…ob und in welchem Ausmaß die Bw. eine Teilwertabschreibung der Beteiligung an der X GesmbH zum Bilanzstichtag 31.12.1994 vornehmen konnte, können somit nur die am Bilanzstichtag tatsächlich gegebenen Verhältnisse sein. Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1994 wies die X GesmbH einen nicht durch Eigenkapital…
…sind für die Bewertung einer Forderung die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend und ist (Anmerkung der Referentin: lediglich) die bis zur Bilanzerstellung vom Steuerpflichtigen (nachweislich) gewonnene (bessere) Erkenntnis über diese Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Referentin geht in Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles davon aus…
… VwGH 15.3.1995, 92/13/0271, ÖStZB 1995, 542). Für die Bildung und die Höhe der Rückstellung sind jeweils die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend (VwGH 15.7.1998, 97/13/0190, ÖStZB 1998, 872). Ist die Ungewissheit beseitigt, bedingt dieser Umstand eine sofortige Auflösung…
…0052). Da die Bilanz eine Bestandaufnahme vom Bilanzstichtag zeigt, muss auch die Bewertung der Forderung nach dem Wissen des Gläubigers und dem Zustand des Schuldners am Bilanzstichtag erfolgen. Maßgeblich für die Bewertung von Forderungen sind damit die (tatsächlichen) Verhältnisse am Bilanzstichtag (a.a.O. Doralt4…
…sei deren wirtschaftliche Zweckbestimmung in Verbindung mit der Zeitkomponente entscheidend. Maßgeblich seien nicht die Verhältnisse am Bilanzstichtag, sondern die grundsätzliche Widmung. Die für die Zuordnung maßgebende Zweckbestimmung sei aus der tatsächlichen Nutzung als Referenzanlage zu entnehmen. Als Anlagevermögen seien Gegenstände definiert, die dazu bestimmt seien…
…geworden sind. Mit anderen Worten ausgedrückt, kommt es in bewertungsrechtlicher Hinsicht nicht auf das Wissen am Bilanzstichtag an, sondern auf die Erkenntnisse, die bis zur Bilanzerstellung über die Verhältnisse am Bilanzstichtag gewonnen worden sind (Grundsatz der besseren Einsicht; in diese Richtung zielt auch das Erkenntnis…
…Forderung sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Wer eine Forderung abschreiben möchte bzw. deren Uneinbringlichkeit behauptet, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Hinweis auf die Sachlage stellt keinen derartigen Nachweis oder Glaubhaftmachung dar. Da die Bw zum Bilanzstichtag noch in…
…14/0052). Da die Bilanz eine Bestandaufnahme vom Bilanzstichtag zeigt, muss auch die Bewertung der Forderung nach dem Wissen des Gläubigers und dem Zustand desSchuldners am Bilanzstichtag erfolgen. Maßgeblich für die Bewertung von Forderungen sind damit die (tatsächlichen) Verhältnisse am Bilanzstichtag (a.a.O. Doralt4…
…größter Wahrscheinlichkeit, drohe; eine Rückstellung dürfe gewinnmindernd nur für das Jahr gebildet werden, in dem der Aufwand wirtschaftlich verursacht sei. Entscheidend seien die Verhältnisse am Bilanzstichtag, wobei auf den Kenntnisstand im Zeitpunkt der Bilanzerstellung abzustellen sei (vgl. VwGH 26.7.2006, 2006/14/0106, mwN…
…Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, 4. Auflage). Maßgeblich für die Forderungsbewertung sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwertes dartun kann (vgl. VwGH 27.9.1995, 92/13/0310). Eine Wertberichtigung…
…1984, 82/13/0173, 13 .12. 95, 92/13/0081). Die Bewertung ist für den Bilanzstichtag vorzunehmen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag, dabei sind aber die bis zur Bilanzerstellung gewonnenen Erkenntnisse und Einsichten hinsichtlich dieser Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Jakom, Einkommensteuergesetz, 5. Auflage…
…zu dienen. Der handelsrechtliche Ansatz gelte nach den Maßgeblichkeitskriterien auch für die Steuerbilanz. Über die Zuordnung entscheide nicht eine objektive Eigenschaft eines Wirtschaftsgutes, sondern die tatsächliche Nutzung des Gutes im Betrieb des Unternehmers. Maßgeblich seien die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Eine Änderung der Nutzung sei möglich…
…Beschaffungskosten am Strommarkt deutlich überschritten hätten; die beiden Kraftwerke von gewinnbringenden Energieerzeugungsanlagen noch am 31. Dezember 1998 zu Verlustträgern am 31. Dezember 1999 geworden seien; die am 31. Dezember 1998 noch rentablen Produktionsanlagen durch das Absinken der Strompreise zu nach den tatsächlichen Verhältnissen am Bilanzstichtag…
…1.1984, 82/13/0173). Die Bewertung ist dabei für den Bilanzstichtag vorzunehmen. Es sind die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend, wobei aber die bis zur Bilanzerstellung gewonnenen Erkenntnisse und Einsichten hinsichtlich dieser Verhältnisse zu berücksichtigen sind (VwGH 13.12.1995, 92/13/0081). Auch…
…Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land wurde am 14. Oktober 1999 gestellt. Die neue Argumentationslinie der Betriebsprüfung in ihrer Stellungnahme zur Berufung stützt sich auf Ende des Jahres 1999 vorliegende Gegebenheiten Gegenständlich ist die Rückstellung für Rekultivierung im Jahr 1997. Die Verhältnisse am Bilanzstichtag sind für die Bildung…
…Zahlungsunfähigkeit muss am Bilanzstichtag bereits bestanden haben oder vorhersehbar gewesen sein, um eine Wertberichtigung zu rechtfertigen. Ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juni 1965, 350/65, zufolge eine Wertberichtigung wegen eines Forderungsverzichts nur dann zulässig, wenn die Forderung zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich uneinbringlich…
…Genehmigung des Jahresabschlusses, nicht jedoch mit dem Tag der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt, die am 9. 2. 1994 erfolgte. Nach dem Grundsatz "der besseren Einsicht" sind nur Erkenntnisse, die über Verhältnisse am Bilanzstichtag gewonnen worden sind, bis zur Genehmigung desJahresabschlusses berücksichtigbar. Da ansonst keine…
…die Erkenntnisse, die bis zur Bilanzerstellung über die Verhältnisse am Bilanzstichtag gewonnen worden sind. Nach dem jeweiligen Bilanzstichtag bekannt gewordene Tatsachen - und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Bilanz erstellt bzw. die Abgabenerklärung eingereicht wird - sind (nur) dann bereits zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen, wenn…
…BFH v. 26.1.1995 - IV R 54/93, BStBl. II 1995, 473). Maßgeblich sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag (BFH v. 9.2.1993 - VIII R 29/91, BStBl. II 1993, 747) unter Berücksichtigung werterhellender Umstände bis zur Aufstellung der Bilanz (BFH v. 26.9…
…und Würdigungen hinsichtlich der Schadenshöhe stelle die Betriebsprüfung nicht auf die tatsächliche wirtschaftliche Realität ab. Für die Bewertung von Rückstellungen würden grundsätzlich die bei Verbindlichkeiten anzuwendenden Bewertungsprinzipien gelten und seien daher mit jenem Betrag anzusetzen, der nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag zur Erfüllung notwendig seien…