme.
Auch beziehe sich der Kommentar auf § 26 Z 4. Woraus sich nochmals die
Maßgeblichkeit dieser Bestimmung für den Abzug von Betriebsausgaben
ergebe. Damit gelte die in RZ 732 der LStR 1999 angeführte Vorgangsweise
auch für den Betriebsausgabenbegriff.
Mit Schreiben vom 14. September 2001 gab der
Prüfer zur Berufung eine
Stellungnahme ab, in der er darauf
hinwies, dass es sich im vorliegenden Fall um die Nichtanerkennung pauschaler
Nächtigungsgelder, weil dem Abgabepflichtigen im LKW eine Schlafkabine zur
Verfügung gestanden sei, handle. Zur Anerkennung von Nächtigungskosten
sei es Grundvoraussetzung, dass derartige Aufwendungen überhaupt anfallen,
dh. dass der Steuerpflichtige derartige Kosten aus eigenem zu tragen habe.
Mit Schriftsatz vom
28. Oktober 2001 entgegnete der Bw. zu
dieser Stellungnahme des Prüfers im Wesentlichen Folgendes: Bereits
während der Betriebsprüfung sei seitens des Bw. im Zuge der
Besprechungen mitgeteilt worden, dass sehr wohl Aufwendungen für
Übernachtungen angefallen seien. Der Bw. verwies auf in Kopie
angeschlossene Übernachtungsrechnungen, die in der Zwischenzeit aufgefunden
worden seien. Diese Rechnungskopien
seien nur ein Teil der tatsächlich angefallenen Aufwendungen für
Übernachtungen. Es seien jedoch nicht bei jeder Übernachtung Belege
verlangt worden, da die Aufwendungen ja zulässigerweise pauschal geltend
gemacht würden.
Auf den angeschlossenen zwölf kopierten, ungeachtet
des darauf vorgesehenen Feldes "Nr." nicht nummerierten "Einnahmebeleg"en
bestätigte die Person "R. Wilhelm" jeweils für "1 Übernachtung"
die Zahlung folgender Beträge in DM (brutto) von Bw am Ort
"Derching":
|
Datum
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Betrag in DM brutto
|
20.02.1996
|
62,00
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02.05.1996
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62,00
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01.07.1996
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62,00
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07.04.1997
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65,00
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02.06.1997
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65.00
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15.09.1997
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65,00
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29.05.1998
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65,00
|
01.07.1998
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65,00
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10.12.1998
|
65,00
|
25.05.1999
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70,00
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27.09.1999
|
70,00
|
04.11.1999
|
70,00
In der genannten Gegenäußerung vom 28.10.2001
beantragte der Bw. weiters, die Aufwendungen für das 1998 und 1999
errichtete Schwimmbad bei den
Veranlagungen zu berücksichtigen. Das Schwimmbad sei, wie aus der
beiliegenden Bestätigung des Dienstnehmers zu entnehmen sei,
überwiegend für betriebliche Zwecke errichtet worden. Somit stelle
dieses Schwimmbad Betriebsvermögen dar. Die private Nutzung, die ebenfalls
erfolge, sei im Rahmen eines Privatanteiles jährlich zu
berücksichtigen. Die Vorsteuer 1998 sei daher um 12.843,81 zu erhöhen,
der Gewinn 1998 um 1.284,07 (AfA) und den IFB 1998 in Höhe von 5.780,00 zu
vermindern.
In der genannten (am 26.6.2000 dem Berater mit Fax
übermittelten) Bestätigung
("Ansfelden 13.06.2000") bescheinigt Dienstnehmer, "dass ich
das Schwimmbecken der Firma desBw. jederzeit benutzen kann und dies aus
gesundheitlichen Gründen auch wahrnehme."
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
23. November 2001 wies das Finanzamt die
Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996
bis 1998 ab und begründete dies wie folgt:
a)
Reisekosten: Laut Rechtsprechung könnten für LKW-Fahrer,
denen eine Schlafkabine zur Verfügung steht, nur die
zusätzlichen tatsächlichen
Aufwendungen (zB für ein Frühstück oder für die
Benützung eines Bades) als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Könnten derartige Aufwendungen nicht nachgewiesen werden, seien sie im
Schätzungswege mit S 60,-- pro Nächtigung anzusetzen. Auf die
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung werde hingewiesen.
b)
Schwimmbad: Zur Ausdehnung der Berufung vom 20. Oktober 2001
bezüglich der überwiegend betrieblichen Nutzung des Schwimmbades werde
festgestellt, dass es nach der Verkehrsauffassung unüblich sei, das beim
Privathaus errichtete Schwimmbecken auch den Angestellten zur Benützung zur
Verfügung zu stellen. Die Behauptung der überwiegend betrieblichen
Nutzung durch einen Arbeitnehmer
widerspreche daher allen Erfahrungen des täglichen Lebens.
Mit der am 12. April 2001 beim Finanzamt eingebrachten
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 erklärte der Bw. einen
Gewinn aus Gewerbebetrieb von S 312.421,00. Mit
Einkommensteuerbescheid vom 13. August
2001 veranlagte das Finanzamt den Bw. mit Einkünften aus Gewerbebetrieb in
Höhe von S 430.741,00 und begründete dies mit der Anwendung der bei
der Betriebsprüfung vorgenommenen Abänderungen auf das Jahr
1999.
Mit Schriftsatz vom 30. August 2001 erhob der
Abgabepflichtige Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 und beantragte, unter
Berücksichtigung taxativ aufgezählter Änderungen in Anlehnung an
die Betriebsprüfung der Jahre 1996 bis 1998 den Gewinn mit S 385.781,00
festzustellen. Die taxative Auflistung des Bw. entspricht bis auf
folgende drei Punkte den Zurechnungen durch das Finanzamt im bekämpften
Bescheid vom 13. August 2001 zum erklärten Gewinn von S
312.421:
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|
Zurechnung Erstbescheid
|
Zurechnung Berufung
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Afa Haus Fertigstellung
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616,00
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626,00
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Zugang Schwimmbad Afa
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5.051,00
|
5.081,00
|
Tages- u. Nächtigungsgebühren
|
70.000,00
|
|
Änderung RK lt. BP Taggelder ca.
|
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25.000,00
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Summe
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75.667,00
|
30.707,00
|
|
Änderungen
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Gewinn
|
Erstbescheid
|
75.667,00
|
430.741,00
|
Berufung
|
30.707,00
|
385.781,00
|
Differenz
|
44.960,00
|
44.960,00
Hinsichtlich der Nächtigungsgelder verwies der
Abgabepflichtige in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 auf
seine Berufung vom selben Tag gegen die Bescheide der Vorjahre 1996 bis 1998.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 23.
November 2001 wies das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
1999 ebenfalls ab und verwies hinsichtlich der Reisekosten auf die
Begründung der Berufungsvorentscheidung betreffend die Vorjahre 1996 bis
1998.
Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2001 beantragte der
Abgabepflichtige die Vorlage der "Berufung vom 31.8.2001 gegen die
Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1999" an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und volle Stattgabe, weil die erlassenen
Berufungsvorentscheidungen seinem Begehren nicht entsprochen und die für
die Abgabenbemessung relevanten Tatbestände nicht richtig beurteilt
hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuer 1996 bis
1999
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
aufgewendeten Beträge
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dient
...
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und §
16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
a)
Nächtigungsgeld
Für die Jahre 1996 bis 1999 hat der Bw. folgende
Beträge als Tages- und Nächtigungsgebühren als Betriebsausgaben
geltend gemacht: 207.761,16 (1996), 194.263,01 (1997), 202.818,72 (1998),
205.230, 55 (1999) Durch die Betriebsprüfung wurden
Nächtigungsgelder in Folgender Höhe versagt: 51.219,00 (1996),
48.143,00 (1997) sowie 53.313,00 (1998). In der Berufung betreffend das
Jahr 1999 wurde seitens des Bw. abweichend von der Zurechnung des Finanzamtes
für "Tages- und Nächtigungsgebühren" von 70.000,00 S
eine "Änderung RK lt. BP Taggelder ca. 25.000,00 vorgenommen. Damit
verbleibt für die Nächtigungsgelder des Jahres 1999 eine Zurechnung
des Finanzamtes von 45.000,00 S (70.000,00 - 25.000,00). Die im Jahr 1999
zugerechneten Nächtigungsgelder von S 45.000,00 wurde seitens des Bw.
nur dem Grunde und nicht der Höhe nach bekämpft. Die Höhe
für das Jahr 1999 bewegt sich im Rahmen der Werte des restlichen
Berufungszeitraumes, sodass die Richtigkeit grundsätzlich nicht in Zweifel
zu ziehen ist.
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2001 hat der Bw. Belege zum
Nachweis seines bei Besprechungen der Betriebsprüfung gemachten Einwandes,
es seien ihm sehr wohl Aufwendungen für Übernachtungen erwachsen,
vorgelegt, die inzwischen aufgefunden worden seien.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde - mit Ausnahme offenkundiger und gesetzlich vermuteter
Tatsachen nach Abs. 1 - unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Von den zwölf seitens des Bw. vorgelegten Belegen
datieren je drei aus den vier Berufungsjahren 1996 bis 1999. Sowohl die
Bezeichnung des Ortes ("Derching") als auch der Person des
ausgewiesenen Empfängers ("R. Wilhelm") der DM-Beiträge
für je "1 Übernachtung" sind sehr unpräzise und
einer näheren Überprüfung daher kaum zugänglich.
Auffällig ist weiters, dass weder die Möglichkeit des Formulars, diese
Einnahmebelege zu nummerieren, genutzt worden ist, noch ein Buchungsvermerk in
der vorgesehenen Rubrik angebracht worden ist. Das gleichförmige
Schriftbild der zwölf Belegkopien, die aus einem vierjährigen Zeitraum
datieren, bietet ein Bild, als wären sie in einem Zug erstellt worden.
Unter Berücksichtigung aller Umstände gelangt die
Berufungsbehörde in freier Beweiswürdigung zur Auffassung, dass der
Bw. durch die Vorlage dieser Kopien keinen Nachweis für seine behaupteten
Aufwendungen für Übernachtungen erbracht hat. Auch die wirtschaftliche
Überlegung der Ersparnis von Zahlungen für das Nachtquartier und die
unmittelbare persönliche Bewachung des wertvollen LKW sprechen für die
Nutzung der eigenen Schlafkabine im LKW.
Dem Erkenntnis des VwGH
30.01.2003, 99/15/0085 lag folgender - nach Ansicht der
Berufungsbehörde dem hier zu entscheidenden vergleichbare - Sachverhalt
zugrunde:
Der
Beschwerdeführer betrieb ebenfalls ein
Transportunternehmen
mit einem Lkw. Im Zuge einer den Zeitraum 1993 bis 1995 umfassenden Buch- und
Betriebsprüfung traf der Prüfer die Feststellung, der
Beschwerdeführer habe pauschale Kosten für Nächtigungen im Rahmen
betrieblicher Reisen (in das Ausland) geltend gemacht. Er habe allerdings
jeweils in der
Schlafkabine
des
Lkw
genächtigt. Das pauschale Nächtigungsgeld komme nicht zum Ansatz, wenn
dem Steuerpflichtigen keine Aufwendungen entstünden oder diese bereits in
anderen Betriebsausgaben Deckung fänden. Ein Nachweis, dass
tatsächlich Nächtigungskosten angefallen seien, sei nicht erbracht
worden. Die Nächtigungsgelder seien daher nur in der Höhe der Kosten
für Frühstück "glaubhaft". Die Kosten für
Frühstück seien mit 15% der geltend gemachten Aufwendungen zu
schätzen. Es sei daher eine entsprechende Kürzung der Betriebsausgaben
vorzunehmen.
Gegen die
Bescheide betreffend Einkommensteuer 1993 und 1995, mit denen sich das Finanzamt
der Ansicht des Prüfers anschloss, brachte der Beschwerdeführer
Berufung ein. Es sei unstrittig, dass Reisen iSd § 4 Abs. 5
EStG 1988 vorgelegen seien. Es kämen daher für die
Nächtigung die pauschalen Sätze des § 26 Z 4
EStG 1988 zur Anwendung. Der Steuerpflichtige, der sich für die
Pauschalierung der Reisekosten entschieden habe, müsse lediglich den
Nachweis für die betriebliche Veranlassung der Reise dem Grunde nach
führen. Die Nächtigungsgelder stünden zur Gänze zu. Eine
Aufteilung in 15%, die auf Frühstück entfielen, und einen
Nächtigungsanteil von 85% sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das
Vorhandensein einer Schlafkabine im Lkw stehe der Anerkennung der
Nächtigungsgelder nicht entgegen. Es werde darauf hingewiesen, dass
nichtselbstständige Fernfahrer, die in den Lkw-Schlafkabinen ihre
Ruhezeiten verbrächten, ein steuerfreies Nächtigungsgeld bezögen.
Der Beschwerdeführer dürfe als selbstständiger Fernfahrer nicht
schlechter behandelt werden.
Mit dem
angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als
unbegründet ab. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer Reisen
iSd § 4 Abs. 5 EStG 1988 getätigt und dabei in der
Schlafkabine seines Lkw genächtigt habe. Die Reisekostenpauschalierung nach
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 könne nur angewendet werden, wenn
Aufwendungen tatsächlich anfielen. Entstünden dem Steuerpflichtigen
keine Aufwendungen für die Nächtigung, könne kein pauschales
Nächtigungsgeld geltend gemacht werden. Hinsichtlich der anteiligen
Aufwendungen für das Frühstück, die mit 15% des
Nächtigungspauschales geschätzt würden, schließe sich die
belangte Behörde der Ansicht des Finanzamtes an, weil sie der herrschenden
Verwaltungspraxis entspreche und der Beschwerdeführer die Höhe des
geschätzten Betrages nicht bekämpft habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat
der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis 30.01.2003, 99/15/0085 im
Wesentlichen Folgendes erwogen:
"§ 4 Abs. 5 EStG 1988
lautet:
"Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen sind als
Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
ergebenden Beträge nicht übersteigen."
§ 26 Z 4 normiert, dass nicht zu den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören:
"Beträge,
die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein
Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers - seinen Dienstort (Büro,
Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von
Dienstverrichtungen verlässt oder - so weit weg von seinem ständigen
Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr
an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die
Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt,
Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des
Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.
a) Als
Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden
Sätze zu berücksichtigen.
b) Das Tagesgeld
für Inlandsdienstreisen darf bis zu 360 S pro Tag betragen. Dauert
eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene
Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für
24 Stunden zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht eine Abrechnung des
Tagesgeldes nach Kalendertagen vor; in diesem Fall steht das Tagesgeld für
den Kalendertag zu.
c) Wenn bei
einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung
nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der
Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 200 S berücksichtigt
werden.
d) Tagesgelder
für Auslandsdienstreisen können mit dem
Höchstsatz
der
Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten berücksichtigt
werden.
e) Wenn bei
einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung
einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden,
kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der
Höchststufe berücksichtigt werden.
Zahlt der
Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen
übersteigenden Beträge steuerpflichtiger
Arbeitslohn.
Gem. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
zählen zu den Werbungskosten:
"Reisekosten bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne
Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich
aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen."
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. c dürfen bei den Einkünften nicht abgezogen
werden:
"Reisekosten, soweit sie
nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht
abzugsfähig sind."
Gemäß
§ 4 Abs. 5 EStG 1972
gehörten zu den Betriebsausgaben:
"Aufwendungen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
veranlassten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben
anzuerkennen, wenn sie die im § 26 Z. 7 angeführten
Sätze nicht übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des
Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um die nachstehenden
Hinzurechnungen vermehrten Gewinne der letzten drei Jahre vor dem
Veranlagungszeitraum:
1. Die
vorzeitige Abschreibung gemäß
§ 8,
2.
Zuführungen zu Rücklagen gemäß
§§ 9
und 11 bzw. der steuerfreie
Betrag
gemäß
§ 9 Abs. 3,
3. der
Investitionsfreibetrag gemäß
§ 10,
4. der
Werbungskostenpauschbetrag gemäß
§ 16
Abs. 3.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur
beruflich veranlassten Reise nach § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung von pauschalen
Tages- bzw. Nächtigungsgeldern, dass solche Mehraufwendungen für
Verpflegung bzw. Nächtigung überhaupt angefallen sind (vgl. die hg
Erkenntnisse vom 24. Februar 1993, 91/13/0252, und vom
5. Oktober 1994, 92/15/0225). Sind solche Aufwendungen (dem Grunde
nach) angefallen, dann hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Tages- bzw.
Nächtigungsgeld, ohne die Höhe seiner Aufwendungen nachweisen zu
müssen. Dass der Nachweis der Höhe nach nicht erforderlich ist, ergibt
sich aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG, wonach
solche Aufwendungen "ohne Nachweis ihrer Höhe" als Werbungskosten
anzuerkennen sind.
Im Geltungsbereich des EStG 1972 waren bei betrieblich
veranlassten Reisen Tages- bzw. Nächtigungsgelder zu berücksichtigen,
wenn bloß der Nachweis erbracht war, dass überhaupt Mehraufwendungen
für Verpflegung und Unterkunft erwachsen waren. Dies ergab sich aus der
Norm des § 4 Abs. 5 EStG 1972, wonach solche Aufwendungen
"ohne Nachweis ihrer Höhe" als Betriebsausgaben anzuerkennen
sind.
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 normiert, dass
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben
anzuerkennen sind, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden
Beträge nicht übersteigen. Anders als nach § 4 Abs. 5
EStG 1972, aber auch als nach § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 ordnet das Gesetz nicht an, dass Aufwendungen "ohne Nachweis
ihrer Höhe" anzuerkennen seien; dem Wortlaut nach besteht der normative
Inhalt des § 4 Abs. 5 EStG 1988 vielmehr in einer
betragsmäßigen Begrenzung der Absetzbarkeit bestimmter Aufwendungen
(Verpflegung).
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren
Mehraufwendungen für Unterkunft iSd § 4 Abs. 5
EStG 1988 nicht nachgewiesen. Solcherart entspricht es dem Gesetz, dass die
belangte Behörde Aufwendungen dieser Art nicht als Betriebsausgaben
berücksichtigt hat."
Der gegenständliche Fall ist nach Ansicht der
Berufungsbehörde jenem des oben eingehend zitierten Erkenntnisses des VwGH
30.01.2003, 99/15/0085, nahezu deckungsgleich - jedenfalls jedoch
vergleichbar. In beiden Fällen stand im Berufungszeitraum im eigenen LKW
eine Schlafkabine zur Verfügung und wurde kein Nachweis für
Mehraufwendungen für eine Unterkunft für die Nächtigung iSd 4
Abs. 5 EStG 1988 nachgewiesen.
Zu den vom Bw. ins Treffen geführten
Lohnsteuerrichtlinien 1999 (LStR 1999 RZ 732) wird bemerkt, dass diese nach
deren Präambel einerseits lediglich einen Auslegungsbehelf zum EStG 1988
darstellen und aus ihnen keine über die gesetzlichen Bestimmungen
hinausgehenden Rechte und Pflichten ableitbar sein sollen, andererseits
"ab 1. Jänner 1999 generell anzuwenden sind". Derartige
Richtlinien sind für den Unabhängigen Finanzsenat jedoch nicht
bindend, da dessen Mitglieder nach der Verfassungsbestimmung des § 271 BAO
in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden sind.
Nächtigungsgeld kann auch als Werbungskosten nicht zum
Zug kommen, wenn Aufwendungen der pauschal abzugeltenden Art, nämlich
Aufwendungen für die Unterkunft gar nicht angefallen sind (VwGH 17.05.1989,
88/13/0066, und 88/13/0091). Wenn dem Steuerpflichtigen keine Aufwendungen
entstehen oder diese schon durch andere Betriebsausgaben gedeckt werden, so
steht kein Nächtigungspauschale zu: Etwa bei Nächtigung eines
Offiziers im Zelt, VwGH 12.01.1993, 89/14/0216; Reise mit einem Wohnmobil, RdW
1994, 420.
Der Berufung konnte, da die geltend gemachten
Nächtigungsgelder gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. c nach
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind, in diesem Punkt kein
Erfolg beschieden sein.
b)
Schwimmbad
Notwendiges Privatvermögen sind jene
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar den privaten Bedürfnissen des
Steuerpflichtigen dienen, das sind alle in der privaten Sphäre selbst
genutzten Gegenstände, zB das selbst bewohnte Einfamilienhaus, die selbst
genutzte Wohnungseinrichtung. Notwendiges Privatvermögen bleibt
unabhängig von der buchmäßigen Behandlung Privatvermögen.
Im Kommentar von Doralt, EStG, 7. Auflage, dem diese Ausführungen in Tz 54
zu § 4 entnommen sind, finden sich in der Folge unter Tz 57 ua folgende
Beispiele für notwendiges
Privatvermögen:
Sauna im Wohn- und
Bürohaus eines Architekten, auch wenn sie vom Personal und für
Besprechungen genützt wird, weil keine nahezu ausschließliche
betriebliche Veranlassung (VwGH 30.01.2001, 95/14/0042)
Schwimmbad im
Gymnastikraum eines Arztes (VwGH 12.11.1985, 85/14/0114; 16.12.1986, 84/14/0111;
23.02.1994, 92/15/0025; anders wenn es überwiegend für Therapiezwecke
genutzt wird, 19.01.1982, 81/1470001; notwendiges Privatvermögen ist auch
das Schwimmbad eines Installateurs im eigenen Wohnhaus, auch wenn es als
Musterbad genutzt wird (VwGH 17.11.1981, 81/14/0086).
Der Bw. behauptet, aus der Bestätigung seines
Dienstnehmers vom 13. Juni 2000, wonach dieser das Schwimmbecken der
"Firma" des Bw. jederzeit benutzen könne und dies aus
gesundheitlichen Gründen auch wahrnehme, sei zu entnehmen, dass dieses
Schwimmbad überwiegend für betriebliche Zwecke errichtet worden sei.
Das Finanzamt hat dem in der Berufungsvorentscheidung vom
23. November 2001 entgegnet, nach der Verkehrsauffassung sei es unüblich,
ein beim Privathaus errichtetes Schwimmbecken auch den Angestellten zur
Benützung zur Verfügung zu stellen. Die Behauptung der
überwiegend betrieblichen Nutzung durch
einen Arbeitnehmer widerspreche daher
allen Erfahrungen des täglichen Lebens.
Der Bw., der nicht im Firmenbuch eingetragen ist und den
Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt, war im
Berufungszeitraum verheiratet und hat sich zu diesem Vorhalt in der
Berufungsvorentscheidung nicht konkret geäußert. Ein Nachweis einer
tatsächlich überwiegend betrieblichen Nutzung liegt in Anbetracht des
Umstandes, dass der Bw. nicht einmal behauptet, das gegenständliche
Schwimmbecken sei weder von ihm selbst noch von seiner Gattin benützt
worden, nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht vor. Die behauptete
überwiegend betriebliche Nutzung würde, wie das Finanzamt zutreffend
eingewendet hat, der Erfahrung des täglichen Lebens nicht entsprechen. Auch
nach der Verkehrsauffassung liegt hier zweifellos eine Einrichtung des gehobenen
privaten Bedarfes und kein Betriebsvermögen - schon gar nicht eines
Transportunternehmens vor.
Der Berufung konnte, weil die geltend gemachten
Aufwendungen für das Schwimmbad nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
nicht abzugsfähige Ausgaben für die Lebensführung darstellen,
auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.
Zu den seitens des Bw. in der Berufung für das Jahr
1999 abweichend vom bekämpften Bescheid vorgenommenen Zurechnungen in den
Positionen "Afa Haus Fertigstellung" 626,00 (statt 616,00) und
"Zugang Schwimmbad Afa" 5.081,00 (statt 5.051,00) wird bemerkt, dass
es sich hierbei offensichtlich um geringfügige Versehen seitens des Bw
handelt.
Umsatzsteuer 1996 bis
1998
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehen.
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994
gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend
keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z
1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, als nicht für das
Unternehmen ausgeführt.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 UStG 1994 kann für
eine im Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlasste Reise bei
Aufwendungen für Nächtigung die abziehbare Vorsteuer entweder aus den
für die Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträgen errechnet oder
in tatsächlicher Höhe durch eine Rechnung nachgewiesen werden.
In Verbindung bzw. in Folge obiger Feststellungen bei der
Einkommensteuer bedeutet dies Folgendes:
a)
Nächtigungsgelder
Die geltend gemachten Vorsteuern sind gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 iVm. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988
nicht abzugsfähig. b)
Schwimmbad
Die geltend gemachten Vorsteuern sind gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 iVm. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
nicht abzugsfähig.
Aus diesen Gründen konnte den Berufungen kein Erfolg
beschieden sein.
Linz, am 6.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Nächtigungsgelderselbständiger LKW-FahrerSchlafkabineNachweis tatsächlicher AufwendungenSchwimmbadBenutzung durch einen DienstnehmerNachweis überwiegend betrieblicher Nutzungnotwendiges Privatvermögen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1330-L/02
- Stammnummer
- 24789
- Gültig
- 06.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF