Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1795-W/04
Antrag auf Bilanzberichtigung (Drohverlustrückstellung und Teilwertabschreibung einer Beteiligung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1795-W/04vom 11.07.2012Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im konkret vorliegenden Fall ist der Beitrag der gegenständlichen Miet- und Pachtverträge zum Unternehmenserfolg jedoch eindeutig bestimmbar: Diese Verträge dienen dem Betrieb ganz bestimmter Hotels, denen die entsprechenden Aufwendungen und Erträge zweifelsfrei zugeordnet werden können. Verursacht durch die vertraglich auferlegte Betriebsverpflichtung bzw. durch die jeweils gegebene Mindestpachtdauer ergeben sich aus den gegenständlichen Miet- und Pachtverträgen bei Gesamtbetrachtung eindeutig eruierbare negative Erfolgsbeiträge (in Höhe der zu erwartenden Verluste). Aufgrund der Tatsache, dass sich das Geschäft - nämlich die Pacht der gegenständlichen Hotels - unter Beachtung der jeweiligen Höhe der Hotelpacht und der jeweiligen Mindestpachtdauer als wirtschaftliche Fehlmaßnahme erwiesen hat, hat der Leistungsanspruch der Pächterin für diese keinen positiven Wert mehr. Damit ist unseres Erachtens die Bildung einer Drohverlustrückstellung geboten.
Die von Ihnen zitierten Quantschnigg/Schuch bestreiten für beschaffungsorientierte Dauerschuldverhältnisse nicht die Möglichkeit der eindeutigen Quantifizierbarkeit, sondern treffen eine Aussage für den Regelfall, in welchem eine solche nicht möglich ist. Im vorliegenden Sachverhalt wird der Ausnahmefall gezeigt, denn der Beitrag zum Unternehmenserfolg lässt sich für jedes einzelne gemietete Hotel eindeutig aus den im Wirtschaftsprüfungsbericht der A für alle gemieteten Hotels einzeln angeführten Jahresabschlüssen (Beilage 1, Auszug Wirtschaftsprüfungsbericht unserer Mandantin 31.12.1994 bez. Hotel Xy2) als Saldo von Aufwendungen und Erträgen laut Gewinn- und Verlustrechnung eindeutig ermitteln. Der Beitrag ist vollinhaltlich in den Jahresabschluss unserer Mandantin einbezogen und beeinflusst somit unmittelbar den Unternehmenserfolg.
Dieses Ergebnis steht in Übereinstimmung mit der hL, welche unter Berufung auf die Judikatur des BFH die Bildung einer Drohverlustrückstellung iZm beschaffungsorientierten Dauerschuldverhältnissen dem Grunde nach jedenfalls bejaht und dann für geboten erachtet, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine verwertungsorientierte Bewertung möglich ist (Kessler in Küting/Pfitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung Einzelabschluss, HGB § 249 Rz 195, Stand Okt 2010 unter Berufung auf BFH 23.6.1997 GrS 2/93, BStBl 1997, S. 738).
Betreffend des Zeitpunktes der gebotenen Rückstellungsbildung ist darauf hinzuweisen, dass der Ansatz einer Drohverlustrückstellung im Sinne einer Restwertbetrachtung in 1994 zutreffend erscheint, da in dieser Periode infolge Vorliegens vergangener Vergleichs- bzw. Beobachtungszeiträume ein drohender Verlust dauerhaft absehbar wurde. Die nunmehr über mehrere Perioden bestehende Verlustsituation sprach gegen weitere Gewinnerwartungen. Verprobt man diese Einschätzung mit den tatsächlichen Ergebnissen der Hotels der beiden Folgejahre, so zeigt sich, dass Gewinnerwartungen tatsächlich nicht zutreffend gewesen wären:
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EGT 1995 (Mio EUR)
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EGT 1996 (Mio EUR)
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Xy2
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-10,4
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-7,9
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Xy5
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-10,9
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-13.3
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Xy6
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-1,4
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-1
Die Verluste der Vorperioden und die tatsächlich eingetretenen Verluste der Folgeperioden zeigen zudem, dass diese zum Bilanzstichtag 1994 ernsthaft drohten, und nicht lediglich die "Möglichkeit eines Verlustes" bestand.
Der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren die Vorjahre zu Grunde zu legen, entspricht daher durchaus dem zum Bilanzstichtag 1994 maßgeblichen Erwartungen. Der negative Ertragswert zeigt unzweifelhaft, dass mit einem Verlustüberhang in Zukunft ernsthaft zu rechnen und folglich zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1994 der Ansatz einer Drohverlustrückstellung geboten gewesen wäre (vgl. Doralt, EStG
12
, § 9 Tz 46).
Auch führt die Rückstellungsbildung nicht zu einer vorgezogenen Berücksichtigung des allgemeinen Geschäftsrisikos, da der zum Bilanzstichtag 31.12.1994 erwartete zukünftige negative Beitrag der Hotels zum zukünftigen Unternehmenserfolg Ausfluss der infolge der Kündigungsverzichte zum Stichtag bestehenden "überschießenden" Verbindlichkeiten ist. Insofern besteht eine Parallele zu Verbindlichkeitsrückstellungen. Es droht somit zum Bilanzstichtag 31.12. 1994 ein sich aus den vergangenen Vertragsabschlüssen für die folgenden Wirtschaftsjahre ergebender Aufwandsüberhang. Insofern ist der vorliegende Fall nicht mit jenem der VwGH-Entscheidung vom 27.6.1989, 88/14/0126, vergleichbar, da in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt lediglich eine allgemeine Schwankung des Zinsniveaus vorlag, deren Auswirkung in der Zukunft erst bei mangelnder Deckung der Bauspardarlehen durch Bauspareinlagen schlagend würde. In den vorliegenden Fällen war jedoch zum Bilanzstichtag 31. 12. 1994 unzweifelhaft absehbar, dass es infolge der während des Zeitraums der Kündigungsverzichte zu bezahlenden Pachtzahlungen in der Zukunft zu Verlusten kommen wird.
Auf der Grundlage der Ausführungen des vorhergehenden Absatzes ist zum Bilanzstichtag 31. 12.1994 in Bezug auf die drei Hotels von einer Fehlmaßnahme auszugehen, da der zu diesem Zeitpunkt erwartete wirtschaftliche Nutzen aus den Hotelbetrieben hinter dem erforderlichen zukünftigen Aufwand zurückblieb. Zum Bilanzstichtag 31.12.1994 zeigte der vergangene mehrjährige Betrieb der Hotels, dass auch in Zukunft iS einer Restwertbetrachtung ein Verpflichtungsüberschuss bestehen würde. Ein rechnerischer Verpflichtungsüberschuss in Hinblick auf eine erhoffte Steigerung des Geschäftswertes wurde bei Abschluss der Pachtverträge nicht in Kauf genommen und bestand auch zu keinem Zeitpunkt, da verlustbringend bewirtschaftete Hotels nicht geeignet sind, den Geschäftswert zu erhöhen. Sie verringern den Geschäftswert, da den erzielten Verlusten kein aus deren Betrieb anderweitig erwarteter Ertrag gegenübersteht. Auch ein potentieller Erwerber würde Verlustbetriebe geschäftswertmindernd ansetzen. Wie Sie zutreffend anführen, betrieb die Gesellschaft insgesamt 19 Hotels. Der Nichtbetrieb der hier zur Diskussion stehenden drei Hotels hätte sich auf die Ertragslage der Gesellschaft lediglich positiv ausgewirkt, da diesfalls die Verluste dieser Hotels weggefallen wären. Es bestand keine mit dem (Verlust)Betrieb der Hotels mittelbar verknüpfte Ertragserwartung, die in einen allfälligen Saldierungsbereich einzubeziehen gewesen wäre. Gegen den Einbezug einer solchen würde auch sprechen, dass sich der Saldierungsbereich nur auf die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit dem konkreten Vertrag zusammenhängenden Leistungen der Vertragsparteien beschränkt (vgl. Bertl/Hirschler, RWZ 1998, S. 108ff).
ad c) Teilwertabschreibung:
Eine Teilwertabschreibung der Beteiligung an der A-Consult im Jahr 1994 wäre vorzunehmen gewesen, zumal die aufgrund der damals geltenden Vertragsgestaltungen ("cost plus") erwartbaren Ergebnisse einen Betrag im Ausmaß von rund ATS 100.000,00 nicht überstiegen haben. Der mit einem damals relevanten Zinssatz ermittelte Barwert einer ewigen Rente stellt in der Ertragswertbetrachtung die absolute Obergrenze für den Teilwert der Beteiligung an der A-Consult per Ende 1994 dar.
Weiters ist anzumerken, dass eine Teilwertabschreibung auch nach der Verwaltungspraxis in Folge mangelnder Ertragsaussichten auch im Jahr der Anschaffung oder der Zuschussgewährung (hier 1994) möglich ist (EStR Rz 2245).
Weiters dürfen wir beiliegend eine strukturierte zahlenmäßige Darstellung der Bewertung in Form eines Excel-Sheets übermitteln (Beilage 2). Die Abzinsung künftiger Ertragsgrößen entspricht betriebswirtschaftlichen Grundsätzen iSd EStR Rz 2243.
Betreffend der von Ihnen angesprochenen Restrukturierungsphase und mangelnder Anhaltspunkte für eine Fehlmaßnahme ist anzumerken, dass infolge der Vermutung auf Besserung eine Teilwertabschreibung von der Judikatur während einer Anlaufphase nicht für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall war eine Besserung der Ertragslage der A-Mobilienleasing allerdings, wie zuvor angeführt, nicht zu erwarten, weshalb auch bereits im Jahr 1994, in welchem die Einlage getätigt wurde, periodenrichtig Abschreibungsbedarf bestand.
Neben der Beilage 1 (Gewinn- und Verlustrechnung bez. Hotel Xy2 für das Jahr 1994) ist der Beilage 2 Folgendes zu entnehmen:
A-Consult
Vorgehensweise:
Ertragswertmethode, wobei die prognostizierten zukünftigen Ergebnisse den bewertungsrelevanten Ertrag darstellen
Zwei-Phasen-Modell: Phase I umfasst den Detailplanungszeitraum von 5 Jahren; die Phase II ist in Form eines Rentenmodells (ewige Rente) ausgestaltet
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(in ATS 000)
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1995
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1996
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1997
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1998
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1999
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Umsatzerlöse
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10.000
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10.500
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11.025
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11.576
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12.155
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Aufwendungen für bezogene Leistungen
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-1.000
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-1.050
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-1.103
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-1.158
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-1.216
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Sonstige betriebliche Erträge
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100
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103
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105
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110
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114
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Abschreibungen
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-8.700
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-9.150
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-9.600
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-9.900
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-10.200
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Sonstige betriebliche Aufwendungen
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-520
|
-556
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-590
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-625
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-663
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Betriebsergebnis
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-120
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-153
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-162
|
3
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191
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Finanzerfolg
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95
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105
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120
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128
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138
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EGT
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-25
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-48
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-42
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131
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329
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Steuern vom Einkommen und Ertrag
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9
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16
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14
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-45
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-112
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Jahresüberschuss
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-17
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-32
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-28
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87
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217
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Barwertfaktoren 12,70 %
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0,887
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0,787
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0,699
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0,620
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0,550
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Barwert Phase I
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-15
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-25
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-19
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54
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119
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Summe Barwerte Phase I
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114
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Jahresüberschuss Phase II
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217
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Rentenbarwert
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1.709
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Rentenbarwert diskontiert
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940
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Wert des Unternehmens zum 1.1.1995
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1.054
Zinssatz - Herleitung
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Sekundärmarktrendite Bund (Jahresdurchschnitt 1994)
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6,70 %
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Zuschlag für unternehmerisches Risiko
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5,00 %
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Zuschlag für die geringere Mobilität (Immobilitätszuschlag)
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1,00 %
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Zinssatz
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12,70 %
8.) Mündliche Berufungsverhandlung am 10. Juli 2012:
Der Vertreter der Bw. brachte betreffend die Drohverlustrückstellung ergänzend vor, dass unter Hinweis auf die Judikatur des BFH und den Umstand der bestehenden Betriebspflicht der A aus diesem Miet- bzw. Pachtverhältnis ein dauernder Verlust erwachsen würde. Im gegenständlichen Fall werde ein Hotel angemietet und diese Räumlichkeiten in weiterer Folge an die Hotelgäste kurzfristig vermietet. Begründet durch den Umstand, dass ein bindender Pachtvertrag mit einem relativ hohen Mietzins bestünde und gleichzeitig auch eine Betriebspflicht gegeben sei, könnten die in Streit stehenden Hotels nicht gewinnträchtig geführt werden. Daher entstehe ein konkretes Verlustrisiko, welches im Wege einer Drohverlustrückstellung in die Bilanz einzustellen sei. Dem entspreche auch die BFH-Judikatur, welche bei zwei kongruenten Mietverhältnissen eine derartige Drohverlustrückstellung zulasse (vgl. Urteil des BFH vom 7.10.1997, VIII R 84/94 - nutzlos gewordene Geschäftsräume). Weiters sei speziell in Xy5 - nach zwei besonders guten Jahren 1990 und 1991 - die Marktsituation in den Jahren 1994 bis 1996 besonders schlecht gewesen. Dem obigen BHF-Urteil sei zu entnehmen, dass der betriebsindividuelle Beitrag des Mietobjektes zum Ergebnis des Betriebes in Relation zu stellen sei. Verwertungsorientiert sei hinsichtlich des drohenden Verlustes festzuhalten, dass dieser bei der gegebenen Situation in Xy5 nicht mehr zu verdienen gewesen sei. Beschaffungsorientiert sei darauf zu verweisen, dass ein derartiger Pachtvertrag nicht mehr abgegeschlossen worden wäre. Dementsprechend wäre nach Ansicht der Bw. eine Drohverlustrückstellung im Sinne der BFH-Judikatur wohl als zulässig anzusehen. Analog träfen diese Ausführungen auch auf die übrigen Standorte zu.
Der Vertreter des Finanzamtes führte hinsichtlich der Drohverlustrückstellung aus, dass es sich bei der gegenständlichen Rückstellung um ein allgemeines Verlustrisiko handle, zumal zum 31. Dezember 1994 nicht festgestanden habe, dass der drohende Verlust nicht durch spätere Gewinne wieder hätte aufgeholt werden können. Die Situation würde sich allenfalls anders darstellen, wenn die strittigen Hotels 1995 oder 1996 geschlossen worden wären. In diesen Fällen wären die Verluste endgültig festgestanden. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Drohverlustrückstellung im Rahmen einer Bilanzberichtigung sei zudem auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2002, 99/15/0075, verwiesen, wonach eine derartige Bilanzberichtigung des "Nachweises" des drohenden Verlustes bedürfe. Glaubhaftmachung reiche für eine Bilanzberichtigung aus diesem Grund daher nicht aus.
In Bezug auf die Teilwertabschreibung verwiesen sowohl der Vertreter der Bw. als auch der Vertreter des Finanzamtes auf die bisherigen Ausführungen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Eingangs ist - wie schon im Schreiben des UFS vom 15. September 2010 - festzuhalten, dass die Feststellung der BP, wonach im Zusammenhang mit der Einlage sämtlicher Hotelmobilien der A in die Enkelgesellschaft A-Mobilienleasing in Form eines Großmutterzuschusses aufgrund der Regelung des § 6 Z 14 EStG 1988 der "Veräußerungspreis" der Mobilien in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen hätte werden müssen bzw. keine entsprechende Gewinnrealisierung in der Höhe der aufzudeckenden stillen Reserven stattgefunden hat, von der Bw. als Rechtsnachfolgerin der A nicht bestritten wird.
Der Streitpunkt in diesem Berufungsverfahren besteht vielmehr darin, ob eine Bilanzberichtigung durch Einstellen einer Drohverlustrückstellung bzw. durch Vornahme einer Teilwertabschreibung des Beteiligungsansatzes an der Tochtergesellschaft A-Consult vorzunehmen ist.
Bilanzberichtigung:
§ 4 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt, dass der Steuerpflichtige die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erstellen muss. Ist die Vermögensübersicht nicht nach diesen Grundsätzen erstellt oder verstößt sie gegen zwingende Vorschriften des EStG 1988, muss der Steuerpflichtige sie auch nach dem Einreichen beim FA berichtigen. Andere nachträgliche Änderungen der Bilanz sind nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich begründet sind und das FA zustimmt. Das FA muss zustimmen, wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist.
In § 5 Abs. 1 EStG 1988 in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung heißt es, dass für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) beziehen, die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend sind, außer zwingende steuerliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen.
Eine Bilanzberichtigung dient demnach dazu, die unrichtigen Teile einer Bilanz richtigzustellen. Die Bilanz soll mit den zwingenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Vorschriften des EStG 1988 in Einklang gebracht werden. Das kann durch Aufnahme fehlender, durch Berichtigung vorhandener und durch Eliminierung unzulässiger Bilanzposten (Bilanzansätze) erfolgen. Hat der Steuerpflichtige erkannt, dass die Bilanz unrichtig ist, hat er sie zu berichtigen, was bis zur Einreichung beim FA jederzeit möglich ist. Nachher hat er die Bilanzberichtigung bei der nach dem Stand des Verfahrens zuständigen Abgabenbehörde zu beantragen. Die Abgabenbehörde hat auch von sich aus - von Amts wegen - im Hinblick auf § 115 BAO einen als unrichtig festgestellten Bilanzansatz richtigzustellen.
Drohverlustrückstellung:
Im konkreten Fall hat die Bw. als Rechtsnachfolgerin der A nach Einreichen der Bilanz für das Jahr 1994 im Berufungsschriftsatz vom 23. September 2003 vorgebracht, dass der strittige Betrag von S 57,190.279,12 bei der Bilanzerstellung 1994 als Drohverlustrückstellung zu berücksichtigen gewesen wäre. Stattdessen sei die - von der BP in ihrem Bericht ausführlich dargestellte - Vorgangsweise gewählt worden, da die Rückstellungsbildung zur selben Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geführt hatte.
Im Sinne der obigen Ausführungen ist demnach zu prüfen, ob die Bilanz der A für das Jahr 1994 durch Einstellen einer Drohverlustrückstellung zu berichtigen ist.
In der Berufung wird dies im Wesentlichen damit begründet, dass die A seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im Jahre 1991 von einer negativen Kosten-Ertragsstruktur gekennzeichnet gewesen sei, sodass zum Teil nicht einmal die zu entrichtenden Hotelmieten im Jahresergebnis der betreffenden Betriebsstätten Deckung gefunden hätten. Weiters heißt es, dass die drei Hotels Xy2, Xy6 und Xy5 von 1992 bis 1996 nachhaltig Verluste erzielt hätten, weshalb sich ausgehend vom durchschnittlichen Verlust der Jahre 1992 bis 1994 und der Mindestpachtdauer für diese Hotels bei einem "angenommenen" Kapitalisierungszinssatz von 16,12 % zum 31. Dezember 1994 ein "kapitalisierter Verlust" in der strittigen Höhe von 57,19 Millionen Schilling ergebe. In der Gegenäußerung zur Berufungsstellungnahme der BP korrigierte die Bw. ihre Berechnung dahingehend, dass der Barwert der Drohverlustrückstellung zum einen 57,77, zum anderen 85,05 bzw. 119,84 Millionen Schilling betragen habe.
Sachverhaltsmäßig ist vorerst festzuhalten, dass die A im berufungsgegenständlichen Jahr 1994 insgesamt acht Hotelbetriebe von einzelnen Gesellschaften des D-Bank - Konzerns gepachtet hat, die A dabei idR einen Kündigungsverzicht erklärt und zudem die Instandhaltungskosten übernommen hat. Im Jahre 1994 hat bei Umsatzerlösen aus diesen acht Hotels von ca. 375 Millionen Schilling allein der Aufwand für "Hotelmiete" den Betrag von rd. 53,8 Millionen Schilling ausgemacht. Zudem hat die A aufgrund von Managementverträgen die Betriebsführung für eine Reihe weiterer Hotels ausgeübt.
Dem Aufsichtsratsprotokoll vom 3. April 1995 ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass nach Ansicht der Geschäftsführung für das negative Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) von minus 42,4 Millionen Schilling im Jahre 1994 neben den äußeren Einflüssen (Veränderungen der Marktsituation durch Abwertung in touristischen Konkurrenzländern, Billigflugreisen in alle Welt, sinkende Umsätze und ein ruinöser Preiskampf) auch die Struktur des Unternehmens verantwortlich sei. Hohe Mietenzahlungen und die langjährige Überwälzung aller Investitionen an die A, also auch jener Investitionen, die normalerweise durch den Eigentümer durchzuführen wären, hätten das Bilanzbild der A im Bereich der Mieten, der Abschreibungen und Aufwandszinsen negativ beeinflusst. Als Reaktion auf diese Situation sei ua das - oben dargestellte - Restrukturierungskonzept (Schaffung von drei Profit-Centers) durchgeführt worden.
In Bezug auf die in der Berufung genannten drei Hotels ist Folgendes festzustellen:
Xy2:
Diesbezüglich wurde zwischen der G-GmbH, einer D-Bank - Gesellschaft, als Vermieterin und der A als Mieterin ein mit 26. bzw. 29. Mai 1992 datierter Mietvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und der Beginn des Mietverhältnisses mit 1. Juni 1992 bestimmt. Die A verzichtete darin "ausdrücklich und unwiderruflich" auf die Ausübung ihres Kündigungsrechtes für die Dauer von 25 Jahren, weshalb das Mietverhältnis seitens der A erstmals am 31. Mai 2017 aufgekündigt werden kann. Betreffend den Hauptmietzins heißt es, dass dieser pro Jahr 4,77 % der mit dem Um- und Neubau der Baulichkeiten samt Garage verbundenen Gesamtinvestitionskosten (inklusive Kosten für den Ankauf der Liegenschaft) beträgt und aufgrund vorläufiger Berechnungen mit jährlich 11,6 Millionen Schilling zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer festgesetzt wird. Festgehalten wurde weiters, dass dieser Hauptmietzins nicht den Mietzinsbildungsvorschriften gemäß
§ 16 Abs. 2 MRG unterliegt. Die A verpflichtete sich zudem, den Mietgegenstand auf eigene Kosten in dem von ihr benötigten Zustand zu halten.
Den Gewinn- und Verlustrechnungen dieser Betriebsstätte Xy2 für die Jahre 1992 bis 1994 ist zu entnehmen, dass bei Umsätzen von rd. 17, 41 bzw. 46 Millionen Schilling für die "Hotelmiete" Aufwendungen in Höhe von 6, 11,25 und 11,6 Millionen Schilling angefallen sind und das EGT für die betreffenden Jahre mit 3,8, 7,9 bzw. 5,8 Millionen Schilling jeweils negativ war.
Aus den im Arbeitsbogen der BP aufliegenden Aufsichtsratsprotokollen ergibt sich hinsichtlich des Hotels Xy2 auszugsweise Folgendes:
Der bisherige Umsatz zeige deutlich, dass die Standortwahl für dieses Hotel richtig gewesen sei (10.9.1993). Erfreulich sei zu bemerken, dass Xy2 bereits im ersten vollen Betriebsjahr die besten Kennzahlen erreichen konnte (23.3.1994). Die Controlling Kennzahlen würden für Xy2 bei der Umsatzrentabilität einen Spitzenwert von 33,9 % zeigen, der Lohnkostenanteil/Umsatz in % liege im Wesentlichen weit unter 40 % (13.10.1994). Xy2 habe 1994 ein ausgezeichnetes Ergebnis erreicht (15.12.1994). Bei Xy2 sei die Pachtvertragssituation unakzeptabel, wobei aber keine Rechtsauseinandersetzung stattfinden werde, da die D-Bank sich zur A bekenne und bereits viel getan habe. Das Problem im Xy2 sei, dass es sich dabei um ein Anlegermodell handle, das durch eine Tochtergesellschaft der D-Bank vertrieben werde. Aufgrund einer Prospekthaftung, die dem Pachtvertrag zu Grund liege, könne mit vernünftigen Mitteln nicht eingegriffen werden, ohne die Anleger zu schädigen. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass der Vertrag unverändert bestehen bleiben müsse, bis die Anleger abgeschichtet seien, das sei mittelfristig bis Ende 1999 (27.9.1995). Hinsichtlich des Mietvertrages Xy2 sei in zähen Verhandlungen eine Mietenreduktion in der Größenordnung von 2 Millionen Schilling erreicht worden. Weiters sei - besonders wichtig für die künftige Risikoeinschätzung aus dem Mietvertrag - die Investitionslast von der A an den Eigentümer übertragen worden (29.3.1996).
Xy6:
Diesbezüglich wurde im Jahre 1993 zwischen der F-GmbH (ebenfalls eine D-Bank - Gesellschaft) und der A ein Mietvertrag abgeschlossen. Das Mietverhältnis hinsichtlich des Hotels begann laut diesem Mietvertrag formell am 1. Jänner 1994 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Zeitpunkt der schlüsselfertigen Übergabe des Mietgegenstandes war der 30. April 1993. Die A verzichtete auf eine Aufkündigung vor dem Ende des 10. Mietvertragsjahres, konnte somit den Mietvertrag frühestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2003 aufkündigen. Der Mietzins wurde mit monatlich S 220.000,00 bestimmt, wobei nach einer Zusatzklausel bei einem jährlichen Nettoumsatz von 10,5 Millionen Schilling ein Bonus in Höhe einer zusätzlichen Monatsmiete auf die Vermieterin entfiel. Die A übernahm zudem die Verpflichtung, den Mietgegenstand auf ihre Kosten in einwandfreiem, gutem Zustand zu erhalten.
Nach den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1993 und 1994 betrugen bei Umsätzen von rd. 13 Mio bzw. 16 Mio die Aufwendungen für die "Hotelmiete" 1,76 sowie 2,77 Millionen Schilling. Das EGT war wiederum mit 0,7 bzw. 2,3 Millionen Schilling jeweils negativ.
Aus den besagten Aufsichtsratsprotokollen lässt sich hinsichtlich dieses Hotels Folgendes entnehmen:
Über eine D-Bank - Beteiligungsgesellschaft sei das Projekt Xy6 angeboten worden, wobei die Daten des Jahres 1991 zeigen, dass nur bei einer Umstellung des Betriebskonzepts eine deutliche Verbesserung des Betriebsergebnisses möglich sei und die A in die Lage versetzt werde, die Pachtvorstellungen der Vermieterin zu erfüllen, ohne dass das Gesamtergebnis der A negativ beeinflusst werde. Weitere Gründe für den Abschluss eines Pachtvertrages seien, dass die Verpächterin eine Tochter der D-Bank sei und die A bisher in Xy12 nicht vertreten sei. Die Geschäftsführung werde beauftragt, in Verhandlungen zu treten, wobei das Ziel sein müsse, dass ein Pachtschilling vereinbart werde, der beide Partner gleichmäßig belaste (20.4.1993). Im Ergebnis zum 30. Juni 1993 seien 2 Monate verarbeitet, wobei sich zeige, dass bei einer Vollkostenrechnung ein nahezu ausgeglichenes Ergebnis erzielt werden konnte. Bis Ende Oktober müsse die Entscheidung getroffen werden, ob dieser Standort endgültig übernommen werde (10.9.1993). Das Hotel Xy6 gehöre seit Mai 1993 zur Gesellschaft. Die Umsätze von 12 Millionen Schilling würden nicht ganz den Vorstellungen entsprechen. Ende November seien die Verträge 1994 mit dem Eigentümer ausverhandelt worden. Die Miete erhöhe sich nur geringfügig. Ein ausgeglichenes Ergebnis werde erwartet (9.12.1993). Die Ergebnisse des Winterhalbjahres 1993/94 seien für den österreichischen Tourismus dramatisch gewesen, insbesondere in den Bundesländerhotels. Massive Schwierigkeiten gebe es deshalb auch in Xy6. Dort habe die Umsatzrentabilität einen negativen Wert von 3,29 %. Nach Ansicht des Geschäftsführers sei die Anschaffung dieses Hotels nicht gut gewesen (man finde den Hoteleingang nicht, die Beschriftung habe Monate gedauert, Massenbetrieb der jungen Leute am Wochenende störe den Betrieb des Hauses, Garage sei total blockiert). Dieses Hotel müsste unter exquisiter Leitung in dieser Lage, mittelfristig in zwei bis drei Jahren, positiv zu gestalten sein (27.6.1994). Die Geschäftsführung der A habe die schwächere Service- und Hospitalityleistung des Hotels in Xy6 sehr rasch erkannt und Anfang 1995 die Direktion mit einer ausgezeichneten Hoteldirektorin neu besetzt (15.12.1994).
Xy5:
In Bezug auf dieses Hotel ist dem Arbeitsbogen der BP zu entnehmen, dass die H-GmbH (wiederum eine Gesellschaft aus dem D-Bank - Konzern) mit Kaufvertrag vom 30. August 1988 das Baurecht samt allen darauf befindlichen Immobilienprojekten (Hotelgebäude) um 150 Millionen Schilling erworben und in der Folge die Liegenschaft langfristig an die B-GmbH, bzw. ab Errichtung der A im Jahre 1991 (vgl. Sacheinlagevertrag vom 30. April 1991) an diese vermietet hat. Nach den von der Bw. unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der BP in der Berufungsstellungnahme liegt diesbezüglich kein schriftlicher Mietvertrag vor. Die Mieterin hat wiederum auf ihr Kündigungsrecht verzichtet, weshalb eine erstmalige Kündigung erst per 31. August 2003 möglich war. Am 30. Dezember 1996 haben die A und die H-GmbH (nunmehr firmierend als H-AG) eine Vereinbarung geschlossen, wonach der Bestandvertrag hinsichtlich dieses Hotels in Xy5 einvernehmlich mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 aufgelöst wurde und die H-AG, deren Aktienkapital an nicht mehr der D-Bank zugehörige Gesellschaften veräußert worden ist, dieses Hotel selbst betreiben sollte.
Aus den Gewinn- und Verlustrechnungen dieser Betriebsstätte für die Jahre 1992 bis 1994 ergibt sich, dass bei Umsätzen von rd. 67, 69 bzw. 63 Millionen Schilling für die "Hotelmiete" Aufwendungen in Höhe von je S 10,296.000,00 jährlich angefallen sind und das EGT für die betreffenden Jahre mit 7,8, 7,8 bzw. 12,6 Millionen Schilling jeweils negativ war.
Den Aufsichtsratsprotokollen sind folgende Stellungnahmen zum Hotel in Xy5 zu entnehmen:
Die Entwicklung sei erfreulich, sowohl auf der Erlös- als auch auf der Betriebsergebnisseite. Das Gesamtergebnis zeige, dass die vorgenommenen Investitionen richtig und verkraftbar gewesen seien (10.9.1993). Gegenüber 1992 konnte eine Umsatzverbesserung erzielt werden, auch das Betriebsergebnis 1 sei verbessert worden. In der gesamten Gewinn- und Verlustsituation sei der große Durchbruch nicht erreicht worden. Betreffend die Planrechnung 1994 werde das Hotel in Xy5 in den Betriebserlösen etwas schlechter budgetiert als 1993. Der Grund liege in der Eröffnung eines neuen Hotels im Jänner 1994, wobei aber die Hoffnung bestehe, durch die getätigten Investitionen das Ergebnis halten zu können (9.12.1993). Durch die verstärkte Konkurrenzsituation in Xy5 ergebe sich Handlungsbedarf. Derzeit seien 4 Stockwerke noch nicht renoviert, dh 20 Jahre alt. Es werde seitens des Aufsichtsrates die Genehmigung erteilt, eine weitere Adaptierung vorzunehmen, nämlich die Renovierung von 60 Zimmern mit je S 60.000,00 (23.3.1994). Was die Zimmerausauslastung anbelange, habe Xy5 gute Werte. Ein entsprechendes technisches Gutachten sehe ein Investitionsvolumen, eingeteilt in kurz-, mittel- und langfristigen Umsetzungsphasen einen 10-Jahresplan von rd. 95 Millionen Schilling vor. Aufgrund der massiven Gebäudeschäden sei hier relativ rasch ein hoher Investitionsbedarf in der Größenordnung von rd. 35 bis 40 Millionen Schilling gegeben (27.6.1994). Was die operative Ertragskraft der einzelnen A - Betriebe anbelange, habe Xy5 eine negative Entwicklung. Der Grund hierfür liege in der Eröffnung eines neuen Hotels in Xy5. Das Halten des für 1995 prognostizierten Ergebnisses werde äußerst schwierig sein, da durch die Eröffnung dieses neuen Hotels und der damit entstandenen Überkapazität an Hotelbetten ein brutaler Konkurrenz- und Preiskampf bestehe. Zudem sei der akute Investitionsbedarf für den Hotelbetreiber und für die Eigentümergesellschaft als bedrohlich zu betrachten (15.12.1994). Xy5 liege im 1. Quartal 1995 mit nur minus 2,0 % Erlösrückgang gar nicht so schlecht, dh es habe den ersten "Wettbewerbspusch" durch das neue Hotel gut überstanden, jedoch werde durch die Eröffnung des Hotel Xy13 die Preispolitik zunehmend kritisch. Die Kostenmanagementstruktur habe sich aber sehr verbessert und die Verkaufsanstrengungen seien sichtlich gesteigert worden. Das Betriebsergebnis sollte deshalb mindestens erreicht werden (3.4.1995). Hinsichtlich des Hotels in Xy5 sei (ebenso wie bei Xy2 und Xy4) das Problem, dass aufgrund der unakzeptablen Pachtverträge trotz guter operativer Ergebnisse aufgrund der eigentümerbezogenen Umstände und der daraus entstehenden Hauptbelastungen nachhaltig negative Bilanzergebnisse gegeben seien, wodurch wiederum die A - Hauptbilanz massiv negativ beeinflusst werde. Die Geschäftsführung habe mehrfach sowohl schriftlich als auch mündlich diese Situation aufgezeigt. Hier bedürfe es eines Änderungswillens durch den Eigentümer. Komme dieser von selbst nicht zustande, so müsste die Geschäftsführung letztlich die Aufkündigung der Pachtverträge vorschlagen und auf die Reaktion des Konzerns warten. Die Problematik in Xy5 sei, dass das Hotel auf einem Baurecht, Grundstück der Stadt Xy5, erbaut sei und sich im Eigentum der Leasinggesellschaft der D-Bank befinde. Es würden diesbezüglich Gespräche über eine gesellschaftsrechtliche Neugestaltung und Veränderungen in der Eigentümersphäre stattfinden, weshalb in absehbarer Zeit durchaus eine spürbare Entlastung für die A stattfinden könnte (27.9.1995). Nach Ansicht der Geschäftsführung würde die verstärkt eingetretene Tourismusflaute hohe Zuwachsraten und Erträge nicht zulassen und die nicht marktkonformen Miet- und Pachtverträge mit den Eigentümergesellschaften der D-Bank (ua auch in Xy5) sowie die seinerzeit getätigten Substanzinvestitionen in den Hotels das Ertragsbild und die Liquidität erheblich negativ beeinflussen. Hinsichtlich des Hotels in Xy5 würden Verkaufsverhandlungen laufen, wobei es aber noch zu früh sei, darüber zu sprechen (29.3.1996). Es zeichne sich nunmehr der mögliche Ausstieg aus dem Pachtvertrag in Xy5 per 31. Dezember 1996 ab. Es zeichne sich jedoch weiters auch ab, dass eine vollständige Befriedigung aller Buchwerte der A aus dem Hotel Xy5 nicht möglich sei und dies seitens der C-AG / D-Bank zum Ausdruck gebracht worden sei. Angedacht sei ein Verkauf der Gesellschaft, die Eigentümerin des Hotels sei, wobei derzeit ein Pachtvertrag bestehe, der zu den bekannten zweistelligen, negativen Bilanzergebnissen geführt habe. Die Käufer, die in keinem Konnex zur D-Bank stünden, würden dieses Hotel unter Übernahme des Personals und Zahlung von Investitionsablösen weiterbetreiben (17.12.1996).
Ausgehend von diesen Sachverhaltsfeststellungen ist rechtlich gesehen unter weitgehender Wiederholung der Ausführungen im Schreiben des UFS vom 15. September 2010 auf § 9 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 hinzuweisen, wonach Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden können. § 9 Abs. 3 leg.cit. enthält diesbezüglich die Einschränkung, dass solche Rückstellungen nicht pauschal gebildet werden dürfen und dass die Bildung nur dann zulässig ist, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Entstehen eines Verlustes ernsthaft zu rechnen ist.
Handelsrechtlich sind nach der Bestimmung des für das berufungsgegenständliche Jahr 1994 noch gültigen § 198 Abs. 8 Z 1 HGB Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintrittes unbestimmt sind.
Rückstellungen sind ihrem Wesen nach Passivposten für Aufwendungen, die das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffen und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sind oder dem Grunde nach schon sicher und nur der Höhe nach unbestimmt sind. Sie dienen der zeitabschnittmäßig richtigen Erfolgsabgrenzung und stellen damit ein Gewinnkorrektivum dar. Rückstellungen für zukünftige Risiken oder für das allgemeine Geschäftsrisiko können daher nicht gebildet werden.
Hinsichtlich schwebender Geschäfte ist vom Grundsatz auszugehen, dass sie, solange sie nicht erfüllt sind, in der Bilanz nicht auszuweisen sind, denn der Ausweis der eigenen Leistungsverpflichtung einerseits und der Forderung andererseits würde einen vorzeitigen Gewinnausweis bewirken. Dies würde gegen das Realisationsprinzip verstoßen (vgl. Doralt, EStG12, § 9 Tz 36).
Übersteigt am Bilanzstichtag der Wert der Leistungsverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis den Wert der Gegenleistung, droht also aus einem Geschäft ein Verlust, kann dieser grundsätzlich im Weg einer Rückstellung jener Periode zugewiesen werden, in welcher sich die Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung einstellt (vgl. VwGH 26.11.2002, 99/15/0075, bzw. 16.5.2007, 2006/14/0019). In diesem Fall gebietet es das Imparitätsprinzip, drohende Verluste, die zwar noch nicht realisiert, aber bereits verursacht sind, in dem Geschäftsjahr zu berücksichtigen, in dem sie entstanden sind.
Im konkreten Fall hat die Bw. vorgebracht, dass aus den drei, die Hotels Xy2, Xy6 und Xy5 betreffenden, langfristigen und unter Abgabe von Kündigungsverzichten abgeschlossenen Mietverträgen Verluste drohen, die in der Bilanz zum 31. Dezember 1994 rückzustellen seien.
Unstrittig handelt es sich bei Mietverträgen um schwebende Beschaffungsgeschäfte über nicht bilanzierungsfähige Leistungen bzw. beschaffungsorientierte Dauerrechtsverhältnisse. In der steuerrechtlichen Literatur wird diesbezüglich die Ansicht vertreten, dass beim Mieter bzw. Pächter eine Rückstellungsbildung unzulässig sei, weil der Beitrag des Dauerrechtsverhältnisses zum Unternehmenserfolg nicht eindeutig quantifizierbar und bewertbar sei (vgl. ua Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 44 zu § 5).
Bei einem Mietvertrag geht es demnach darum, dass der Wert der eigenen Verpflichtung den Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung übersteigt. Zwar lässt sich naturgemäß der Wert der Verpflichtung des Mieters leicht ermitteln, da dieser in der Höhe des zu zahlenden Mietzinses besteht. Der Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung dagegen kann grundsätzlich nicht festgestellt werden. So hat der BFH im Urteil vom 27.7.1988, I R 133/84, BStBl. 1988 II S. 999, hinsichtlich Rückstellungen eines Leasingnehmers für drohende Verluste aus dem Leasingvertrag Folgendes ausgeführt: "Bei Geschäften über die Beschaffung bilanzierungsfähiger Wirtschaftsgüter kommen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Betracht, wenn die Wiederbeschaffungskosten nachhaltig unter den vereinbarten Preis gesunken sind. Diese Rechtslage ist jedoch auf Verträge über die Nutzung nicht bilanzierungsfähiger Wirtschaftsgüter nicht übertragbar. Da in diesen Fällen keine aktivierbaren Wirtschaftsgüter erworben werden, ist auch keine Ableitung aus dem Wert der zu erwerbenden Wirtschaftsgüter in der Bilanz auf den Wert des Anspruchs auf die Leistung möglich." Gleiches gilt nach der Judikatur des VwGH (zB Erkenntnis vom 17.3.1994, 91/14/0001) bzw. des BFH (zB Urteil vom 25.1.1984, I R 7/80, BStBl. 1984 II S. 344) auch für Arbeitsverträge, insbesondere für Lehrlings- bzw. Ausbildungskosten, da auch hier nicht davon gesprochen werden kann, dass der Wert der Verpflichtung des Unternehmers höher sei als der Wert der korrespondierenden Leistung.
Hinzuweisen ist weiters auf Doralt, EStG12, § 9 Tz 42, wonach der Mieter eine Rückstellung für drohende Verluste nicht deshalb bilden kann, weil etwa die Marktmiete gesunken ist, er aber an die höhere Miete gebunden ist. Das nachteilige Geschäft wirkt sich nur auf die künftige Ertragslage aus und beeinträchtigt daher nur den Firmenwert. Nach Doralt, aaO, § 9 Tz 46, käme eine Drohverlustrückstellung bei einem Mieter nur dann in Betracht, wenn die angemieteten Räumlichkeiten nutzlos geworden sind, weil das Geschäft übersiedelt, die Miete aber noch weiter zu bezahlen ist. Diese Sachverhaltskonstellation liegt auch dem von der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung zitierten Urteil des BFH vom 7.10.1997, VIII R 84/94, zugrunde. Der BFH ging darin davon aus, dass zum maßgeblichen Bilanzstichtag der künftigen Mietzahlungsverpflichtung ein Wert des Nutzungsanspruches von Null gegenüberstehe, weshalb hier ausnahmsweise der Erfolgsbeitrag des schwebenden Geschäftes für den Betrieb feststellbar sei. Dass der berufungsgegenständliche Sachverhalt ganz anders gelagert ist, kann auch von der Bw. nicht bestritten werden.
Diese grundsätzlich anzunehmende Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen bei beschaffungsorientierten Dauerrechtsverhältnissen ist deshalb auch im konkreten Fall zu konstatieren. Im Sinne der obigen Ausführungen zu den drei von der Bw. angeführten Hotels kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die A im Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Mietvertrages als Mieterin als "ordentlicher Kaufmann" die Höhe des Mietzinses als für die Erlangung des betreffenden Mietobjektes angemessen betrachtet hat. Dass sich, wie von der Bw. ausgeführt, ab einem gewissen Zeitpunkt herausgestellt hat, dass diese zu bezahlenden Mietzinse zu hoch, die drei Hotels demnach nicht mehr "rentabel" seien, ist zwar vorerst als glaubwürdig zu betrachten, ändert aber nichts daran, dass dies keine Basis für die Bildung einer Drohverlustrückstellung sein kann. Diese "Unrentabilität" der Hotels hat naturgemäß die verschiedensten Ursachen, weshalb auch schon die BP in ihrer Berufungsstellungnahme ausgeführt hat, dass sämtliche Geschäftsentwicklungen, die sich außerhalb der Beziehung Mieter-Vermieter befinden, in die von der Bw. begehrte Drohverlustrückstellung einfließen würden. Wie schon im Schreiben des UFS vom 15. September 2010 ausgeführt, wirken sich diese im Nachhinein als nachteilig herausgestellten Geschäfte auf die künftige Ertragslage aus und beeinträchtigen daher den Firmenwert. Dieses allgemeine Geschäftsrisiko schlägt sich im Geschäftswert nieder, weshalb die Berücksichtigung des allgemeinen Geschäftsrisikos im Wege einer Rückstellung eine unzulässige Wertberichtigung des gesamtes Geschäftswertes bedeuten würde (vgl. VwGH 27.6.1989, 88/14/0126).
Die Einwendung der Bw. im Schreiben vom 18. Februar 2011, wonach "der Beitrag der gegenständlichen Miet- und Pachtverträge zum Unternehmenserfolg eindeutig bestimmbar" sei, da für jedes einzelne gemietete Hotel ein gesonderter Jahresabschluss bzw. eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werde, geht deshalb im Sinne der obigen Ausführungen am Kern des Problems vorbei. Auch das von der Bw. zitierte Urteil des Großen Senates des BFH vom 23.6.1997 (vgl. zu diesem sog "Apothekerfall" G. Mayr, Rückstellungen (2004) 228 ff) kann an der dargelegten Sichtweise nichts ändern. Der BFH hat darin für den Fall eines Mietvertrages auf der Beschaffungsseite ausgesprochen, dass eine Ausnahme nur dann in Betracht käme, wenn das Geschäft sich als Fehlmaßnahme erweise, weil der Sach- oder Dienstleistungsanspruch des Unternehmers für den Betrieb keinen Wert mehr habe, wobei aber ein bestimmter - großzügig bemessener - Kompensationsbereich zu beachten sei. So seien sämtliche wirtschaftlichen Vorteile einzubeziehen, die bei "vernünftiger kaufmännischer Beurteilung" mit dem abgeschlossenen Geschäft zusammenhingen.
Der UFS hat deshalb im Schreiben vom 15. September 2010 die Bw. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, da die A zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1994 insgesamt acht Hotels von Konzerngesellschaften der D-Bank gepachtet hat, dieser Kompensations- bzw. Saldierungsbereich sehr weit auszulegen ist. Im konkreten Fall sind vom Saldierungsbereich unzweifelhaft sämtliche Miet- bzw. Pachtverträge umfasst, da zwischen ihnen ein sachlicher Zusammenhang besteht bzw. ein Vertrag den anderen Vertrag ursächlich bedingt (vgl. Zorn in Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 9 Tz 126). Diese zusammenfassende Betrachtung aller mit den Konzerngesellschaften der D-Bank abgeschlossenen Verträge ist schon allein deshalb geboten, da sämtliche Hotels unter einer Marke ("A-Hotel") auftreten, die Werbewirkung demnach im Vordergrund steht. Dass unter diesem Blickwinkel ein Unternehmer, der mehrere Hotelgebäude von einem Geschäftspartner mietet, auch gezielt Verluste in Bezug auf einige dieser Hotels hinnehmen wird, um damit ein bestimmtes wirtschaftliches Ziel zu verfolgen, nämlich insgesamt höhere Gewinne und Umsätze zu erzielen, größere Marktpräsenz bzw. die Geschäftsbeziehung selbst weiter aufrecht zu erhalten und nicht zu gefährden, versteht sich nach Ansicht des UFS von selbst. Die von der Bw. in diesem Schreiben konstatierte "Fehlmaßnahme" der "Anschaffung" der drei Hotels kann demnach angesichts dieses weiten Saldierungsbereiches nicht bejaht werden.
Sollten dagegen im gegenständlichen Fall schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Mietverträge "bewusste bzw. kalkulierte Verlustgeschäfte" vorliegen, ist gleichfalls davon auszugegehen, dass ein Kaufmann dies nur deshalb tut, weil er sich davon einen wirtschaftlichen Erfolg verspricht. Wären nämlich "bewusste Verluste" tatsächliche Verluste, gäbe das Bewusstsein des Kaufmanns Anlass zur Besorgnis (so ausdrücklich G. Mayr, Rückstellungen (2004) 236).
Im Übrigen ist den obigen Sachverhaltsdarstellungen zu entnehmen, dass hinsichtlich der ersten beiden Hotels (Xy2 und Xy6), die zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1994 noch in der Anlaufphase waren, noch kein "nachhaltiger Verlust" festgestellt werden kann. Zu berücksichtigen ist weiters der Umstand, dass zwar seitens der A Kündigungsverzichte ausgesprochen wurden, aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Nähe zu den Eigentümergesellschaften diesbezüglich ein entsprechender Spielraum vorhanden war, der im Bedarfsfall auch genutzt wurde (vgl. Mietzinsherabsetzung bei Xy2 bzw. einvernehmliche Auflösung des Vertrages betreffend das Hotel in Xy5).
Einer Auseinandersetzung mit der von der Bw. vorgenommenen Berechnung der Höhe dieser Drohverlustrückstellung, insbesondere mit der Höhe des Kapitalisierungszinsatzes, bedarf es demnach nicht.
Gesamt gesehen mögen die Ausführungen der Bw. zur Drohverlustrückstellung den UFS in keiner Weise zu überzeugen, weshalb der im Berufungsschriftsatz gestellte Antrag auf Bilanzberichtigung abzuweisen ist.
Teilwertabschreibung:
Nach dem unbestrittenen Sachverhalt hat die A per 31. Dezember 1994 ihre gesamte Betriebs- und Geschäftsausstattung als Sacheinlage in Form eines Großmutterzuschusses in ihre Enkelgesellschaft A-Mobilienleasing eingebracht und diesen Großmutterzuschuss bei ihrer Tochtergesellschaft A-Consult als Beteiligungszugang gebucht. In der Bilanz zum 31. Dezember 1994 wird der Buchwert der Beteiligung an der A-Consult mit dem Betrag von S 57,379.104,12 angegeben.
Die steuerliche Konsequenz auf Ebene der A, dass unter Anwendung der Bestimmung des § 6 Z 14 EStG 1988 ein Tausch- und somit ein steuerwirksamer Realisationsvorgang vorliegt, wird, wie schon erwähnt, von der Bw. nicht bestritten. Dieser Tauschcharakter der Einlage schlägt sich darin nieder, dass durch die Einlage ohne Vornahme einer Kapitalerhöhung eine Erhöhung der Anschaffungskosten der entsprechenden Beteiligung erfolgt (vgl. VwGH 21.7.1998, 93/14/0187, 0188), wobei der Tausch den gemeinen Wert des hingegebenen Gegenstandes "kostet" (vgl. Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 1988, § 8 Tz 47). Mit anderen Worten steht dem Vermögensabgang beim leistenden Gesellschafter durch die Zuschussleistung ein Vermögensvorteil in Form des - zumindest in der Substanz - gestiegenen Wertes der Gesellschaft und damit auch der Gesellschafterrechte gegenüber (vgl. Bertl/Fraberger, Bilanzierung von Großmutterzuschüssen, RWZ 2002, 86).
Was die von der Bw. beantragte Teilwertabschreibung dieser Beteiligung anbelangt, ist grundsätzlich nach der Rechtsprechung des VwGH allgemein eine erhebliche und dauernde Wertminderung Voraussetzung (VwGH 19.9.2007, 2004/13/0050; 28.11.2001, 99/13/0254). Teilwertabschreibungen können nur in dem Wirtschaftsjahr durchgeführt werden, in dem die Wertminderung eingetreten ist (VwGH 18.1.1984, 82/13/0173). Die Bewertung ist dabei für den Bilanzstichtag vorzunehmen. Es sind die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend, wobei aber die bis zur Bilanzerstellung gewonnenen Erkenntnisse und Einsichten hinsichtlich dieser Verhältnisse zu berücksichtigen sind (VwGH 13.12.1995, 92/13/0081). Auch bei Sanierungsmaßnahmen ist der Wert der Beteiligung erst dann als gemindert anzusehen, wenn die weitere Entwicklung erkennen lässt, dass den Belebungsmaßnahmen der Erfolg versagt bleiben wird (VwGH 29.4.1992, 90/13/0228). Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wobei Nachweis oder Glaubhaftmachung auch jener Sachverhalte erforderlich sind, auf Grund derer die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung gerade für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sein soll. Der Teilwert einer Beteiligung ist in der Regel durch die Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln. Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung eines niedrigeren Teilwertes eines Wirtschaftsgutes ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (VwGH 22.4.2009, 2007/15/0074; 28.11.2001, 99/13/0254; 9.9.2004, 2001/15/0073; 10.8.2005, 2002/13/0037; 6.7.2006, 2006/15/0186; 25.6.2007, 2002/14/0085). Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt die Vermutung, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen, weil von einem Kaufmann angenommen werden kann, dass er - Fehlmaßnahmen ausgenommen - grundsätzlich nicht mehr für ein Wirtschaftsgut aufwendet, als dieses für seinen Betrieb tatsächlich wert ist. Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist deshalb grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartun kann, dass und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen oder dass sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen hat. Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker wirkt die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und desto größer sind die an den Nachweis einer Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen (VwGH 17.4.2008, 2005/15/0073).
Die Argumentation der Bw. im konkreten Fall ist angesichts dieser dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung des VwGH nicht nachvollziehbar.
So ist dem Vorbringen der Bw., die BP gehe ungeprüft davon aus, dass der Wert des Sachanlagevermögens tatsächlich bei 57,2 Millionen Schilling gelegen und in gleicher Höhe eine Werterhöhung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft der A eingetreten sei, zum einen entgegenzuhalten, dass der gemeine Wert des Sachanlagevermögens von der A selbst durch ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten ermittelt worden ist, was wiederum die von ihr vorgenommene Anschaffungskostenerhöhung der Beteiligung an der A-Consult bewirkt hat. Zum anderen vermengt die Bw. damit in unzulässiger Weise die Höhe der Anschaffungskosten mit dem Wert der Beteiligung (vgl. etwa VwGH 28.11.2001, 99/13/0254).
Als wesentlich erscheint, dass aufgrund der Firmenstruktur, in der der A-Consult lediglich gewisse Dienstleistungsfunktionen zugeordnet wurden, deren einziger nennenswerte Vermögenswert die Beteiligung an der A-Mobilienleasing war, welche wiederum durch diese Sacheinlage in Höhe von 57,2 Millionen Schilling einen entsprechend gleich hohen Substanzwert hatte. Damit stimmt aber der Wert der Beteiligung der A an der A-Consult mit dem Wert der Beteiligung der A-Consult an der A-Mobilienleasing im Wesentlichen überein (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2004, 2001/15/0073).
Dass aufgrund dieses hohen Substanzwertes bei der A-Mobilienleasing die begehrte Teilwertabschreibung schon zum 31. Dezember 1994 unbegründet ist, wird von der Bw. in der Berufung auch eingestanden, wenn sie darauf hinweist, dass dieser Substanzwert spätestens nach drei bis fünf Jahren durch Wertverzehr aufgebraucht und dann die Teilwertabschreibung berechtigt gewesen wäre. Dieses ausdrückliche Vorbringen, spätestens 1997, im letzten Jahr vor der Verschmelzung der A mit der Bw., sei eine Teilwertabschreibung vorzunehmen gewesen, kann in diesem Berufungsverfahren, in dem es lediglich um den Wert der Beteiligung zum 31. Dezember 1994 geht, auf sich beruhen.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1795-W/04
- Stammnummer
- 60352
- Gültig
- 11.07.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF