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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1795-W/04

Antrag auf Bilanzberichtigung (Drohverlustrückstellung und Teilwertabschreibung einer Beteiligung)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1795-W/04vom 11.07.2012Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dass schon zum 31. Dezember 1994 eine Wertminderung der Enkelgesellschaft (A-Mobilienleasing) vorhanden gewesen wäre, aus der sich eine Teilwertabschreibung der Großmuttergesellschaft (A) an der Tochtergesellschaft (A-Consult) rechtfertigen würde, hat die Bw. nicht vorgebracht. Der VwGH betont in diesem Zusammenhang übrigens, dass mit der allein aus der angenommenen Wertminderung einer Enkelgesellschaft abgeleiteten Wertminderung der Beteiligung einer Gesellschaft an ihrer Tochtergesellschaft nicht in Einklang zu bringen sei, dass die Tochtergesellschaft selbst eine Teilwertabschreibung ihrer Beteiligung an der betreffenden Enkelgesellschaft nicht vorgenommen habe (Erkenntnis vom 10.8.2005, 2002/13/0037). Nicht zielführend sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Bw., wonach der Unternehmenswert eine zukunftsbezogene Größe sei und deshalb (lediglich) die nachhaltig erzielbaren Zukunftserfolge maßgeblich seien. Mit diesem Vorbringen wird der Bedeutung sowohl des Substanzwertes als auch des funktionalen Wertes in keiner Weise Rechnung getragen. Wenn demnach die Bw. darauf hinweist, dass die in den nachfolgenden Jahren erzielten Geschäftsergebnisse der A-Consult und der A-Mobilienleasing jeweils nicht den Betrag von jährlich S 100.000,00 überstiegen hätten, bedeutet dies im konkreten Fall nur, dass auch der Ertragswert, der zum Substanzwert hinzukommt, auf jeden Fall positiv gewesen ist. Unabhängig davon ist dieser ex-post-Betrachtung zu entgegnen, dass die Methode, den Ertragswert auf der Grundlage der nach dem maßgeblichen Bewertungsstichtag erzielten Betriebsergebnisse zu berechnen, dem Gesetz widerspricht. Die BP hat richtigerweise in ihrer Berufungsstellungnahme ausdrücklich auch auf den funktionalen Wert sowohl der A-Consult als auch der A-Mobilienleasing hingewiesen. Beide Gesellschaften waren aufgrund ihrer Konzeption als "Profit Center" wirtschaftlich gesehen völlig abhängig von der A, die ihrerseits wiederum ihren Geschäften als Hotelbetriebsgesellschaft nicht nachgehen hätte können, wenn die Tochter- bzw. Enkelgesellschaft die vereinbarten Leistungen nicht erbracht hätten. Dem Einwand der Bw. in der Gegenäußerung zur Berufungsstellungnahme der BP, die von der A-Mobilienleasing gemieteten Sachanlagegüter hätten jederzeit auch von dritter Seite zugemietet werden können, sei lediglich entgegnet, dass diese hypothetische Möglichkeit im Widerspruch mit dem in der Folge noch auszuführenden Restrukturierungskonzept steht, die Bw. sich demnach vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt entfernt. Maßgeblich ist weiters der Umstand, dass sowohl die A-Consult als auch die A-Mobilienleasing erst per 1. Jänner 1995 tätig geworden sind, die Bw. bei der A aber schon per 31. Dezember 1994, mithin also im Anschaffungszeitpunkt, eine Teilwertabschreibung als gerechtfertigt erscheinen lassen will. Wie oben ausgeführt wirkt diese Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten desto stärker, je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist. Diese Teilwertvermutung kann deshalb nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann als entkräftet angesehen werden, wenn von einer "Fehlmaßnahme der Anschaffung" ausgegangen werden kann. Dies hat auch die Bw. in ihrem Schreiben vom 18. Februar 2011 ausdrücklich vorgebracht, ohne sich aber näher mit dem zugrundeliegenden, oben unter dem Punkt "Allgemeines" dargelegten, im Oktober 1994 von den Organen der A beschlossenen Restrukturierungsplan auseinanderzusetzen. Diesbezüglich ist dem im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1994 enthaltenen Lagebericht zu entnehmen, dass die österreichische Tourismuswirtschaft 1994 die kräftigsten Rückschläge der Nachkriegsgeschichte in Kauf nehmen musste und deshalb, um den Herausforderungen der sich stark veränderten Marktsituation Rechnung tragen zu können, zum einen dieses neue Konzept beschlossen worden sei, wodurch sich die A-Gruppe als transparentes, schlankes Unternehmen mit drei eindeutig positionierbaren Leistungsfunktionen darstelle. Die A erwarte sich dadurch die Steigerung der Produktivität in den einzelnen Leistungsbereichen, wobei die A gleichzeitig mit dieser Strukturierung eine starke Außen- und Innenentwicklung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit unter den gegebenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Österreich und in der EU entwickeln werde. Zum anderen seien neue Marktstrategien entwickelt worden (Ausrichtung der Leistungen auf die Qualitätserwartungen der Kunden, Spezifizierung des Angebotes etc.), wodurch für das nachfolgende Jahr 1995 ein geringeres negatives Ergebnis erwartbar sei. Im Übrigen werde sich die A von "Verlustbringern" trennen bzw. versuchen, weitere Managementverträge hereinzunehmen. Dem Lagebericht zum 31. Dezember 1995 ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass "durch den Verkauf des Hotels Xy3, die Neuordnung der Investitionspolitik generell, die Strukturierung der Head Office Bereiche und die Einleitung von Verhandlungen über eine Neugestaltung ungünstiger Pachtverträge mit den Eigentümergesellschaften der D-Bank die Ziele des am 13.10.1994 verabschiedeten Restrukturierungsprogrammes für 1995 erreicht werden" konnten und "die massive Verbesserung des EGT gegenüber dem Wirtschaftsjahr 1994 um 30,5 % den Erfolg der Unternehmensanstrengungen und die Richtigkeit der eingeleiteten Restrukturierungsmaßnahmen zeigt". Die der Bw. offenkundig vorschwebende "Fehlmaßnahme des Restrukturierungskonzeptes" ist allein angesichts dieser Ausführungen im Lagebericht zum 31. Dezember 1995 für den UFS unverständlich, wobei zudem den Aufsichtsratsprotokollen zu entnehmen ist, dass diese Restrukturierung ein langwieriger Prozess war (vgl. etwa Protokoll vom 17. Dezember 1996, wonach einer der Schwerpunkte der Geschäftspolitik 1997 die "weitere Umsetzung des Restrukturierungsprogrammes" sei). Im Ergebnis sind auch die Ausführungen der Bw. zur Teilwertabschreibung nach Ansicht des UFS nicht geeignet, eine Bilanzberichtigung zu rechtfertigen. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 11. Juli 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1795-W/04
Stammnummer
60352
Gültig
11.07.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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