Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0371-F/02
Teilwertabschreibung von Wasserkraftwerken infolge der Strommarktliberalisierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0371-F/02vom 26.11.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
könne, dass die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang
unter den ursprünglichen Anschaffungskosten lägen oder dass sich die
Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen habe. Je kürzer der zeitliche
Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag sei, desto
stärker sei die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und
Anschaffungskosten und desto größer seien die an den Nachweis einer
Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen.
Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren
Anlagevermögens gilt nach der Judikatur die Vermutung, dass der Teilwert
den um die AfA verminderten Anschaffungskosten entspricht, zumal der durch die
Benützung eines Anlagegutes eintretenden Entwertung in der Regel durch die
Absetzung für Abnutzung ausreichend Rechnung getragen werde und von einem
Kaufmann angenommen werden könne, dass er - Fehlmaßnahmen ausgenommen
- grundsätzlich nicht mehr für ein Wirtschaftsgut aufwende, als dieses
für seinen Betrieb tatsächlich wert sei (vgl. VwGH 29.4.1992,
90/13/0228).
Der Verwaltungsgerichtshof verweist jedoch auch darauf,
dass die im Zusammenhang mit der Teilwertregel von der Rechtsanwendung
entwickelten Wertvermutungen bloß als Bewertungshilfen im Sinne der
Gewinnung eines ersten gedanklichen Ansatzes für die Wertvorstellung von
einem Wirtschaftsgut zu verstehen seien, die nicht in zu schematischer Anwendung
den Blick auf die den Teilwert prägenden spezifischen Wertfaktoren
verstellen dürften. Im Falle von Beteiligungen zählt der
Verwaltungsgerichtshof dazu neben dem Substanzwert und dem Ertragswert der
Beteiligung auch die funktionale Bedeutung der Beteiligung für das
beteiligte Unternehmen (vgl. VwGH 29.4.1992, 90/13/0228).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann nach
Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates nicht davon ausgegangen
werden, dass der Teilwert der beiden Kraftwerke entsprechend der Vorgangsweise
im Gutachten der K-GmbH dem Ertragswert bzw. jener im Gutachten von Univ.- Prof.
Dr. B den im Vergleich mit den Fremdstrombezugskosten ermittelten
amortisierbaren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gleichgesetzt werden kann.
Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof, wie von der Berufungsführerin
eingewendet, schon mehrfach ausgeführt hat, dass der Teilwert einer
Beteiligung für die kein Kurswert besteht, in der Regel durch eine
Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln
sei, wobei der Verwaltungsgerichtshof auch die in den Fachgutachten des
Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder dargestellten Methoden der Unternehmensbewertung als
wissenschaftlich anerkannte Methoden ansieht (vgl. ua. VwGH 23.3.2000,
97/15/0112, sowie VwGH 28.11.2001, 99/13/0254 betreffend die
Teilwertabschreibung von Beteiligungen), kann daraus nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates nicht abgeleitet werden, dass der Teilwert
abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Wege einer in der
Unternehmensbewertung Anwendung findenden Methode zu ermitteln wäre, die
einzig auf den Ertragswert bzw. die Kosten einer alternativen Fremdbeschaffung
abstellt, verweist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.12.1995,
92/13/0081 betreffend die Teilwertabschreibung einer Hotelanlage, hinsichtlich
eines Gutachtens, das die Berücksichtigung des Substanzwertes ablehnt und
allein den Ertragswert für maßgeblich hält, doch auch darauf
hin, dass den tatsächlichen Gegebenheiten in der Regel durch eine Bewertung
entsprochen werde, die auf mehrere Bewertungsverfahren und damit nicht
ausschließlich auf das Kriterium des prognostizierten Zukunftsertrages
Rücksicht nehme.
Nach Doralt
(EStG6, § 6 Tz 138) ist
der Teilwert des einzelnen Wirtschaftgutes kein Ertragswert, sondern ein
Substanzwert - der Ertragswert komme im Firmenwert zum Ausdruck. Die
gesunkene Rentabilität eines Unternehmens alleine vermöge eine
Teilwertabschreibung nicht zu begründen; die Rentabilität habe nur
für die Frage Bedeutung, ob die Fortführung des Unternehmens
unterstellt werden könne (ebenda, Tz 138). Während der gemeine Wert
ein von der Absatzseite her zu bestimmender (Einzel)Verkaufspreis sei, ergebe
sich der Teilwert eines Wirtschaftsgutes aus dem Wert des Zusammenhanges in
Hinblick auf die Bedeutung des Wirtschaftsgutes für den Betrieb (ebenda,
§ 6 Tz 134).
Abgesehen von dem ohne Zweifel bestehenden hohen
Substanzwert der Anlagen, wobei auch zu bedenken ist, dass neue
Kraftwerksprojekte grundsätzlich nicht unbegrenzt umgesetzt werden
können und die Wiederbeschaffungskosten für derartige Projekte
aufgrund von Umweltauflagen oder erforderlichen Ablösezahlungen udgl.
steigen, kann somit der Zusammenhangswert, dh. die Bedeutung der beiden
Kraftwerke im Rahmen des Gesamtunternehmens der Berufungsführerin entgegen
der Vorgangsweise der Berufungsführerin bzw. in den beiden
Sachverständigengutachten im Rahmen der Teilwertermittlung nicht
gänzlich außer Ansatz gelassen werden, ergibt sich der Teilwert nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung, wie oben dargelegt, doch gerade aus dem
betrieblichen Zusammenhangswert. Dass aber den beiden Kraftwerke im Unternehmen
der Berufungsführerin ein solcher maßgeblicher Zusammenhangswert
zukommt, ergibt sich schon im Hinblick auf die strategische
Ausrichtung.
Im Geschäftsbericht für das Jahr 2003 werden als
grundsätzliche strategische Ziele angeführt
kostengünstige,
umweltschonende und sichere Versorgung der Bevölkerung in Vorarlberg und
von Teilen des benachbarten Allgäus mit elektrischer Energie;
langfristige
Sicherung und Nutzung des Wasserkraftpotenziales des Landes Vorarlberg zu
angemessenen Preisen;
die
Erhaltung wettbewerbsfähiger und profitabler eigenständiger
Unternehmen unter einheitlicher Führung;
ausgeprägte
Kundenorientierung.
Ebenso wird auf der Homepage
der Berufungsführerin (http://www....at) wiederholt auf die vorrangige
strategische Bedeutung der Nutzung des Wasserkraftpotentials hingewiesen. Ua.
wird ausgeführt:
"Wasserkraft ist
eine der umweltfreundlichsten Arten Strom zu gewinnen. ... Die Vorteile liegen
auf der Hand - umweltfreundlich, regenerativ und
rentabel."
"Unser
erklärtes Ziel ist der verantwortungsvolle Umgang mit der
Umwelt."
"Wir erzeugen
Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen."
"Aufbauend auf
100 Jahre Erfahrung möchten wir auch in Zukunft durch eine hohe
Versorgungssicherheit, ausgezeichnete Dienstleistungen, eine saubere
Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie und durch attraktive Preise
überzeugen."
Die großen
Stromausfälle des vergangenen Jahres in Italien und England haben gezeigt,
dass die Versorgungssicherheit von großer Bedeutung und nicht
selbstverständlich ist. Vorarlberg ist hier durch das Zusammenwirken von
I und
V-AG in einer bevorzugten Situation, da
auch bei großflächigen Stromausfällen in Mitteleuropa mit den
eigenen Kraftwerks- und Netzkapazitäten in relativ kurzer Zeit eine so
genannte Inselversorgung aufgebaut werden könnte.
Angesichts dieser
Ausführungen sowie des auch im Zuge des Erörterungsgespräches und
der mündlichen Berufungsverhandlung von den Vertretern der
Berufungsführerin wiederholt betonten Bekenntnisses zur Stromerzeugung aus
Wasserkraft kann nach Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates kein
Zweifel darüber bestehen, dass jedem einzelnen Kraftwerk im Unternehmen der
Berufungsführerin ein weit höherer Wert beizumessen ist, als er sich
alleine unter Berücksichtigung vorübergehend gesunkener
Ertragsaussichten errechnet, wurden im Rahmen der Wertermittlung, wie sie von
der Berufungsführerin bzw. in den Gutachten vorgenommen wurde, doch Aspekte
wie die Versorgungssicherheit in Zusammenhang mit einer gewissen Autarkie der
Stromversorgung und der damit verbunden Unabhängigkeit von den
Stromlieferanten, der zur Verfügung stehende Strommix oder die
Möglichkeit zur Nutzung von Synergieeffekten und das bestehende
Verteilungsnetz gänzlich außer Acht gelassen. Dafür, dass die
beiden Kraftwerke keinen im Rahmen des Gesamtunternehmens der
Berufungsführerin diesbezüglich zu berücksichtigenden Beitrag
leisteten, ergab sich für den unabhängigen Finanzsenat nicht der
geringste Anhaltspunkt und wurde derartiges auch seitens der
Berufungsführerin nicht eingewendet.
Zudem kann die solcherart anzunehmende höher
Werthaltigkeit der Kraftwerke auch aus den Ausführungen von Dipl.-Ing. Dr.
W im Rahmen des Erörterungsgespräches am 19. Oktober 2004
abgeleitet werden, der sich auf die Frage, ob die Berufungsführerin das
Kraftwerk K oder das Kraftwerk A um den im Gutachten ermittelten Preis
veräußern würde, dahingehend geäußert hat, dass er -
obgleich Univ.-Prof. Dr. B der Berufungsführerin dazu raten würde -
nicht wüsste, ob er als Vorstand einen solchen Antrag stellen könnte.
Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzte er dies
dahingehend, dass es sicher gegen die generelle Einstellung im Lande wäre,
wenn man ein Kraftwerk herauslösen und verkaufen würde, es sei dies
aber ohnedies nur eine hypothetische Frage, da ein Erwerber mit einem Kraftwerk
isoliert nichts anfangen könnte. Folglich kann es aber auch dahingestellt
bleiben, ob ein gedachter Erwerber allenfalls nur den errechneten Preis bezahlen
würde, zumal nach Hofstätter / Reichel (Die Einkommensteuer,
Kommentar, 9. Lieferung, § 6 allgemein Tz 27) bei der im
Schätzungswege zu ermittelnden Höhe des Teilwertes nicht nur zu
berücksichtigen ist, was der Käufer bieten würde, sondern auch,
ob der Betriebsinhaber das Wirtschaftgut tatsächlich zu diesem Preis
abzugeben bereit wäre, was insbesondere dann nicht der Fall sein werde,
wenn der Nutzwert des Wirtschaftsgutes für den Betrieb höher sei, als
dessen Einzelveräußerungspreis.
Ob hinsichtlich des Kraftwerkes A wie vom Finanzamt
angenommen, von einer Kraftwerkskette und einem infolgedessen bestehenden
besonderen Zusammenhangswert ausgegangen werden kann, zumal in der
Kraftwerksbeschreibung auf der Homepage der Berufungsführerin darauf
hingewiesen wird, dass diese Anlage die Gefällstrecke der B-ach zwischen
den Kraftwerken Ab und L nütze und so ein energiewirtschaftlich
geschlossener Ausbau der B-ach und ihrer Nebenflüsse erreicht worden sei,
oder ob dies im Hinblick auf die für den Berufungssenat nachvollziehbaren
Ausführungen von Dipl.-Ing. Dr. W im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung, dass eine eigentliche Kraftwerkskette nur zwischen Ab und
A hergestellt werden könne, infolge der geringen Speicherkapazitäten
eine zeitliche Verlagerung aber nur in sehr eingeschränktem Maße
möglich sei, zu verneinen ist, kann dahingestellt bleiben, kommt diesem
Umstand alleine doch ohnedies keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Ein weiteres Kriterium für die Zulässigkeit einer
Teilwertabschreibung ist die Frage der Dauerhaftigkeit der Wertminderung.
Für eine außerplanmäßige Abschreibung von
Gegenständen des Anlagevermögens - ausgenommen Finanzanlagen
- ist nach § 204 Abs. 2 HGB zwingende Voraussetzung eine
voraussichtlich dauernde Wertminderung. Für den Bereich des Steuerrechts
hält der Verwaltungsgerichtshof eine Teilwertabschreibung allgemein nur bei
dauernder und erheblicher Wertminderung für zulässig (vgl.
VwGH 28.11.2001, 99/13/0254, VwGH 24.2.1999, 96/13/0206,
VwGH 22.9.1992, 88/14/0088, VwGH 27.6.1989, 88/14/0126). Weder das HGB
noch der Verwaltungsgerichtshof erläutern jedoch das Kriterium der
dauernden Wertminderung. In der Literatur wird bei abnutzbarem
Anlagevermögen eine voraussichtlich dauernde Wertminderung angenommen, wenn
der beizulegende Wert voraussichtlich während eines erheblichen Teiles der
Restnutzungsdauer unter dem Buchwert nach Abschreibungsplan liegt (vgl. Gassner,
Lahodny-Karner, Urtz: Kommentierung zum Rechnungslegungsgesetz -
Vorabdruck aus Straube, HGB-Band II, 2. Auflage, ecolex 1999, Beilage RLG, 33
und die dort angeführten weiteren Verweise). Umso länger die
Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes ist, umso höher müssen nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates somit auch die an den Nachweis bzw.
die Glaubhaftmachung einer dauerhaften Wertminderung zu stellenden Anforderungen
sein.
Davon aber, dass der Strompreis auf Dauer auf dem niedrigen
Niveau nach der Marktöffnung bliebe und daher, selbst wenn man nur
Ertragskomponenten berücksichtigen wollte, eine dauerhafte Wertminderung
vorläge, konnte nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht
ausgegangen werden. Nicht nur, dass es jeder Lebenserfahrung widerspricht, dass
es in einem Zeitraum von 100 Jahren keine Preisbewegung geben sollte, wird auf
der Homepage der Berufungsführerin ausgeführt (http://www..../..):
"International
und auch national ist seit einiger Zeit ein starker Anstieg der Strompreise vor
allem im Großhandelsbereich festzustellen. Dieser Trend wird sich
voraussichtlich noch verstärken. Die Gründe dafür sind
insbesondere zusätzliche Kosten durch die Umsetzung der europäischen
Wasserrahmenrichtlinie und den Handel mit Emissionszertifikaten sowie vor allem
ein riesiger Investitionsbedarf für neue Kraftwerkskapazitäten. Allein
im Bereich der EU-25 Mitgliedsländer wird bis 2030 mit einem Erfordernis
von 600.000 MW zusätzlicher Kraftwerksleistung gerechnet. Im Vergleich dazu
beträgt die Netzhöchstlast in Vorarlberg rund 470 MW. Diese
Entwicklungen wirken sich auch auf die
V-AG aus, es ist deshalb im
nächsten Jahr mit Anpassungen bei den Kundenstrompreisen zu
rechnen."
Abgesehen davon, dass
entsprechende Preiserhöhungen von den Energieversorgungsunternehmen
zwischenzeitig auch bereits umgesetzt wurden und nach den Angaben der Vertreter
der Berufungsführerin zB bei den Industriekunden die um 50% bis 60%
gesunkenen Strompreise zwischenzeitig bereits wieder ein Ausmaß von 80%
des Preises vor der Liberalisierung erreicht hätten und im Hinblick auf
Kyoto und die Wasserrahmenrichtlinie generell damit gerechnet werden müsse,
dass Energie teurer werde, sind die oben angeführten Umstände keine
solchen, die nicht schon früher bekannt oder angesichts insgesamt
steigender Energiepreise, der Erdölverknappung, eines steigenden
Energiebedarfs, strengerer Umweltauflagen, dem Ausstieg aus der Kernenergie in
Deutschland und rückläufiger Erzeugung aus Kohlekraftwerken,
rechtlicher Rahmenbedingungen udgl. zumindest absehbar gewesen wären.
Weshalb vor diesem Hintergrund im Jahr 1999, wie von den Vertretern der
Berufungsführerin in der mündlichen Berufungsverhandlung
ausgeführt, noch mit (langfristigen) Überkapazitäten und
niedrigen Preisen gerechnet worden sein sollte, ist für den Berufungssenat
nicht nachvollziehbar, zumal aus dem von der Berufungsführerin im Jahr 1999
mit der E-AG abgeschlossenen Stromliefervertrag abgeleitet werden kann, dass
auch die Berufungsführerin selbst mit wieder steigenden Strompreisen
gerechnet hat. Nach § 3 des Vertrages bezahlt die
Berufungsführerin für die bezogenen Energiemengen nachstehende Preise
(in Groschen pro kWh unter Zugrundelegung eines Umrechnungskurses von
7,0355):
|
Jahr
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
2007
|
2008
|
Preis
|
39,40
|
37,29
|
34,47
|
31,66
|
31,66
|
35,18
|
38,70
|
42,21
|
45,73
Auch wenn, der Vertrag mit der
E-AG, wie von Dipl.-Ing. Dr. W im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung
ausgeführt, ein Sonderfall sein mag, können die vereinbarten Preise
jedenfalls, ebenso wie sie von Dipl.-Ing. Dr. W als Bestätigung dafür
gesehen werden, dass man für einen Zeitraum von fünf Jahren von einem
äußerst niedrigen Preisniveau ausgegangen sei, als Bestätigung
dafür herangezogen werden, dass die Berufungsführerin mit wieder
steigenden Preisen gerechnet hat. Dass die Berufungsführerin im Jahr 2001
noch Verträge mit Fixpreisen auf zwei bzw. drei Jahre abgeschlossen hat,
vermag daran nichts zu ändern, wurden doch auch im Vertrag mit der E-AG
steigende Preise erst wieder im Jahr 2005 angesetzt und steht der Umstand, dass
die Preise tatsächlich offensichtlich früher angezogen haben, als von
den Energieversorgungsunternehmen erwartet, der Annahme längerfristig
steigender Preise in keiner Weise entgegen.
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang weiters, dass die
gesunkenen Strompreise auf die Liberalisierung des Strommarktes und damit eine
erwartete neue Wettbewerbssituation zurückzuführen sind bzw. waren und
somit grundsätzlich kein solcher Umstand vorlag, der künftige
Preisanstiege aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
ausgeschlossen hätte und damit die Annahme einer dauernden Wertminderung
grundsätzlich gerechtfertigt gewesen wäre. Marktpreise werden durch
die Regulative des Marktes bestimmt. Es kann daher grundsätzlich davon
ausgegangen werden, dass Preissenkungen im Rahmen einer Marktöffnung nur
von größeren Mitbewerbern länger zu halten sind und es zu einem
Verdrängungswettbewerb bzw. zu Zusammenschlüssen führt, sodass
sich die Zahl der Mitbewerber wieder reduziert, diesen damit wieder eine
höhere Marktmacht zukommt und folglich auch die Preise wieder steigen.
Anders gesagt bilden die Kosten längerfristig nur die untere Grenze
für die Preisbildung, nach oben wird der Preis nach der eingetretenen
Marktbereinigung durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Es kann somit - wie
dies durch die tatsächliche Entwicklung auch bestätigt wird -
keineswegs davon ausgegangen werden, dass ein freier Markt a priori auf Dauer
niedrigere Preise garantieren würde (vgl. Ehrbar, Strommarktliberalisierung
hat Nebenwirkungen, Zeit-Fragen Nr. 33 vom 12.8.2002;
http://www.zeit-fragen.ch/ARCHIV/ ZF_95c/INDEX.HTM). Nach Haberfellner
- Hujber - Koch (Strommarktliberalisierung in Österreich,
Working Paper Nr. 8, Seite 29;
http://www.e-control.at/pls/econtrol/docs/FOLDER/ INTERN/ADMINISTRATION/DATEIEN/WORKINGPAPERS/WP8+-+STROMMARKTLIBERALISIERUNG+IN+OESTERREICH_0.PDF)
droht der Bereich der Stromerzeugung und des Stromvertriebs aufgrund der
Zusammenschlüsse und eigentumsrechtlichen Verflechtungen zu einem Oligopol
zu werden, in dem ein Marktzutritt von neuen Wettbewerbern erschwert werde,
wobei aufgrund der Struktur der österreichischen
Elektrizitätsunternehmen wettbewerbsfeindliches Verhalten begünstigt
und durch die Homogenität des Produktes Strom zusätzlich
gefördert werde. Umso mehr gilt dies, wenn im Netzbereich nach wie vor ein
natürliches Monopol der Netzbetreiber besteht. Dies wird auch als einer der
wesentlichen Gründe für den nur eingeschränkt stattfindenden
Wettbewerb (auch im Versorgungsgebiet der Berufungsführerin kam es nur zu
geringfügigen Kundenwechseln; Dipl.-Ing. Dr. W bezifferte das Ausmaß
mit ca. 2% der Leistung, von den insgesamt ca. 140.000 Haushaltskunden
hätten ca. 200 den Stromlieferanten gewechselt)
angeführt.
Wenngleich der Teilwert einen Stichtagswert darstellt,
müssen, sofern der Ertragswert in die Ermittlung einfließen soll, die
künftigen Ertragsaussichten im Schätzungswege ermittelt werden. In den
vorliegenden Berechnungen wurden Preisvalorisierungen bzw. die langfristige
Preisentwicklung in keiner Weise berücksichtigt, sondern ein auf die
Verhältnisse des Streitjahres abstellender Fremdstrompreis von 39,48
Groschen pro kWh (K) bzw. 42,47 Groschen pro kWh (A) herangezogen. Nach den
Ausführungen der Berufungsführerin im Schreiben vom 25. Juli 2002
wurden aufgrund der unterschiedlichen Energiequalität unterschiedliche
Absatzpreise angesetzt, wobei als Maßstab für die Differenzierung die
Bewertung mit einem äquivalenten Strombezug, zB dem Beschaffungspreis
für gleichwertigen Strom an der Leipziger Strombörse herangezogen
wurde. Auch im Zuge des Erörterungsgespräches und der mündlichen
Berufungsverhandlung wurde mehrfach betont, dass die Bewertung (anhand
viertelstündlicher Aufzeichnungen) nach den Kriterien der Einsetzbarkeit
der Kraftwerke vorgenommen worden sei, dh. der Zukaufspreis der Energie, die die
beiden Kraftwerke bei betriebsoptimaler Ausnutzung liefern könnten,
angesetzt worden sei. Der unterschiedliche Preis trägt somit dem Umstand
Rechnung, dass mit dem Kraftwerk A aufgrund des - wenn auch kleinen - Speichers
eine Produktionsverlagerung möglich ist und daher vermehrt auch zu
Spitzenzeiten geliefert werden kann. Folglich kann aber entgegen den
Ausführungen von Univ.-Prof. Dr. B anlässlich der mündlichen
Berufungsverhandlung nicht davon ausgegangen werden, dass die Bewertung auf
optimistischen Annahmen beruhe, die es sozusagen vorweggenommen hätten,
dass die Preise nicht auf dem niedrigen Niveau der Jahre 1999 bzw. 2000
geblieben, sondern wieder gestiegen seien. Soweit Univ.-Prof. Dr. B sein
Gutachten bzw. die Annahme optimistischer Werte durch die tatsächliche
Entwicklung der Ergebnisse bestätigt sieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass
diese Berechnungen nach der selben Methode angestellt wurden bzw. auf den selben
Absatzpreisen beruhen und die geringeren Ergebnisse lediglich auf die auf
äußere Einflüsse zurückzuführende, unter dem
Regelarbeitsvermögen liegende tatsächliche Stromerzeugung
zurückzuführen sind.
Eine nachhaltige mangelnde Rentabilität der Kraftwerke
wurde auf dieser Grundlage somit nicht prognostiziert.
Infolgedessen liegt aber auch keine Fehlinvestition vor,
wie dies in den Schriftsätzen der Berufungsführerin sowie von
Univ.-Prof. B eingewendet wurde. Eine nach der Rechtsprechung eine
Teilwertabschreibung rechtfertigende Fehlmaßnahme oder Fehlinvestition
liegt vor, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur
hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht
erscheinen lassen (vgl. VwGH 10.9.1998, 93/15/0051). Als Beispiel für eine
solche Fehlmaßnahme wird im Erkenntnis vom 18.12.1990, 89/14/0091, unter
Verweis auf das Erkenntnis des BFH vom 17. September 1987, BStBl. 1988 II
488, der Erwerb einer Produktionsanlage zur Herstellung einer bestimmten Ware
angeführt, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung der Anlage und dem
maßgeblichen Bilanzstichtag der Vertrieb der Ware gesetzlich verboten wird
und die Produktionsanlage auch anderweitig nicht nutzbar ist. Damit ist der
gegenständlich zu beurteilende Fall nicht vergleichbar, ist doch nur von
einer vorübergehenden, von der Marktlage abhängigen Preissenkung und
einer dadurch bedingten Rentabilitätsverminderung auszugehen, zumal auch
die Vertreter der Berufungsführerin nicht in Abrede stellten, dass sich die
Kraftwerke langfristig wieder rechnen können. Aus dem selben Grund ist
daher auch der von Univ.-Prof. Dr. B wiederholt angesprochene Vergleich mit dem
Atomkraftwerk Zwentendorf verfehlt, konnte dieses doch aufgrund einer
politischen Willensentscheidung nicht in Betrieb genommen werden und ist
infolgedessen tatsächlich als Fehlinvestition anzusehen.
Hinsichtlich des für die
Teilwertermittlung herangezogenen Absatzpreises ist nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates schließlich auch miteinzubeziehen, dass
Strom insofern ein besonderes Produkt ist, als er nicht speicherfähig ist
und eine Zuordnung des erzeugten und ins Netz gespeisten Stromes zu einem
bestimmten Abnehmer und damit einem konkret feststellbaren Absatzpreis nicht
möglich ist. Infolgedessen stellt der Fremdbezugspreis für die
vergleichbare Energiequalität insoweit nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates keinen geeigneten Maßstab dar, besagt dies
doch in keinster Weise, dass der von der Berufungsführerin in ihren
Kraftwerken erzeugte Strom tatsächlich zu diesen Preisen geliefert
würde und liegt zB auch der von der Berufungsführerin angegebene
Durchschnittserlös (Tarifkunden, Großkunden, Wiederverkäufer)
von 49,4 Groschen pro kWh im Jahr 1999 deutlich über den für die
beiden Kraftwerke angesetzten Preisen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass
die Berufungsführerin (seit 2003 deren 100%ige Tochtergesellschaft, die
Ü-AG) über das entsprechende Leitungsnetz verfügt. Die Trennung
des Strompreises in den eigentlichen Energiepreis und den Netzpreis ist im Zuge
der Strommarktliberalisierung erfolgt. Bis dahin gab es nur einen einheitlichen
Preis und ist sohin davon auszugehen, dass im Rahmen der Beurteilung der
Rentabilität eines Kraftwerkes dieser, eine anteilige Netzkomponente
enthaltende Gesamtstrompreis berücksichtigt wurde. Folglich kann nach
Überzeugung des Berufungssenates im Rahmen einer auf eine Vollkostendeckung
abstellenden Teilwertabschreibung nicht der aufgrund der nunmehrigen Trennung
der Strompreiskomponenten isolierte Energiepreis zugrundegelegt werden, zumal
der in einem Kraftwerk der Berufungsführerin erzeugte Strom
naturgemäß nur über das bestehende Netz an die Kunden geliefert
werden kann. Die Trennung der Entgeltbestandteile und das Ausmaß des auf
die Netzkomponente bzw. die Energie unmittelbar entfallenden Anteils wird aus
den von der Berufungsführerin für die Jahre 1995 bis 2003 bekannt
gegebenen Durchschnittserlösen (Tarifkunden, Großkunden,
Wiederverkäufer) ersichtlich:
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|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
Erlös gesamt
|
104,1
|
104,8
|
104,5
|
104,9
|
97,0
|
90,6
|
84,8
|
81,4
|
81,6
|
davon Energie
|
|
|
|
|
49,4
|
46,2
|
43,2
|
40,9
|
42,5
Ergänzend wird auch darauf
hingewiesen, dass für die Frage der Teilwertabschreibung nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, entgegen der von Univ.-Prof. Dr. D
in seiner Stellungnahme vertretenen Auffassung (vgl. auch Doralt,
EStG6, § 6 Tz 144), von
einer Einheit eines Gebäudes mit dem Grund und Boden auszugehen ist, wobei
zu diesem (einheitlichen) Wirtschaftsgut nicht nur jener Boden gehört, auf
welchem sich das Gebäude befindet, sondern auch die das Gebäude
umgebende Bodenfläche, welche nach der Verkehrsauffassung zusammen mit dem
Gebäude als Einheit "Bebautes Grundstück" angesehen wird (vgl. VwGH
18.12.2001, 98/15/0019 sowie das dort angeführte Judikat; ebenso
Hofstätter / Reichel, a.a.O., § 6 Tz 31 lit. g). Ein
Gutachten, das die Frage des Wertes von Grund und Boden nicht
berücksichtigt, ergibt daher nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb keinen schlüssigen Beweis für
einen niedrigeren Teilwert (vgl. VwGH 22.9.1992, 88/14/0088).
Zusammengefasst stand der Anerkennung der geltend gemachten
Teilwertabschreibung entgegen, dass nach Auffassung des unabhängigen
Finanzsenates der Teilwert eines Wasserkraftwerkes nicht allein unter
Berücksichtigung von Ertragswertgesichtspunkten ermittelt werden kann,
sondern auch der Substanzwert und insbesondere der Zusammenhangswert zu
berücksichtigen sind. Auch fehlt es im Hinblick auf die im Rahmen einer
Marktöffnung eingetretenen Preissenkungen und den erwartbaren
künftigen Preissteigerungen am Merkmal der Dauerhaftigkeit einer
allfälligen Wertminderung. Zudem ist der für die Teilwertermittlung
herangezogene alternative Fremdbeschaffungspreis insofern kein geeigneter
Maßstab, als dieser nichts über den tatsächlichen Absatzpreis
aussagt und andererseits auch den Netzbestandteil unberücksichtigt
lässt.
Da sohin eine Wertminderung im errechneten Ausmaß
weder nachgewiesen noch für den unabhängigen Finanzsenat glaubhaft
dargestellt werden konnte, kann die Frage, ob eine Teilwertabschreibung im
Hinblick auf die nach den Ausführungen der Vertreter der
Berufungsführerin erst im Jahr 1999 erkennbare Preisentwicklung zur
Gänze im Jahr 1999 oder wie von Univ.-Prof. Dr. D in seiner Stellungnahme
vertreten, bereits im Jahr des Ergehens der EU-Binnenmarktrichtlinie vorzunehmen
gewesen wäre oder ob allenfalls eine schrittweise Anpassung der
Teilwertabschreibung geboten gewesen wäre, kann somit dahingestellt
bleiben.
Die Berufung war somit gesamthaft gesehen als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 26. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 204 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
TeilwertTeilwertabschreibungWasserkraftwerkStrommarktliberalisierungRentabilitätVollkostenPreissenkungWiederbeschaffungskostenSubstanzwertErtragswertZusammenhangswertFehlinvestitiondauernde Wertminderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0371-F/02
- Stammnummer
- 12878
- Gültig
- 26.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF