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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0371-F/02

Teilwertabschreibung von Wasserkraftwerken infolge der Strommarktliberalisierung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0371-F/02vom 26.11.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

könne, dass die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten lägen oder dass sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen habe. Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag sei, desto stärker sei die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und desto größer seien die an den Nachweis einer Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen. Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens gilt nach der Judikatur die Vermutung, dass der Teilwert den um die AfA verminderten Anschaffungskosten entspricht, zumal der durch die Benützung eines Anlagegutes eintretenden Entwertung in der Regel durch die Absetzung für Abnutzung ausreichend Rechnung getragen werde und von einem Kaufmann angenommen werden könne, dass er - Fehlmaßnahmen ausgenommen - grundsätzlich nicht mehr für ein Wirtschaftsgut aufwende, als dieses für seinen Betrieb tatsächlich wert sei (vgl. VwGH 29.4.1992, 90/13/0228). Der Verwaltungsgerichtshof verweist jedoch auch darauf, dass die im Zusammenhang mit der Teilwertregel von der Rechtsanwendung entwickelten Wertvermutungen bloß als Bewertungshilfen im Sinne der Gewinnung eines ersten gedanklichen Ansatzes für die Wertvorstellung von einem Wirtschaftsgut zu verstehen seien, die nicht in zu schematischer Anwendung den Blick auf die den Teilwert prägenden spezifischen Wertfaktoren verstellen dürften. Im Falle von Beteiligungen zählt der Verwaltungsgerichtshof dazu neben dem Substanzwert und dem Ertragswert der Beteiligung auch die funktionale Bedeutung der Beteiligung für das beteiligte Unternehmen (vgl. VwGH 29.4.1992, 90/13/0228). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann nach Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates nicht davon ausgegangen werden, dass der Teilwert der beiden Kraftwerke entsprechend der Vorgangsweise im Gutachten der K-GmbH dem Ertragswert bzw. jener im Gutachten von Univ.- Prof. Dr. B den im Vergleich mit den Fremdstrombezugskosten ermittelten amortisierbaren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gleichgesetzt werden kann. Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof, wie von der Berufungsführerin eingewendet, schon mehrfach ausgeführt hat, dass der Teilwert einer Beteiligung für die kein Kurswert besteht, in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln sei, wobei der Verwaltungsgerichtshof auch die in den Fachgutachten des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dargestellten Methoden der Unternehmensbewertung als wissenschaftlich anerkannte Methoden ansieht (vgl. ua. VwGH 23.3.2000, 97/15/0112, sowie VwGH 28.11.2001, 99/13/0254 betreffend die Teilwertabschreibung von Beteiligungen), kann daraus nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates nicht abgeleitet werden, dass der Teilwert abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Wege einer in der Unternehmensbewertung Anwendung findenden Methode zu ermitteln wäre, die einzig auf den Ertragswert bzw. die Kosten einer alternativen Fremdbeschaffung abstellt, verweist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.12.1995, 92/13/0081 betreffend die Teilwertabschreibung einer Hotelanlage, hinsichtlich eines Gutachtens, das die Berücksichtigung des Substanzwertes ablehnt und allein den Ertragswert für maßgeblich hält, doch auch darauf hin, dass den tatsächlichen Gegebenheiten in der Regel durch eine Bewertung entsprochen werde, die auf mehrere Bewertungsverfahren und damit nicht ausschließlich auf das Kriterium des prognostizierten Zukunftsertrages Rücksicht nehme. Nach Doralt (EStG6, § 6 Tz 138) ist der Teilwert des einzelnen Wirtschaftgutes kein Ertragswert, sondern ein Substanzwert - der Ertragswert komme im Firmenwert zum Ausdruck. Die gesunkene Rentabilität eines Unternehmens alleine vermöge eine Teilwertabschreibung nicht zu begründen; die Rentabilität habe nur für die Frage Bedeutung, ob die Fortführung des Unternehmens unterstellt werden könne (ebenda, Tz 138). Während der gemeine Wert ein von der Absatzseite her zu bestimmender (Einzel)Verkaufspreis sei, ergebe sich der Teilwert eines Wirtschaftsgutes aus dem Wert des Zusammenhanges in Hinblick auf die Bedeutung des Wirtschaftsgutes für den Betrieb (ebenda, § 6 Tz 134). Abgesehen von dem ohne Zweifel bestehenden hohen Substanzwert der Anlagen, wobei auch zu bedenken ist, dass neue Kraftwerksprojekte grundsätzlich nicht unbegrenzt umgesetzt werden können und die Wiederbeschaffungskosten für derartige Projekte aufgrund von Umweltauflagen oder erforderlichen Ablösezahlungen udgl. steigen, kann somit der Zusammenhangswert, dh. die Bedeutung der beiden Kraftwerke im Rahmen des Gesamtunternehmens der Berufungsführerin entgegen der Vorgangsweise der Berufungsführerin bzw. in den beiden Sachverständigengutachten im Rahmen der Teilwertermittlung nicht gänzlich außer Ansatz gelassen werden, ergibt sich der Teilwert nach herrschender Lehre und Rechtsprechung, wie oben dargelegt, doch gerade aus dem betrieblichen Zusammenhangswert. Dass aber den beiden Kraftwerke im Unternehmen der Berufungsführerin ein solcher maßgeblicher Zusammenhangswert zukommt, ergibt sich schon im Hinblick auf die strategische Ausrichtung. Im Geschäftsbericht für das Jahr 2003 werden als grundsätzliche strategische Ziele angeführt kostengünstige, umweltschonende und sichere Versorgung der Bevölkerung in Vorarlberg und von Teilen des benachbarten Allgäus mit elektrischer Energie; langfristige Sicherung und Nutzung des Wasserkraftpotenziales des Landes Vorarlberg zu angemessenen Preisen; die Erhaltung wettbewerbsfähiger und profitabler eigenständiger Unternehmen unter einheitlicher Führung; ausgeprägte Kundenorientierung. Ebenso wird auf der Homepage der Berufungsführerin (http://www....at) wiederholt auf die vorrangige strategische Bedeutung der Nutzung des Wasserkraftpotentials hingewiesen. Ua. wird ausgeführt: "Wasserkraft ist eine der umweltfreundlichsten Arten Strom zu gewinnen. ... Die Vorteile liegen auf der Hand - umweltfreundlich, regenerativ und rentabel." "Unser erklärtes Ziel ist der verantwortungsvolle Umgang mit der Umwelt." "Wir erzeugen Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen." "Aufbauend auf 100 Jahre Erfahrung möchten wir auch in Zukunft durch eine hohe Versorgungssicherheit, ausgezeichnete Dienstleistungen, eine saubere Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie und durch attraktive Preise überzeugen." Die großen Stromausfälle des vergangenen Jahres in Italien und England haben gezeigt, dass die Versorgungssicherheit von großer Bedeutung und nicht selbstverständlich ist. Vorarlberg ist hier durch das Zusammenwirken von I und V-AG in einer bevorzugten Situation, da auch bei großflächigen Stromausfällen in Mitteleuropa mit den eigenen Kraftwerks- und Netzkapazitäten in relativ kurzer Zeit eine so genannte Inselversorgung aufgebaut werden könnte. Angesichts dieser Ausführungen sowie des auch im Zuge des Erörterungsgespräches und der mündlichen Berufungsverhandlung von den Vertretern der Berufungsführerin wiederholt betonten Bekenntnisses zur Stromerzeugung aus Wasserkraft kann nach Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates kein Zweifel darüber bestehen, dass jedem einzelnen Kraftwerk im Unternehmen der Berufungsführerin ein weit höherer Wert beizumessen ist, als er sich alleine unter Berücksichtigung vorübergehend gesunkener Ertragsaussichten errechnet, wurden im Rahmen der Wertermittlung, wie sie von der Berufungsführerin bzw. in den Gutachten vorgenommen wurde, doch Aspekte wie die Versorgungssicherheit in Zusammenhang mit einer gewissen Autarkie der Stromversorgung und der damit verbunden Unabhängigkeit von den Stromlieferanten, der zur Verfügung stehende Strommix oder die Möglichkeit zur Nutzung von Synergieeffekten und das bestehende Verteilungsnetz gänzlich außer Acht gelassen. Dafür, dass die beiden Kraftwerke keinen im Rahmen des Gesamtunternehmens der Berufungsführerin diesbezüglich zu berücksichtigenden Beitrag leisteten, ergab sich für den unabhängigen Finanzsenat nicht der geringste Anhaltspunkt und wurde derartiges auch seitens der Berufungsführerin nicht eingewendet. Zudem kann die solcherart anzunehmende höher Werthaltigkeit der Kraftwerke auch aus den Ausführungen von Dipl.-Ing. Dr. W im Rahmen des Erörterungsgespräches am 19. Oktober 2004 abgeleitet werden, der sich auf die Frage, ob die Berufungsführerin das Kraftwerk K oder das Kraftwerk A um den im Gutachten ermittelten Preis veräußern würde, dahingehend geäußert hat, dass er - obgleich Univ.-Prof. Dr. B der Berufungsführerin dazu raten würde - nicht wüsste, ob er als Vorstand einen solchen Antrag stellen könnte. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzte er dies dahingehend, dass es sicher gegen die generelle Einstellung im Lande wäre, wenn man ein Kraftwerk herauslösen und verkaufen würde, es sei dies aber ohnedies nur eine hypothetische Frage, da ein Erwerber mit einem Kraftwerk isoliert nichts anfangen könnte. Folglich kann es aber auch dahingestellt bleiben, ob ein gedachter Erwerber allenfalls nur den errechneten Preis bezahlen würde, zumal nach Hofstätter / Reichel (Die Einkommensteuer, Kommentar, 9. Lieferung, § 6 allgemein Tz 27) bei der im Schätzungswege zu ermittelnden Höhe des Teilwertes nicht nur zu berücksichtigen ist, was der Käufer bieten würde, sondern auch, ob der Betriebsinhaber das Wirtschaftgut tatsächlich zu diesem Preis abzugeben bereit wäre, was insbesondere dann nicht der Fall sein werde, wenn der Nutzwert des Wirtschaftsgutes für den Betrieb höher sei, als dessen Einzelveräußerungspreis. Ob hinsichtlich des Kraftwerkes A wie vom Finanzamt angenommen, von einer Kraftwerkskette und einem infolgedessen bestehenden besonderen Zusammenhangswert ausgegangen werden kann, zumal in der Kraftwerksbeschreibung auf der Homepage der Berufungsführerin darauf hingewiesen wird, dass diese Anlage die Gefällstrecke der B-ach zwischen den Kraftwerken Ab und L nütze und so ein energiewirtschaftlich geschlossener Ausbau der B-ach und ihrer Nebenflüsse erreicht worden sei, oder ob dies im Hinblick auf die für den Berufungssenat nachvollziehbaren Ausführungen von Dipl.-Ing. Dr. W im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, dass eine eigentliche Kraftwerkskette nur zwischen Ab und A hergestellt werden könne, infolge der geringen Speicherkapazitäten eine zeitliche Verlagerung aber nur in sehr eingeschränktem Maße möglich sei, zu verneinen ist, kann dahingestellt bleiben, kommt diesem Umstand alleine doch ohnedies keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ein weiteres Kriterium für die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung ist die Frage der Dauerhaftigkeit der Wertminderung. Für eine außerplanmäßige Abschreibung von Gegenständen des Anlagevermögens - ausgenommen Finanzanlagen - ist nach § 204 Abs. 2 HGB zwingende Voraussetzung eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Für den Bereich des Steuerrechts hält der Verwaltungsgerichtshof eine Teilwertabschreibung allgemein nur bei dauernder und erheblicher Wertminderung für zulässig (vgl. VwGH 28.11.2001, 99/13/0254, VwGH 24.2.1999, 96/13/0206, VwGH 22.9.1992, 88/14/0088, VwGH 27.6.1989, 88/14/0126). Weder das HGB noch der Verwaltungsgerichtshof erläutern jedoch das Kriterium der dauernden Wertminderung. In der Literatur wird bei abnutzbarem Anlagevermögen eine voraussichtlich dauernde Wertminderung angenommen, wenn der beizulegende Wert voraussichtlich während eines erheblichen Teiles der Restnutzungsdauer unter dem Buchwert nach Abschreibungsplan liegt (vgl. Gassner, Lahodny-Karner, Urtz: Kommentierung zum Rechnungslegungsgesetz - Vorabdruck aus Straube, HGB-Band II, 2. Auflage, ecolex 1999, Beilage RLG, 33 und die dort angeführten weiteren Verweise). Umso länger die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes ist, umso höher müssen nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates somit auch die an den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer dauerhaften Wertminderung zu stellenden Anforderungen sein. Davon aber, dass der Strompreis auf Dauer auf dem niedrigen Niveau nach der Marktöffnung bliebe und daher, selbst wenn man nur Ertragskomponenten berücksichtigen wollte, eine dauerhafte Wertminderung vorläge, konnte nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht ausgegangen werden. Nicht nur, dass es jeder Lebenserfahrung widerspricht, dass es in einem Zeitraum von 100 Jahren keine Preisbewegung geben sollte, wird auf der Homepage der Berufungsführerin ausgeführt (http://www..../..): "International und auch national ist seit einiger Zeit ein starker Anstieg der Strompreise vor allem im Großhandelsbereich festzustellen. Dieser Trend wird sich voraussichtlich noch verstärken. Die Gründe dafür sind insbesondere zusätzliche Kosten durch die Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie und den Handel mit Emissionszertifikaten sowie vor allem ein riesiger Investitionsbedarf für neue Kraftwerkskapazitäten. Allein im Bereich der EU-25 Mitgliedsländer wird bis 2030 mit einem Erfordernis von 600.000 MW zusätzlicher Kraftwerksleistung gerechnet. Im Vergleich dazu beträgt die Netzhöchstlast in Vorarlberg rund 470 MW. Diese Entwicklungen wirken sich auch auf die V-AG aus, es ist deshalb im nächsten Jahr mit Anpassungen bei den Kundenstrompreisen zu rechnen." Abgesehen davon, dass entsprechende Preiserhöhungen von den Energieversorgungsunternehmen zwischenzeitig auch bereits umgesetzt wurden und nach den Angaben der Vertreter der Berufungsführerin zB bei den Industriekunden die um 50% bis 60% gesunkenen Strompreise zwischenzeitig bereits wieder ein Ausmaß von 80% des Preises vor der Liberalisierung erreicht hätten und im Hinblick auf Kyoto und die Wasserrahmenrichtlinie generell damit gerechnet werden müsse, dass Energie teurer werde, sind die oben angeführten Umstände keine solchen, die nicht schon früher bekannt oder angesichts insgesamt steigender Energiepreise, der Erdölverknappung, eines steigenden Energiebedarfs, strengerer Umweltauflagen, dem Ausstieg aus der Kernenergie in Deutschland und rückläufiger Erzeugung aus Kohlekraftwerken, rechtlicher Rahmenbedingungen udgl. zumindest absehbar gewesen wären. Weshalb vor diesem Hintergrund im Jahr 1999, wie von den Vertretern der Berufungsführerin in der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt, noch mit (langfristigen) Überkapazitäten und niedrigen Preisen gerechnet worden sein sollte, ist für den Berufungssenat nicht nachvollziehbar, zumal aus dem von der Berufungsführerin im Jahr 1999 mit der E-AG abgeschlossenen Stromliefervertrag abgeleitet werden kann, dass auch die Berufungsführerin selbst mit wieder steigenden Strompreisen gerechnet hat. Nach § 3 des Vertrages bezahlt die Berufungsführerin für die bezogenen Energiemengen nachstehende Preise (in Groschen pro kWh unter Zugrundelegung eines Umrechnungskurses von 7,0355): | Jahr | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | Preis | 39,40 | 37,29 | 34,47 | 31,66 | 31,66 | 35,18 | 38,70 | 42,21 | 45,73 Auch wenn, der Vertrag mit der E-AG, wie von Dipl.-Ing. Dr. W im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt, ein Sonderfall sein mag, können die vereinbarten Preise jedenfalls, ebenso wie sie von Dipl.-Ing. Dr. W als Bestätigung dafür gesehen werden, dass man für einen Zeitraum von fünf Jahren von einem äußerst niedrigen Preisniveau ausgegangen sei, als Bestätigung dafür herangezogen werden, dass die Berufungsführerin mit wieder steigenden Preisen gerechnet hat. Dass die Berufungsführerin im Jahr 2001 noch Verträge mit Fixpreisen auf zwei bzw. drei Jahre abgeschlossen hat, vermag daran nichts zu ändern, wurden doch auch im Vertrag mit der E-AG steigende Preise erst wieder im Jahr 2005 angesetzt und steht der Umstand, dass die Preise tatsächlich offensichtlich früher angezogen haben, als von den Energieversorgungsunternehmen erwartet, der Annahme längerfristig steigender Preise in keiner Weise entgegen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang weiters, dass die gesunkenen Strompreise auf die Liberalisierung des Strommarktes und damit eine erwartete neue Wettbewerbssituation zurückzuführen sind bzw. waren und somit grundsätzlich kein solcher Umstand vorlag, der künftige Preisanstiege aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen hätte und damit die Annahme einer dauernden Wertminderung grundsätzlich gerechtfertigt gewesen wäre. Marktpreise werden durch die Regulative des Marktes bestimmt. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Preissenkungen im Rahmen einer Marktöffnung nur von größeren Mitbewerbern länger zu halten sind und es zu einem Verdrängungswettbewerb bzw. zu Zusammenschlüssen führt, sodass sich die Zahl der Mitbewerber wieder reduziert, diesen damit wieder eine höhere Marktmacht zukommt und folglich auch die Preise wieder steigen. Anders gesagt bilden die Kosten längerfristig nur die untere Grenze für die Preisbildung, nach oben wird der Preis nach der eingetretenen Marktbereinigung durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Es kann somit - wie dies durch die tatsächliche Entwicklung auch bestätigt wird - keineswegs davon ausgegangen werden, dass ein freier Markt a priori auf Dauer niedrigere Preise garantieren würde (vgl. Ehrbar, Strommarktliberalisierung hat Nebenwirkungen, Zeit-Fragen Nr. 33 vom 12.8.2002; http://www.zeit-fragen.ch/ARCHIV/ ZF_95c/INDEX.HTM). Nach Haberfellner - Hujber - Koch (Strommarktliberalisierung in Österreich, Working Paper Nr. 8, Seite 29; http://www.e-control.at/pls/econtrol/docs/FOLDER/ INTERN/ADMINISTRATION/DATEIEN/WORKINGPAPERS/WP8+-+STROMMARKTLIBERALISIERUNG+IN+OESTERREICH_0.PDF) droht der Bereich der Stromerzeugung und des Stromvertriebs aufgrund der Zusammenschlüsse und eigentumsrechtlichen Verflechtungen zu einem Oligopol zu werden, in dem ein Marktzutritt von neuen Wettbewerbern erschwert werde, wobei aufgrund der Struktur der österreichischen Elektrizitätsunternehmen wettbewerbsfeindliches Verhalten begünstigt und durch die Homogenität des Produktes Strom zusätzlich gefördert werde. Umso mehr gilt dies, wenn im Netzbereich nach wie vor ein natürliches Monopol der Netzbetreiber besteht. Dies wird auch als einer der wesentlichen Gründe für den nur eingeschränkt stattfindenden Wettbewerb (auch im Versorgungsgebiet der Berufungsführerin kam es nur zu geringfügigen Kundenwechseln; Dipl.-Ing. Dr. W bezifferte das Ausmaß mit ca. 2% der Leistung, von den insgesamt ca. 140.000 Haushaltskunden hätten ca. 200 den Stromlieferanten gewechselt) angeführt. Wenngleich der Teilwert einen Stichtagswert darstellt, müssen, sofern der Ertragswert in die Ermittlung einfließen soll, die künftigen Ertragsaussichten im Schätzungswege ermittelt werden. In den vorliegenden Berechnungen wurden Preisvalorisierungen bzw. die langfristige Preisentwicklung in keiner Weise berücksichtigt, sondern ein auf die Verhältnisse des Streitjahres abstellender Fremdstrompreis von 39,48 Groschen pro kWh (K) bzw. 42,47 Groschen pro kWh (A) herangezogen. Nach den Ausführungen der Berufungsführerin im Schreiben vom 25. Juli 2002 wurden aufgrund der unterschiedlichen Energiequalität unterschiedliche Absatzpreise angesetzt, wobei als Maßstab für die Differenzierung die Bewertung mit einem äquivalenten Strombezug, zB dem Beschaffungspreis für gleichwertigen Strom an der Leipziger Strombörse herangezogen wurde. Auch im Zuge des Erörterungsgespräches und der mündlichen Berufungsverhandlung wurde mehrfach betont, dass die Bewertung (anhand viertelstündlicher Aufzeichnungen) nach den Kriterien der Einsetzbarkeit der Kraftwerke vorgenommen worden sei, dh. der Zukaufspreis der Energie, die die beiden Kraftwerke bei betriebsoptimaler Ausnutzung liefern könnten, angesetzt worden sei. Der unterschiedliche Preis trägt somit dem Umstand Rechnung, dass mit dem Kraftwerk A aufgrund des - wenn auch kleinen - Speichers eine Produktionsverlagerung möglich ist und daher vermehrt auch zu Spitzenzeiten geliefert werden kann. Folglich kann aber entgegen den Ausführungen von Univ.-Prof. Dr. B anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung nicht davon ausgegangen werden, dass die Bewertung auf optimistischen Annahmen beruhe, die es sozusagen vorweggenommen hätten, dass die Preise nicht auf dem niedrigen Niveau der Jahre 1999 bzw. 2000 geblieben, sondern wieder gestiegen seien. Soweit Univ.-Prof. Dr. B sein Gutachten bzw. die Annahme optimistischer Werte durch die tatsächliche Entwicklung der Ergebnisse bestätigt sieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Berechnungen nach der selben Methode angestellt wurden bzw. auf den selben Absatzpreisen beruhen und die geringeren Ergebnisse lediglich auf die auf äußere Einflüsse zurückzuführende, unter dem Regelarbeitsvermögen liegende tatsächliche Stromerzeugung zurückzuführen sind. Eine nachhaltige mangelnde Rentabilität der Kraftwerke wurde auf dieser Grundlage somit nicht prognostiziert. Infolgedessen liegt aber auch keine Fehlinvestition vor, wie dies in den Schriftsätzen der Berufungsführerin sowie von Univ.-Prof. B eingewendet wurde. Eine nach der Rechtsprechung eine Teilwertabschreibung rechtfertigende Fehlmaßnahme oder Fehlinvestition liegt vor, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen (vgl. VwGH 10.9.1998, 93/15/0051). Als Beispiel für eine solche Fehlmaßnahme wird im Erkenntnis vom 18.12.1990, 89/14/0091, unter Verweis auf das Erkenntnis des BFH vom 17. September 1987, BStBl. 1988 II 488, der Erwerb einer Produktionsanlage zur Herstellung einer bestimmten Ware angeführt, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung der Anlage und dem maßgeblichen Bilanzstichtag der Vertrieb der Ware gesetzlich verboten wird und die Produktionsanlage auch anderweitig nicht nutzbar ist. Damit ist der gegenständlich zu beurteilende Fall nicht vergleichbar, ist doch nur von einer vorübergehenden, von der Marktlage abhängigen Preissenkung und einer dadurch bedingten Rentabilitätsverminderung auszugehen, zumal auch die Vertreter der Berufungsführerin nicht in Abrede stellten, dass sich die Kraftwerke langfristig wieder rechnen können. Aus dem selben Grund ist daher auch der von Univ.-Prof. Dr. B wiederholt angesprochene Vergleich mit dem Atomkraftwerk Zwentendorf verfehlt, konnte dieses doch aufgrund einer politischen Willensentscheidung nicht in Betrieb genommen werden und ist infolgedessen tatsächlich als Fehlinvestition anzusehen. Hinsichtlich des für die Teilwertermittlung herangezogenen Absatzpreises ist nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates schließlich auch miteinzubeziehen, dass Strom insofern ein besonderes Produkt ist, als er nicht speicherfähig ist und eine Zuordnung des erzeugten und ins Netz gespeisten Stromes zu einem bestimmten Abnehmer und damit einem konkret feststellbaren Absatzpreis nicht möglich ist. Infolgedessen stellt der Fremdbezugspreis für die vergleichbare Energiequalität insoweit nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates keinen geeigneten Maßstab dar, besagt dies doch in keinster Weise, dass der von der Berufungsführerin in ihren Kraftwerken erzeugte Strom tatsächlich zu diesen Preisen geliefert würde und liegt zB auch der von der Berufungsführerin angegebene Durchschnittserlös (Tarifkunden, Großkunden, Wiederverkäufer) von 49,4 Groschen pro kWh im Jahr 1999 deutlich über den für die beiden Kraftwerke angesetzten Preisen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsführerin (seit 2003 deren 100%ige Tochtergesellschaft, die Ü-AG) über das entsprechende Leitungsnetz verfügt. Die Trennung des Strompreises in den eigentlichen Energiepreis und den Netzpreis ist im Zuge der Strommarktliberalisierung erfolgt. Bis dahin gab es nur einen einheitlichen Preis und ist sohin davon auszugehen, dass im Rahmen der Beurteilung der Rentabilität eines Kraftwerkes dieser, eine anteilige Netzkomponente enthaltende Gesamtstrompreis berücksichtigt wurde. Folglich kann nach Überzeugung des Berufungssenates im Rahmen einer auf eine Vollkostendeckung abstellenden Teilwertabschreibung nicht der aufgrund der nunmehrigen Trennung der Strompreiskomponenten isolierte Energiepreis zugrundegelegt werden, zumal der in einem Kraftwerk der Berufungsführerin erzeugte Strom naturgemäß nur über das bestehende Netz an die Kunden geliefert werden kann. Die Trennung der Entgeltbestandteile und das Ausmaß des auf die Netzkomponente bzw. die Energie unmittelbar entfallenden Anteils wird aus den von der Berufungsführerin für die Jahre 1995 bis 2003 bekannt gegebenen Durchschnittserlösen (Tarifkunden, Großkunden, Wiederverkäufer) ersichtlich: | | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | Erlös gesamt | 104,1 | 104,8 | 104,5 | 104,9 | 97,0 | 90,6 | 84,8 | 81,4 | 81,6 | davon Energie | | | | | 49,4 | 46,2 | 43,2 | 40,9 | 42,5 Ergänzend wird auch darauf hingewiesen, dass für die Frage der Teilwertabschreibung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, entgegen der von Univ.-Prof. Dr. D in seiner Stellungnahme vertretenen Auffassung (vgl. auch Doralt, EStG6, § 6 Tz 144), von einer Einheit eines Gebäudes mit dem Grund und Boden auszugehen ist, wobei zu diesem (einheitlichen) Wirtschaftsgut nicht nur jener Boden gehört, auf welchem sich das Gebäude befindet, sondern auch die das Gebäude umgebende Bodenfläche, welche nach der Verkehrsauffassung zusammen mit dem Gebäude als Einheit "Bebautes Grundstück" angesehen wird (vgl. VwGH 18.12.2001, 98/15/0019 sowie das dort angeführte Judikat; ebenso Hofstätter / Reichel, a.a.O., § 6 Tz 31 lit. g). Ein Gutachten, das die Frage des Wertes von Grund und Boden nicht berücksichtigt, ergibt daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb keinen schlüssigen Beweis für einen niedrigeren Teilwert (vgl. VwGH 22.9.1992, 88/14/0088). Zusammengefasst stand der Anerkennung der geltend gemachten Teilwertabschreibung entgegen, dass nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates der Teilwert eines Wasserkraftwerkes nicht allein unter Berücksichtigung von Ertragswertgesichtspunkten ermittelt werden kann, sondern auch der Substanzwert und insbesondere der Zusammenhangswert zu berücksichtigen sind. Auch fehlt es im Hinblick auf die im Rahmen einer Marktöffnung eingetretenen Preissenkungen und den erwartbaren künftigen Preissteigerungen am Merkmal der Dauerhaftigkeit einer allfälligen Wertminderung. Zudem ist der für die Teilwertermittlung herangezogene alternative Fremdbeschaffungspreis insofern kein geeigneter Maßstab, als dieser nichts über den tatsächlichen Absatzpreis aussagt und andererseits auch den Netzbestandteil unberücksichtigt lässt. Da sohin eine Wertminderung im errechneten Ausmaß weder nachgewiesen noch für den unabhängigen Finanzsenat glaubhaft dargestellt werden konnte, kann die Frage, ob eine Teilwertabschreibung im Hinblick auf die nach den Ausführungen der Vertreter der Berufungsführerin erst im Jahr 1999 erkennbare Preisentwicklung zur Gänze im Jahr 1999 oder wie von Univ.-Prof. Dr. D in seiner Stellungnahme vertreten, bereits im Jahr des Ergehens der EU-Binnenmarktrichtlinie vorzunehmen gewesen wäre oder ob allenfalls eine schrittweise Anpassung der Teilwertabschreibung geboten gewesen wäre, kann somit dahingestellt bleiben. Die Berufung war somit gesamthaft gesehen als unbegründet abzuweisen. Feldkirch, am 26. November 2004

Normen und Schlagworte

TeilwertTeilwertabschreibungWasserkraftwerkStrommarktliberalisierungRentabilitätVollkostenPreissenkungWiederbeschaffungskostenSubstanzwertErtragswertZusammenhangswertFehlinvestitiondauernde Wertminderung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0371-F/02
Stammnummer
12878
Gültig
26.11.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF