Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0706-W/03
Kein Verlustabzug bei einer Schätzung gem. § 184 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0706-W/03vom 27.12.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch NAJA,
a) vom
11. Mai 1998 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach, vom 17. November 2004
betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1991 bis 1993 und 1995,
Gewerbesteuer für die Jahre 1991 bis 1993, Kapitalertragsteuer für den
Zeitraum vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1995,
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer jeweils für die Jahre 1991 bis
1993,
b) vom
15. März 2001 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1997 des
zuvor genannten Finanzamtes, vertreten durch Mag. Thomas Zach, vom
12. Februar 2001 entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die
Jahre 1991 und 1995, Gewerbesteuer für das Jahr 1991, Wiederaufnahme der
Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der
Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer jeweils für die Jahre 1991
bis 1993 wird abgewiesen. Diese angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Die
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer jeweils für
die Jahre 1992 und 1993, Kapitalertragsteuer für den Zeitraum vom
1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1995 werden
abgeändert.Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1997 wird abgewiesen.
Dieser angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw.
ist eine GmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom 29. November 1989
gegründet wurde. Von den Gesellschaftern dieser Kapitalgesellschaft sind
Helmut Armleuchter und Raimund Kristallluster mit je 25 % und Christine
Kristallluster mit 50 % am Stammkapital der Bw. in den Streitjahren
beteiligt gewesen. Die beiden erstgenannten Gesellschafter sind die gesetzlichen
Vertreter der Bw. in den Streitjahren gewesen. Den Gegenstand des Unternehmens
bildete die Beratung und Verwaltung des Vermögens, die
Versicherungsmaklerei und die Anlagenberatung.
Die Bw.
ist alleiniger Gesellschafter der Fa. PPM GmbH (in weiterer Folge kurz P-GmbH)
und der Fa. ALF GmbH (in weiterer Folge kurz S-GmbH) gewesen. Mit
Generalversammlungsbeschluss vom 12. Dezember 1996 wurde die Bw. als
übernehmende Gesellschaft mit der P-GmbH und der S-GmbH jeweils als
übertragende Gesellschaft verschmolzen.
An
Angaben betreffend der steuerlichen Vertretung in den Abgabenerklärungen
für die Streitjahren wiesen jene für das Jahr 1991 die
Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungsgesellschaft Spock, Pille, Scotty, jene
für das Jahr 1992 die Steuerberatungsgesellschaft BPW, jene für die
übrigen Jahre die BSE. aus. Die Veranlagung für das Jahr 1994 erfolgte
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege, weil
Steuererklärungen für dieses Jahr beim Finanzamt nicht abgegeben
wurden; die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Im
Gefolge einer Betriebsprüfung, deren Prüfungsgegenstand u. a. die
Gewerbesteuer für die Jahre 1991 bis 1993 und die Körperschaftsteuer
für die Jahre 1991 bis 1995 beinhaltet hatte, erließ das Finanzamt
auf Grundlage des Prüfungsberichts vom 12. Februar 1998 (=PB)
Bescheide, mit denen u. a. die Verfahren hinsichtlich der
Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer jeweils für die Jahre 1991
bis 1993 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und
die Körperschaftsteuer für die Jahre 1991 bis 1993 und 1995, die
Gewerbesteuer für die Jahre 1991 bis 1993 und die Kapitalertragsteuer
für den Zeitraum vom 1. Jänner 1991 bis
31. Dezember 1995 festgesetzt wurden.
Mit der
innerhalb der verlängerten Berufungsfrist beim Finanzamt eingelangten
Berufung gegen I) die Bescheide betreffend a) Wiederaufnahme der Verfahren
betreffend Körperschaft, Gewerbe- und Umsatzsteuer für die Jahre 1991
bis 1995, b) Festsetzung der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer jeweils
für die Jahre 1991 bis 1993 und 1995; Gewerbesteuer jeweils für die
Jahre 1991 bis 1993; II) den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend den
Prüfungszeitraum 1991 bis 1995 wurde die
abgabenerklärungsgemäße Veranlagung der in Rede stehenden
Abgaben beantragt; mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom
31. Juli 1998 wurde die Berufung auf jene Sachverhalte
eingeschränkt, zu denen in der Rechtsmittelbegründung die
entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen und Begründungen erfolgten.
Auf das
Ersuchen des Finanzamts vom 10. November 1998, die Berufung vom
31. Juli 1998 durch Beantwortung von im Vorhalt angeführten
Fragen sowie durch Nachreichung von fehlenden Belegen zu ergänzen, folgte
das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 1. Dezember 1998, dem
das Kontoblatt "Forderungsausfälle", eine Tabelle mit der Überschrift
"Vermittlung PPM", je ein Kaufvertrag vom 14. und 18. Jänner,
15. Februar, 6. und 18. Mai und 20. Oktober jeweils des Jahres
1994, ein Konto betreffend Abrechnung Eurocard, ein Abrechnungsbeleg Fr. Krause
und eine Subprovisionäraufstellung für die Spatzerl´sche
Stiftung beigelegt wurden.
Zu der
zur Berufung ergangenen Stellungnahme des Betriebsprüfers vom
28. März 2000 äußerte sich der steuerliche Vertreter
mit dem Schreiben vom 21. April 2000, bezüglich dessen der
Betriebsprüfer dem steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom
30. Juni 2000 vorhielt, mit der Gegenäußerung keinerlei
neue Beweismittel vorgelegt zu haben, bzw. dass die im Schreiben
angekündigten Beweismittel der Firma Stranded Investment S.A. bis dato
nicht eingelangt seien.
Mit der
oben angeführten Stellungnahme vom 28. März 2000 anerkannte
die Bp den Betriebsausgabencharakter der in der Tz 33 als Mietzins für
Wohnzwecke gewerteten Aufwendungen von S 153.427 für das Jahr 1992 und
sprach sich, was die Feststellungen in der Tz 37 PB betrifft, für
eine Stattgabe der Berufung in diesem Punkt aufgrund der "im Berufungsbegehren
vorgelegten Urkunden" aus.
Aus
Gründen der besseren Übersichtlichkeit werden in der vorliegenden
Berufungsentscheidung die Prüfungsfeststellungen und die Stellungnahme der
Betriebsprüfung, das Vorbringen der Bw., der entscheidungsrelevante
Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung jeweils zu
den einzelnen Berufungspunkten zusammengefasst dargestellt:
|
1.)
1991
bis 1995
Tz 18
lit. a in Verbindung mit Tz 19 PB Aberkennung der
Verlustvorträge
Mit dem
gem. § 295 Abs. 1 BAO geänderten
Körperschaftsteuerbescheid 1991 vom 17. März 1997 setzte das
Finanzamt den Gesamtbetrag der Einkünfte (bedingt durch die Erhöhung
der negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb um nichtausgleichsfähige
Verluste von S 458.809) mit - S 8.053.985 fest. Jene Bescheide vom
9. April 1997, mit denen der Körperschaftsteuerbescheid 1992 gem.
§ 295 Abs. 3 BAO und der Körperschaftsteuerbescheid 1993
gem. § 295 Abs. 1 leg. cit. geändert wurden, wiesen
ein Einkommen für das Jahr
1992 (nach Abzug von Sonderausgaben von S 20.200 und eines
Verlustabzugs von S 4.950.612 vom Gesamtbetrag der Einkünfte von
S 4.970.812) bzw. für das
Jahr 1993 (nach Abzug von Sonderausgaben von S 9.780 und eines
Verlustabzugs von S 1.076.064 vom Gesamtbetrag der Einkünfte von
S 1.085.844) jeweils in Höhe
von S 0 aus.
Als
Begründung für die Versagung des geltend gemachten Verlustabzugs in
den im Gefolge der Betriebsprüfung ergangenen
Körperschaftsteuerbescheiden für die Jahre 1992 und 1993 stellte die
Bp unter der Tz 18 a in Verbindung mit der Tz 19 PB unter
Bezugnahme auf die Führung der Geschäftsbücher betreffend des
Zeitraums von August 1990 bis Dezember 1992 fest: Während des
Jahres seien Abhebungen und Eingänge auf dem Bankkonto in
beträchtlicher Höhe gegen das Konto "Ungeklärte Posten" gebucht
worden, die bei Erstellung der einzelnen Jahresabschlüsse auf diverse
Aufwandskonten (hauptsächlich auf die Konten Subprovisionen,
Fremdleistungen, Reisekosten etc.) bzw. Erlöskonten umgebucht worden seien.
Trotz wiederholter Aufforderung seien weder Belege, noch Umbuchungslisten
für diese Umbuchungen im oben angeführten Zeitraum vorgelegt worden;
damit seien die Verluste nicht vortragsfähig.
Wider die
obigen Feststellungen führte der steuerliche Vertreter in der Berufung
sinngemäß ins Treffen, dass die Kanzlei Dkfm. Spock für die
Erstellung der Buchhaltung und des Abschlusses für den in Rede stehenden
Zeitraum beauftragt worden sei. Zufolge eines Treuhandwechsels im Jahr 1995
seien die im Rahmen der Betriebsprüfung von der Bp geforderten Unterlagen
von der bis 1994 vertretenden Kanzlei eingefordert worden. Die Bw. habe erfahren
müssen, dass Kontenunterlagen für den Prüfungszeitraum in dieser
Kanzlei nicht vorhanden gewesen seien, was letztendlich auch zur Schätzung
für das Jahr 1994 geführt habe, und sei daher ohne Eigenverschulden in
einem Beweisnotstand gewesen. Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters ergebe
sich allein dadurch, dass die Bp die betraglich feststehenden und somit
zahlenmäßig einwandfrei ermittelbaren Beträge in voller
Höhe den Betriebsergebnissen zugerechnet habe, lediglich eine
ziffernmäßig genau umrissene Zurechnung zum Betriebsergebnis.
Mit der
zur Berufung abgegebenen Stellungnahme vom 28. März 2000
wiederholte die Bp ihre bereits in der Tz 18 lit. a PB getätigten
Ausführungen, hielt dem steuerlichen Vertreter im Wesentlichen vor, die in
Rede stehenden Umbuchungslisten und Belege auch im Berufungsverfahren nicht
vorgelegt zu haben, und verwies in Hinblick auf die finanzielle Situation des
Unternehmens und der Höhe der Steuernachforderung darauf, auf eine
Zuschätzung zum Betriebsergebnis auf Grund der übrigen Feststellungen
verzichtet zu haben.
Mit der
Gegenäußerung vom 21. April 2000 brachte der steuerliche
Vertreter sinngemäß vor: Die Stellungnahme wiederhole im Wesentlichen
den Vorwurf, trotz Aufforderung keine Umbuchungsbelege bzw. Umbuchungslisten
vorlegen haben zu können. Dies, obwohl sich aus der Berufung ergebe, dem
Begehren zufolge eines Beweisnotstandes - entstanden durch ein unkorrektes
Verhalten des damals beschäftigten Wirtschaftstreuhänders (behauptete
Rücksendung) - nicht nachkommen haben zu können. Jedoch bleibe (der
Umstand), dass durch die Zurechnung buchmäßig ausgewiesener - jedoch
nicht belegbarer - Beträge, eine Schätzung der im Sinne der BAO nicht
vorgenommen werden habe können, bestehen.
"Der Mangel des Beleges allein würde an
sich auch keine Schätzung im Sinne der BAO zulassen, da es sich hiebei
lediglich um aus Belegmangel nicht anerkannte Aufwandsbeträge handle, die
ziffernmäßig schillinggenau aus der Buchhaltung hervorgehen."
Trotz Belegmangels sei zu unterstellen, dass der damals für das
Rechnungswesen und die Bilanz zuständige Wirtschaftstreuhänder die
Umgliederung fach- und sachgerecht vorgenommen habe, weshalb ein Zweifel der Bw.
an der Richtigkeit nicht gegeben gewesen sei.
|
Rechtliche
Würdigung
§ 18 Abs. 6 EStG 1988 in der für die
Streitjahre gültigen Fassung lautet:
|
"
|
Als
Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr
entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,
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-
|
wenn die
Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind
und
|
|
-
|
soweit die
Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen
Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
§ 126 BAO lautet.
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"(1)
|
Die
Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten
Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der
einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen
Tatbestände dienen.
|
(2)
|
Insbesondere
haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur
Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche
Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht
anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und
Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende
eines jeden Jahres zusammenzurechnen."
§ 131 BAO lautet:
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"
|
... Für
alle auf Grund von Abgabevorschriften zu führenden Bücher und
Aufzeichnungen sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten
Bücher gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:
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1.
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....
|
|
...
|
....
|
|
5.
|
Die zu
Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet
aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit
möglich ist.
|
|
...
|
...."
§ 132 Abs. 1 BAO lautet:
|
"
|
Bücher
und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen
gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind
sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung
betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen
Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die
Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne
gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit
Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von
Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen
für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluss des Kalenderjahres,
für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen
worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen
Unterlagen vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; bei einem
vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluss des
Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet."
§ 163 BAO lautet:
"Bücher
und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO
entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung
für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht
ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel
zu ziehen."
§ 184 BAO lautet:
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"(1)
|
Soweit
die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
|
(2)
|
Zu
schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
|
(3)
|
Zu
schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen."
Nach
Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Zweck der
Aufbewahrung von Belegen (§ 131 Abs. 1 Z 5,
§ 132 Abs. 1 BAO) die verlässliche Prüfung der
Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung zu ermöglichen
(vgl. Ritz, BAO², Tz 2 zu § 132 BAO samt dem dort zitierten
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1986,
84/14/0109). Nach Ritz, BAO², Tz 5 zu § 126 BAO samt
dortigen Verweis auf Ellinger, ÖStZ 1990,266, lassen sich
Aufzeichnungen durch die Sammlung und Aufbewahrung von Belegen und sonstigen
Unterlagen nicht ersetzen. Sind Mängel geeignet, die sachliche Richtigkeit
der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen, und können die
Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden, so besteht eine
Schätzungsberechtigung als Folge formeller Mängel (vgl. Ritz,
BAO², Tz 3 zu § 163 BAO).
Nach
Lehre und Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine formell
ordnungsmäßige Buchführung nicht Voraussetzung für den
Verlustabzug; der Verlustabzug ist zulässig, wenn der Verlust - allenfalls
auch nach Korrektur der Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund
einer Betriebsprüfung - seiner Höhe nach errechnet werden kann und das
Ergebnis überprüfbar ist (vgl. Doralt, EStG 1988,
4. Auflage, Tz 286 zu § 18 samt dem dort zitierten Beispielen
für die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfGH
3. März 1987, G 170/86; 10. Dezember 1992,
B 227/91, und 26. Februar 1996, B 370/95). Ist die
Belegbarkeit der Buchungen gemäß dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1952, 0175/50, ein wesentliches
Erfordernis einer ordnungsmäßigen Buchführung, so berechtigt das
Fehlen von Belegen die Abgabenbehörde zur Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen.
Die
Thematisierung des Fehlens von Kontenunterlagen in der Kanzlei des
Wirtschaftstreuhänders Dkfm. Spock für den Prüfungszeitraum in
der Berufung heißt, dass das Ergebnis des Verlustes seiner Höhe nach
für die Bp nicht überprüfbar gewesen ist. Aufgrund der
Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, hatte das Finanzamt
keine andere Möglichkeit als die Abgabenbemessungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg zu ermitteln und
war daher zur Versagung des Verlustabzugs verpflichtet. Ist die Schätzung
dem Wesen nach ein Beweisverfahren, bei der der Sachverhalt unter Zuhilfenahme
mittelbarer Beweise ermittelt wird, so hatte der Unabhängige Finanzsenat
keine Bedenken, die Bemessungsgrundlagen in den angefochtenen Bescheiden zu
bestätigen, zumal die Schätzung nicht den Charakter einer
Strafbesteuerung haben darf und die Identität des von der Bw.
erklärten und vom Finanzamt in Ansatz gebrachten Bemessungsgrundlage der
Beweis dafür war, dass die belangte Behörde bei der Schätzung das
Ziel, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, verfolgt
hatte. Dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist, hat
der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom
15. Mai 1997, 95/16/0144; 23. April 1998, 97/15/0076 und
26. November 1998, 95/16/0222, ausgesprochen.
Aufgrund
der obigen Ausführungen waren die Ausführungen des steuerlichen
Vertreters im Berufungsverfahren nicht dazu geeignet, einen den Feststellungen
der Bp in der Tz 18 und 19 PB anhaftenden Mangel nachzuweisen und damit
eine Abänderung der Berufung im gegenständlichen Punkt zu
begründen.
|
Tz 28
Forderungen 1995
Mit der
Bilanz zum 31. Dezember 1995 wurde dem Finanzamt das aktive
Bestandskonto "Forderungen gegen verbundene
Unternehmen" in folgender Form dargestellt:
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1995
|
1994
|
|
S
|
S
|
PPM
GmbH
|
-
-
|
1.472.681,20
|
ALF
GmbH
|
71.614,06
|
370.800,00
|
Wertberichtigter
Forderungsbestand
|
71.614,06
|
1.843.481,20
|
davon
mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
|
-
-
|
-
-
|
davon
wechselmäßig verbrieft
|
-
-
|
-
-
Mit
31. März 1996 wurden die Kapitalgesellschaften ALF GmbH (in der
Folge kurz S-GmbH) und PPM GmbH (in der Folge kurz P-GmbH) als übertragende
Gesellschaften mit der Bw. als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen.
Unter der
Tz 28 PB versagte die Bp der Wertung der Abschreibung der in Rede
stehenden Forderungen gegen die P-GmbH in Höhe von S 1.412.790,20 und
S-GmbH in Höhe von S 370.800 als uneinbringlich die Anerkennung mit
der Begründung, dass keine Unterlagen über die
Einbringungsmaßnahmen vorgelegt worden seien; die betriebliche
Veranlassung der Hingabe der Gelder sei nicht nachgewiesen worden.
Wider die
obige Feststellung führte der steuerliche Vertreter in der Berufung ins
Treffen: Beide Gesellschaften seien hundertprozentige Töchter und
Vertriebsgesellschaften der Bw. gewesen, die durch getätigte Aufwendungen
in einen Status cridae verfallen gewesen seien; infolge dessen sei die Forderung
nach zwingenden handelsrechtlichen (und somit auch steuerrechtlichen)
Vorschriften wegen Uneinbringlichkeit abzuschreiben bzw. ein Insolvenzverfahren
anzustrengen gewesen. Zwecks Abwendung des Insolvenzverfahrens seien beide
Vertriebsgesellschaften nachfolgend mit der Bw. verschmolzen worden.
Die
zugehörigen Notariatsakten samt den Einbringungsbilanzen seien nach
Aussagen des betreuenden Wirtschaftstreuhänders auch der Finanzbehörde
vorgelegt worden; unabhängig von der Bp seien die Urkunden der
Finanzbehörde mit Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 1996
am 17. März 1997 übermittelt worden.
Auf das
Schreiben vom 10. November 1998, mit dem das Finanzamt den
steuerlichen Vertreter u. a.
um
Beantwortung der Fragen, wann und wodurch die Forderungen entstanden seien;
betreffend
der schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Bw. und der Fa. P-GmbH bzw. S-GmbH
um Bekanntgabe der Daten hinsichtlich jener Person(en), von der (denen) die
Verträge im Namen der Fa. P-GmbH bzw. S-GmbH abgeschlossen worden seien,
ersucht
hatte, folgte das Schreiben von Dr. Fantomas als Vertreter der Bw. vom 1.
Dezember 1998, demzufolge die Forderungen gegen die P-GmbH Folge der
Gewährung eines Darlehens in Höhe von S 1.258.000 im Jahr 1993
gewesen seien; der im Bericht genannte Betrag resultiere aus dem Darlehen
zuzüglich der angelaufenen Zinsen.
Die
Forderung gegen die S-GmbH in Höhe von S 370.800 resultiere aus einer
als kurzfristig geplanten Barmittelverstärkung zur Beseitigung der
Illiquidität des Unternehmens, ausgefolgt im Jahre 1993.
Schriftliche
Vereinbarungen zwischen der Bw. und P-GmbH bzw. S-GmbH würden nicht
vorliegen; die Firmen seien 100 % Tochterunternehmungen der Bw. mit
Geschäftsführungsidentität.
Mit der
Stellungnahme vom 28. März 2000 wiederholte die Bp ihre
bisherigen Ausführungen betreffend der mit 31. Dezember 1995
abgeschriebenen Forderungen an die verbundenen Unternehmen P-GmbH und S-GmbH und
hielt dem steuerlichen Vertreter unter Bezugnahme auf die Ausführungen in
der Berufungsergänzung das Fehlen von schriftlichen Verträgen zwischen
der Bw. und der Fa. P-GmbH bzw. S-GmbH vor.
Mit der
Gegenäußerung vom 21. April 2000 erwiderte der steuerliche
Vertreter der Abgabenbehörde im Wesentlichen, dass beide Gesellschaften im
selben Geschäftsfeld tätig gewesen seien, weshalb es zwischen den
Unternehmungen einen allgemein üblichen Geschäftsverkehr gegeben habe.
Infolge krankheitsbedingter Probleme des ehemaligen Eigentümers sei das
Unternehmen übernommen worden. Um eine klare Trennung der Rentabilität
zu haben, sei sehr streng darauf geachtet worden, die Provisionen
verursachungsgerecht dem den Abschluss initiierten Unternehmen zuzuordnen.
Der
Feststellung der Finanzbehörde betreffend Nichtvorlage von Unterlagen
über die Einbringungsmaßnahmen widersprach der steuerliche Vertreter
mit der Begründung, der betreuende Wirtschaftstreuhänder habe
nachweislich die Unterlagen bei Abgabe der Steuererklärungen 1996 den
Finanzbehörden übermittelt; die Bw. habe die zugehörigen
Notariatsakte der Finanzbehörde vorgelegt und datiert vom
12. Dezember 1996 (Notar Q) zur Gebührenbemessung am 17.
Dezember 1996 angezeigt. Die betriebliche Veranlassung der Hingabe der
Gelder sei eine reine Sachverhaltsfeststellung - aus der
Rechtsmittelbegründung ableitbar- und durch vorliegende Bilanzen der
übertragenen Gesellschaften bewiesen. Trotz Bemühungen hätten
schriftliche Vereinbarungen zwischen P- GmbH und der Bw. nicht aufgefunden
werden können.
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Rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen
bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen; die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß
§ 166 leg. cit. kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in
Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und
nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 leg. cit. hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Angehörigenjudikatur"
nicht nur bei familiären, sondern auch bei gesellschaftsrechtlichen
Verflechtungen wegen der gegebenen besonderen Einflussmöglichkeiten auf die
Vertragsgestaltung anzuwenden (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs
vom 26. Juni 1998, 93/14/0192, und 26. Juli 2006, 2001/14/0122).
Demzufolge sind Verträge nur dann anzuerkennen, wenn sie nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. etwa das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1999, 99/13/0039).
Der
Bestand eines betrieblichen Zusammenhanges zwischen der Bw. und jenen Geldern,
die an die verbundenen Unternehmen hingegeben worden waren, war zu verneinen,
weil die Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für
jene Verträge mit juristischen Personen gelten, an denen ein
Vertragspartner oder seine Angehörigen in einer Weise als Gesellschafter
beteiligt sind, dass mangels eines Interessengegensatzes die Annahme nahe liegt,
für eine nach außen vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in
Wahrheit eine familienhafte Veranlassung. Müssen demzufolge Verträge,
um steuerlich anerkannt zu werden, nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen, einen eindeutigen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden sein (vgl. 14. Dezember 2005, 2002/13/0001), so
war die Behauptung, es hätten sich aus der beruflichen Tätigkeit
Forderungen gegen die mit der Bw. verbundenen Unternehmen ergeben, samt der
Vorlage eines Kontoblattes mit der Kontobezeichnung "Forderungsausfälle"
nicht ausreichend, einen stichhaltigen Beweis für die Annahme der
betrieblichen Veranlassung der Hingabe der Gelder, wenn die Firmen S-GmbH und
P-GmbH zu hundert Prozent Tochtergesellschaften der Bw. waren, zu ersetzen.
Aus der
Thematisierung der finanziellen Verhältnisse der verbundenen Unternehmen im
Berufungsverfahren war für die Bw. nichts zu gewinnen, wenn laut Doralt,
EStG6, § 6
Tz 20f und den dort zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes
vom 2. Juni 1976, 1667/75, und 27. September 1995,
92/13/0310, die Maßgeblichkeit der Verhältnisse am Bilanzstichtag vor
allem für die Bewertung von Forderungen von Bedeutung ist. Die
Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners im Zeitpunkt der Erstellung des
Jahresabschlusses ist zwar ein Indiz, rechtfertigt alleine aber nicht die
Wertberichtigung zum Bilanzstichtag. Die Zahlungsunfähigkeit muss am
Bilanzstichtag bereits bestanden haben oder vorhersehbar gewesen sein, um eine
Wertberichtigung zu rechtfertigen. Ist dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juni 1965, 350/65, zufolge eine
Wertberichtigung wegen eines Forderungsverzichts nur dann zulässig, wenn
die Forderung zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich uneinbringlich ist,
so wäre es am Bw. gelegen gewesen, die tatsächliche Uneinbringlichkeit
der abgeschriebenen Forderungen durch Vorlage von Unterlagen, welche die von der
Bw. auf Befriedigung der in Rede stehenden Forderungen gesetzten Handlungen nach
dem Zivil- und Exekutionsrecht offen legen hätten können,
nachzuweisen. Diesen Beweis ist der steuerliche Vertreter der
Abgabenbehörde schuldig geblieben.
Die
bloße Behauptung, die Forderungen gegen die mit der Bw. verbundenen
Kapitalgesellschaften seien uneinbringlich, ist nicht glaubhaft, wenn
handelsrechtlich ein positives Vermögen bei jeder
Konzentrationsverschmelzung bei beiden Körperschaften zur Vermeidung einer
Unter-pari - Emission notwendig ist und die mit der Bw. verbundenen Unternehmen
als übertragende Gesellschaft mit der Bw. als übernehmende
Gesellschaft im Jahr 1996 verschmolzen wurden. Mit dem
Vermögensübergang wurde das unternehmerische Engagement nicht beendet,
sondern blieb eine gesellschaftliche Verbundenheit in der Form, dass die
Vermögensübertragung grundsätzlich gegen Gewährung oder
Aufgabe von Gesellschaftsrechten erfolgt, erhalten. Ist im Hinblick auf die
Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Vorschriften eine
umgründungssteuerrechtliche Regelung über das Erfordernis eines
positiven Verkehrswerts bei der übertragenden und übernehmenden
Körperschaft nicht erforderlich, so waren die Verschmelzungsverträge
in Verbindung mit den diesbezüglichen Bilanzen der mit der Bw. verbundenen
Unternehmen für sich allein nicht ausreichend, die Annahme der Insolvenz
der mit der Bw. verbundenen Unternehmen zu begründen.
Da die
Ausführungen des steuerlichen Vertreters im Berufungsverfahren ein
behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer
entscheidungsrelevanten Tatsache, nämlich der "Überzeugung", dass die
Voraussetzungen für die Abschreibung der in Rede stehenden Forderungen zu
dem für die Berufungsentscheidung relevanten Stichtag gegeben gewesen
waren, nicht herbeiführen konnten und der Annahme einer betrieblichen
Veranlassung hinsichtlich der Hingabe der in Rede stehenden Gelder aus Mangel an
stichhaltigen Beweismittel nicht zu folgen war, war die Berufung im
gegenständlichen Punkt als unbegründet abzuweisen.
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Tz 30
Prov.abr. P-GmbH 1993
Unter
der Tz 30 PB "Provision P-GmbH" stellte die Bp bezüglich der
Überweisung von S 3.322.600 an die P-GmbH im Jahr 1993 fest, diese,
welche bisher als Subprovisionen bzw. Fremdarbeit aufwandsmäßig
berücksichtigt worden wäre, würde mangels Nachweises der
betrieblichen Veranlassung dem Betriebsergebnis 1993 außerbilanziell
zugerechnet.
Dem
Gesagten erwiderte der steuerliche Vertreter in der Berufung im Wesentlichen:
Die Bw. habe mit der Ý Versicherung AG einen Rahmenvertrag über den
Vertrieb der Ý Versicherungsprodukte abgeschlossen. Im Rahmen des
Vertriebs dieser Produkte habe die P-GmbH eine Reihe von
Versicherungsverträgen - mit einem jährlichen Prämienaufkommen
von S 3.861.366,00 - abgeschlossen; Polizzennummer, Versicherungssumme,
Versicherungsnehmer sowie die Jahresprämie seien detailliert gelistet,
damit Ausmaß und Umfang der Vermittlungstätigkeit P-GmbH eindeutig
nachweisbar. Da die Bw. als Provision für die Vermittlungstätigkeit
der P-GmbH weniger als eine Jahresprämie ausbezahlt habe, seien die
restlichen Prämieneinnahmen als Erlös bei der Bw. verblieben.
Beweisurkunden würden dem Finanzamt im Rahmen der Urkunden- und
Belegvorlage zur Verfügung gestellt.
Auf das
abgabenbehördliche Schreiben vom 10. November 1998, mit dem um
Beantwortung der Frage, von wem die Verträge im Namen der P-GmbH
abgeschlossen worden seien, Bezeichnung der Versicherungsnehmer durch
Anführung des Namens und der genauen Anschrift sowie um - eventuell -
Vorlage der Versicherungsabschlüsse ersucht worden war, folgte das
Schreiben vom 1. Dezember 1998 mit der Mitteilung, die Listung der
Versicherungsverträge für die P-GmbH nochmals beigelegt zu haben;
aufgrund der angeführten Polizzennummern könnten die Verträge bei
der Ý Versicherung durch eine Nachfrage der Finanzverwaltung aufgrund
eines Auskunftsbegehrens jederzeit abgerufen werden.
Mit der
dem Schreiben vom 1. Dezember 1998 beigelegten Übersicht wurden
dem Finanzamt die einzelnen Nummern der Polizzen und zu jeder einzelnen Nummer
die Versicherungssumme, der Familienname samt des ersten Buchstabens des
Vornamens des Versicherungsnehmers, die Jahresprämie und der Tarif offen
gelegt.
Mit der
Stellungnahme vom 28. März 2000 hielt die Bp dem Bw.
sinngemäß vor, dass es keine schriftlichen Verträge zwischen der
Bw. und der P-GmbH gebe; eine Provisionsabrechnung mit der P-GmbH habe im
Berufungsverfahren nicht vorgelegt werden können. Mit der Liste mit
angeblich von der P-GmbH abgeschlossenen Versicherungspolizzen hätten weder
physische Personen, die diese Verträge abgeschlossen hätten, genannt,
noch die Höhe der jeweiligen Provision bekannt gegeben werden können.
Die Tatsache, dass die in dieser Liste angeführten Versicherungspolizzen
nur zum Teil in der an die Ý Versicherung im Zuge des
außergerichtlichen Vergleichs übergebenen Kundenliste enthalten
seien, bedeute im Fall der P-GmbH: Von den angeführten Verträgen seien
nur Verträge mit einer Jahresprämie von S 902.850 (und nicht wie
angeführt mit S 3.861.366) an die Ý Versicherung
übergeben
worden, obwohl im Vergleich die Übergabe sämtlicher Kunden vereinbart
gewesen sei.
Durch das
Nebeneinander der vielen Firmen und auf Grund der zum Teil "chaotischen und zum
Teil nur teilweise vorhandenen Buchhaltung" sei der Überblick verloren
gegangen; im Zuge des Jahresabschlusses hätten die während des Jahres
ohne Belege "hin- u. her verschobenen"
Gelder zwischen den einzelnen Firmen (je nach Geldbedarf der einzelnen Firmen)
"richtig gestellt" werden
müssen.
Mit der
Gegenäußerung vom 21. April 2000 verwies der steuerliche
Vertreter darauf, dass die gelisteten Vertragsabschlüsse den Zeitraum 1993
umfassen würden, wertete die Anforderung der Erhebung (von Daten), welche
Mitarbeiter oder auch freiberuflich Tätige für die P-GmbH bzw. die
S-GmbH zu diesem Zeitpunkt "Abschlussträger" gewesen seien, als Beweis
für unzumutbar und führte
dafür, dass die mehrfach angeführte Begründung, derzufolge
in dem mit der Ý Versicherung abgeschlossenen Vergleich nicht alle in den
Leistungen übergebenen Polizzen enthalten seien, und der daraus abgeleitete
Schluss unzulässig sei und ins Leere gehe,
ins Treffen: Einerseits seien
neben Ý auch Kooperationen mit anderen Versicherungen aktiv gewesen;
andererseits könnten im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nur mehr jene
Polizzen aufscheinen, die zu diesem Zeitpunkt noch aktiv gewesen seien.
Abgereifte Verträge - sei es durch Todesfall, Nichtzahlung von
Prämien, Paketversicherungen und ähnliches mehr - könnten
keinesfalls Gegenstand des Vergleichsverfahrens sein.
Ein
Nachvollzug und eine Zuordnung zu einzelnen Polizzen sei auch Ý bei
Nachfrage nicht mehr möglich gewesen.
Zum
Beweis der Richtigkeit der vorstehenden Aussagen beantragte die Bw. die
Einvernahme eines ehemaligen Angestellten der P-GmbH, Hrn. S , welcher
insbesondere erhärten könne, dass neben eigenen
Versicherungsabschlüssen auch die Geschäftsführung durch ihre
Verbindungen einen wesentlichen Anteil an den Abschlüssen habe.
Wider den
Vorwurf der nur teilweise vorhandenen Buchhaltung führte der steuerliche
Vertreter ins Treffen: Dieser sei sicherlich während der laufenden
Rechnungsperiode nicht zutreffend gewesen. Sofern eine eindeutige Zuordnung
eines Beleges oder einer Zahlung während des Buchungsvorganges nicht sicher
erkennbar (Fremdbuchhaltung durch den Wirtschaftstreuhänder) sei, sei die
Einrichtung eines sogen. "Nachfragekonto" in jeder Buchhaltung üblich;
dieser Vorgang sei offensichtlich durch den buchführenden
Wirtschaftstreuhänder auch hier gegeben gewesen. Seien die auf dem
Nachfragekonto erscheinenden Buchungen nach entsprechender Aufklärung bzw.
Belegbeischaffung im Rahmen der Abschlussbuchungen den jeweiligen Konten
zugeschrieben worden, so handle es sich um die Auflösung des
Nachfragekontos.
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Rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind die durch den Betrieb veranlassten
Aufwendungen Betriebsausgaben.
Nach
Lehre und Rechtsprechung hat der Nachweis einer Betriebsausgabe durch einen
schriftlichen Beleg zu erfolgen (vgl. Doralt,
EStG7, und die dort
zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
29. Jänner 1991, 89/14/0088; 30. Oktober 2001, 97/14/0140).
Kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden,
so genügt die Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs. 1
BAO, die gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
26. April 1989, 89/14/0027, eine schlüssige Behauptung der
maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraussetzt.
Wider die
Schlüssigkeit des im gegenständlichen Punkt der Berufung behaupteten
Sachverhaltes sprach a) das Fehlen von schriftlichen Verträgen zwischen der
Bw. und der P-GmbH; b) die Nichtvorlage einer Provisionsabrechnung mit der
P-GmbH; c) die Liste über angeblich von der P-GmbH abgeschlossene
Versicherungspolizzen, wenn dieser Liste Angaben betreffend der Namen jener
physischen Personen, die diese Verträge abgeschlossen hätten, und der
Höhe der jeweiligen Provision fehlen und die in dieser Liste
angeführten Versicherungspolizzen nur zum Teil in der an die Raiffeisen
Versicherung im Zuge des außergerichtlichen Vergleichs übergebenen
Kundenliste enthalten waren.
Aufgrund
des mit der Stellungnahme vom 28. März 2000 anhand der in Rede
stehenden Liste offen gelegten Widerspruchs, demzufolge anstatt den
angeführten Verträgen nur Verträge mit einer Jahresprämie
von S 902.850 (und nicht wie angeführt mit S 3.861.366) an die
Raiffeisenversicherung übergeben worden seien, obwohl im Vergleich die
Übergabe sämtlicher Kunden vereinbart gewesen sei, wäre es am Bw.
gelegen gewesen, in der Gegenäußerung vom 21. April 2000 alles,
was zur Aufklärung dieses Widerspruches geeignet ist, ins Treffen zu
führen. Anstatt dem Erklärungsbedarf der Bp im gegenständlichen
Punkt zu entsprechen, wurde mit der Gegenäußerung vom
21. April 2000 die Einvernahme eines ehemaligen Angestellten der
P-GmbH als Beweis für die Unmöglichkeit der Fa. Ý betreffend
eines Nachvollzuges und einer Zuordnung zu einzelnen Polizzen beantragt und das
Ersuchen des Finanzamts um Erhebung von Daten betreffend der Mitarbeiter oder
auch freiberuflich Tätige, welche für die P-GmbH bzw. für die
S-GmbH zu diesem Zeitpunkt "Abschlussträger" gewesen seien, als eine
unzumutbare Beweisanforderung gewertet. Aus dem Beweisthema
"Unmöglichkeit der Fa.
Ý betreffend eines Nachvollzuges
und einer Zuordnung zu einzelnen Polizzen" und der Wertung des
Datenerhebungsersuchens als unzumutbare Beweisanforderung war auf das Erreichen
der Grenze der amtswegigen Ermittlungspflicht im Sinne des § 115 BAO
zu schließen. Da die Bw. die für die Berufungsentscheidung relevanten
Verhältnisse im gegenständlichen Berufungspunkt nicht durch eine
lückenlose Beweisführung erhellen konnte, hatte sie das damit
verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen.
Was den
Antrag auf Einvernahme eines ehemaligen Angestellten der P-GmbH, Hrn. S,
betrifft, stand schon allein das Fehlen von Angaben betreffend des Vornamens,
einer (Zu stell-) Adresse und der Eigenschaft als Zeuge bzw. Auskunftsperson der
Ausstellung einer Ladung als Zeuge oder Auskunftsperson entgegen. Vom
Beweisthema, demzufolge neben eigenen Versicherungsabschlüssen auch die
Geschäftsführung durch ihre Verbindungen einen wesentlichen Anteil an
den Abschlüssen gehabt hätten, war auf einen Erkundungsbeweis zu
schließen, zu dessen Aufnahme die Bp nicht verpflichtet war.
Infolge
des für eine jede Buchhaltung geltenden Belegprinzips konnten die auf die
Führung der Buchhaltung, insbes. der Einrichtung eines "Nachfragekontos"
Bezug nehmenden Ausführungen in der Gegenäußerung vom
21. April 2000 nicht das behördliche Urteil über die
Gewissheit des Vorliegens einer für die Stattgabe des Berufungsbegehrens
sprechenden Tatsache herbeiführen.
Vor
diesem Hintergrund waren die Vorbringen des steuerlichen Vertreters samt den dem
UFS zu diesem Punkt vorgelegenen Beweismittel als Begründung für die
Anerkennung der "Provisionen" in Höhe von S 3.322.600 als
abzugsfähige Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4
EStG 1988 nicht ausreichend, weshalb der Berufung auch im
gegenständlichen Punkt der Erfolg zu versagen war.
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Tz 31
Aufwendungen für Kunsthandelsfirmen
Unter
der Tz 31 PB bestritt die Bp den Betriebsausgabencharakter der
Aufwendungen "Marketing USA Fr.
Dulcinea " von S 1.032.492 und
"Englischkurs, Prov., Dulcinea " von
S 208.900 jeweils für das Jahr 1991,
"Reisesp. New York" von S 74.681
für das Jahr 1992 und "Reisesp. Rio d.
Jan., Venedig" von S 137.673 für das Jahr 1993 mit der
Begründung, dass Tätigkeiten im Bereich des Kunsthandels nicht
durchgeführt worden seien und laut Aussage des Geschäftsführers
Kristallluster (auch) nie geplant gewesen seien. Da diese Aufwendungen, welche
die später gegründeten Firmen UKW AG (in weiterer Folge kurz P-AG)
bzw. HKAP GmbH betreffen würden, bis dato nicht weiterverrechnet worden
seien, seien die oben angeführten Aufwendungen von (insgesamt)
S 1.241.392 für das Jahr 1991, S 74.681 für das Jahr 1992
und S 173.673 für das Jahr 1993 mangels betrieblicher Veranlassung
für die Bw. den jeweiligen Betriebsergebnissen
außerbilanzmäßig zuzurechnen.
Mit der
Berufung stellte die Bw. den Sachverhalt im Wesentlichen folgendermaßen
dar: Im Rahmen der Verwaltung und Veranlagung von Vermögen seien
insbesondere in letzter Zeit als Veranlagungsobjekte nicht nur Wertpapiere aller
Art, Versicherungen und andere Finanzwerte, sondern insbesondere auch für
Veranlagung geeignete sonstige Werte, wie z. B. Münzsammlungen,
Briefmarken, besonders Kunstobjekte angeboten und vertrieben worden. Aus dieser
Sicht und zum Betriebsgegenstand der Bw. gehörend sei es daher notwendig
gewesen, in diesen Bereichen der Veranlagung entsprechende Maßnahmen zu
setzen. Zu diesem Zweck seien zwei im Ausland lebende, jedoch
österreichische Künstler angesprochen worden, nachdem nach
Markterkundigungen feststellbar gewesen sei, dass deren Werke im internationalen
Kunstmarkt als wertbeständig gelten (U V, W). Im Rahmen der
Projektabwicklung (Gespräche mit den Künstlern und Kunsthandel) sei
der Bw. einsichtig geworden, dass der Kunstmarkt eine eigene
Unternehmensorganisation erfordert habe, welche im Rahmen der Bw. nicht
abgedeckt werden habe können. Dies habe zur Gründung der benannten
Firmen P-AG und HKAP GmbH geführt, in die die Bw. das Ergebnis ihrer
Markterhebungen eingebracht und als Gegenleistung Aktien der P-AG zum Nennwert
erhalten habe. Bedingt durch die Veräußerung von im Gesamtwert von
S 1.840.000 (Nennwert) erhaltener Aktien zum Preis von S 4.606.700 in
den Jahren 1994 und 1995 sei der Rückfluss des in Tz 31 geschilderten
Aufwandes nicht nur in vollen Umfang abgedeckt worden, sondern seien der Bw.
daraus auch noch erhebliche Gewinne zugeflossen. Damit seien die betriebliche
Veranlassung und der Rückfluss der erbrachten Aufwendungen erwiesen.
Zum
Beweis würden im Rahmen der Urkunden- und Belegvorlage entsprechende
Listungen mit Namen des Erwerbers und die erzielten Verkaufspreise vorgelegt,
die ident auch in der Buchhaltung eindeutig nachzuweisen seien.
Über
Ersuchen des Finanzamts vom 10. November 1998, Name und Anschrift der
Aktienerwerber zu nennen und entsprechende Kaufverträge samt
Zahlungsbelegen vorzulegen, weil für das Jahr 1994 bisher keinerlei Belege
bzw. Unterlagen vorgelegt worden seien, teilte der steuerliche Vertreter der Bp
mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 mit:
Die
Aktienverkäufe mit den Adressen des Käufers seien aus den beigelegten
Verträgen ersichtlich.
Ein
Vertrag für Mag. LKW, Steuerberaterin in 0007 T, PKW Str. 157, liege
nicht vor. Ihr Aktienpaket sei ein Tausch gegen das in ihrem Vermögen
gehaltene Aktienpaket der Pro Pedeutika AG gewesen. Die Zahlungseingänge
seien aus der Buchhaltung nachweisbar und könnten, wenn die Notwendigkeit
des Nachweises zwingend erforderlich sei, bei der Bank in Form der Auswertung
ihres Microfiches beantragt werden.
Mit der
daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 28. März 2000 wiederholte
die Bp die oben zitierten Ausführungen aus dem Prüfungsbericht und
hielt dem steuerlichen Vertreter betreff der im Berufungsbegehren
angeführten Art der Weiterverrechnung in Form der lukrierten Gewinne aus
Aktienverkäufen im Wesentlichen vor, weder eine Buchhaltung, noch einen
Beleg jeweils für das Jahr 1994, im Zuge der Vorhaltsbeantwortung nur
einige Kaufverträge ohne Zahlungsbelege bzw. weitere Belege etc. vorgelegt
zu haben. Beim Handel mit Aktien handle es sich um eine der
Geschäftstätigkeiten des Unternehmens; auch von anderen Firmen seien
Aktien an- und verkauft und dabei Gewinne erzielt worden, ohne dass die Bw.
irgendwelche Gegenleistungen für diese Firmen erbracht hätte.
Mit der
Gegenäußerung vom 21. April 2000 wertete der steuerliche
Vertreter die Feststellung in den Ausführungen der Finanzverwaltung,
derzufolge Weiterverrechnungen von Aufwendungen in Form lukrierter Gewinne aus
Aktienverkäufe nicht gefolgt werden könne, weil für das Jahr 1994
weder Buchhaltung, noch Belege vorgelegt worden seien und es sich beim Handel
mit Aktien um eine typische Geschäftstätigkeit der Bw. gehandelt habe,
als für ihn unverständlich und führte als Begründung
für die Gegebenheit und Nachweisbarkeit des Sachverhalts, demzufolge die P
Marketing und KHAG Aktien im Gesamtwert von S 1.840.000 zum Nennwert
gegeben habe, ins Treffen: Die durchaus unübliche Übergabe von Aktien
zum Nennwert beweise, dass dadurch ein "Vorteil" für die Bw. zugewendet
werden "sollte"; tatsächlich jedoch sei die Abgeltung der geleisteten
Aufwendungen der Bw. erfolgt. Der Handel von Aktien der letztgenannten AG mit
einem wesentlichen Kurswert zu diesem Zeitpunkt sei nachweisbar. Die zum
Nennwert erworbenen Aktien seien in den Jahren 1994 und 1995 mit dem nicht
bestrittenen Preis von S 4.606.700 veräußert worden.
Aus der
Stellungnahme der Finanzverwaltung habe daher schlüssig nicht dargetan
werden können, warum das letztgenannte Unternehmen Aktien zum Nennwert an
die Bw. abgebe, weil kaum zu unterstellen sei, dass es sich hier um
"Schenkungen" gehandelt habe.
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Rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 bilden nur Aufwendungen, die durch den
Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben. Werden Aufwendungen ohne
Rücksicht darauf, ob aus ihnen ein wirtschaftlicher Nutzen entstehen kann,
gemacht, so sind sie nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen (vgl. Quantschnigg/ Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, Tz 36.2 zu § 4 samt dem dort zitierten
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1982,
81/13/0043 f.).
Mit der
nachfolgenden Tabelle werden die unter der Tz 31 PB thematisierten
Kosten der Bw. dargestellt:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
Marketing USA
Fr. Dulcinea
|
1.032.492,00
|
|
|
Englischk., Prov., Dulcinea
|
208.900,00
|
|
|
Reisesp.
Sadistico
|
|
74.681,00
|
|
Reisesp.
Odessa., Stinkenbrunn
|
|
|
137.673,00
|
Summe
|
1.241.392,00
|
74.681,00
|
173.673,00
Aus der
Berufung war zu entnehmen, dass die Bw. das Ergebnis der Markterhebungen in die
Firmen P-AG und HKAP GmbH eingebracht und als Gegenleistung Aktien der P-AG zum
Nennwert erhalten habe; aus der Veräußerung der im Gesamtwert von
S 1.840.000 (Nennwert) erhaltenen Aktien zum Preis von S 4.606.707 in
den Jahren 1994 und 1995 sei ein Gewinn gezogen worden,
"sodass der Rückfluss des in Tz 31
geschilderten Aufwandes nicht nur im vollen Umfang abgedeckt wurde, sondern
daraus auch noch erhebliche Gewinne ... zugeflossen sind." Auch wenn der
steuerliche Vertreter vermeint, dass die betriebliche Veranlassung und der
Rückfluss der erbrachten Aufwendungen "somit" erwiesen sei, fehlen
Beurteilungsgrundlagen, anhand dieser sich die betriebliche Veranlassung der in
Zusammenhang mit den oben angeführten Kosten zuverlässig beurteilen
lässt. Die bloße Geltendmachung von Kosten betreffend Marketing inkl.
Provision in Höhe von (insgesamt) S 1.241.392 für das Jahr 1991
sowie von Spesen in Zusammenhang mit Aufenthalten in New York in Höhe von
S 74.681 für das Jahr 1992 bzw. Odessa. und Stinkenbrunn in Höhe
von insgesamt S 137.673 für das Jahr 1993 ist keine hinreichende
Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs. 1 BAO, dass sich aus dem
Unternehmensgegenstand der Bw. diese Kosten ergeben. Wurde den
Abgabenbehörden für das Jahr 1994 trotz der Stellungnahme der Bp vom
28. März 2000 weder eine Buchhaltung, noch ein auf die in Rede
stehenden Kosten Bezug habender Beleg vorgelegt, so vermochten die
Ausführungen in der Gegenäußerung vom 21. April 2000
"Allein die durchaus unübliche
Übergabe von Aktien zum Nennwert beweist, dass ... tatsächlich ... die
Abgeltung der geleisteten Aufwendungen ... erfolgte. Es ist auch nachweisbar,
dass zu diesem Zeitpunkt die Aktien ... mit einem wesentlichen Kurs gehandelt
wurden. Als weiterer Beweis möge dienen, dass letztlich die zum Nennwert
erworbenen Aktien in den Jahren 1994 und 1995 mit dem nicht bestrittenen Preis
von S 4.606.700 veräußert wurden." den Vorhalt der Bp,
"es wurden auch von anderen Firmen Aktien an-
und verkauft und dabei Gewinne erzielt, ohne jedoch irgendwelche Gegenleistungen
für diese Firmen zu erbringen" nicht schlüssig zu widerlegen.
Das gleiche gilt für die übrigen Ausführungen der Bw. im
gegenständlichen Berufungspunkt im Berufungsverfahren.
Aus
Mangel an stichhaltigen Beweisen für die Annahme des Bestands eines
unmittelbaren Zusammenhanges zwischen den innerhalb des Zeitraums von 1991 bis
1993 angefallenen Kosten "Marketing USA Fr. Dulcinea " von S 1.032.492 und
"Englischkurs, Prov., Dulcinea " von S 208.900 jeweils für das Jahr
1991, "Reisesp. Sadistico " von S 74.681 für das Jahr 1992 und
"Reisesp. Odessa ., Stinkenbrunn " von S 137.673 für das Jahr 1993 zu
einer Betätigung der Bw. im Bereich des Kunsthandels war nicht mit
hinreichender Sicherheit anzunehmen, die Aufwendungen wären betrieblich
veranlasst gewesen. Damit war die Berufung auch im gegenständlichen
Streitpunkt als unbegründet abzuweisen.
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Tz 34
Mitarbeiterschulung XY
Unter
der Tz 34 PB begründete die Bp das Fehlen einer betrieblichen
Veranlassung des im Jahr 1991 auf dem Konto "Fremdarbeit" gebuchten Aufwands
"Mitarbeiterschulung - XY" in Höhe von S 140.400 mit der Nichtvorlage
eines diesbezüglichen Beleges, wertete den geltend gemachten Aufwand in
Höhe von brutto S 140.400 als verdeckte Gewinnausschüttung und
stellte fest, dass die Kapitalertragsteuer von der Bw. getragen werde.
Wider die
obigen Feststellungen führte der steuerliche Vertreter in der Berufung ins
Treffen, Dr. XY habe einen Sprachkurs in Englisch für die Mitarbeiter der
Bw. abgehalten. Die handelsübliche Verkehrssprache insbesondere in der
internationalen Vermögensverwaltung, die dem Tätigkeitsbereich der Bw.
entspreche, sei Englisch; ein zwingendes Erfordernis für die Mitarbeiter
sei, diese Sprache in ausreichender Form zu beherrschen. Dr. XY seien für
seine Leistungen auf dessen Anforderung Akontozahlungen und
Spesenvergütungen gewährt worden, wobei dieser eine Gesamtrechnung
unter Berücksichtigung der Akontierungen nach Beendigung des Kurses legen
"sollte".
Unter
Verweis auf Erkundigungen der Bw., diesen nach Dr. XY seinen Wohnsitz von Wien
in die DomRep verlegt hätte, nannte der steuerliche Vertreter neben einer
Normen und Schlagworte
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0706-W/03
- Stammnummer
- 25612
- Gültig
- 27.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF