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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1795-W/04

Antrag auf Bilanzberichtigung (Drohverlustrückstellung und Teilwertabschreibung einer Beteiligung)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1795-W/04vom 11.07.2012Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Gabriele Krafft und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Wolfgang Leitner, Mag. Michael Schiller und Susanne Fazekas über die Berufung vom 23. September 2003 der X-AG als Rechtsnachfolgerin der A-AG, Anschrift, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 7. August 2003 betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 nach der am 10. Juli 2012 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe 1.) Allgemeines: Die A-AG (idF A) wurde im Jahre 1991 errichtet und befasste sich mit der Führung von Hotels, die mit Sacheinlagevertrag vom 30. April 1991 von der B-GmbH übertragen worden bzw. später hinzugekommen waren. Alleinige Gesellschafterin der A war (ab 1992) die C-AG, in der die Tourismusbeteiligungen der D-Bank gebündelt waren. Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 20. Jänner 1993 wurde die A in eine GmbH und mit Generalversammlungsbeschluss vom 15. Juli 1997 wiederum in eine AG umgewandelt. Im Oktober 1994 wurde von den Organen der A ein Restrukturierungsplan beschlossen, der die Bündelung der Dienstleistungsfunktionen in eigenen Profit-Centers mit jeweiliger Rechtspersönlichkeit vorsah. Aus diesem Grund wurde eine bereits im Beteiligungsbesitz der A befindliche Gesellschaft aktiviert und in A-Consult-GmbH (idF A-Consult) umfirmiert, welche ihrerseits die A-Mobilienleasing-GmbH (idF A-Mobilienleasing) gründete. Der A-Consult wurden ab 1. Jänner 1995 die Dienstleistungsfunktionen Buchhaltung, Lohnverrechnung, Controlling und Beratung zugeordnet. Die A-Mobilienleasing wurde mit der Verwaltung und Nachbeschaffung aller beweglichen Sachanlagegüter beauftragt, wobei zur Erfüllung dieses Zweckes von der A sämtliche Hotelmobilien in diese Enkelgesellschaft übertragen und in der Folge zurückgemietet wurden (siehe nachfolgende Ausführungen). Die A konzentrierte sich als Trägergesellschaft auf die eigentlichen operativen Aufgaben, nämlich die Geschäftsführung und den Betrieb der Hotels. Schließlich erwarb mit Vertrag vom 18. Juli 1997 die X-AG (idF Bw.) von der C-AG sämtliche Anteile an der A. In der Folge wurden die A mit dem Vertrag vom 18. Juli 1997 zum Stichtag 20. November 1996, die A-Consult sowie die A-Mobilienleasing mit den Verträgen vom 5. August 1998 zum Stichtag 31. Dezember 1997 jeweils als übertragende Gesellschaften mit der Bw. verschmolzen. Beginnend mit dem Jahre 1999 wurde betreffend den Konzern der Bw. eine umfassende und langjährige abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt, wobei die Betriebsprüfung (idF BP) in Bezug auf die A für das Jahr 1994 folgende Feststellung getroffen hat. 2.) BP-Bericht bzw. Niederschrift vom 24. Juli 2003: Außerbilanzielle Änderung - Sacheinlage im Jahr 1994: Mit 31. Dezember 1994 wurde eine Sacheinlage, die sämtliche Hotelmobilien umfasste, in die mit 14. Oktober 1994 gegründete (Enkel-)Gesellschaft A-Mobilienleasing in Form eines Großmutterzuschusses getätigt. Umgründungssteuerrecht wurde nicht angewendet. Laut Vereinbarung vom 31. Dezember 1994 beträgt der Großmutterzuschuss insgesamt S 57,190.279,12. Aus den am 13. März 2002 vorgelegten Kontoblättern ergibt sich folgendes Bild: Auf dem Konto 8300, Sonstige Beteiligungen, wurden mit Buchungsdatum 31. Dezember 1994 unter dem Buchungssymbol UB 26 S 58,302.544,12 auf der Sollseite sowie S 1,112.265,00 (UB 27) auf der Habenseite verbucht. Somit wurden S 57,190.279,12 aktiviert. Beide Buchungen weisen als Gegenkonto das Konto Nr. 93200, Freie Rücklagen, auf. Dieses Rücklagenkonto wird zum 31. Dezember 1994 in Höhe von S 61,023.690,00 aufgelöst, somit auch jene S 57,190.279,12, die den Großmutterzuschuss zur A-Mobilienleasing betreffen. Bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1994 wurde die Kapitalrücklagenauflösung (a.o. Ertrag) in der steuerlichen Mehr/Wenigerrechnung abgezogen, sodass der Gesamtbetrag der Einkünfte - S 69,458.418,00 betrug. Bei der Tochtergesellschaft A-Consult bewirkt die Sacheinlage in Form eines Großmutterzuschusses eine Erhöhung des Beteiligungsansatzes an der A-Mobilienleasing und zugleich eine Einstellung einer Kapitalrücklage. Der gleiche Vorgang ergibt sich bei der Enkelgesellschaft A-Mobilienleasing, wobei die Aktivierung unter der Bilanzposition "Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung" vorgenommen wurde. Die Feststellung der BP bezieht sich lediglich auf die Behandlung des Großmutterzuschusses in der geprüften Gesellschaft. Gemäß § 6 Z 14 lit. a und b EStG 1988 gilt die Einlage von Wirtschaftsgütern, wenn sie nicht unter das Umgründungssteuergesetz fällt, als Tausch. Es liegt daher bei der Großmuttergesellschaft A einerseits eine Veräußerung, nämlich die der Mobilien, und andererseits eine Anschaffung, nämlich die Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsanteile an der A-Consult vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen. Der gemeine Wert wurde durch ein Gutachten ermittelt. Dieser Wert hat Eingang in die Vereinbarung betreffend Großmutterzuschuss vom 31. Dezember 1994 zwischen der A und der A-Mobilienleasing gefunden und beträgt S 57,190.279,12. Um diesen Betrag sind die Mobilien ("hingegebenes Wirtschaftsgut") veräußert worden und gleichzeitig ist damit der Wert der Beteiligung an der A-Consult erhöht worden. Somit wäre der Veräußerungspreis der Mobilien in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen gewesen. Da mit der Auflösung des Kapitalrücklagenkontos ein Ausweis, wenn auch nicht als solcher erkennbar, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgte, beschränkt sich die BP auf die Korrektur der steuerlichen Mehr/Wenigerrechnung in der Form, dass die außerbilanziellen Änderungen den o.a. Ausführungen der BP angepasst werden. Im Ergebnis reduzierte sich somit der von der A für das Jahr 1994 erklärte Verlust in der Höhe von S 69,458.418,00 um den Betrag von S 57,190.279,12 auf den nunmehr von der BP festgestellten Verlust von S 12,268.138,88. Diesem BP-Bericht sind als Anhang zwei Schreiben der damaligen steuerlichen Vertreterin der Bw. vom Dezember 2002 ("Aktenvermerk betreffend die Verbuchung des Großmutterzuschusses") bzw. vom 21. Juli 2003 ("Überlegungen betreffend Bildung einer Drohverlustrückstellung bzw. einer Teilwertabschreibung") beigelegt. Diesbezüglich hat die BP festgehalten, dass auf diese erstmaligen Einwendungen - ident mit den nachfolgenden Berufungsausführungen - nicht mehr eingegangen werden konnte. 3.) Berufung vom 23. September 2003: Gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1994 vom 7. August 2003 brachte die Bw. als Rechtsnachfolgerin der A durch ihre damalige steuerliche Vertreterin im Berufungsschriftsatz Folgendes vor: Die Berufung richtet sich gegen die Aberkennung eines steuerlichen Aufwandes in der Höhe von S 57,190.279,00 (€ 4,156.179,66) für drohende Verluste aus Hotelpachtverträgen bzw. Beteiligungsabschreibungen. a) Bildung einer Drohverlustrückstellung: Die im Jahr 1991 errichtete A war seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit von einer negativen Kosten-Ertragsstruktur gekennzeichnet, sodass zum Teil nicht einmal die zu entrichtenden Hotelmieten im Jahresergebnis der betreffenden Betriebsstätten Deckung fanden. Es ergaben sich die nachfolgenden Daten: EGT der A Hotels (in Mio S): | | 1992 | 1993 | 1994 | 1995 | 1996 | Xy1 | -5,2 | -4,4 | -2,6 | -1,7 | 0,1 | Xy2 | -3,8 | -7,9 | -5,8 | -10,4 | -7,9 | Xy3 | -9,7 | -14 | -9,2 | -1,6 | | Xy4 | | -0,6 | -7,7 | -6,9 | -3,7 | Xy5 | -7,8 | -7,8 | -12,6 | -10,9 | -13,3 | Xy6 | | -0,7 | -2,3 | -1,4 | -1 | Xy7 | 5,3 | 9,1 | 6,3 | 7,3 | 1,9 | Xy8 | 5,2 | 5,6 | 2,6 | 3,3 | -1,4 Mindestpachtdauer der A Hotels: | Hotel Xy8,9 | Kündigungsverzicht bis 31. Dezember 2006 | Hotel Xy7 | Kündigungsverzicht bis 31. Dezember 2006 | Hotel Xy1 | Kündigungsverzicht bis 31. März 2010 | Hotel Xy2 | Kündigungsverzicht bis 31. Mai 2017 | Hotel Xy6 | Kündigungsverzicht bis 30. Juni 2003 | Hotel Xy5 | Kündigungsverzicht bis 31. August 2003 | Hotel Xy3 | Kündigungsverzicht bis 31. August 2003 Auf Grund dieser Aufstellung ist erkennbar, dass der Verlust von Xy2, Xy6 und Xy5 als nachhaltig anzusehen war. Ausgehend vom durchschnittlichen Verlust der Jahre 1992 bis 1994 und der oben angeführten Mindestpachtdauer ergibt sich bei einem Kapitalisierungszinssatz von 16,12 % (der uns durch das spezielle Unternehmensrisiko gerechtfertigt erscheint) ein kapitalisierter Verlust zum 31. Dezember 1994 von | | Durchschnittliches EGT 1992-1994 (in TS) | Abzinsungsfaktor Summe abgez. EGT (in TS) | Xy2 | -5.833,33 | -25,67 | Xy6 | -0,96 | -4,28 | Xy5 | -6,00 | -27,24 | | | -57,19 Dieser Betrag von - TS 57,190 wäre bei der Bilanzerstellung 1994 als Drohverlustrückstellung zu berücksichtigen gewesen. Stattdessen wurde von uns im Rahmen der Abschlussprüfung die von der Geschäftsführung gewählte Darstellung, den Buchwertabgang in Höhe von - TS 41,147 nicht zu neutralisieren und die vermeintlichen stillen Reserven im beweglichen Anlagevermögen in Höhe von TS 16,043 nicht zu realisieren, akzeptiert, da die Rückstellungsbildung zur selben Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geführt hätte. b) Teilwertabschreibung des seitens der BP aktiven Betrages von S 57,2 Mio Wenngleich der Wert des eingebrachten Mobiliars auf Grund eines Sachverständigengutachtens mit S 57,2 Mio angesetzt wurde, ergibt sich die Frage, ob der Wert der Beteiligung an der A-Consult (auf die dieser Betrag aktiviert wurde) diesem Betrag entspricht. Unseres Erachtens ist dies nicht der Fall, da der Unternehmenswert entsprechend dem Gutachten der KWT als zukunftsbezogene Größe anzusehen ist, welche von den nachhaltig erzielbaren Zukunftserfolgen abhängt. Die Geschäftsergebnisse der A-Mobilienleasing und deren Mutterunternehmen, der A-Consult, überstiegen p.a. in den Jahren 1994 bis 1997 (BP-Zeitraum) nicht S 100.000,00. Da einerseits der Barwert dieser Zukunftserfolge den Unternehmenswert bei weitem nicht deckt und andererseits ein etwaiger Substanzwert (= Liquidationswert) spätestens nach drei bis fünf Jahren durch Wertverzehr - das eingebrachte Mobiliar war durchwegs gebraucht - aufgebraucht gewesen wäre, würde dieser Sachverhalt spätestens im letzten Jahr vor der Verschmelzung (1997) zu einer Teilwertabschreibung berechtigen. Es sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der VwGH in seiner jüngsten Rechtsprechung darauf hingewiesen hat, dass die Anschaffungskosten bzw. die Anschaffungskostenerhöhungen und der Teilwert der Beteiligung voneinander unabhängig zu beurteilen sind (VwGH 28.11.2001, 99/13/0245 - Anmerkung: gemeint offenbar 99/13/0254 bzw. 99/13/0250), was eben damit zusammen hängt, dass der beizulegende Wert einer Beteiligung nicht nur aus dem - durch die Einlagen erhöhten - Substanzwert, sondern sich vielmehr aus dem Ertragswert sowie dem funktionalen Wert der Beteiligung ergibt (VwGH 29.4.1992, 23.3.2000). 4.) Stellungnahme der BP: a) "Bildung einer Drohverlustrückstellung" Voraussetzung für die Bildung einer Drohverlustrückstellung sind das Vorliegen entsprechender Leistungsverhältnisse (Anspruch und Verpflichtung), die hier in der Berufung offensichtlich in den Miet- bzw. Pachtverhältnissen erblickt werden. Hiezu werden einerseits die Ergebnisse gewöhnlicher Geschäftstätigkeit der gesamten A-Hotels aufgelistet und als zweiter Parameter die Mindestpachtdauer der gesamten A-Hotels angeführt. Dann werden die Ergebnisse der Hotels Xy2, Xy5 und Xy6 im Zeitraum von 1992 bis 1994 herangezogen, um Beweis zu führen, dass eine Rückstellung in Höhe von S 57,19 Mio "bei der Bilanzerstellung 1994 zu berücksichtigen gewesen wäre." Mit dem rechtswirksamen Abschluss der Miet/Pachtverträge beginnt grundsätzlich ein rechtlicher Schwebezustand. Mit dem zu betrachtenden Stichtag, dem 31. Dezember 1994, zerfallen diese Dauerschuldverhältnisse in einen bereits realisierten Teil und in einen noch schwebenden Teil, der die zukünftige Abwicklung betrifft. Nur für diesen noch künftigen Leistungsaustausch wäre die Bildung einer Drohverlustrückstellung zulässig. Diese Rückstellung hängt daher von den (negativen) Erfolgsaussichten des noch schwebenden Vertragsteiles ab. Zu den von der Bw. angeführten Hotels Xy2, Xy5, Xy6 liegen der BP folgende Verträge vor: "Mietvertrag" (undatiert) zwischen der F-GmbH als Vermieterin und der A als Mieterin, betreffend "Xy6" (AdresseXy10; Beginn des Mietverhältnisses mit 1. Mai 1993). "Mietvertrag" vom 26. Mai 1992 zwischen G-GmbH betreffend Hotel Xy2, AdresseXy11, Beginn des Mietverhältnisses am 1. Juni 1992. Für das Hotel in Xy5 gibt es keinen schriftlichen Vertrag, sondern eine mündliche Vereinbarung zwischen der B-GmbH und in der Folge A. Sämtliche Miet/Pachtverträge wurden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Aufwendungen für "Pacht und Mieten" betragen lt. GuV-Rechnung | für die Jahre | 1992 | 1993 | 1994 | für die Hotels | S | S | S | Xy2 | 6,000.000,00 | 11,250.000,00 | 11,600.000,00 | Xy5 | 10,296.000,00 | 10,296.000,00 | 10,296.000,00 | Xy6 | 0,00 | 1,760.000,00 | 2,768.019,85 Für den Nachweis für die Bildung einer Drohverlustrückstellung werden in der Berufung die durchschnittlichen Ergebnisse gewöhnlicher Geschäftstätigkeit der Hotels Xy2, Xy6 und Xy5 herangezogen, d.h. | | 1992 | 1993 | 1994 | 1992-1994 | 1992-1994 | | EGT | EGT | EGT | Durchschnitt lt. Bp | Durchschnitt lt. Berufung | | in Mio S | in Mio S | in Mio S | in Mio S | in TS | Xy2 | -3,8 | -7,9 | -5,8 | -5,83 | -5.833,33 | Xy5 | -7,8 | -7,8 | -12,6 | -9,4 | -6,00 | Xy6 | | -0,7 | -2,3 | -1,0 | -0,96 Anhand der o.a. Tabelle ist bereits zu ersehen, dass rechnerische Differenzen auftreten, die die BP nicht nachvollziehen kann. Wird nun versucht, anhand der Angabe "Abzinsungsfaktor, Summe abgez. EGT (in TS)" sowie anhand der in der Berufung als durchschnittliches EGT der Hotels Xy2, Xy6 und Xy5 die unter diesem Titel in der Berufungsschrift ausgewiesenen Beträge nachzurechnen, so können weder der Ermittlungsweg noch die Ergebnisse dieser Berechnung nachvollzogen werden. Im Text wird zwar darauf hingewiesen, dass von der Mindestpachtdauer ausgegangen wurde, aber wurde tatsächlich von einer Mindestpachtdauer von 22,42 Jahren bei dem Hotel Xy2, von 8,67 Jahren bei dem Hotel in Xy5 und von 8,5 Jahren bei dem Hotel in Xy6 ausgegangen? Der Kapitalisierungszinssatz von 16,12 % wurde lediglich mit dem "speziellen Unternehmensrisiko" begründet und es kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden, wie er sich zusammensetzt, welche Ausgangsgröße gewählt wurde und ob es Zu- bzw. Abschläge etc. gibt. Der gewählte Zinssatz weicht stark von den aus der Fachliteratur ableitbaren Erfahrungswerten ab. Das Vorliegen spezieller Unternehmensrisiken ist bei Hotelbetrieben jedenfalls generell anzunehmen und rechtfertigt keinesfalls einen derart weit über der Sekundärmarktrendite liegenden Kapitalisierungszinssatz. Da die Bw. die Zusammensetzung des Vervielfältigers (Zu- und Abschläge, wirtschaftliche Restnutzungsdauer usw) nicht weiter aufgeschlüsselt dargestellt hat, kann ihre Argumentation nicht schlüssig nachvollzogen werden. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind grundsätzlich in der Höhe des zu erwartenden Verpflichtungsüberhanges anzusetzen, dh mit jenem Betrag, um welchen der Wert der zu erbringenden eigenen Leistung wahrscheinlich jenen der Gegenleistung übersteigen wird. In der herangezogenen Größe der EGT`s sind auch jene Geschäftsentwicklungen abgebildet, die sich außerhalb der Beziehung Mieter-Vermieter bzw. Pächter-Verpächter befinden, zB steigende Bettenkapazitäten, Preisdumping, ungünstige Einkaufskonditionen etc. Diese Entwicklungen würden, wenn man den vorgelegten Berechnungen folgen würde, ebenfalls im Rückstellungsbetrag Eingang finden. Nachdem die Bw. so zu einem Betrag in Höhe von S 57,190.000,00 kommt, führt sie weiters aus, dass "dieser Betrag bei der Bilanzerstellung 1994 als Drohverlustrückstellung zu berücksichtigen gewesen wäre". "Stattdessen wurde ... im Rahmen der Abschlussprüfung die von der Geschäftsführung gewählte Darstellung, den Buchwertabgang in Höhe von S 41,147.000,00 nicht zu neutralisieren und die vermeintlichen stillen Reserven im beweglichen Anlagevermögen in Höhe von S 16,043.000,00 nicht zu realisieren, akzeptiert." Die Rückstellungsbildung hätte zur selben Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geführt. § 195 HGB (§ 222 Abs. 2 HGB) normiert, dass der Jahresabschluss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung zu entsprechen hat. Er muss ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln. Dass diese Vorgangsweise, - Ausscheiden der Restbuchwerte der Betriebs- und Geschäftsausstattung ergebniswirksam, Aktivieren derselben auf Beteiligung (mit dem durch Gutachten ermittelten Wert) und als Gegenbuchung Erhöhung der nicht gebundenen Kapitalrücklage -, von den Wirtschaftsprüfern statt eines offenen Ausweises einer Rückstellung (angeblich) hingenommen wurde, ist als ungewöhnlich zu bezeichnen und ist schon mit den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung nicht zu vereinbaren. Eine derartige, gewollte Vorgangsweise hätte im Aufsichtsrat anlässlich der Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 125 AktG diskutiert werden müssen. Die Geschäftsentwicklung und das vorläufige Ergebnis zum 31. Dezember 1994 war Gegenstand der am 15. Dezember 1994 abgehaltenen Aufsichtsratssitzung, der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht zum 31. Dezember 1994 waren Thema der am 3. April 1995 stattgefundenen Aufsichtsratssitzung. In keiner der beiden, der BP vorliegenden Protokollen der Aufsichtsratssitzungen vom 15. Dezember 1994 und vom 3. April 1995, wurde die Bildung einer Drohverlustrückstellung sowie der "versteckte" Ausweis dieser auch nur erwähnt. Vielmehr wurden die Ursachen des Geschäftsergebnisses für das Jahr 1994 analysiert, die zum einen in der ungünstigen Entwicklung des österreichischen Tourismus als solches und zum anderen in der Struktur des Unternehmens (dazu gehören ua auch "hohe Mietenzahlungen und langjährige Überwälzung aller Investitionen an die A ...") geortet wurden. ... Zur Verdeutlichung der Argumentation der Bw. einerseits und der Meinung der BP andererseits sollen im Folgenden die Buchungsschritte nochmals aufgezeigt werden: - Buchungsweise, wie in den Büchern vorgefunden - Argument der Bw., die Einstellung einer Drohverlustrückstellung zu unterlassen, da eine "Rückstellungsbildung zur selben Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geführt hätte": Beteiligungen an nicht gebundene Kapitalrücklage S 57,190.279,12; A.o. Aufwendungen (RBW der Mobilien) an Betriebs-, Geschäftsausstattung S 41,446.233,00; Nicht gebundene Kapitalrücklage an a.o. Ertrag S 61,023.690,00 (darin sind die S 57,190.279,12 enthalten). - Buchungsvorgänge wie von der BP in der Niederschrift festgehalten sowie bei Unterstellung einer ordnungsgemäßen Bildung der Drohverlustrückstellung: Beteiligungen an a.o. Ertrag S 57,190.279,12; A.o. Aufwendungen (RBW der Mobilien) an Betriebs-, Geschäftsausstattung S 41,446.233,00; Nicht gebundene Kapitalrücklage an a.o. Ertrag S 3,822.410,88 (Auflösung aus dem Anfangsbestand der Kapitalrücklage); Dotierung Drohverlustrückstellung an Drohverlustrückstellung S 57,190.000,00. Wäre also, - unter der Annahme, dass tatsächlich eine Drohverlustrückstellung zum 31. Dezember 1994 gebildet hätte werden müssen -, die Drohverlustrückstellung zusätzlich zur ordnungsgemäßen Verbuchung der Sacheinlage eingestellt worden, dann hätte dieser zusätzliche Aufwand zu einem Verlust in der GuV-Rechnung geführt. Andererseits hat die Verbuchung, wie in den Büchern vorgefunden, zu einem Gewinn in der GuV-Rechnung geführt. Somit kann die Behauptung der Bw., "die Rückstellungsbildung hätte zur selben Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geführt" wie die in den Büchern vorgefundene Darstellung, nicht schlüssig nachvollzogen werden. b) "Teilwertabschreibung des seitens der BP aktiven Betrages von S 57,2 Mio" Der Zuschuss in Form einer Sacheinlage wurde zunächst auf die Beteiligung (A-Consult) aktiviert. Nun wird von der Bw. der Wert der Beteiligung in Frage gestellt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei Beteiligungen als nicht abnutzbares Anlagevermögen der Teilwert dem durch die Aktivierung der Sacheinlage erhöhten Wert entspricht. Die Frage ist, ob der erhöhte Beteiligungsansatz den Teilwert gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 übersteigt. Würde ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das Wirtschaftsgut "Beteiligung A-Consult", vorausgesetzt, der Erwerb findet zum 31. Dezember 1994 statt, ebenfalls diesen Betrag in Höhe von S 57,379.104,12 ansetzen? Im Lagebericht zum Geschäftsjahr 1994 werden einleitend die negative Gesamtentwicklung des österreichischen Tourismusmarktes und die verstärkte Konkurrenzsituation (steigende Bettenkapazitäten, Preisdumping von Luxushotelketten ...) dargelegt und münden in der Feststellung, dass auch die A von dieser Entwicklung nicht verschont blieb, "was sich auch im negativen Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von - 42,5 Mio S niederschlug". Daher wurden im Oktober 1994 Maßnahmen zur Restrukturierung des Unternehmens beschlossen und mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Oktober 1993 (Anmerkung: richtig 1994) die A-Mobilienleasing gegründet. Diese Maßnahme wurde gesetzt, um eine "sinnvolle Bündelung aller Dienstleistungsfunktionen in eigenen Profit-Centers", ausgestattet mit eigener Rechtspersönlichkeit, zu erreichen. Die Gesellschaft befand sich somit Ende 1994 und danach in einem Restrukturierungsprozess mit der Zielsetzung, die Produktivität in den einzelnen Leistungsbereichen zu steigern und so die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Dass diese Phase auch 1995 noch nicht abgeschlossen war, geht auch aus dem Protokoll der am 3. April 1995 stattgefundenen Aufsichtsratssitzung hervor: Darin wird unter Punkt 3 der Tagesordnung, "Schwerpunkt der Geschäftspolitik 1995 und Geschäftsentwicklung" unter anderem folgendes ausgeführt: "Vier wesentliche Restrukturierungspunkte sind derzeit in Arbeit: - Ausstieg aus Xy3 - steht kurz vor dem Abschluss. - Mietenanpassung an die derzeitige Marktsituation - wird mit den einzelnen Eigentümergesellschaften der D-Bank verhandelt. - Investitionsmittelaufbringung und Planung für die Betriebe Xy7 und Xy8 durch die Eigentümergesellschaften - wird derzeit verhandelt. - Eine Nutzungsoptimierung des Hotelprojektes in Xy5 gemeinsam mit der dortigen Eigentümergesellschaft der D-Bank muss verhandelt werden, insbesondere aus der Notwendigkeit der außerordentlichen Mitbewerbssituation in Xy5 ..." Ein Erwerber der A hätte berücksichtigen müssen, dass sich die Gesellschaft und deren Tochter- bzw. Enkelgesellschaften, die ja gerade neue Aufgaben erhalten hatten, in der Restrukturierungsphase befand. Eine Aussage, ob die Restrukturierungen die Erwartungen erfüllen, konnte damals noch nicht getroffen werden. Von einem Vorliegen einer Fehlmaßnahme bzw. einem Scheitern der Restrukturierungsmaßnahmen kann zum 31. Dezember 1994 aber nicht gesprochen werden. Es wurden dazu auch keine Anhaltspunkte in den vorgelegten Protokollen der Aufsichtsratssitzungen gefunden. Dieser Prozess war mit 31. Dezember 1994 voll im Gange. Auch im Jahr 1996 war die Umsetzung des "Restrukturierungsprogrammes", wie aus der Anlage zum Protokoll der am 19. Dezember 1995 abgehaltenen Aufsichtsratssitzung hervorgeht, ein Schwerpunkt der Geschäftspolitik. Der Unternehmensgegenstand der Enkelgesellschaft A-Mobilienleasing war laut § 3 des Gesellschaftsvertrages vom 14. Oktober 1994 die Verwaltung und Verleasung von Mobilien. Als Profit Center hatte die A-Mobilienleasing eine dienende Funktion gegenüber der A. Mobilienleasingverträge wurden ausschließlich mit der A abgeschlossen. Liquiditätsüberschüsse der A-Mobilienleasing wurden der A sofort wieder zur Verfügung gestellt. Die A-Mobilienleasing beschäftigte kein eigenes Personal, sondern hat die anteiligen Aufwendungen von der A (wie auch die A-Consult) verrechnet bekommen. Die Konzeption als Profit Center brachte es mit sich, dass eine völlige wirtschaftliche Abhängigkeit von der Großmuttergesellschaft A bestand. Diese ihrerseits hätte ihren Geschäften als Hotelbetriebsgesellschaft nicht nachgehen können, wenn nicht die Enkelgesellschaft die dafür notwendigen Mobilien zur Verfügung gestellt hätte. Wenn nun in der Berufungsschrift ausgeführt wird, dass "der Barwert dieser Zukunftserfolge (gemeint sind die Geschäftsergebnisse der A-Mobilienleasing von jeweils rund S 100.000,00) den Unternehmenswert bei weitem nicht deckt und (...) ein Substanzwert spätestens nach 3 bis 5 Jahren durch Wertverzehr (...) aufgebraucht gewesen war ...", so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Beteiligung lebensnotwendig für die A, von eminenter funktionaler Bedeutung, war. Aus den Protokollen (ua vom 13. Oktober 1994) ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der Mobilien die Investitionspolitik fortgesetzt worden wäre und aus den Büchern ergibt sich, dass Mobilien tatsächlich innerhalb der A-Mobilienleasing nachbeschafft wurden, wie auch aus dem Anlageverzeichnis zu ersehen ist (der Zugang betrug 1995 rund 3,3 Mio S, 1996 rund 4,4 Mio S und 1997 rund 0,5 Mio S). Zum relevanten Betrachtungszeitpunkt 31. Dezember 1994 können keine Anhaltspunkte für eine damals notwendige Teilwertabschreibung der Beteiligung gewonnen werden, da zum einen keine Fehlmaßnahme vorgelegen ist, zum anderen bei einer Bewertung der Beteiligung deren funktionale Bedeutung das Absinken des Teilwertes hindert. Die Argumente der Bw. werden nicht weiter konkretisiert; es wird nicht einmal ein Betrag angeführt, der den vermeintlichen Teilwert darstellen könnte, geschweige denn eine Berechnung, anhand derer sich die BP weiter mit dem Begehren auseinandersetzen könnte. Eine Teilwertabschreibung zum 31. Dezember 1994 wird offenbar nicht begehrt. Es wird wohl eher der Teilwert 1997, ein Jahr vor der Verschmelzung der A-Mobilienleasing mit der Bw. angesprochen, der jedoch nicht Gegenstand dieser Stellungnahme zur Berufung sein kann. c) Verfahrensablauf (in Ergänzung) Der Gegenstand des nun bekämpften Bescheides, die Verbuchung der Sacheinlage bei der Großmuttergesellschaft A und deren Auswirkungen, war erst durch zahlreiche Ermittlungsschritte der BP manifest zu machen. Nachdem zunächst die Verlustvorträge bei der aufnehmenden Gesellschaft einer Analyse unterzogen wurden, wurden auch die aus der Verschmelzung gemäß Art. I UmgrStG mit der A resultierenden Verlustvorträge einer Überprüfung unterzogen. Die außerbilanzielle Neutralstellung der Auflösung der nicht gebundenen Kapitalrücklage im Jahr 1994 in Höhe von S 61,023.690,00 bzw. die in den Erläuterungen des Wirtschaftsprüfungsberichtes 1994 gewählte Darstellung der Zusammensetzung der Kapitalrücklage ließ die BP zunächst vermuten, es handle sich bei dem "Zugang in Form eines Großmutterzuschusses" um einen Zuschuss der D-Bank (wie bereits im Jahr zuvor) bzw. der C-AG. In diese Richtung wurden zunächst Überprüfungsschritte gesetzt. Bei einem, von Wirtschaftsprüfern testierten Jahresabschluss wäre die BP prima vista bei der Großmuttergesellschaft niemals von einem Zusammenhang zwischen dem Wertansatz der Beteiligung und dem Ansatz der Kapitalrücklagen ausgegangen. Diese Zusammenhänge konnten nur durch die weiteren Ermittlungen (Vorlage der Kontenblätter) aufgedeckt werden. Für einen sachkundigen Dritten wäre nicht erkennbar gewesen, dass hier ein derartiger Konnex zwischen den Bilanzpositionen "Beteiligung" und "nicht gebundene Kapitalrücklage" besteht. Mit dem Besprechungsprotokoll vom 23. Mai 2002, Punkt 11, wurde erstmals den Parteienvertretern des Rechtsnachfolgers der A, der Bw., die Verbuchung der Sacheinlage und die damit verbundene Thematik der Wiederaufnahme der A vorgetragen. In den nachfolgenden Besprechungen am 23. Juli 2002, 6. August 2002, 2. Oktober 2002 und 7. Oktober 2002 war dies Gegenstand der Diskussion. Mit schriftlichem Vorhalt vom 9. Oktober 2002, zugegangen am 15. Oktober 2002, wurde der von der BP vorgefundene Sachverhalt wie folgt geschildert: "Im Zuge der Überprüfung der beantragten Sonderausgaben gemäß § 8 Abs. 4 Z 3 KStG bei der aufnehmenden Gesellschaft, der Bw., wurde festgestellt, dass im Jahr 1994 die nicht gebundene Kapitalrücklage der A in Höhe von S 61,023.690,00 aufgelöst wurde. Diese Auflösung wurde in der Körperschaftsteuererklärung 1994 in der steuerlichen Mehr/Weniger- Rechnung abgezogen. Nach weiteren Erhebungen konnte festgestellt werden, dass in dem o.a. Betrag auch ein "Zugang" durch Sacheinlage in Form eines Großmutterzuschusses in Höhe von S 57,190.279,12 enthalten ist. Aus den vorgelegten Kontoauszügen (ausgedruckt am 13. März 2002) ergibt sich, dass der o.a. Betrag im Zusammenhang mit einer Buchung auf dem Konto "Sonstige Beteiligungen" stehen muss (Verbuchung der Sacheinlage, die die Tochtergesellschaft A-Consult bzw. Enkelgesellschaft A-Mobilienleasing betrifft?). Es wird ersucht, zu dem oben geschilderten Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen (wie bereits am 23. Mai 2002 mündlich mitgeteilt)". Am 11. Dezember 2002 wurde der BP ein Aktenvermerk übermittelt, der auch als Anhang der Niederschrift über die Schlussbesprechung von der BP ausgewiesen wurde; ebenso das per 24. Juli 2003 im Zuge der Schlussbesprechung übermittelte Schreiben. Die Feststellung der BP, dass die Höhe der Kapitalrücklage auf eine Buchung im Zusammenhang mit der Aktivierung der Sacheinlage auf Beteiligung zurückzuführen ist, konnte nur aufgrund der vorgelegten Kontoblätter erfolgen; aus der Bilanz und den Erläuterungen dazu konnte man nur zu der Schlussfolgerung kommen, dass die D-Bank ihrerseits einen Zuschuss an die A gewährt hätte. Erst als diese Möglichkeit von der BP aufgrund von Recherchen ausgeschlossen werden konnte, sind die Kontenblätter zur Kapitalrücklage und zu den Beteiligungen abverlangt worden. d) Zusammenfassung: Die BP sieht in den vorgebrachten Argumenten keine tauglichen Mittel, den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1994, der durch Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO am 7. August 2003 erlassen worden ist, inhaltlich abzuändern. Für die nun in der Berufungsschrift dargelegten Argumente finden sich keine Anhaltspunkte in den damals, während der Umstrukturierungsphase formulierten Protokollen des Aufsichtsrates. Eine Drohverlustrückstellung und der (Nicht-)Ausweis derselben wären in der angesprochenen Größenordnung von rund 57 Mio S auch ein Thema für den Aufsichtsrat gewesen. Der Einwand der Bildung bzw. "versteckten" Berücksichtigung einer Drohverlustrückstellung geht nach Meinung der BP ins Leere und ist auch die Berechnung nicht schlüssig nachvollziehbar. Der Einwand der Teilwertabschreibung der Beteiligung wird einerseits nicht näher (zahlenmäßig) konkretisiert, andererseits wird offenbar ein späterer Zeitpunkt (1997) angesprochen. Trotzdem hat die BP versucht, diesen Einwendungen nachzugehen bzw. Gegenargumente aufzuzeigen. 5.) Gegenäußerung der Bw.: a) Bildung einer Drohverlustrückstellung: Zur Berechnung einer im Wege der Bilanzberichtigung anzuerkennenden Drohverlustrückstellung für die Verluste aus den Mietverträgen betreffend die Hotels Xy2, Xy5 und Xy6 wurde auf die Mindestbestandsdauer abgestellt. Die Miet-/Pachtverträge sind zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, allerdings verzichtet die Mieterin in allen Verträgen für einen bestimmten Zeitraum auf die Kündigung. Für die Ermittlung der Drohverlustrückstellung wurde auf die durchschnittlichen EGT der letzten drei Jahre (entsprechend dem Erlass des BMF vom 13.11.1996, Z 08 1037/1-IV/8/96, AÖFV 1996/189) abgestellt. Ausgehend von einer einheitlichen Restlaufzeit von 8,5 Jahren und durchschnittlichen EGT von S - 5,83 (Xy2), S - 6 Mio (Xy5) und S -,96 (Xy6) würde sich bei einem Abzinsungszinssatz von 16,12 % ein Barwert der Drohverlustrückstellung zum 31.12.1994 von S 57,77 Mio ergeben. Berechnung des Barwertes der Drohverlustrückstellung: | | Dauer | EGT 1992 | EGT 1993 | EGT 1994 | | Barwert | Xy2 | 8,50 | -3,80 | -7,90 | -5,80 | -5,8333 | 26,03 | Xy5 | 8,50 | -7,80 | -7,80 | -12,60 | -6,0 | 26,77 | Xy6 | 8,50 | | -0,70 | -2,30 | -0,96 | 4,97 | (Prozentsatz 16,12 %) | | | | | | 57,77 Wir räumen ein, dass bei der Berechnung des durchschnittlichen EGT des Hotels Xy5 ein Fehler unterlaufen ist und das korrekte durchschnittliche EGT des Hotels Xy5 für die Jahre 1992 bis 1994 S - 9,4 Mio beträgt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass für das Hotel Xy6 nur das EGT von zwei Jahren für die Durchschnittsbetrachtung zur Verfügung steht, sodass das durchschnittliche EGT Xy6 S - 1,5 Mio betragen müsste. Geht man von den vertragsmäßigen Mindestbestandsdauern (Xy2 bis 31. Mai 2017, Xy5 31. August 2003, Xy6 bis 30. Juni 2003) und den korrigierten EGT aus, so ergibt sich bei einem Zinssatz von 16,12 % ein Barwert der Drohverlustrückstellung zum 31. Dezember 1994 von S - 85,05 Mio. | | Dauer | EGT 1992 | EGT 1993 | EGT 1994 | | Barwert | Xy2 | 22,43 | -3,80 | -7,90 | -5,80 | -5,8333 | 34,92 | Xy5 | 8,67 | -7,80 | -7,80 | -12,60 | -9,4000 | 42,36 | Xy6 | 8,50 | | -0,70 | -2,30 | -1,5000 | 7.77 | (Prozentsatz 16,12 %) | | | | | | 85,05 Im Gegensatz zur BP erscheint uns der gewählte Kapitalisierungszinssatz von 16,12 % nicht als ungewöhnlich. Zum einen war die durchschnittliche Sekundärmarktrendite des Jahres 1994 mit etwa 6,125 % höher als die derzeitige Sekundärmarktrendite. Zum anderen sind aufgrund des erhöhten Branchenrisikos und des spezifischen Unternehmensrisikos erhebliche Zuschläge sowie ein Immobilitätszuschlag erforderlich. Dabei sind Zuschläge von bis zu 10 Prozentpunkten nicht übertrieben. Wählt man stattdessen den vom BMF im Erlass vom 13.11.1996, Z 08 1037/1-IV/8/96, AÖFV 1996/189, verwendeten Kapitalisierungszinssatz von 9 %, so ergibt sich unter Zugrundelegung der dargestellten Mindestbestandsdauern ein Barwert der Drohverlustrückstellung von S 119,84 Mio. | | Dauer | EGT 1992 | EGT 1993 | EGT 1994 | | Barwert | Xy2 | 22,43 | -3,80 | -7,90 | -5,80 | -5,8333 | 55,44 | Xy5 | 8,67 | -7,80 | -7,80 | -12,60 | -9,4000 | 54,97 | Xy6 | 8,50 | | -0,70 | -2,30 | -1,5000 | 9,43 | (Prozentsatz 9,00 %) | | | | | | 119,84 Die Berechnung der Barwerte erfolgte mittels der Barwertfunktion in Microssoft Excel. Der Hinweis der BP, dass die gewählte Vorgangsweise (Ausscheiden der Restbuchwerte, Aktivierung derselben auf die Beteiligung und Erhöhung der nicht gebundenen Kapitalrücklage) als ungewöhnlich zu bezeichnen und mit den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung nicht zu vereinbaren sei, hängt mit der Frage der Bildung einer Drohverlustrückstellung nicht zusammen. Ebenso wenig kann aus der Behauptung der BP, dass die gewählte Vorgangsweise im Aufsichtsrat anlässlich der Feststellung des Jahresabschlusses hätte diskutiert werden müssen, etwas gewonnen werden. Zum einen ist die Erstellung des Jahresabschlusses eine Aufgabe der Geschäftsführung und nicht des Aufsichtsrates. Weiters wäre eine Diskussion im Aufsichtsrat und ein Festhalten in Sitzungsprotokollen kontraproduktiv gewesen, wenn man durch die gewählte Vorgangsweise die Bildung einer Drohverlustrückstellung ersetzen wollte. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass ein angestrebter Ausweis in der Bilanz nach Auffassung des VwGH (10.12.1991, 89/14/0064) sogar eine taugliche wirtschaftliche Begründung gegen Missbrauchsvorwurf ist. Wäre der vermeintliche Verkehrswert des Sachanlagevermögens (S 57,2 Mio) auf die Beteiligung an der Zwischengesellschaft aktiviert worden und eine Drohverlustrückstellung in Höhe von rund S 57,2 Mio gebildet worden, so wäre in der Gewinn- und Verlustrechnung das EGT um S 16,043 Mio verbessert und um die Rückstellungsbildung von rund S 57,2 wieder verschlechtert worden. Der Nettoeffekt von rund S 41,15 Mio hätte der Verschlechterung des EGT durch den tatsächlich gebuchten Buchwertabgang in Höhe von S 41,15 entsprochen. Das Eigenkapital zum 31. Dezember 1994 wäre in beiden Fällen ebenfalls gleich. Beide Vorgangsweisen ermöglichen daher denselben oder einen zumindest vergleichbaren Einblick in die Vermögens- und Ertragslage. b) Teilwertabschreibung: Zur Frage der Teilwertabschreibung geht die BP ungeprüft davon aus, dass der Wert des Sachanlagevermögens tatsächlich bei S 57,2 Mio lag und in gleicher Höhe eine Werterhöhung der Beteiligung an der Zwischengesellschaft eingetreten ist. Da der A-Mobilienleasing in der Folge über die Mieten lediglich die Abschreibung auf das Sachanlagevermögen abgegolten wurde, war deren Jahresergebnisse sehr gering. Der Unternehmenswert dieser Gesellschaft wäre daher bei Anwendung eines reinen Ertragswertverfahrens ebenfalls sehr gering und würde gegen Null tendieren. Auch eine Unternehmensbewertung nach einem Cash flow-Verfahren würde - je nach Cash flow-Definition - einen geringen Unternehmenswert begründen, da die Mieten von der A nicht bar bezahlt wurden und hinsichtlich ihrer Werthaltigkeit nicht unproblematisch waren. Selbst unter Berücksichtigung des Substanzwertes im Rahmen einer Unternehmensbewertung nach einem Mittelwertverfahren im Sinne von Schmalenbach oder des Wiener Verfahrens läge der Unternehmenswert der A-Mobilienleasing weit unter S 57,19 Mio. In Anwendung der Mindestbewertung von V/2 nach dem Wiener Verfahren läge der Unternehmenswert bei S 28,6 Mio. Daran kann auch die von der BP behauptete funktionale Bedeutung der Beteiligung an der A-Mobilienleasing nichts ändern. Zu diesem funktionalen Zusammenhang ist zu bemerken, dass die von der A-Mobilienleasing vermieteten Sachanlagegüter austauschbar waren und jederzeit auch von dritter Seite hätten zugemietet werden können, sodass die funktionale Bedeutung dieser Beteiligung eher gering einzuschätzen ist. 6.) Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates (idF UFS) vom 15. September 2010: Im Verfahren vor dem UFS wurde der Bw. bzw. ihrer nunmehrigen steuerlichen Vertreterin die "vorläufige Rechtsansicht" des UFS mitgeteilt, wobei das Ersuchen erging, zu den einzelnen Punkten eine detaillierte Stellungnahme abzugeben bzw. das bisherige Vorbringen, das im Wesentlichen nicht nachvollziehbar sei, entsprechend zu ergänzen. Weiters heißt es wie folgt: a) Die Feststellung der BP, wonach im Zusammenhang mit der Einlage sämtlicher Hotelmobilien in die Enkelgesellschaft A-Mobilienleasing in Form eines Großmutterzuschusses aufgrund der Regelung des § 6 Z 14 EStG 1988 der "Veräußerungspreis" der Mobilien von S 57,190.279,12 in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen hätte werden müssen bzw. keine entsprechende Gewinnrealisierung in der Höhe der aufzudeckenden stillen Reserven stattgefunden hat, wird seitens der Bw. offenkundig nicht bestritten. Das Berufungsbegehren ist vielmehr darauf gerichtet, eine Bilanzberichtigung durch Einstellen einer Drohverlustrückstellung im Zusammenhang mit den Pachtverträgen betreffend die Hotels "Xy2", "Xy6" und "Xy5" bzw. durch Vornahme einer Teilwertabschreibung des Beteiligungsansatzes an der Tochtergesellschaft A-Consult vorzunehmen. b) Was die Bildung der Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften anbelangt, ist diese nach den im Streitjahr geltenden Bestimmungen des § 198 Abs. 8 Z 1 HGB und § 9 EStG 1988 nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen eines Verlustes ernsthaft zu rechnen ist. Eine Rückstellung ist nur im Jahr des wirtschaftlichen Entstehens des Schuldgrundes zu bilden, weshalb eine unterlassene Rückstellung in einem späteren Jahr nicht nachgeholt werden darf. Bei der Bildung einer Rückstellung handelt es sich um ein Gewinnkorrektivum, das steuerlich nur in der Höhe anzuerkennen ist, in der der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird. Voraussetzung für die Bildung einer steuerlich anzuerkennenden Rückstellung in der Bilanz ist stets, dass ein wirtschaftlich die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht, also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, oder dass der Aufwand schon sicher und nur der Höhe nach unbestimmt ist. Da die Bildung der Rückstellung in der Bilanz dazu dient, den Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres richtig auszuweisen, setzt sie zwar nicht das Bestehen einer rechtsverbindlichen Verpflichtung zum Bilanzstichtag, wohl aber die Wahrscheinlichkeit voraus, dass eine wirtschaftlich das abgelaufene Jahr betreffende Schuld entstehen wird, wogegen die bloß entfernte Möglichkeit einer Inanspruchnahme oder eines Verlustes für die Bildung der Rückstellung nicht genügt (vgl. VwGH 28.11.2001, 99/13/0254). Übersteigt am Bilanzstichtag der Wert der Leistungsverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis den Wert der Gegenleistung, droht also aus einem Geschäft ein Verlust, so kann dieser grundsätzlich im Weg einer Rückstellung jener Periode zugewiesen werden, in welcher sich die Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung einstellt (vgl. VwGH 26.11.2002, 99/15/0075, bzw. 16.5.2007, 2006/14/0019). Bei drohenden Verlusten aus "schwebenden Beschaffungsgeschäften über nicht bilanzierungsfähige Leistungen" bzw. "beschaffungsorientierten Dauerrechtsverhältnissen" (zB Miet- und Pachtverträge) ist dagegen nach einhelliger Ansicht in der steuerrechtlichen Literatur die Rückstellungsbildung beim Mieter bzw. Pächter unzulässig, weil der Beitrag des Dauerrechtsverhältnisses zum Unternehmenserfolg nicht eindeutig quantifizierbar und bewertbar ist (vgl. ua Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 44 zu § 5). Auch handelsrechtlich wird die Meinung vertreten, dass eine Rückstellungsbildung bei Dauerschuldverhältnissen über die Nutzungsüberlassung von Sachen unmöglich ist, da eine Zurechnung von negativen Erfolgsbeiträgen zu Leistungen aus dem Dauerschuldverhältnis nicht ermittelbar ist (vgl. Nowotny/Tichy in Straube, HGB online § 198 HGB Rz 152). Die Argumentation der Bw., wonach sich betreffend die drei Hotels im Zusammenhang mit den abgegebenen Kündigungsverzichten aus den Pachtverträgen Verluste in den kommenden Jahren ergeben würden, die die Bildung einer Drohverlustrückstellung begründeten, widerspricht demnach diesen Lehrmeinungen, wobei auch unklar bleibt, welche Aufwendungen ihre Ursache gerade im berufungsgegenständlichen Jahr 1994 haben sollen (die Pachtverträge sind unstrittig in den Vorjahren geschlossen worden). Die Ansicht der Bw., dass die Hotelmieten im Vergleich zu den erzielbaren Umsätzen zu hoch seien (arg. "zum Teil nicht einmal die zu entrichtenden Hotelmieten im Jahresergebnis der betreffenden Betriebsstätten Deckung fanden"), bewirkt in diesem Sinne lediglich, dass sich die von der Bw. abgeschlossenen nachteiligen Geschäfte auf die künftige Ertragslage auswirken und daher den Firmenwert beeinträchtigen (vgl. Doralt, EStG 12 , § 9 Tz 47). Auch der VwGH hat schon mehrfach ausgesprochen, dass das allgemeine Geschäftsrisiko sich im Geschäftswert niederschlage, weshalb die Berücksichtigung des allgemeinen Geschäftsrisikos im Wege einer Rückstellung eine unzulässige Wertberichtigung des gesamten Geschäftswertes bedeuten würde (zB Erkenntnis vom 27.6.1989, 88/14/0126). Im Ergebnis wird von der Bw. (insbesondere in der Gegenäußerung zur Berufungsstellungnahme der BP) der voraussichtliche Verlust der drei "Betriebsstätten" (hochgerechnet auf die Restlaufzeit der Pachtverträge) als Rückstellung angesetzt. Abgesehen von den obigen Ausführungen ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass zum einen die "Möglichkeit eines Verlustes" für eine Rückstellungsbildung nicht genügt, vielmehr muss ein wirtschaftlich die Vergangenheit betreffender Aufwand ernsthaft drohen (vgl. VwGH 28.11.2001, 99/13/0254). Zum anderen ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass Rückstellungen für "beabsichtigte bzw. geplante Verluste" einer besonderen Begründung bedürfen. Besteht demnach der Plan, Geschäfte in einem bestimmten Bereich des Unternehmens abzuschließen, die nicht äquivalent sind und zu Verlusten führen, wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass ein Unternehmer nur dann Verluste aus einzelnen Geschäften (im konkreten Fall Betrieb der drei Hotels, die von Konzerngesellschaften der D-Bank gepachtet wurden) in Kauf nimmt, wenn er sich davon andere wirtschaftliche Vorteile verspricht. Würde ein gedachter Erwerber des Betriebes die nach vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung idR eintretenden Vorteile berücksichtigen, könnte dem Unternehmen kein Verlust erwachsen, sodass bei einer sadierten Betrachtung (insoweit) eine Rückstellungsbildung nicht in Betracht kommt. Angesichts des Umstandes, dass die A im berufungsgegenständlichen Jahr 1994 laut Jahresabschlussbericht Pächterin und Geschäftsführerin von insgesamt acht Hotels sowie zusätzlich mit der Führung weiterer elf Unternehmen beauftragt gewesen ist, wird der maßgebliche Saldierungsbereich sehr weit auszulegen sein (vgl. hiezu Jakom/Laudacher EStG, 2010, § 9 Rz 55). Nach vorläufiger Ansicht des UFS ist deshalb der Ansatz einer Drohverlustrückstellung aus den dargestellten Gründen schon vom "System" her gesehen verfehlt, weshalb diesbezüglich das ausdrückliche Ersuchen ergeht, im Hinblick auf den unstrittigen Sachverhalt die vorgebrachte rechtliche Argumentation zu "konkretisieren". c) Was die begehrte Teilwertabschreibung anbelangt, hat die A im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit der Einlage der Hotelmobilien in ihre Enkelgesellschaft A-Mobilienleasing den Beteiligungansatz an ihrer Tochtergesellschaft A-Consult um den gemeinen Wert der hingegebenen Wirtschaftsgüter (S 57,190.279,12) erhöht (vgl. zur Sacheinlage in Körperschaften das Erkenntnis vom 16.9.2003, 99/14/0324, bzw. zur Durchaktivierung eines Großmutterzuschusses das Erkenntnis vom 28.11.2001, 99/13/0254). Unstrittig ist in diesem Zusammenhang das Berufungsvorbringen, wonach die Anschaffungskosten bzw. die Anschaffungskostenerhöhungen und der Teilwert einer Beteiligung voneinander unabhängig zu beurteilen sind. Nicht nachvollziehbar ist aber für den UFS das weitere Vorbringen der Bw. Zu Recht hat deshalb schon die BP in ihrer Berufungsstellungnahme darauf hingewiesen, dass zum einen angesichts der im berufungsgegenständlichen Jahr 1994 stattgefundenen Restrukturierungsphase keine Anhaltspunkte für eine "Fehlmaßnahme" vorliegen würden sowie zum anderen die funktionale Bedeutung der A-Consult bzw. der A-Mobilienleasing zu beachten sei. Zudem wird in der Berufung ausdrücklich vorgebracht, dass spätestens im letzten Jahr vor der im Jahre 1997 geschehenen Verschmelzung eine Teilwertabschreibung gerechtfertigt sei, woraus sich aber in keiner Weise ergibt, warum diese gerade im Jahre 1994 geltend gemacht wird. Ausgehend vom Umstand, dass die Höhe des gemeinen Wertes des Sachanlagevermögens im Sinne des von der A in Auftrag gegebenen Gutachten ebenso unstrittig ist wie die daraus folgende Erhöhung der Beteiligung an der A-Consult, zudem im konkreten Fall kein eine Teilwertabschreibung uU rechtfertigender Großmutterzuschuss zur Verlustabdeckung vorliegt und die Bewertung einer Beteiligung mit dem niedrigeren Teilwert nur dann zulässig ist, wenn am Bilanzstichtag eine entsprechende Entwertung eingetreten ist, ist es Aufgabe der Bw. diese "Entwertung" nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen. Der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, ist dabei idR durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (vgl. VwGH 28.11.2001, 99/13/0254). In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf hingewiesen, dass dem Gesetz keine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung des niedrigeren Teilwertes eines Wirtschaftsgutes zu entnehmen ist (vgl. VwGH 17.12.2003, 2000/13/0117). Mangels einer solchen "Unternehmensbewertung" der Beteiligung an der A-Consult steht nach vorläufiger Ansicht des UFS auch die Teilwertabschreibung nicht zu. 7.) Schreiben der steuerlichen Vertreterin der Bw. vom 18. Februar 2011: ad b) Konkretisierung der Argumente betreffend die Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften: Die Unzulässigkeit der Rückstellungsbildung für drohende Verluste aus beschaffungsorientierten Dauerrechtsverhältnissen ergibt sich in der Regel infolge der nicht eindeutigen möglichen Quantifizierung des Beitrags von Dauerrechtsverhältnissen zum Unternehmenserfolg des Pächters (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 5 Tz 44).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1795-W/04
Stammnummer
60352
Gültig
11.07.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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