Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0371-F/02
Teilwertabschreibung von Wasserkraftwerken infolge der Strommarktliberalisierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0371-F/02vom 26.11.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Infolge der Strommarktliberalisierung und der damit verbundenen Öffnung des Elektrizitätsmarktes eingetretene Strompreissenkungen vermögen eine Teilwertabschreibung von Wasserkraftwerken nicht zu begründen, wenn im Rahmen der Teilwertermittlung weder der Substanzwert noch der betriebliche Zusammenhangswert Berücksichtigung fand, sondern ausschließlich auf die zukünftigen Ertragsaussichten bzw. die Bezugskosten für Fremdstrom abgestellt wurde und von einer nachhaltigen mangelnden Rentabilität der Kraftwerke nicht ausgegangen werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der V, vertreten durch die A-GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch HR Dr. M und Mag. H
betreffend Körperschaftsteuer 1999 nach der am 29. Oktober 2004 in
6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin betreibt ein
Energiedienstleistungsunternehmen. In der Bilanz für das Jahr 1999 wurde
für das im Jahr 1992 in Betrieb genommene Kraftwerk A eine
Teilwertabschreibung in Höhe von 100,844.681,00 S und für das im
Jahr 1997 in Betrieb genommene Kraftwerk K eine solche in Höhe von
262,417.297,00 S vorgenommen. Von der gesamten Teilwertabschreibung der
beiden Kraftwerke (363,3 Mio. S) entfallen 297,3 Mio. S auf die
Position "Kraftwerke", 65,7 Mio. S auf die Position
"Kraftwerksanlagen" und 0,3 Mio. S auf die Position
"Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung". Die
Buchwerte der betriebsnotwendigen Grundstücke der beiden Kraftwerke wurden
nicht vermindert. In den Erläuterungen (Tz 13) zur Bilanz zum
31. Dezember 1999 wird dazu ausgeführt, die
außerplanmäßige Abschreibung resultiere aus dem infolge der
Strompreisliberalisierung eingetretenen geringeren Nutzungswert der
Kraftwerksanlagen, gemessen an den gesunkenen Wiederbeschaffungskosten für
Strombezüge. Zur Ermittlung des Teilwertes wurde der Unterschiedsbetrag
zwischen den normalisierten Betriebsaufwendungen und den Bezugskosten für
Fremdstrom in Form einer ewigen Rente mit einem Zinssatz von 4,5%
kapitalisiert.
Anlässlich einer die Jahre 1997 bis 1999 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung versagte der Prüfer der
Teilwertabschreibung der beiden Kraftwerke die steuerliche Anerkennung. Der
Teilwertermittlung durch die Berufungsführerin lägen lediglich die
zukünftigen Ertragsaussichten zu Grunde. Keine Berücksichtigung
fänden hingegen der Substanzwert, der Zusammenhangswert und die mit dem
Betrieb dieser Kraftwerke verbundenen Synergieeffekte, wobei diese
Bewertungskriterien gerade in der Elektrizitätswirtschaft von erheblicher
Bedeutung seien. Der Teilwert sei nicht als Ertragswert, sondern als
Substanzwert zu verstehen, komme die Ertragsfähigkeit doch im gesondert
anzusetzenden Firmenwert zum Ausdruck. Eine durch die Marktöffnung bedingte
Strompreissenkung und die daraus resultierende mangelnde Rentabilität eines
Kraftwerkes könne für sich allein daher keine Teilwertabschreibung
rechtfertigen, zumal auch die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Betrieb der
Kraftwerke (Versorgungssicherheit, geringere Fremdstrombezüge und
Marktabhängigkeit, Strommix, udgl.) Berücksichtigung finden
müssten.
Gegen den der Auffassung des Prüfers folgenden
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1999 wurde Berufung erhoben.
Begründend wurde unter ausführlicher Darlegung der handels- und
steuerrechtlichen Bewertungsgrundsätze zusammengefasst ausgeführt,
dass das aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt (im Folgenden: Elektrizitätsbinnenmarkt-RL)
ergangene Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (im
Folgenden: ElWOG) den bisher einem im Wesentlichen staatlich regulierten Regime
unterliegenden österreichischen Elektrizitätsmarkt dem Wettbewerb
geöffnet habe und in der Fassung der Novelle 2000 die vollständige
Liberalisierung des österreichischen Elektrizitätsmarktes ab
1. Oktober 2001 festgelegt habe. Damit sei die vollständige
Öffnung des österreichischen Elektrizitätsmarktes verwirklicht
worden und sämtliche Stromkunden hätten ab diesem Zeitpunkt die
Möglichkeit, ihren Stromlieferanten auf dem freien
Elektrizitätsbinnenmarkt zu wählen und von den aufgrund der
Liberalisierung stark sinkenden Strompreisen zu profitieren. Der kurzfristige
Übergang von einem staatlich regulierten zum marktwirtschaftlichen System
treffe neben den langfristigen Stromlieferungsverträgen vor allem die
Erzeugungskapazitäten. Dies sei auf den langfristigen Planungshorizont
für derartige Investitionen, die langen Vorlaufzeiten, die hohe
Kapitalintensität sowie die extrem lange Amortisationsdauer
zurückzuführen. Im liberalisierten Elektrizitätsmarkt würden
die Strompreise nunmehr marktwirtschaftlich, dh. aufgrund von Angebot und
Nachfrage am Elektrizitätsmarkt bestimmt. Folglich könne auch der
Einsatz der einzelnen Produktionsmittel von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen nunmehr ausschließlich nach
betriebswirtschaftlichen Kriterien erfolgen. Durch den Wegfall der amtlichen
Preisregelung könne seitens der Elektrizitätsversorger nicht mehr
davon ausgegangen werden, dass die fortgeschriebenen Anschaffungskosten der
Kraftwerke jedenfalls im Elektrizitätspreis Deckung fänden.
Investitionsentscheidungen seien daher unter Einbeziehung der gegenwärtigen
und zukünftigen Marktgegebenheiten und der Einschätzung der
Entwicklung der Elektrizitätspreise zu treffen. Es sei daher hinsichtlich
jeder einzelnen Erzeugungsanlage für sich zu beurteilen, ob diese
werthaltig sei oder ob der Verkehrswert des Kraftwerkes unter die
fortgeschriebenen Anschaffungskosten gesunken sei. Der Teilwert sei aus Sicht
eines potenziellen Erwerbers zu ermitteln. Dazu sei der Preis, den ein
möglicher Erwerber für das Gesamtunternehmen zu zahlen bereit
wäre, zu bestimmen und aus diesem Gesamtkaufpreis seien die Teilwerte der
einzelnen Wirtschaftsgüter zu bestimmen. Die Ermittlung des Kaufpreises
für ein Unternehmen erfolge nach vorherrschender Praxis auf Basis einer
Unternehmensbewertung, wobei die allgemein anerkannten Grundsätze der
modernen Unternehmensbewertung Anwendung fänden. Die moderne
betriebswirtschaftliche Lehre gehe übereinstimmend davon aus, dass der Wert
eines Unternehmens zukunftsbezogen zu verstehen sei. Der Unternehmenswert leite
sich somit aus seinen nachhaltig erzielbaren Zukunftserfolgen ab. Im Rahmen der
Ermittlung der nachhaltigen Zukunftserfolge werde in der Regel eine
zahlungsstromorientierte Betrachtung angestellt, dh. als nachhaltig erzielbarer
Zukunftserfolg werde der prognostizierte Überschuss der Einnahmen über
die Ausgaben angesetzt. Zwecks Vergleichbarkeit seien die zukünftigen
Erfolge mit dem Kapitalisierungszinssatz, der auch eine Risikokomponente
enthalte, abzuzinsen. Auch nach der Judikatur sei bei der Bewertung von
Wirtschaftgütern auf den Ertragswert und somit auf die prognostizierten
Zukunftserträge abzustellen. Bei der Bestimmung des Teilwertes von
Wirtschaftsgütern wie den gegenständlichen Kraftwerken sei somit nicht
auf den Substanzwert, sondern auf den Ertragswert als Summe sämtlicher -
mittels eines gewichteten durchschnittlichen Kapitalisierungszinssatzes
abgezinster - zukünftiger Einnahmenüberschüsse (Free Cash Flows)
abzustellen. Bereits im Jahr 1999 habe die beginnende Öffnung des
österreichischen Elektrizitätsmarktes und das dadurch sinkende
Strompreisniveau zur Einräumung erheblicher Rabatte durch die
Berufungsführerin an Groß- und Mittelbetriebe geführt, sodass
sich die Frage einer im Jahresabschluss im Wege einer
außerplanmäßigen Abschreibung zu berücksichtigenden
Verringerung des Wertes der einzelnen Kraftwerke gestellt habe. Aufgrund des
Prinzips der Maßgeblichkeit des Handelsrechts für die steuerliche
Gewinnermittlung sei diese Frage auch für Zwecke der Durchführung
einer steuerrechtlichen Teilwertabschreibung einzelner Kraftwerke entscheidend.
Zudem führe die Deckungsgleichheit des handelsrechtlichen Begriffes des
beizulegenden Wertes gemäß
§ 204 HGB mit dem
steuerrechtlichen Begriff des Teilwertes gemäß
§ 6
Abs. 1 EStG 1988 zu einer nicht nur dem Grunde nach, sondern auch im
Hinblick auf die Höhe der Bewertung und das Ausmaß der Abschreibung
gleichlaufenden handels- und steuerrechtlichen Vorgangsweise.
Gegenständlich sei eine verpflichtende außerplanmäßige
Abschreibung gemäß
§ 204 HGB und damit eine verpflichtende
Teilwertabschreibung der beiden Kraftwerke vorzunehmen, da die Entscheidung des
Energieversorgungsunternehmens zur Durchführung der in Frage stehenden
Investition vor Inkrafttreten des ElWOG und im Vertrauen auf die damals
geltenden gesetzlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen getroffen worden
sei, die Investition infolge der geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen
und den damit verbundenen Änderungen der wirtschaftlichen Gegebenheiten
aber nicht mehr planmäßig amortisiert werden könnte. Die dadurch
eingetretene Unrentabilität der Kraftwerke sei somit von Dauer und es sei
daher von einer Fehlinvestition auszugehen. Die vollständige Amortisation
der langfristigen und kapitalintensiven Investitionen der
Energieversorgungsunternehmen sei nunmehr nicht mehr möglich. Da die
Herstellung der Kraftwerke aufgrund anderer wirtschaftlicher Erwartungen
getätigt worden sei und eine Fehlmaßnahme vorliege, sei der Teilwert
unter die fortgeschriebenen Anschaffungskosten gesunken und somit ein
zulässiger Grund für eine Teilwertabschreibung gegeben. Für die
Ermittlung des Teilwertes sei auf die prognostizierten Zukunftserträge der
Wirtschaftsgüter abzustellen, weil sich der Wert der Wirtschaftsgüter
im gegenständlichen Fall nicht aus dem Unternehmenszusammenhang definiere.
Die Tatsache, dass die Kraftwerksanlagen K und A weiterbetrieben würden,
ändere nichts am Vorliegen einer Fehlmaßnahme, da die
wirtschaftlichen Erwartungen aufgrund der Elektrizitätsmarktliberalisierung
nicht erfüllt werden könnten. Der Weiterbetrieb der Kraftwerke sei,
solange er zur Deckung der Fixkosten beitrage, betriebswirtschaftlich auch dann
sinnvoller als die Stilllegung, wenn sie keinen positiven Beitrag zum
Unternehmensergebnis leisteten. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Vornahme der
Teilwertabschreibung sei festzuhalten, dass die Ursache der Wertminderung
- das Inkrafttreten des ElWOG und der damit verbundene Übergang zum
marktwirtschaftlichen System im Bereich der Elektrizitätsversorgung -
im Zeitraum vor dem Abschlussstichtag 31. Dezember 1999 liege und die mit
der Strommarktliberalisierung verbundenen Risiken und Wertminderungen in diesem
Zeitpunkt daher grundsätzlich bekannt gewesen seien. Die
Teilwertabschreibung der beiden Kraftwerke ergebe sich aus der Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und stehe auch in
Übereinstimmung mit grundsätzlichen Aussagen des BMF, das
Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen aufgrund von Marktöffnungen
als zulässigen Grund für die Vornahme einer Teilwertabschreibung
anerkenne.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 23. Mai 2002 als unbegründet abgewiesen. Der Teilwert sei ein
Zusammenhangswert, der nicht als Ertragswert zu verstehen sei. Hierfür
spräche die historische Entwicklung des Begriffes wie auch der Begriff des
Firmenwertes, der den Mehrwert gegenüber dem Substanzwert der einzelnen
Wirtschaftsgüter darstelle. Die Aktivierung eines Firmenwertes
außerhalb der Veräußerung des Unternehmens käme einem
Ausweis nicht realisierter Gewinne gleich und würde dem bilanziellen
Vorsichtsprinzip widersprechen. Zukünftige Ertragsaussichten dürften
daher in der Bilanz nicht ausgewiesen werden. Da bei der Bewertung der
Wirtschaftsgüter die Ertragsaussichten somit nicht zu berücksichtigen
seien, könne sich eine Verschlechterung der Ertragsaussichten bei
unverändertem Substanzwert auch nicht auf den Wertansatz in der Bilanz
auswirken. Mangels Vorliegens einer Fehlmaßnahme könne das
Nichterzielen von beim Bau erwarteten Erträgen allein eine
Teilwertabschreibung nicht rechtfertigen. Zudem liege eine Unrentabilität
nach den Berechnungen der Abgabenbehörde nicht vor, da die
Produktionskosten je erzeugter kWh, die sich aus der AfA bei einer
Mindestrestnutzungsdauer von 45 bzw. 40 Jahren (das entspricht dem Zeitraum bis
zum Ablauf der Konzession für die Kraftwerke) und den Betriebskosten
zusammensetzen, bei beiden Kraftwerken unter den Kosten eines Stromzukaufes je
kWh lägen. Der Betrieb der Kraftwerke sei somit bereits bei einer auf die
erstmalig erteilte Konzession abgestimmten Nutzungsdauer kostengünstiger
als ein Stromzukauf.
Mit Schriftsatz vom 30. September 2002 beantragte die
steuerliche Vertreterin unter Vorlage von zwei Gutachten, in denen jeweils
bedeutend geringere Teilwerte für die beiden Kraftwerke ausgewiesen werden,
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Der vom Finanzamt angestellten Berechnung wurde entgegengehalten, dass
die (nicht zu tatsächlichen Ausgaben führenden) zukünftig
steuerlich geltend zu machenden Absetzungen für Abnutzung zeitlich auf die
angenommene Restnutzungsdauer verteilt werde. Obwohl jeder kaufmännisch
agierende Erwerber den Wert der Kraftwerke aufgrund des langfristigen
Betrachtungshorizontes im Wege einer dynamischen Investitionsrechnung, die auf
baren Einnahmen und baren Ausgaben basiere, ermitteln würde, habe die
Abgabenbehörde eine betriebswirtschaftlich ungeeignete statische
Rechenmethode im Sinne einer "Kostenvergleichsmethode" gewählt und
könne somit nur zu falschen Ergebnissen kommen. Wenn man den
wirtschaftlichen Wert eines Wirtschaftsgutes aus den zukünftig erzielbaren
Einnahmen (abzüglich Ausgaben) errechne und den bisherigen
(fortgeschriebenen) Anschaffungs- und Herstellungskosten gegenüberstelle,
müsse notwendigerweise die Absetzung für Abnutzung, die eine zeitliche
Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten für steuerliche bzw.
bilanzielle Zwecke darstelle, unberücksichtigt bleiben. Die einzige
Aussage, die aus der Gegenrechnung der Abgabenbehörde ableitbar sei,
bestehe darin, dass die Eigenerzeugung von Strom durch Weiterbetrieb der
Kraftwerke günstiger als der Zukauf sei. Dies sei insoweit unbestritten,
als auf Grund der Erzielung positiver Deckungsbeiträge Teile der Fixkosten
abgedeckt werden könnten. Dieser verbleibende wirtschaftliche Nutzen bleibe
jedoch deutlich hinter dem für die Herstellung getätigten Aufwand
zurück, die (fortgeschriebenen) Herstellungsaufwendungen seien
überhöht, sodass sie von einem gedachten Erwerber des gesamten
Betriebes nicht in voller Höhe im Kaufpreis honoriert würden.
Abgesehen davon fehlten in der Gegenrechung wesentliche Kostenbestandteile. Bei
derart langen Betrachtungszeiträumen müssten notwendige Reparatur- und
Erhaltungsaufwendungen, die Ausgaben für Ersatzinvestitionen und
zukünftige Ausgaben zur Erfüllung von Konzessionsauflagen
berücksichtigt werden. Auch hätte dem Teilwert der gesamte Buchwert
zuzüglich der betriebsnotwendigen Grundstücke gegenübergestellt
werden müssen, da die betriebsnotwendigen Grundstücke mit den
abnutzbaren Kraftwerksanlagen eine wirtschaftliche Bewertungseinheit
bildeten.
Im Gutachten der K- GmbH vom 16. September 2002 wurde
unter Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage sowie
unterschiedlicher Methoden der Unternehmensbewertung für das Kraftwerk A
eine Teilwertabschreibung von 396,0 Mio. S und für das Kraftwerk K
eine solche von 336,4 Mio. S (gesamt somit 732,4 Mio. S) ermittelt.
Als Berechnungsmethode wurde ein aus der Unternehmensbewertung abgeleitetes
zahlungsstromorientiertes und absatzseitig ausgerichtetes Verfahren
herangezogen, das auf die voraussichtlichen zukünftigen
Einnahmenüberschüsse abstellt, wobei aus Vereinfachungsgründen
teilweise unterstellt wurde, dass Erträge und Aufwendungen den Ein- und
Auszahlungen entsprechen. Der diskontierte Barwert der
Einzahlungsüberschüsse stellt als Berechnungsergebnis den Barwert dar.
Der Kapitalisierungszinssatz wurde in Anlehnung an kapitalmarkttheoretische
Modelle und Faktoren mit 7% für die Phase I, das ist der Zeitraum 2000
bis einschließlich 2004 für den eine von der Berufungsführerin
erstellte Planerfolgsrechnung vorlag, und mit 5,5% für die Phase II,
das sind die weiteren Jahre für die ein normalisiertes,
repräsentatives Jahr ermittelt wurde, das auf Grundlage eines Rentenmodells
in die Bewertung einfließt, angesetzt. Die Stromerlöse ergaben sich
aus den Erlösvorschauen der Berufungsführerin und wurden als
Energieerlöse ohne Netzentgeltsbestandteile angesetzt. Erlösmindernd
wurden die Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Ausgleichsenergie und
Clearinggebühren berücksichtigt. Die für die Ermittlung der
Erzeugungskosten herangezogenen, im Einzelnen angeführten
Kostenbestandteile wurden den Planungen der Berufungsführerin laut
Kostenrechnung entnommen. Unberücksichtigt blieben dabei die
Unternehmenssteuern.
Erläuternd wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst
ausgeführt, dass die Berechnungen die von der Berufungsführerin
vorgenommenen Teilwertabschreibungen dem Grunde nach bestätigten, da die
Teilwerte deutlich unter den bisherigen Buchwerten lägen. Dies belege, dass
der Betrieb der beiden Kraftwerke in Folge der Strommarktliberalisierung durch
sinkende Rentabilität gekennzeichnet sei. Ein potenzieller Erwerber
würde den Kaufpreis nicht aus dem Substanzwert, sondern nach dem
Ertragswert ermitteln und sich dabei an den voraussichtlich in Zukunft
erzielbaren Periodenerfolgen oder Einnahmenüberschüssen orientieren.
Der Substanzwert werde für die Bestimmung der Kapitalkosten benötigt
und stelle somit einen wertbeeinflussenden Faktor dar.
Univ.-Prof. Dr. B ermittelt im Gutachten vom
26. September 2002 unter Darlegung der rechtlichen Ausgangslage und nach
umfassender Auseinandersetzung mit dem Teilwertbegriff für das Kraftwerk A
eine Teilwertabschreibung von 338,88 Mio. S und für das Kraftwerk K
eine solche von 366,68 Mio. S (gesamt somit 705,56 Mio. S). Ausgehend
von einer Deckungsbeitragsrechnung werden die Produktionskosten den Kosten eines
Stromzukaufes gegenübergestellt und mittels einer finanzmathematischen
Annuitätenformel der Barwert des aus der Investition erwirtschafteten
Fixkostendeckungsbeitrages ermittelt, der die amortisierbaren Anschaffungskosten
bzw. Herstellungskosten der Produktionsanlage beziffert. Der
Kapitalisierungszinssatz wurde ausgehend von einer gleichgewichteten Eigen- und
Fremdfinanzierung mit 7,00% angenommen. Der von der Berufungsführerin
herangezogene Zinssatz von 4,5% sei nicht realistisch; ein gedachter Erwerber
würde nicht einen Zinssatz für langfristige Risikoinvestitionen
akzeptieren, wenn dieser Zinssatz durch Investitionen in risikoarme
Finanzanlagen leicht zu übertreffen sei und eine langfristige
Fremdfinanzierung zu diesem Zinssatz nicht realistisch sei. Die
Restnutzungsdauer wurde mit 100 Jahren unterstellt. Eine unbegrenzte Nutzung wie
sie die Berufungsführerin ihrer Berechnung zugrunde gelegt habe, sei weder
technisch noch wirtschaftlich realistisch. Der bei einer derartigen
Nutzungsdauer zu berücksichtigende Aufwand für Ersatzinvestitionen
beeinflusse den Risikozuschlag bei der Festlegung des Finanzierungszinssatzes.
Die Frage nach einem sich wechselseitig ausschließenden Substanzwert oder
Ertragswert sei verfehlt. Teilwert und Tageswert sähen ein Wirtschaftsgut
in seiner Funktion im organischen Ganzen, im Betrieb. Ein vernünftiger
Kaufmann stelle im Rahmen der Teilwertermittlung die Frage nach dem Substanzwert
in Form des Wiederbeschaffungswertes (Anschaffungskosten, Herstellungskosten,
Reproduktionskosten) und die Frage nach dem Ertragswert in Form des
voraussichtlich erzielbaren Zukunftserlöses, dh. nach dem aus dem einzelnen
Wirtschaftsgut für den Betrieb zu erwartenden Nutzen. Der geringere der
beiden Werte komme zum Ansatz. Entscheidendes Kriterium für die Bewertung
von Produktionsanlagen sei der Zukaufswert. Lägen die variablen Kosten pro
Produktionseinheit über den Kosten eines Zukaufes, sei die Produktion
einzustellen. Lägen die variablen Kosten pro Produktionseinheit unter den
Kosten eines Zukaufes, sei die Weiterproduktion sinnvoll, um wenigstens einen
Teil der Fixkosten zu decken.
Mit Schreiben vom 8. Jänner 2003 beantragte die
steuerliche Vertreterin der Berufungsführerin die Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1
BAO.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2003 brachte die steuerliche
Vertreterin ergänzend zum Vorlageantrag vor, dass die
Berufungsführerin aufgrund der in den beiden Sachverständigengutachten
ausgewiesenen niedrigeren Teilwerte gezwungen gewesen sei, diese im
nächstfolgenden noch nicht rechtskräftigen Jahresabschluss
entsprechend zu berücksichtigen, weil sonst gegen zwingende
handelsrechtliche Bewertungs- und Bilanzierungsvorschriften verstoßen
worden wäre. Es seien daher im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002
weitere Teilwertabschreibungen vorgenommen worden. Der Berufungsantrag werde
daher insoweit präzisiert, als die im Jahresabschluss zum 31. Dezember
1999 in Höhe von 363,3 Mio. S vorgenommene Teilwertabschreibung der
Kraftwerke K und A in der Steuerbilanz dieses Jahres auf 705,6 Mio. S zu
erhöhen sei.
Die Großbetriebsprüfung Feldkirch hat mit
Schreiben vom 12. Juli 2004 unter Vorlage von zwei Stellungnahmen von
Univ.-Prof. Dr. D die Zulässigkeit der beantragten Teilwertabschreibung
wiederum verneint. Dass, wie von Univ.-Prof. Dr. B ausgeführt, aufgrund der
Strommarktliberalisierung eine Vollkostendeckung im Bereich der Energieerzeugung
nicht mehr garantiert sei, heiße nicht, dass künftig eine
Vollkostendeckung nicht mehr erreichbar sei. Zwar führe jede
Marktöffnung zu einem intensiven Wettbewerb, erfahrungsgemäß
könnten "Kampfpreise" aber nicht dauerhaft gehalten werden. So habe der
Vorstand der V-AG in den Vorarlberger Nachrichten vom 21. Juni 2004
ausgeführt, dass seit Beginn der Strommarktliberalisierung der Marktpreis
für Strom um mehr als 50% gestiegen sei, die V-AG daher ab dem Jahr 2005
den Strom (Energieanteil) für Industriekunden um rund 30% anheben werde und
auch für Haushaltskunden eine Anpassung nach oben erfolgen könne. Die
von Univ.-Prof. Dr. B angewandte Methode der Deckungsbeitragsrechnung baue
ausschließlich auf Ertragswertkomponenten auf und lasse
Substanzwertkomponenten, den Zusammenhangswert sowie mögliche
Synergieeffekte unberücksichtigt. Gleiches gelte für die von der
Berufungsführerin gewählte Methode der Teilwertfindung in Form einer
"ewigen Rente". Zudem seien auch bei einer rein ertragswertorientierten
Teilwertermittlung die wirtschaftlichen Vorteile (Flexibilität,
Unabhängigkeit, Strommix) sowie die Rentabilität des gesamten
Betriebes zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Kapitalisierungszinssatzes
werde darauf hingewiesen, dass die V-AG mit Wirkung vom 1. Jänner 2000
ein Strombezugsrecht von der Vorarlberger I-AG um 600 Mio. S erworben habe
und diesbezüglich ebenfalls Zinssätze von 4 bzw. 6% zugrunde gelegt
worden seien. Weiters sei der für die ewige Rente herangezogene Strompreis
von 39,48 bzw. 42,47 Groschen je kWh nicht auf Dauer zu erwarten. Mit dem
Kraftwerk A sei laut Projektbericht ein energiewirtschaftlich erwünschter,
geschlossener Ausbau des Wasserkraftpotenzials der B-ache erreicht worden. Die
spezifischen Ausbaukosten (Investitionskosten) seien laut Projektbericht mit
10,30 S je kWh geschätzt und als günstig eingestuft worden.
Für das Kraftwerk K ergäben sich spezifische Ausbaukosten von
10,03 S je kWh. Nach einer der Großbetriebsprüfung Feldkirch
vorliegenden wissenschaftlichen Studie vom Dezember 2000 zur Wirtschaftlichkeit
eines geplanten Kleinwasserkraftwerkes seien die spezifischen Investitionskosten
je nach Projektvariante mit 9,22 bzw. 10,48 S pro kWh errechnet und die
Wirtschaftlichkeit bescheinigt worden. Auch wenn die Anschaffungskosten für
das Strombezugsrecht auf einen Zeitraum von 100 Jahren umgelegt würden bzw.
die Investitionskosten ausgehend vom Regelarbeitsvermögen der beiden
Kraftwerke auf die Leistung aus dem Strombezugsrecht umgerechnet würden,
ergäben sich weit über den tatsächlichen Investitionskosten
liegende Beträge. Keine Beachtung habe in den Berechnungen auch der Aspekt
gefunden, dass die Berufungsführerin nicht nur Energie liefere, sondern
auch das Netz für den Transport zur Verfügung stelle und
Dienstleistungen in Form von Service und Beratungen erbringe.
Unberücksichtigt sei weiters der strategische Wert der Wasserkraft als
erneuerbarem Energieträger wie auch die schrittweise Marktöffnung
geblieben. Die Berufungsführerin sei von der ersten Stufe laut
Aktionärsbrief 9/1999 nicht betroffen gewesen, die Vollliberalisierung (3.
Stufe) sei erst am 1. Oktober 2001 in Kraft getreten. Zudem habe die
Berufungsführerin mit der Strommarktliberalisierung den Stromhandel
aufgenommen. Einer Presseaussendung in den Vorarlberger Nachrichten vom
26. Jänner 2001 zufolge sei der Stromhandel im Jahr 2000 erheblich
gesteigert worden, was nach Aussage des Vorstandes nur möglich gewesen sei,
weil mit der Eigenaufbringung aus eigenen Kraftwerken, Bezugsrechten und dem
Liefervertrag mit der E- AG (im Folgenden: E-AG) auf die Nachfrage optimal
reagiert werden habe können. Es könne somit weder von der
Unwirtschaftlichkeit der Kraftwerke noch einer dauernden Wertminderung noch
einer Fehlinvestition ausgegangen werden.
Univ.-Prof. Dr. D verneint in seiner Stellungnahme die
Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung der beiden Kraftwerke. Eine
Fehlinvestition liege schon deshalb nicht vor, weil Laufkraftwerke auch nach der
Stromliberalisierung neu geplant und inzwischen auch errichtet worden seien.
Dass der Strompreis am Beschaffungsmarkt gesunken sei, rechtfertige ebenfalls
keine Teilwertabschreibung, bedeute dies doch nicht, dass die Eigenproduktion
unrentabel sei, sondern nur, dass die Gewinnspannen unterschiedlich seien.
Wesentlich sei, ob das eigene Produkt noch mit Gewinn oder nur mehr mit Verlust
verkauft werden könne, wobei es auch unternehmensstrategische Gründe
geben könne, weshalb Verluste in Kauf genommen würden. Den
angestellten Kalkulationen könne nicht gefolgt werden, weil bauliche
Anlagen als abnutzbar behandelt würden, obwohl sie als Investition in Grund
und Boden nicht abnutzbar seien und weder einer technischen noch
wirtschaftlichen Abnutzung unterlägen. Einerseits würden Schäden
an den baulichen Anlagen einer Kraftwerksanlage, wenn überhaupt, in den
ersten Jahren nach der Errichtung auftreten, sodass in den späteren Jahren
von keinen erhöhten Reparatur- oder Erhaltungsaufwendungen auszugehen sei,
andererseits gelte die Stromproduktion aus erneuerbarer Energie als eine der
sichersten Investitionen überhaupt. Werde aber das Fehlen einer technischen
und wirtschaftlichen Abnutzung unterstellt, liege kein Werteverzehr, sondern
infolge der gestiegenen Baukosten ein Wertzuwachs vor, wenn die Gefahr
unvorhersehbarer Bauschäden und entsprechender Risiken in der Anlaufphase
nicht mehr bestehe. Die Kalkulation entspreche auch nicht den empirischen
Ergebnissen, seien doch vergleichbare Laufkraftwerke in Österreich
vereinzelt seit rund hundert Jahren in Betrieb und ein Ende ihrer Nutzungsdauer
nicht erkennbar. Auch käme eine Teilwertabschreibung von Kraftwerken, die
zur optimalen Ausbeutung der Wasserkraft in einem Flusslauf hintereinander
errichtet worden seien und daher wirtschaftlich sinnvoll nur einheitlich
verkauft werden könnten, nur in Betracht , wenn der Gesamtwert aller
Kraftwerke im Flusslauf niedriger wäre als der Buchwert aller Kraftwerke.
Schließlich sei die im Jahr 1999 vorgenommene Teilwertabschreibung
jedenfalls verspätet erfolgt, weil die EU-Richtlinie über die
Stromliberalisierung bereits im Jahr 1996 ergangen sei. Unabhängig vom
Inkrafttreten des ElWOG seien die Folgen der Stromliberalisierung daher bereits
im Jahr 1996 absehbar gewesen.
Dazu entgegnete die steuerliche Vertretung mit Schreiben
vom 24. September 2004 unter Beilage einer Stellungnahme von Univ.-Prof.
Dr. B , dass die Finanzverwaltung, wenn sie bereits während der
Betriebsprüfung die Auffassung vertreten hätte, dass die
Teilwertabschreibung im Jahr 1996 vorzunehmen gewesen wäre, nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben die Prüfung auf das Jahr 1996 hätte
ausdehnen müssen. Zudem gelte das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG
auch für die Wiederaufnahme von Abgabenverfahren für bereits
rechtskräftig veranlagte Jahre und wäre daher die Wiederaufnahme der
Körperschaftsteuerveranlagung 1996 zulässig und von Amts wegen
vorzunehmen.
Univ.-Prof. Dr. B führt in der Stellungnahme vom
12. August 2004 aus, dass bis zum Inkrafttreten des ElWOG am
19. Februar 1999 die Strompreise auf Grund der amtlichen Preisregulierung
festgesetzt worden seien, die Rentabilität der Kraftwerke daher bis zu
diesem Tag gesichert gewesen sei. Änderungen des Preisgefüges am Markt
seien in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem diese Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse eingetreten seien. Auf Grund der
Marktpreisentwicklung im Jahr 1999 seien die bis dahin rentablen Anlagen zu
solchen geworden, deren Fixkosten in den alternativen Beschaffungskosten
für die erzeugte Energie nicht mehr gedeckt seien. Die EU-Richtlinie habe
den Mitgliedstaaten das Ziel der Stromliberalisierung vorgegeben. Jeder
Mitgliedstaat sei jedoch in der Wahl der Form und der Mittel zur Erreichung der
vorgegebenen Stromliberalisierung frei gewesen. Zu verweisen sei in diesem
Zusammenhang vor allem auch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das
Vertrauen auf die bis dahin bestehende Vollkostendeckung hätte einen Schutz
der Vollkostendeckung der am 19. Februar 1999 bereits getätigten
Investitionen in Energieerzeugungsanlagen sachlich gerechtfertigt (zB durch
amtlich geregelte Zuschläge). Die Auswirkungen der
Strompreisliberalisierung seien jedoch weder für den österreichischen
Gesetzgeber noch für die Energieversorgungsunternehmen ex ante vorhersehbar
oder berechenbar gewesen.
Die Teilwertabschreibung der beiden Kraftwerke zum
31. Dezember 1999 sei zwingend, weil
eine
Vollkostendeckungsgarantie beginnend mit 19. Februar 1999 nicht mehr
bestanden habe;
die
Vollkosten aus der Energieerzeugung der beiden Kraftwerke am 31. Dezember
1999 die alternativen Beschaffungskosten am Strommarkt deutlich
überschritten hätten;
die
beiden Kraftwerke von gewinnbringenden Energieerzeugungsanlagen noch am
31. Dezember 1998 zu Verlustträgern am 31. Dezember 1999 geworden
seien;
die
am 31. Dezember 1998 noch rentablen Produktionsanlagen durch das Absinken
der Strompreise zu nach den tatsächlichen Verhältnissen am
Bilanzstichtag 31. Dezember 1999 unrentablen Anlagen und somit zu einer
Fehlinvestition geworden seien.
Der Buchwert von
Grund und Boden sei im Gutachten von vornherein ausgeschieden worden.
Investitionen in technische Anlagen seien abnutzbar. Aus wirtschaftlicher Sicht
seien die beiden Kraftwerke so lange zu betreiben, als die variablen Kosten die
alternativen Energiebeschaffungskosten unterschritten. Angesichts der fehlenden
Gesamtkostendeckung und steigender Lohnkosten sowie steigender Kosten von
auszutauschenden Anlageteilen (zB Turbinen) liege einer Restnutzungsdauer von
100 Jahren eine optimistische Einschätzung zu Grunde. Auch Druckstollen
seien abnutzbare Betriebsvorrichtungen, die einer regelmäßigen
Überwachung und Wartung bedürften. Im Fall der beiden Kraftwerke gehe
es nicht um eine gesunkene Gewinnspanne, es gehe um eine auf Grund der
Marktentwicklung im Jahr 1999 eingetretene mangelnde Rentabilität. Die
für die technischen Anlagen investierten Herstellungskosten seien nicht
mehr amortisierbar. Die Produktionskosten der erzeugten Energie lägen
über den alternativen Zukaufskosten. Ein Unternehmenserwerber würde
aber maximal die Kosten für eine Produktionsanlage abgelten, welche ihm
durch diese Anlage am alternativen Beschaffungsmarkt erspart würden. Die
beiden Kraftwerke seien einzeln unter Berücksichtigung der individuellen
Leistungsmerkmale bewertet worden. Die Gesamtrentabilität des Unternehmens
der Berufungsführerin stehe einer Teilwertabschreibung nicht entgegen. Die
in Rede stehenden Kraftwerke seien keine Spitzenstromlieferanten. Während
rentable Fluss- und Speicherkraftwerke auch in Zukunft gebaut würden,
würden die beiden Kraftwerke aus der Sicht der am 31. Dezember 1999
bestehenden tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr gebaut. Der Teilwert
der beiden Kraftwerke sei unter Zugrundelegung betriebsoptimaler Einsatzzeiten
und unter Berücksichtigung einer niedrigen Ersatzrate mit einem
optimistischen Zinssatz von 7% auf eine maximale Nutzungsdauer von 100 Jahren
berechnet worden. Dieser Teilwert sei somit der Betrag, den ein gedachter
vernünftiger Erwerber maximal bezahlen könne. Im Fall eines
höheren Entgeltes müsste er bereits sichere Verluste in Form der durch
die Energieerzeugung nicht amortisierbarer Fixkosten in Kauf
nehmen.
Am 19. Oktober 2004 fand auf Anregung der
Berufungsführerin ein Erörterungsgespräch mit Vertretern der
Berufungsführerin, dem steuerlicher Vertreter sowie Univ.-Prof. Dr. B als
Sachverständigem und dem Vertreter der Amtspartei sowie ADir. Z als
Auskunftsperson statt. Univ.-Prof. Dr. B betonte, dass er in seinem Gutachten
äußerst optimistische Annahmen getroffen habe und dies durch die
tatsächliche Entwicklung in den letzten Jahren bestätigt sehe.
Tatsächlich sei beim Kraftwerk K anstelle des im Gutachten angesetzten
Output-Optimums von 23,8 Mio. eine Leistung von 16,8 Mio. (2001), 18 Mio.
(2002) und 14.4 Mio. (2003) erzielt worden. Die Vertreter der
Berufungsführerin wiesen darauf hin, dass die
Wirtschaftlichkeitsberechnungen früher nach anderen Kriterien angestellt
worden seien als nunmehr im liberalisierten Markt. Bei den durch die
Strompreisbehörde festgelegten Preisen seien auch die volkswirtschaftlichen
Kosten einer Kraftwerkserrichtung abgegolten worden. Die Vorbereitung auf die
Marktöffnung habe in den Jahren 1996/1997 begonnen. Es sei das Image der
Berufungsführerin als regionalem Netzbetreiber und Lieferant aufgebaut
worden, weil dem Kunden im liberalisierten Markt die Ware "Strom" verkauft
werden musste. Die Organisation sei auf eine Vertriebsstruktur umgebaut worden,
für die Massenkunden seien Call-Center eingerichtet und für die
Industriekunden Key-Account-Manager ausgebildet worden. Dazu sei ein noch tiefer
greifendes Kostenmanagement gekommen. Die Auswirkungen auf die Preise seien im
Vorfeld nicht erkennbar gewesen. Szenarien seien natürlich durchgerechnet
worden; dabei sei festgestellt worden, dass Vorarlberg im Verhältnis zum
österreichischen Durchschnitt sehr niedrige Strompreise habe, die anderen
Netzanbieter daher noch viel zu tun gehabt hätten, um auf dieses Niveau zu
kommen. Es habe im Einzugsbereich der Berufungsführerin keine Vorbilder
gegeben. In Deutschland sei die Marktöffnung im Jahr 1998 erfolgt, die
Auswirkungen hätten sich aber erst 1999 gezeigt. Durch die
Versorgungsgebiete in Deutschland habe man das hautnah mitverfolgen können.
Als im Jahr 1999 erkennbar gewesen sei, wohin sich die Preise bewegten, habe
unmittelbarer Handlungsbedarf bestanden, wobei die vorgenommenen Abschreibungen
als moderat anzusehen seien, zumal nicht der damalige Marktbeschaffungspreis
herangezogen worden sei. Jetzt liege der Strompreis bei den Haushaltskunden auf
dem selben Niveau wie im Jahr 1999. Bei den Gewerbekunden habe sich der Preis im
Jahr 1999 gegenüber dem Jahr 1998 nicht verändert, im Jahr 2000 sei
eine Preissenkung von ca. 20% erfolgt. Bei den Industriekunden sei der
Strompreis ab 1997 in zwei bzw. drei Etappen um jeweils 5% gesenkt worden. Im
Jahr 2001 sei der Preis um 50 bis 60% gesunken. Jetzt sei er wieder auf ca. 80%
des Preises vor der Liberalisierung gestiegen. Dies sei aber nicht vorhersehbar
gewesen, es seien mit den Industriekunden noch im Jahr 2001 Verträge auf
zwei oder drei Jahre mit Fixpreisen auf sehr niedrigem Niveau abgeschlossen
worden. Die Situation in der E-Wirtschaft habe sich grundlegend geändert.
Während man vor 5 Jahren noch von einem Überangebot und niedrigen
Strompreisen ausgegangen sei, schaue es jetzt so aus, dass es in Europa im Jahr
2007 oder 2008 zu Versorgungsengpässen kommen könnte. Es müsse
auch im Hinblick auf Kyoto und die Wasserrahmenrichtlinie generell damit
gerechnet werden, dass Energie teurer werde. Die Kundenverluste infolge der
Liberalisierung wurden mit 2% der Netzstromabgabe beziffert, von den insgesamt
ca. 140.000 Haushaltskunden hätten ca. 200 den Lieferanten
gewechselt.
Anlässlich der am 29. Oktober 2004
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung hat HR Dr. M. als
Vertreter der Amtspartei neuerlich darauf hingewiesen, dass der Teilwert kein
Ertragswert sei, sondern ein Substanzwert und Zusammenhangswert, für den
Synergieeffekte und strategische Überlegungen eine entscheidende Rolle
spielten. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass das Kraftwerk A zu einer
Kraftwerkskette gehöre und das Kraftwerk K in den Jahren 1994 bis 1997,
somit in einer Zeit, in der das Thema der Strommarktliberalisierung längst
in Diskussion gestanden sei, gebaut worden sei. Der Umfang der Stromerzeugung
der beiden Kraftwerke lasse darauf schließen, dass sie ganzjährig in
Betrieb gewesen seien und dieser Betrieb der Unternehmensstrategie entsprochen
habe. Es müsse daher auch von einer sinnvollen wirtschaftlichen
Vorgangsweise ausgegangen werden. Auch gehe aus dem Vertrag mit der E-AG hervor,
dass mit einer nur kurzen Phase niedriger Strompreise infolge der
Liberalisierung gerechnet worden sei. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im
Jahr 1999 sei für das Jahr 2000 ein Preis von 39,40 Groschen pro
Kilowattstunde vereinbart worden. Der vereinbarte Preis habe sich bis zum Jahr
2004 auf 31,66 Groschen pro Kilowattstunde reduziert, sei ab dem Jahr 2005 aber
wieder angestiegen und für das Jahr 2008 bereits mit 45,73 Groschen pro
Kilowattstunde angesetzt worden. Gehe ein Erwerber eines Betriebes aber davon
aus, dass die Preise langfristig steigen würden, sei eine
Teilwertabschreibung nicht gerechtfertigt.
Univ.-Prof. Dr. B replizierte, dass er im Zeitpunkt der
Erstellung des Gutachtens im Jahr 2000 nicht wissen habe können, wohin sich
die Preise bewegen würden. Nach dem Stichtagsprinzip sei der Teilwert
grundsätzlich zum Bewertungsstichtag auf Basis des Informationsstandes zum
Zeitpunkt der Bilanzerstellung zu ermitteln. Er sehe sich aber im Nachhinein
durch die tatsächliche Entwicklung in den folgenden Jahren voll
bestätigt. Höhere Werte seien zum Bewertungsstichtag nicht vertretbar
gewesen, weil kein Erwerber eine Anlage kaufen würde, wenn er wüsste,
dass sich die Kosten nicht mehr amortisierten. Die optimistischen Annahmen
hätten es vorweggenommen, dass die Preise nicht auf dem niedrigen Niveau
der Jahre 1999 und 2000 blieben, sondern in weiterer Folge wieder
anstiegen.
Die Vertreter der Berufungsführerin wiesen
ergänzend darauf hin, dass es eine Diskussion über die Öffnung
des Strommarktes zwar auch schon vor 1995 gegeben habe, zu Beginn der Diskussion
allerdings nicht klar gewesen sei, ob Strom überhaupt eine Ware sei. Es sei
technisch nicht klar gewesen, wie eine Abkehr von bisher geschlossenen
Versorgungsgebieten überhaupt vollzogen werden könne. Die V-AG habe
ihr Versorgungsgebiet gehabt und einen steigenden Strombedarf befriedigen
müssen. Neben den gesicherten Beschaffungsmöglichkeiten bei der
Verbundgesellschaft sei dies nur über die Erhöhung der Eigenerzeugung
möglich gewesen. Einen Strommarkt habe es noch nicht gegeben. Die im
Vorfeld eines Kraftwerkbaues abzuwickelnden Verfahren nähmen aber Jahre in
Anspruch. Nach dem damaligen System habe die Erhöhung der Eigenerzeugung
auch Sinn gemacht, da die Strompreisbehörde auf die damaligen Kosten der
Eigenerzeugung abgestellt habe. Das habe sich mit der Marktöffnung
geändert. Die angesprochene Kraftwerkskette könne nur zwischen dem
Kraftwerk Ab und dem Kraftwerk A hergestellt werden, weil das Kraftwerk A
unterhalb des Kraftwerkes Ab liege und daher das dort abgearbeitete Wasser
wieder nutzen könne. Aufgrund des minimalen Speichers des Kraftwerkes Ab
sei eine Verlagerung der Wasseraufbringung jedoch kaum möglich. Das
Kraftwerk L nutze überhaupt andere Zuflüsse. Der Vertrag mit der E-AG
sei ein Sonderfall, wobei es zu weit führen würde, die
Hintergründe für die Anpassungen zu erläutern. Es sei aber
richtig, dass diese Preise nicht angeboten worden wären, wenn man für
den Zeitraum von 2000 bis 2005 und damit immerhin für fünf Jahre nicht
von einem äußerst niedrigen Preisniveau ausgegangen wäre. Dies
sei geradezu eine Bestätigung für die Notwendigkeit einer
außerordentlichen Abschreibung, weil der Strom zu einem weit höheren
Preis über den Markt nicht verkauft werden hätte können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Z 1 EStG 1988 ist
abnutzbares Anlagevermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8,
anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des
Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde;
dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 EStG 1988
sind für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im
Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
beziehen, die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses
Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen.
Bei der von der Berufungsführerin anzuwendenden
Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 kommt somit die
so genannte Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz zum
Tragen. Im Rahmen des steuerlich durch § 6 EStG 1988 vorgegebenen
Wahlrechts ist eine Teilwertabschreibung daher zwingend vorzunehmen, wenn sich
aus den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung eine solche Abwertungsverpflichtung ergibt (vgl. VwGH
19.3.2002, 99/14/0134).
Nach den handelsrechtlichen Bestimmungen sind bei den
Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist,
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige
Abschreibungen zu vermindern (§ 204 Abs. 1 HGB). Bei
voraussichtlich dauernder Wertminderung sind Gegenstände des
Anlagevermögens ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich
begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert
abzuschreiben, der ihnen am Abschlussstichtag unter Bedachtnahme auf die
Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen beizulegen ist (§ 204
Abs. 2 HGB).
Ungeachtet der eigenständigen steuerrechtlichen
Begriffsbestimmung kann davon ausgegangen werden, dass der Teilwert dem
Tageswert (Zeitwert) in der Handelsbilanz (Wert am Abschlussstichtag) entspricht
(vgl. Doralt, EStG6, § 6
Tz 132; ausführlich Doralt, Der Teilwert als Anwendungsfall des
Going-Concern-Prinzips, ÖStZ 1989, 63, mit zahlreichen weiteren
Nachweisen).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Bewertung eines Wirtschaftsgutes zum niedrigeren Teilwert nur dann
zulässig, wenn hinsichtlich des betreffenden Wirtschaftsgutes am
Bilanzstichtag eine entsprechende Entwertung eingetreten ist. Die Entwertung des
Wirtschaftsgutes ist nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen, wobei
dieser Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung sich auf die Umstände beziehen
muss, auf Grund derer gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die
Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen wäre
(vgl. VwGH 22.10.2002, 96/14/0106, VwGH 13.12.1995,
92/13/0081).
Teilwertabschreibungen können somit nur in dem
Wirtschaftsjahr durchgeführt werden, in dem die Wertminderung eingetreten
ist. Umstände, die nach dem Bilanzstichtag eine bessere Einsicht in die
Verhältnisse am Bilanzstichtag ermöglichen ("werterhellende
Umstände"), sind zu berücksichtigen. Ebenso sind vorhersehbare
Risiken und Verluste, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem
Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt
geworden sind, im Rahmen der Bewertung zum Abschlussstichtag zu
berücksichtigen. Die Berücksichtigung vor dem Stichtag verursachter,
aber noch nicht realisierter Risken und Verluste ist Ausfluss des
Vorsichtsprinzips.
Nach der am 19. Februar 1997 in Kraft getretenen
Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt haben die Mitgliedstaat die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um eine Öffnung ihrer
Elektrizitätsmärkte sicherzustellen. Im Artikel 19 der
Elektrizitätsbinnenmarkt-RL werden der Marktöffnungsgrad, der
zumindest erreicht werden muss, und dessen Ermittlung bestimmt, wobei eine
schrittweise Herabsetzung des als Schwellenwert für die Berechnung
heranzuziehenden Jahresverbrauches vorgesehen ist. Nach Artikel 27 der
Elektrizitätsbinnenmarkt-RL setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um der Richtlinie bis zum
19. Februar 1999 nachzukommen.
Österreich hat die Elektrizitätsbinnenmarkt-RL
mit dem am 19. Februar 1999 in Kraft getretenen Elektrizitätswirtschafts-
und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, umgesetzt. Ferner
mit ergänzenden Gesetzen für die neun Länder. Im EIWOG idF
BGBl. I Nr. 143/1998 war eine schrittweise Marktöffnung
für Großabnehmer, gestaffelt nach dem Jahresverbrauch vorgesehen. Als
Grenzwerte für Endverbraucher sind in § 44 Abs. 1 EIWOG idF
BGBl. I Nr. 143/1998 ein Verbrauch von 40 GWh ab 19.2.1999, von
20 GWh ab 19.2.2000 und von 9 GWh ab 19.2.2003 festgelegt. Für die
Betreiber von Verteilernetzen ist eine gesonderte Staffelung
vorgesehen.
Nach der mit BGBl. I Nr. 121/2000 vom
1. Dezember 2000 novellierten Fassung des ElWOG wurde die vollständige
Liberalisierung des österreichischen Elektrizitätsmarktes bereits mit
1. Oktober 2001 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können daher
sämtliche Stromkunden den Stromlieferanten auf dem freien
Elektrizitätsbinnenmarkt selbst wählen. Auch hinsichtlich bestehender
Stromlieferverträge zwischen Netzbetreibern und den zugelassenen Kunden
gilt ab 1. Oktober 2001 über einen mit Verordnung festzulegenden
Marktpreis das Marktpreisniveau des liberalisierten Marktes.
Die Berufungsführerin sowie die Sachverständigen
begründen die vorgenommenen Teilwertabschreibungen im Wesentlichen mit den
infolge dieser Marktöffnung gesunkenen Preisen und der deshalb nicht mehr
gegebenen Vollkostendeckung. Außer Streit steht, dass nach dem bis zum
Inkrafttreten des ElWOG bestehenden System die von der Strompreisbehörde
nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten festgelegten Höchstpreise nicht
nur die Kosten für die eigentliche Energieversorgung, sondern auch jene
für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben deckten. Die
Strompreisfestsetzung orientierte sich somit weitgehend an den Kosten der
Energieversorgungsunternehmen. Unbestritten ist weiters, dass es infolge der
Strommarktliberalisierung zu teilweise drastischen Preissenkungen - nach den
Angaben der Vertreter der Berufungsführerin anlässlich des
Erörterungsgespräches ist der Strompreis im Jahr 2001 bei den
Gewerbekunden um ca. 20%, bei den Industriekunden um 50 bis 60% gesunken -
gekommen ist.
Wenngleich es nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist,
dass ein Preisverfall und eine dadurch bedingte (dauerhafte) Unrentabilität
eines Wirtschaftsgutes bzw. eines Unternehmens eine Teilwertabschreibung zu
rechtfertigen vermag, kann gegenständlich nach Überzeugung des
unabhängigen Finanzsenates aufgrund nachstehender Überlegungen nicht
davon ausgegangen werden, dass die Teilwerte der beiden Kraftwerke
tatsächlich auf das von der Berufungsführerin bzw. das in den beiden
Sachverständigengutachten errechnete Ausmaß gesunken wären.
Zusammengefasst ergibt sich aus den Berechnungen folgendes
Bild, wobei die Ansätze im Gutachten der K-GmbH auch den Grund und Boden
beinhalten:
K:
|
in Mio. Schilling
|
Bilanz V-AG
|
Gutachten
K-GmbH
|
Gutachten Dr. B
|
Buchwert 31.12.98
|
554,7
|
558,0
|
554,7
|
Teilwertabschreibung
|
262,4
|
396,0
|
366,7
|
Teilwert 31.12.99
|
292,3
|
162,0
|
188,0
A:
|
in Mio. Schilling
|
Bilanz V-AG
|
Gutachten
K-GmbH
|
Gutachten Dr. B
|
Buchwert 31.12.98
|
766,9
|
770,4
|
766,9
|
Teilwertabschreibung
|
100,9
|
336,4
|
338,9
|
Teilwert 31.12.99
|
666,0
|
434,0
|
428,0
Den Berechnungsvarianten der
Berufungsführerin sowie der Sachverständigen ist gemeinsam, dass sie
im Wesentlichen auf eine einzige bestimmende Größe, nämlich die
alternativen Strombezugskosten bzw. den Ertragswert, abstellen. Definiert wird
der Teilwert als kapitalisierter Unterschiedsbetrag zwischen den Bezugskosten
für Fremdstrom und den Produktionskosten bzw. als Barwert der erzielbaren
Einnahmenüberschüsse. Dies sei der Betrag, den ein potentieller
Erwerber für die beiden Kraftwerke im Rahmen des Gesamtkaufpreises
(maximal) ansetzen würde.
Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates kann
das aus diesen Berechnungen hervorgehende Verständnis des Teilwertbegriffes
aus den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht
abgeleitet werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der Teilwert ein objektiver Wert, der auf der allgemeinen Verkehrsauffassung
beruht, wie sie in der Marktlage am Stichtag ihren Ausdruck findet, wobei dieser
im Hinblick auf das Moment der Betriebszugehörigkeit beim
Anlagevermögen meist erheblich höher sei als der Einzelverkaufspreis
und selbst im ungünstigsten Fall nicht unter den Einzelverkaufspreis sinken
könne (VwGH 11.6.1991, 90/14/0175). Das Wesen des Teilwertes als eines
anteiligen Betriebswertes bestehe darin, dass man bei einem Abgehen vom
Anschaffungswert und Übergang zu einem am Verkehr orientierten Wert die
Zugehörigkeit des Wirtschaftsgutes zu einem weiter bestehenden Betrieb
nicht außer acht lasse. Dieses Moment der Betriebszugehörigkeit
verleihe aber dem einzelnen betrieblichen Wirtschaftgut einen besonderen Wert,
eben den anteiligen Betriebs- oder Teilwert (VwGH 20.10.1971, 1055/69).
Zum Zwecke der Teilwertermittlung haben Lehre und
Rechtsprechung eine Reihe von Teilwertvermutungen entwickeltet. Demnach besteht
eine Vermutung dafür, dass der Teilwert jedes Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt
seiner Anschaffung oder Herstellung sich mit seinen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten deckt (vgl. VwGH 10.9.1998, 93/15/0051 und die dort
angeführten Verweise). Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert sei
daher grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartun
Normen und Schlagworte
- § 204 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
TeilwertTeilwertabschreibungWasserkraftwerkStrommarktliberalisierungRentabilitätVollkostenPreissenkungWiederbeschaffungskostenSubstanzwertErtragswertZusammenhangswertFehlinvestitiondauernde Wertminderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0371-F/02
- Stammnummer
- 12878
- Gültig
- 26.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF