Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0706-W/03
Kein Verlustabzug bei einer Schätzung gem. § 184 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0706-W/03vom 27.12.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Adresse in Deutschland eine Wiener Adresse, an der auch die Peter XY GmbH ihren
Firmensitz gehabt habe, erklärte sich durch die Nichterstellung der
Endabrechnung durch Dr. XY , wie dies verabredet gewesen sei, durch dessen
Abwesenheit aus Österreich in einem Beweisnotstand zu finden, und ersuchte
um Unterstützung durch finanzamtliche Erhebungen bei der Beantwortung der
Frage, ob die letztzitierte GmbH oderXY ad personamden Zufluss der
akontierten Erlösbeiträge bzw. Spesenvergütungen in den
Abgabenerklärungen erklärt" habe.
Mit der
Stellungnahme vom 28. März 2000 wiederholte die Bp ihre bereits
oben zitierten Ausführungen aus dem Prüfungsbericht, hielt der Bw.
vor, neue Unterlagen im Zuge des Berufungsverfahrens nicht vorgelegt zu haben,
und teilte das Ergebnis eines durch die Finanzverwaltung durchgeführten
Auskunftsersuchens an die Fa. XY, demzufolge die Fa. XY keine
Geschäftsverbindung zur Bw. gehabt habe, mit.
Mit der
Gegenäußerung vom 21. April 2000 bestritt der steuerliche
Vertreter, dass die Aussage der Fa. XY im Hinblick auf das Auskunftsersuchen
nach den Recherchen des steuerlichen Vertreters den Tatsachen entsprechend sei,
bot die Ladung von Mitarbeitern, die bei diesen Schulungen teilgenommen
hätten, als Zeugen zum Beweis dafür, dass beispielsweise
Englischsprachschulungen stattgefunden hätten, an und wies unter Bezugnahme
auf den Umstand, dass es sich um eine Banküberweisung handle, darauf hin,
dass Bemühungen dahingehend gerichtet würden, seitens der Bank das
Empfängerkonto ausheben zu lassen, um die eindeutige Zuordenbarkeit in die
Geschäftssphäre der Fa. XY nachweisen zu können.
Abschließend
sei bemerkt, dass dem UFS keine beim Finanzamt nach dem 21. April 2004
eingelangten Belege zum gegenständlichen Berufungspunkt vorgelegt worden
sind.
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Rechtliche
Würdigung
Nach
Quantschnigg/Schuch, Handbuch zur Einkommensteuer 1988, Tz 35.1 und den beiden
dort zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom
29. Jänner 1991, 89/14/008, und 7. Jänner 1981, 418/80,
sind Aufwendungen durch schriftliche Belege nachzuweisen. Eigenbelege
können in der Regel nur dann als Nachweis anerkannt werden, wenn nach der
Natur der Ausgabe kein Fremdbeleg erhältlich ist; dies trifft bei Kosten
für Sprachkurse, wenn sie von einer angesehenen Sprachschule wie
beispielsweise der Berlitz Austria GmbH (vgl. Firmenservice Tel 602 45 43)
durchgeführt werden, nicht zu. War die Bw. auf Grund eines
Schuldverhältnisses zur Geldleistung verpflichtet, so wäre die
Vereinbarung der Einschränkung der Leistungspflicht insofern, als die
vollständige Leistung nur Zug um Zug gegen Vorlage der letztendlich das
Ausgang des gegenständlichen Berufungsverfahrens bestimmenden Endrechnung
erbracht werden müsse, im Rahmen der Privatautonomie denkbar gewesen. Da
die Bw. - laut der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom
31. Juli 1998 - auf Anforderung XY ´s (!) Akontozahlungen und
Spesenvergütungen gewährt hatte, ohne dass Dr. XY die Endabrechnung
erstellt hätte, hatte die Bw. einen solcherart herbeigeführten
Beweisnotstand dem Verhalten der für sie nach außen hin auftretenden
Personen zuzuschreiben und daher das damit verbundene steuerliche Risiko selbst
zu tragen.
Aus dem
in der Gegenäußerung thematisierten Bestand eines Einzelunternehmens
und einer Kapitalgesellschaft an derselben Adresse als Nachweis für das die
Fortbildungsveranstaltung durchführende (= leistungerbringende) Unternehmen
war für die Bw. nichts zu gewinnen, wenn die Ausforschung der Verbuchung
von Aufwendungen in Aufzeichnungen von zwei von einander verschiedenen
Steuersubjekten der Bw. überhaupt erst die Möglichkeit bietet,
Tatsachen kennen zu lernen. Sind dem Bw. Name und (aktuelle) Anschrift des in
Rede stehenden Sprachlehrers bekannt, so bestand für die
Abgabenbehörde keine Verpflichtung zur Aufnahme von Ermittlungen in diese
Richtung. Dass ein dennoch - zugunsten der Bw. - durchgeführtes
abgabenbehördliches Auskunftsersuchen zu einem Ergebnis gekommen war, das
den Bestand einer Geschäftsverbindung der in Rede stehenden Firma zur Bw.
nicht zu bestätigen vermochte und daher für die Ausführungen der
Bp unter der Tz 34 PB gesprochen hatte, sei bemerkt.
Was den
in der Gegenäußerung vom 21. April 2004 gestellten Antrag
auf Einvernahme von Zeugen zum Beweisthema Teilnahme an Englischsprachschulungen
betrifft, waren dem Schriftstück Angaben von Namen und Adressen der in der
Gegenäußerung angesprochenen Zeugen nicht zu entnehmen. Da die
Abhaltung von Englischsprachschulungen an Mitarbeiter nie strittig war, war
dieses Beweismittel, objektiv gesehen, nicht geeignet, über den
maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Damit war der UFS
gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO dazu berechtigt, diesen Beweis
von vornherein abzulehnen.
Mangels
eines Nachweises für die betriebliche Veranlassung des in Rede stehenden
Wertabgangs und des Zuflusses bei einer von der Bw. verschiedenen,
konkretisierbaren Person war den in Rede stehenden Ausgaben die steuerrechtliche
Anerkennung zu versagen und die Berufung daher auch im gegenständlichen
Punkt als unbegründet abzuweisen.
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Tz 35
Reisekosten
Abweichend
von der Gewinn/Verlustrechnung zum Stichtag 31. Juli 1991, welche
betreffend Reisekosten lediglich die Position "Reisekosten Inland"
S 656.115,23 beinhaltet hatte, wurden dem Finanzamt mit den
Gewinn/Verlustrechnungen für das darauf folgende Wirtschaftsjahr sowie das
den Zeitraum von 1. August 1992 bis 31. Dezember 1992 umfassende
Rumpfwirtschaftsjahr unter der Position "Reisekosten Ausland" S 166.724,84
für das Wirtschaftsjahr 1991/92 und S 33.093,52 für den Zeitraum
vom 1. August 1992 bis 31. Dezember 1992 offen gelegt. Mit
der Gewinn/Verlustrechnung für das Jahr 1993 wurde dem Finanzamt die
Position "Fahrt- und Reisespesen" von S 753.395,54 ohne Gliederung in
Subpositionen angezeigt.
Betreffend
der in den Jahren 1991 bis 1993 geltend gemachten Auslandsreisekosten stellte
die Bp unter der Tz 35 PB fest, dass diese Kosten zum überwiegenden
Teil der Privatsphäre der Gesellschafter-Geschäftsführer
zuzurechnen seien, und wertete die in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesenen
Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung an die
Gesellschafter-Geschäftsführer:
|
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1991
|
1992
|
1993
|
Tirol
|
73.432,85
|
|
|
Vorarlberg
|
72.729,68
|
|
|
Salzburg
|
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58.400,00
|
|
Kärnten
|
|
46.192,00
|
|
Abr.
Fr. Krause
|
|
49.116,00
|
|
Burgenland
|
|
14.361,00
|
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Oberösterreich
|
|
18.732,52
|
|
Tirol,
Imst
|
|
|
204.043,08
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Baden
6 Pers.
|
|
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38.518,58
|
Oberösterreich
|
|
|
6.780,00
|
Baden
|
|
|
7.152,71
|
Klagenfurt
|
|
|
18.256,25
|
Linz
|
|
|
7.210,00
|
Summe
|
146.162,00
|
186.801,00
|
281.960,00
Wider
die obigen Feststellungen führte der steuerliche Vertreter in der Berufung
im Wesentlichen ins Treffen, dass es sich bei den Aufwendungen im Gesamtbetrag
von S 146.162 im Jahr 1991 um Verhandlungen betreffend
Veranlagungsgeschäfte in Vorarlberg, Rust und Ischgl gehandelt habe. Die
Gespräche seien in Vorarlberg mit Rudi Salam und Sarah Shalom, in Rust mit
Josef Fix von 08/15 Commission und in Tirol mit Mr. Kirk geführt worden;
Mr. Kirk sei in diesem Geschäftszweig in Ost-Amerika tätig. Die beiden
Geschäftsführer der Bw. - Armleuchter und Kristallluster - hätten
die Reisen mit dem Ziel, die angebotenen Veranlagungsprojekte auf ihre
Vertriebstätigkeit in Österreich zu prüfen, absolviert.
Unter den
Reisekosten im Jahr 1992 sei auch eine Abrechnung der Angestellten der Bw., Fr.
Krause, im Betrage von S 49.116 enthalten, die eine Provision aus dem
Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages sei und somit fälschlich
angesetzt sei.
Für
die übrigen Aufwendungen könne ein eindeutiger Nachweis (dafür),
dass sie ausschließlich betrieblichen Zwecken dienten, nicht erbracht
werden, da Bezughabende Protokolle nicht angefertigt worden seien.
Auf das
Ersuchen des Finanzamts vom 10. November 1998 um Vorlage von
Reiseabrechnungen der einzelnen Reisenden (, der Funktion), Unterlagen über
Ort und Zeitpunkt der Besprechungen bzw. Gesprächsprotokolle, ev. Faxe
über Terminbestätigungen, der Abrechnung von Fr. Krause (in Form der
Aufstellung der Geschäftsabschlüsse) folgte das Schreiben des
steuerlichen Vertreters vom 1. Dezember 1998, demzufolge die Reise H.
Armleuchter als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Bw. mit dem
Ziel, Veranlagungspartner für das Unternehmen zu finden, absolviert habe;
die Reise sei über Vermittlung von Ruth Ewnaxh, resident in Budapest,
organisiert worden. Fr. Ewnaxh habe als Organisatorin zugesagt, die Reise
als auch die Zielorte durch eine entsprechende Erklärung zu
bestätigen; nach Eintreffen der Erklärung werde diese nachgereicht.
In der
Beilage zum Schreiben vom 1. Dezember 1998 wurden dem Finanzamt das
Konto mit der Abrechnung Eurocard und der Abrechnungsbeleg von Frau Böhme
übermittelt.
Mit der
Stellungnahme vom 28. März 2000 stellte die Bp. im Wesentlichen
fest, dass sich das Rechtsmittel auf nicht anerkannte Kosten betreffend eine
Reise Vorarlberg, Tirol, in Höhe von S 146.162 für das Jahr 1991
bzw. nicht anerkannte Reisekosten von S 49.116 für das Jahr 1992
beschränke, und hielt dem steuerlichen Vertreter im übrigen vor, im
Berufungsbegehren bzw. im anschließenden Vorhaltsverfahren (nur) eine
Eurocard-Abrechnung und einen Aktenvermerk des Geschäftsführers aus
dem Jahr 1998 als Belege für die Reise Vorarlberg, Tirol vorgelegt zu
haben. Sei demzufolge während dieser Reise mit einigen Personen in den
betreffenden Destinationen über Geschäfte gesprochen worden, aus denen
nie Erlöse erzielt worden seien, so genüge dies nicht für die
Anerkennung der Kosten als Betriebsausgaben.
Bei den
bekämpften Reisekosten für das Jahr 1992 handle es sich um eine
Provisionszahlung an eine Fr. Krause, für die als Beweismittel im
Vorhaltsverfahren ein "Handbeleg" mit folgendem Text vorgelegt worden sei:
"Claudia
Krause S 49.116 LV Prov.".
Mangels Vorlage einer Aufstellung der dazugehörigen
Geschäftsabschlüsse sei die Anerkennung als Betriebsausgabe zu
verneinen.
Mit der
Gegenäußerung vom 21. April 2000 erklärte der
steuerliche Vertreter, der von der Finanzverwaltung betreffend der
Nichtanerkennung der Reisekosten Vorarlberg, Tirol, vertretenen
Rechtsauffassung, derzufolge Reisekosten nur dann Betriebsausgaben seien, wenn
gleichzeitig aus dieser Reise künftige Geschäftsabschlüsse
zustande kommen, nicht folgen zu können; diese Auffassung "würde" auch
bedeuten, dass zum Beispiel Fehlinvestitionen keine Betriebsausgaben darstellen.
Erscheine eine Zuordnung der abgerechneten Lebensversicherungen nicht
möglich, so "wäre" nach Ansicht des steuerlichen Vertreters der
Umkehrschluss zu ziehen. Da Fr. Krause nach den Auskünften des steuerlichen
Vertreters in Wien wohnhaft und auch hier steuerpflichtig sei, "sollten" diese
Provisionen in ihrer Einkommensteuererklärung offen gelegt und versteuert
sein; daraus ergebe sich vice versa die Anerkennung bei der Bw. als
Betriebsausgabe.
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Rechtliche
Würdigung
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Reise dann vor, wenn der
Unternehmer sich zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus
sonstigem betrieblichen Anlass vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit, d. h. vom
Ort seiner Betriebsstätte, entfernt, ohne dass dadurch der bisherige
Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1984, 83/13/0087). Ob eine Reise
ausschließlich durch den Betrieb veranlasst ist, ist eine auf der Ebene
der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage
(vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
21. Oktober 2003, 2001/14/0217).
Nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine
erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende
amtswegige Ermittlungspflicht) vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im
Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße
höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer
sind. Diesfalls besteht somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine
Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl. (vgl. Ritz,
BAO³, Tz. 10 zu § 115, und die dort zitierten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1994, 92/15/0159,
25. Mai 1993, 93/14/0019, und 26. Juli 2000, 95/14/0145;
Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 429ff. und Kotschnigg,
ÖStZ 1992,84).
Reisekosten
von gewerberechtlichen Geschäftsführern sind Betriebsausgaben, wenn
die Reise nachgewiesenermaßen ausschließlich durch den Betrieb
veranlasst ist. Damit ist für die Abzugsfähigkeit ein bloß
allgemeines berufliches Interesse an einer Reise nicht ausreichend. Hätte
die Auslandsreise des gewerberechtlichen Geschäftsführers nach Plan
und Durchführung die Möglichkeit bieten müssen, zumindest
Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in der
Bw. gestatten, so wäre es an der Bw. gelegen gewesen, ein behördliches
Urteil über die Gewissheit darüber, dass die Informationsbereicherung
durch die Reise die einigermaßen konkrete Verwertung im Unternehmen
bewirkt hätte, herbeizuführen. Mit dem Vergleich der in Rede stehenden
Reisekosten für das Jahr 1991 mit Fehlinvestitionen, ohne die betriebliche
Veranlassung dieser Kosten nachzuweisen, war für die Bw. nichts zu
gewinnen, weil die Anerkennung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn
infolge einer Fehlinvestition Einnahmen ausbleiben, das Vorliegen eines
Nachweises für den Bestand eines betrieblichen Zusammenhanges zwischen den
Kosten für die stranded investments und einer Einkunftsquelle voraussetzt.
Als Beweis dafür sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.
September 2001, 98/15/0132 verwiesen, wenn in diesem die Abzugsfähigkeit
der Fehlinvestitionskosten von der Erfüllung des Kriteriums, dass der
unzweifelhafte Plan für die konkrete erwerbswirtschaftliche
Betätigung, die ernsthafte Absicht der Gewinnerzielung klar erwiesen sein
muss, abhängig gemacht wird.
Was die
fälschlicherweise als Reisekosten für das Jahr 1992 geltend gemachte
Provision anbelangt, handelt es sich bei dem Beleg ("4") für diese Kosten
um einen Eigenbeleg mit den Kürzeln "ER 196" und "LV Prov." und den Angaben
eines Vor- und Zunamens, eines fünfstelligen Schillingbetrages, des
Buchungssatzes 6910/33301 und dem Vermerk "Das
ist der "Originalbeleg"". Ist ein Beleg als Beweismittel gemäß
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 1953,
1368/51, ungeeignet, wenn ihm wesentliche Angaben, z. B. die Menge der
gelieferten Ware, fehlen, so war der Beleg schon allein infolge Mangels an
Angaben betreffend der Versicherungsanstalt und der Nummer der
Versicherungspolizze als Nachweis für die in Rede stehende
Betriebsausgabenposition nicht anzuerkennen, wenn dem Finanzamt eine Aufstellung
der dazugehörigen Geschäftsabschlüsse nicht vorgelegt wurde.
Auch wenn
Dr. Fantomas als Vertreter der Bw. in der Gegenäußerung vom
21. April 2000 vermeint, es ergebe sich aus der Verpflichtung der in
Wien wohnhaften Fr. Krause zur Abgabe einer Steuererklärung, mit der diese
Provisionen in ihrer Einkommensteuererklärung offen gelegt und versteuert
sein "sollten", vice versa die Anerkennung bei der Bw. als Betriebsausgabe, so
stellt dieses Vorbringen keine konkrete Behauptung dar und läuft auf einen
Erkundungsbeweis hinaus, den aufzunehmen die Behörde nach Lehre und
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verpflichtet war (vgl. Ritz,
BAO³, Tz 5 zu § 183, und die dort zitierten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2001, 98/15/0089, 0090;
19. Februar 2002, 2001/14/0207, und 16. September 2003,
2000/14/0106).
Mit
seinem Vorbringen in der Berufung und in der Gegenäußerung zu der zur
Berufung abgegebenen Stellungnahme vermochte der steuerlichen Vertreter eine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht offen zu legen, womit die
Berufung auch im gegenständlichen Punkt als unbegründet abzuweisen
war.
|
Tz 36
Nicht anerkannte Subprovisionen
Unter
der Tz 36 PB wurden jene Subprovisionen, denen die Bp mangels
Nachweises einer betrieblichen Veranlassung sowie mangels Vorlage von
Abrechnungen die steuerliche Anerkennung versagt hatte, in Form folgender
Tabelle dargestellt:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
H-IV
GnbR
|
269.000,00
|
|
|
Spatzerl´sche
Stiftung
|
180.000,00
|
|
|
Markeng.
USA
|
126.072,00
|
|
|
DEF
GmbH
|
900.000,00
|
|
|
Dr.
F. DEF
|
1.000.000,00
|
|
|
GHI
|
300.000,00
|
200.000,00
|
|
JFK
|
|
600.000,00
|
|
V.
+ AFG GmbH
|
|
|
1.328.333,00
|
Gesamt
|
2.775.072,00
|
800.000,00
|
1.328.333,00
Wider
die Wertung der geltend gemachten Betriebsausgaben als verdeckte
Gewinnausschüttung an die Gesellschafter Geschäftsführer
führte der steuerliche Vertreter in der Berufung 1991 ins Treffen, der
Aufwand für die oben angeführte GesbR in Höhe von S 269.000
und die Markengründung USA im Betrage von S 126.072, welche
fälschlich unter "Subprovisionen" angeführt worden seien, würden
tatsächlich Aufwendungen zur Begründung einer Veranlagung im
Kunstbereich darstellen. Auf Tz 31 sei zu sehen.
Die
restlichen, als Subprovision bezeichneten Aufwendungen für die
Spatzerl´sche Stiftung, DEF GmbH und Dr. DEF sowie GHI seien eindeutig
belegmäßig durch die Auflistung der durch diese Personen
abgeschlossenen Versicherungsverträge, gegliedert nach Polizzennummer,
Versicherungssumme, Versicherungsnehmer und Jahresprämie nachzuweisen und
würden damit eine Abgeltung des Vertriebsaufwandes und somit
Betriebsausgaben der Bw. bilden.
Für
die im Jahr 1992 ausgewiesene Provision für GHI und JFK im Gesamtbetrag von
S 800.000 seien die vorbezeichneten Abrechnungen nachweisbar und
vorliegend.
Im Jahr
1993 sei der Provisionsaufwand für die V. + AFG GmbH in Höhe von
S 1.328.333 nicht anerkannt worden, obwohl hiefür die vorbeschriebenen
Unterlagen zur Verfügung stünden.
In der
Anlage zur Berufung wurde dem Finanzamt ein Firmenbuchauszug der V. + AFG GmbH
als Beweismittel für deren - von der Bp bestrittenen Existenz -
übermittelt.
Auf das
Ersuchen des Finanzamts vom 10. November 1998, die Unterlagen
über die Aufwendungen der oben angeführten GnbR bzw. die
Markengründung USA vorzulegen, die Verträge mit den
Subprovisionären bzw. die Vereinbarungen über die Höhe der
Provisionen nachzureichen, die Vertreter der Spatzerl´schen Stiftung
bekannt zu geben, die Aufstellungen der abgeschlossenen Versicherungen der DEF
GmbH sowie von Hr. DEF nachzureichen und - für die von den
Subprovisionären abgeschlossenen Verträge - die genaue Bezeichnung der
Versicherungsnehmer - Name, genaue Anschrift - sowie allenfalls die
getätigten Versicherungsabschlüsse vorzulegen, folgte das Schreiben
des steuerlichen Vertreters vom 1. Dezember 1998, demzufolge die
Markengründung USA aufgrund einer Vermittlung des damaligen Steuerberaters
Hr. R im Jahr 1991 zustande gekommen sei. Durch seine Empfehlung zu dem Wiener
Wirtschaftsanwalt Dr. O sei Kontakt mit dem Pariser Anwalt Dr. N aufgenommen
worden, an diesem letztendlich die Überweisungen durchgeführt worden
seien. Der Zahlungsnachweis könne nur durch Aushebung bei der die Zahlung
leistenden Bank erfolgen.
Die
Listung der abgeschlossenen Verträge sei der Finanzverwaltung zugleich mit
der Berufung vorgelegt worden; aufgrund der Polizzennummern könnten die
Verträge bei der Versicherungsanstalt verifiziert werden.
Die
Subprovisionärsaufstellung für die durch den Wiener Steuerberater G
vertretene Spatzerl ´sche Stiftung seien beigelegt.
Die
Verträge mit der Fa. DEF GmbH und Hrn. DEF seien bereits vorgelegt worden.
In gleichartiger Behandlung und branchenüblichen Verfahren seien die
üblicherweise bei Vertragsabschluß fällig werdenden
Vorausprovisionen (Garantieprovision) geleistet worden. Amtsbekannt sei:
Kurzzeitig danach sei das Insolvenzverfahren über die Firma und ihren
Geschäftsführer eingeleitet worden, eine Quotenbefriedigung sei nicht
erfolgt.
Mit der
Stellungnahme vom 28. März 2000 hielt die Bp dem steuerlichen
Vertreter nach der bereits im Betriebsprüfungsbericht enthaltenen
tabellenmäßigen Darstellung der strittigen Subprovisionen vor, diese
mangels Nachweises für die betriebliche Veranlassung sowie mangels Vorlage
von Abrechnungen nicht anzuerkennen:
Bei den
im Jahr 1991 nicht anerkannten Subprovisionen seien auch Zahlungen für den
Kunsthandel enthalten, wobei es keine Belege bezüglich der Zahlung für
die Markengründung USA in Höhe von S 126.072 gebe; betreffend der
Zahlung von S 269.000 an die oben angeführte GnbR, deren
Gesellschafter die Geschäftsführer der Bw. seien, seien Unterlagen
über Marketingaktivitäten nicht vorgelegt worden. Was die Spatzerl
´sche Stiftung anbelangt, seien die angeführten Polizzen nur
teilweise in der Kundenliste lt. Gerichtsvergleich enthalten; welche physische
Person die Verträge abgeschlossen habe, habe auch im Berufungs- bzw.
Vorhaltsverfahren nicht geklärt werden können. Zur Zahlung "DEF
GmbH/Dr. DEF" von insgesamt S 1.900.000 sei nur eine Vereinbarung mit Herrn
DEF bzw. der DEF GmbH über zu erbringende Produktionszahlungen, aber keine
Aufstellung über tatsächlich abgeschlossene Versicherungsverträge
vorgelegt worden.
Bezüglich
der Polizzen JFK, Christa GHI und der V. + AFG GmbH führte die Bp ins
Treffen: Diese seien in der Kundenliste laut Vergleich nicht enthalten. Laut
Aufstellung seien die Versicherungsnehmer bei der Polizzen "JFK OBB bzw. JFK
selbst; bei der Polizze "Christa GHI " Fr. GHI selbst; bei den Polizzen der "Fa.
V. + AFG GmbH" die beiden Gesellschafter Hr. Schumway und Hr. KO. Betreff der
letztgenannten Kapitalgesellschaft hielt die Bp fest, dass ein Firmenbuchauszug
(TBC GmbH) im Berufungsverfahren vorgelegt worden sei; die Jahresprämie
bezüglich der beiden Polizzen betrage S 720.000.
Abschließend
stellte die Bp fest: Sowohl im Berufungsbegehren, als auch im Vorhaltsverfahren
seien keine Vereinbarungen über die Provisionshöhe (außer DEF)
vorgelegt worden.
Mit der
Gegenäußerung vom 21. April 2000 verwies die Bw.
bezüglich der Feststellung, derzufolge nicht alle angeführten
Versicherungsabschlüsse im Vergleich mit der Ý Versicherung
enthalten seien, auf die Ausführungen zur Tz 30 und führte als
Begründung zu den einzelnen Fällen ins Treffen: Bei der in Rede
stehenden GnbR handle es sich um eine Gruppe von Versicherungen (VN Hr. XYZ),
die zum Zeitpunkt des Vergleiches bereits abgereift gewesen seien, bei der
Polizze Spatzerl ´sche Stiftung um ein Zehnjahrespaket, wobei der Inhalt
der Versicherung jener gewesen wäre, dass jedes Jahr eine der
abgeschlossenen Polizzen zum Abreifen gebracht werde. Zur "DEF GmbH" sei die
entsprechende Vereinbarung vorgelegt worden. Betreffend der Verträge "GHI"
bestätigte der steuerliche Vertreter die Richtigkeit des Nichtaufscheinens
dieser im Vergleich mit der Begründung, dass sie vorher gekündigt
worden seien, im Bestand der Versicherung als solches aber nachweisbar seien.
Bei der Polizze "JFK " sei der Versicherungsnehmer Hr. OBB und der
Begünstigte "Hr. JFK " gewesen: "Da
dieser verstorben ist", sei die Lebensversicherung fällig geworden
und die Polizze erloschen.
Die
Höhe der Provision bei der "V. + AFG GmbH" erkläre sich daraus, dass
hier ein "Durchlaufgeschäft" geschlossen worden sei. Da es damals für
die Bw. entscheidend gewesen sei, auch ein bestimmtes Abschlussvolumen
nachweisen zu können, sei die selbst bezogene Provision fast zur Gänze
weitergegeben worden; dafür habe man geringere Erträge in Kauf
genommen. Hr. Schumway als Geschäftsführer der V. + AFG GmbH sei
bereit, als Zeuge für die abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zur
Verfügung zu stehen.
Mangels
Darstellung der Überlegungen der Bp und der Grundlagen, die zur Verneinung
der betrieblichen Veranlassung geführt hätten, könne die Bw. sie
nicht widerlegen.
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Rechtliche
Würdigung
Nach
Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen Betriebsausgaben
dann, wenn sie aus "betrieblichen Gründen" (im Interesse des Betriebes)
anfallen, vor (vgl. Doralt,
EStG7, Tz 231 zu
§ 4 und das dort zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
2. Oktober 1968, 1345/67).
Nach
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 35 zu § 4, und den
dort zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes müssen
Aufwendungen nachgewiesen oder, wenn dies nicht möglich erscheint,
zumindest glaubhaft gemacht werden (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
6. Oktober 1961, 1070/61), sonst kann ihnen die Abgabenbehörde
die Anerkennung als Betriebsausgabe versagen (VwGH vom 5. Februar 1960,
953/57M 14. Juli 1961, 137/58; 17. Mai 1963, 1523/62). Nach
Doralt, EStG7, Tz
269/1 zu § 4 und dem dort zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1989, 89/14/0027, setzt eine
Glaubhaftmachung eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen
Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus. Muss dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 1988, 86/13/0150, zufolge ein
vermuteter Sachverhalt von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die
größte Wahrscheinlichkeit für sich haben, so war den
Feststellungen im Betriebsprüfung zu folgen, wenn selbst noch der als
Vorhalt zu wertenden Stellungnahme der Bp vom 28. März 2000 die
Nichtvorlage von Unterlagen zu auf das Jahr 1991 Bezug habende Zahlungen von
S 269.000 an die in Rede stehende GnbR und S 126.072 für die
Markengründung USA, sowie einer Aufstellung über tatsächlich
abgeschlossene Versicherungsverträge betreffend der Versicherungsnehmer
"DEF GmbH" und "Dr. F. DEF" von insgesamt S 1.900.000 zu entnehmen war.
Abgesehen
davon, dass die Polizzen betreffend der Spatzerl ´schen Stiftung nur
teilweise in der Kundenliste lt. Gerichtsvergleich enthalten waren, waren
Angaben betreffend der physischen Person, die die Verträge betreffend der
in Rede stehenden Stiftung abgeschlossen habe, auch im Berufungsverfahren nicht
festzustellen.
Fakt ist,
dass ein Eintrag der Polizzen betreffend der Personen Christa GHI, JFK und Fa.
JKL GmbH in der Kundenliste laut Vergleich ebenso wie Vereinbarungen über
die Provisionshöhe (außer DEF) fehlen; lediglich der Bestand einer
Vereinbarung mit Herrn DEF bzw. der DEF GmbH über zu erbringende
Produktionszahlungen steht außer Streit.
Trotz
Identität der Geschäftsführer der Bw. und der Gesellschafter der
GnbR war es dem steuerlichen Vertreter nicht möglich, den
Betriebsausgabencharakter der in Rede stehenden Kostenposition in Form der
Vorlage von Unterlagen über Marketingaktivitäten der GnbR
nachzuweisen.
Anstatt
einer schlüssigen Behauptung der maßgeblichen Umstände und der
Vorlage von dazugehörigen stichhaltigen Beweisen, geschweige denn
irgendwelchen Abrechnungen als Nachweis für die betriebliche Veranlassung
der Zahlungen, begnügte sich der steuerliche Vertreter in der
Gegenäußerung vom 21. April 2000 mit dem Vorbringen, dass
es sich bei der in Rede stehenden GnbR um eine zum Zeitpunkt des Vergleichs
bereits abgereifte Gruppe von Versicherungen (VN Hr. XYZ) handle. Aufgrund des
Inhalts der Versicherung Spatzerl ´sche Stiftung, demzufolge jedes Jahr
eine der abgeschlossenen Polizzen zum Abreifen gebracht werde, hätten nicht
mehr alle Polizzennummern im Vergleich aufscheinen können. Infolge Ablebens
des Versicherungsnehmers bei der Polizze "JFK" sei die Lebensversicherung
fällig geworden und die Polizze somit erloschen. Die Verträge "GHI"
seien zwar vorher gekündigt worden, im Bestand der Versicherung als solches
aber nachweisbar. Die selbst bezogene Provision bei der "V. + AFG GmbH" sei fast
zur Gänze weitergegeben worden, um ein bestimmtes Abschlussvolumen
nachweisen zu können. Zur "DEF GmbH" sei die entsprechende Vereinbarung
vorgelegt worden.
Zu den
Ausführungen betreffend der Fa. V. + AFG GmbH sei bemerkt, dass der im
Berufungsverfahren vorgelegte Firmenbuchauszug über die Firma TBC GmbH
lediglich ein Beweis für die im Firmenbuch eingetragenen Daten der in Rede
stehenden Firma zu einem bestimmten Stichtag ist. Da dem Antrag auf Einvernahme
von Hr. Schumway als Geschäftsführer der V. + AFG GmbH als Zeuge
für die abgeschlossenen Rechtsgeschäfte Angaben betreffend des
Vornamens und der Adresse des Zeugen gefehlt hatten, war die Vorlage eines
ordnungsgemäßen Beweisantrags in analoger Anwendung des Erkenntnisses
des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 1996, 92/13/0020, schon
allein infolge der fehlenden Bezeichnung der Adresse des Zeugen zu verneinen.
Aufgrund
der obigen Ausführungen war auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs
vom 26. April 1989, 89/14/0027, zu verweisen, demzufolge selbst dort,
wo gemäß
§ 138 Abs 1 BAO Glaubhaftmachung genügt, diese die
schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den
Abgabepflichtigen (§ 119 Abs 1 BAO) zur Voraussetzung hat. Mangels dieser
Voraussetzung war daher die Berufung auch im gegenständlichen
Berufungspunkt abzuweisen.
|
Tz 38
Differenz Kurswerte Aktienverkäufe
Unter
der Tz 38 PB stellte die Bp fest, der angebliche Erlös aus dem
Verkauf der zum Vertrieb übernommenen Aktien der Prosecco AG zu einem
Kurswert von S 1.600 pro Stück (Nominalwert von S 100,-) bzw. aus
einem Paket von 15.000 Stück zu einem Kurswert von S 200 pro
Stück im Jahr 1992 sei bar auf das Bankkonto der Bw. eingezahlt worden. Im
Vergleich zu den Verkäufen mit dem Kurs der Monate September und Oktober
von S 1.600 sei die Bareinzahlung vom 2. Oktober zum Kurs von
S 200 erfolgt. Mangels Nennung der Erwerber der Aktien und einer
Begründung für den Verkauf (der Aktien) zu einem wesentlich geringeren
Kurswert durch den Geschäftsführer setzte die Bp den sonst zu dieser
Zeit erzielten Kurswert von S 1.600 pro Stück als Erlös an und
wertete die daraus resultierende Erlösdifferenz von S 21.000.000 als
verdeckte Gewinnausschüttung an die
Gesellschafter-Geschäftsführer.
Dem
Gesagten widersprach der steuerliche Vertreter in der Berufung mit dem
Vorbringen, dass 3.000 Aktien a S 200 an Gustav Gancz, 7.000 Aktien a
S 200 an Dr. Gerhard OHG und 5.000 Aktien a S 200 an die Stranded
Investments S.A. mit Sitz in Liechtenstein verkauft worden seien, verwies auf
einen Registerauszug mit Apostille und Board of Directors, der bei
Präsentation der Gesamtbelege vorgelegt werden könne, erklärte,
dass die Wertpapierdepots aller Aktienkäufe mit bekannter Depotnummer bei
einem Bankhaus deponiert gewesen seien, und führte als Begründung
für den Verkauf unter Kurswert (mit Gewinn) ins Treffen: Als wesentlicher
Bestandteil des Veranlagungsgeschäftes sei der Vorweis von Referenzen von
namhaften Persönlichkeiten bzw. Unternehmungen Voraussetzung, weshalb die
wesentlichen Kaufempfehlungen auf dieser Basis erfolgen würden.
Mit der
Stellungnahme vom 28. März 2000 teilte die Bp dem steuerlichen
Vertreter im Wesentlichen mit, dass von den in Frage stehenden
15.000 Aktien durch die Behörde 7.000 Stück geklärt
worden seien; von den restlichen 8.000 Stück seien
3.000 Stück a S 200 an G. Gancz und 5.000 Stück a
S 200 an die Stranded Investments S. A. verkauft worden. In der
Verlassenschaft nach G. Gancz seien nach Aussage des steuerlichen Vertreters nur
die im März 1993 erworbenen 160 Stück zu einem Kurswert von
S 1.600 enthalten. Betreffend Stranded Investments S.A. sei im Zuge des
Berufungsbegehrens ein "Firmenbuchauszug" aus Liechtenstein vorgelegt worden.
Weitere Angaben über den Geschäftsablauf wie Ansprechpersonen,
Verträge, Geldfluss etc. hätten nicht gemacht werden können. Nach
Ansicht der Bp habe die Kaufpreisdifferenz für die verbleibenden
8.000 Stück Aktien in Höhe von S 11.200.000 auch im
Berufungsbegehren nicht geklärt werden können, weshalb eine verdeckte
Ausschüttung bleibe.
Mit der
Gegenäußerung vom 21. April 2000 zog der steuerliche
Vertreter aus der Tatsache, dass allein durch die von der Finanzbehörde
selbst durchgeführten Erhebungen der Verbleib von 7000 Stück
Aktien (Dr. OHG) geklärt worden sei, den Schluss, dass bereits damit der
Verkauf dieser zu einem Kurswert von S 200 pro Stück bewiesen sei. Des
Weiteren warf er der Bp. vor, dass ein Anhaltspunkt dafür, dass die
restlichen 8.000 Stück Aktien zu denselben Konditionen wie bereits im
Rechtsmittel angeführt verkauft worden seien, fehle und sich die Bp beim
Fall Gancz darauf, dass die Verlassenschaft "nur noch" 160 Stück
ausweise, verlasse, bezeichnete die Beantwortung der Frage, was Gancz insgesamt
mit den erworbenen Aktien vor seinem Tod getan habe, als entscheidend und
erklärte, die Gründe für die zum Nachteil der Bw. gezogene
Schlussfolgerung seien aus der Stellungnahme nicht zu ersehen.
Betreffend
"Stranded Investment S. A" behauptete der steuerliche Vertreter das Bemühen
der Bw., trotz aller Schwierigkeiten den zeitlich späten
Beweisführungsnotwendigkeiten nachzukommen, und gab an, erreicht zu haben,
dass die geforderte Stellungnahme eines Führungsbefugten bereits per Post
and die Finanzverwaltung unterwegs sei.
Zum
Abschluss der Sachverhaltsdarstellung sei bemerkt, dass die in der
Gegenäußerung vom 21. April 2000 angesprochenen
Beweismittel beim Finanzamt nicht eingelangt sind.
|
Rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabenpflichtigen in Erfüllung
ihrer Offenlegungspflicht im Sinne des § 119 leg. cit. zur Beseitigung
von Zweifeln auf Verlangen der Abgabenbehörden den Inhalt ihrer Anbringen
zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen.
Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so
genügt die Glaubhaftmachung. Soweit Bücher, Aufzeichnungen,
Geschäftspapiere, Schriftstücke und Urkunden für den Inhalt der
Anbringen von Bedeutung sind, sind sie gemäß Absatz 2 der
letztzitierten Norm auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
Nach
Ritz, BAO³, Tz 1 zu § 138 und den dort zitierten
Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2004,
99/14/0247, und 12. Juni 1990, 89/14/0173, betrifft § 138
Abs. 1 BAO vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die
für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen
aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige
hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die
Abgabenbehörde. Es handelt sich um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit der
Abgabepflichtige vorsorglich wirken kann.
Auch wenn
der Verkauf von Aktien unter dem Kurswert durch eine GmbH, deren Gegenstand das
Veranlagungsgeschäft ist, nicht als völlig ungewöhnlich oder gar
unzulässig bezeichnet werden kann, war das Anbringen der Bw. auf Grund der
Sachverhaltsdarstellungen dennoch als zweifelhaft im Sinne des § 138
BAO anzusehen, wenn ein stichhaltiger Beweis für den Übergang der in
Rede stehenden Aktien in die tatsächliche und unmittelbare
Verfügungsmacht von Hrn. Gancz bzw. Stranded Investments S.A. zu dem vom
Bw. behaupteten Kurswert fehlt.
Obwohl dem Bw.
mit der Stellungnahme der Bp vom 28. März 2000 der Mangel von
Angaben betreffend des angeblichen Aktienverkaufs an Stranded Investments S.A.
vorgehalten worden war, waren der Gegenäußerung vom
28. April 2000 Daten über den Geschäftsablauf in Form von
Angaben betreffend Ansprechpersonen und des Geldflusses nicht zu entnehmen.
Damit vermochten die Ausführungen der Bw. die Annahme des Verkaufs von
Aktien zum Kurswert von S 200 an die beiden letztgenannten Personen nicht
überzeugend darzustellen.
Mangels Vorlage
von stichhaltigen Beweisen für alle vom steuerlichen Vertreter behaupteten,
jedoch von der Bp nur teilweise anerkannten abgabenrechtlichen Vorgänge im
gegenständlichen Berufungspunkt trotz der als Vorhalt zu wertenden
Stellungnahme der Bp vom 28. März 2000 war der Berufung im
gegenständlichen Punkt daher nur teilweise Folge zu geben.
|
Tz 39
Verdeckte Gewinnausschüttungen
Unter der Tz 39 wurden die von der Bp für die
Streitjahre festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen in folgender
Form dargestellt:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
Miete
Siebensterng. Tz 33
|
|
153.427,00
|
|
Mitarbeitersch.
XY Tz 34
|
140.400,00
|
|
|
Reisekosten
Tz 35
|
146.162,00
|
186.801,00
|
281.960,00
|
Subprov.
Tz 36
|
2.775.072,00
|
800.000,00
|
1.328.333,00
|
Erlös
Aktienverk. Tz 37
|
|
|
2.879.200,00
|
Diff.
Kursw. Aktien Tz 38
|
|
21.000.000,00
|
|
Bemessungsgrundlage
|
3.061.634,00
|
22.140.228,00
|
4.489.493,00
|
zuzügl.
33,33% Kest
|
1.020.545,00
|
7.380.076,00
|
1.496.498,00
|
Verdeckte
Gewinnausschüttung
|
4.082.179,00
|
29.520.304,00
|
5.985.991,00
Aufgrund von der Berufung
beigelegten Unterlagen zu den Tz 33 und 37 PB sprach sich die Bp in ihrer
Stellungnahme für die Stattgabe der Berufung in den Punkten Tz 33 und
37 aus. Auf die obige abgabenrechtliche Würdigung des UFS zur Tz 38 PB
sei verwiesen.
Unter
Berücksichtigung der obigen Ausführungen waren verdeckte
Gewinnausschüttungen jeweils für die Jahre 1991 bis 1993 nunmehr in
nachfolgend dargestellter Höhe festzustellen:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
Miete
Siebensterng. Tz 33
|
|
-
-
|
|
Mitarbeitersch.
Pohl Tz 34
|
140.400,00
|
|
|
Reisekosten
Tz 35
|
146.162,00
|
186.801,00
|
281.960,00
|
Subprov.
Tz 36
|
2.775.072,00
|
800.000,00
|
1.328.333,00
|
Erlös
Aktienverk. Tz 37
|
|
|
-
-
|
Diff.
Kursw. Aktien Tz 38
|
|
11.200.000,00
|
|
Bemessungsgrundlage
|
3.061.634,00
|
12.186.801,00
|
1.610.293,00
|
zuzügl.
33,33% Kest
|
1.020.545,00
|
4.062.267,00
|
536.764,00
|
Verdeckte
Gewinnausschüttung
|
4.082.179,00
|
16.249.068,00
|
2.147.057,00
Es war daher
der Berufung im gegenständlichen Punkt nur teilweise Folge zu geben.
|
2)
Wiederaufnahme
der Verfahren gemäß
§ 303 Abs.4 BAO hinsichtlich der
Gewerbesteuer für die Jahre 1991 bis 1993, Körpersteuer jeweils
für die Jahre 1991 bis 1993
Aufgrund
der im Betriebsprüfungsbericht unter den Tz 23 bis 49 getroffenen
Feststellungen erließ das Finanzamt gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO Wiederaufnahmebescheide betreffend der Gewerbesteuer für
die Jahre 1991 bis 1993 und der Körperschaftsteuer für die Jahre 1991
bis 1993, gegen die der steuerliche Vertreter Berufung erhob.
|
Rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Aufgrund der obigen Ausführungen zu den
Feststellungen in den Tz 28, 30, 31, 34 bis 36 und 38 PB im Punkt 1 dieser
Berufungsentscheidung waren die Feststellungen in den zuvor genannten
Textziffern des in Rede stehenden Betriebsprüfungsberichts als neue
Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO zu werten, womit die
Berufung auch gegen die Wiederaufnahmebescheide gem. § 303 Abs. 4
BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer jeweils für
die Jahre 1991 bis 1993 als unbegründet abzuweisen war.
|
3) 1997
Mit der
Körperschaftsteuererklärung 1997 wurde ein Sanierungsgewinn in
Höhe von S 8.202.100 geltend gemacht.
Über
Ersuchen des Finanzamts vom 4. September 2000, den der Position
"Sanierungsgewinn" zugrundeliegenden Sachverhalt dem Grunde und der Höhe
nach ausführlich zu erläutern und durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen, brachte der steuerliche Vertreter mit dem Schreiben vom
11. Oktober 2000 vor: Der Hauptgläubiger der Bw. - die Ý
Versicherung AG - habe sich mit Vergleich vom 9. April 1997 bereit
erklärt, zum Zweck der Sanierung der Bw. bei Übergabe von Grafikmappen
lt. unten stehender Listung bzw. bei Zahlung eines Vergleichsbetrages in
Höhe von S 840.000,00 auf die aushaftende Gesamtforderung in Höhe
von S 10.575.729,00 zuzüglich Zinsen und Kosten zu verzichten. Die
Grafikmappen würden von der UKWhandel und M AG verlegt und von P. PK
kuratiert. Die Auflage sei 30/10. Die oben genannte Summe resultiere aus
rückzuführenden Prämienaconti, für die die Bw. Vorsorge in
Form einer Rückstellung von S 9.426.000,00 getroffen gehabt habe.
Demgemäß und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Bw.
seien alle Voraussetzungen für die Ausscheidung dieser Einkommensteile, die
durch Vermehrung des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder
teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden,
gemäß
§ 36 EStG 1988 aus der Ermittlung des Einkommens
gegeben.
Der in
Rede stehende Gewerbebetrieb sei insofern sanierungsbedürftig gewesen, als
das Unternehmen per 31. Dezember 1996 mit einem Betrag von
S 5.741.464,28 überschuldet gewesen und daher vor dem wirtschaftlichen
Zusammenbruch gestanden sei; auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
15. Mai 1997, Zl. 95/15/0152, werde verwiesen. Da der
Schulderlass zum Zweck der Unternehmenssanierung entstanden sei, habe
Sanierungsabsicht bestanden; auf die Stellungnahme der Ý Versicherung sei
verwiesen.
Der
Schulderlass komme - obzwar nur durch einen einzigen Gläubiger bewirkt - in
seiner Wirkung einer allgemeinen Sanierungsmaßnahme gleich (verbunden sei
der Schulderlass auch mit einer Vereinbarung hinsichtlich der gegenüber der
HIV verbleibenden Bankverbindlichkeiten - Konto Nr. 3.021.185) und sei
daher zur Bewahrung des Betriebs vor dem Zusammenbruch geeignet gewesen.
Abschließend
wies der steuerliche Vertreter auf das dem Schreiben beigelegte Schreiben von
Dr. Hook, den Einkauf der entsprechend angeführten Grafikmappen, die
Zahlung der S 840.000,00 bzw. auf die Stellungnahme der Ý
Versicherung AG hin.
Mit dem
Begleitschreiben des steuerlichen Vertreters vom 16. Oktober 2000
wurde dem Finanzamt in Ergänzung zum Schreiben vom
11. Oktober 2000 "eine
Bestätigung der Ý
Versicherung AG zum Sanierungsgewinn der Bw." nachgereicht.
In
weiterer Folge erließ das Finanzamt den gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufigen Körperschaftsteuerbescheid 1997, mit dem
die Anerkennung des mit der Körperschaftsteuererklärung geltend
gemachten Sanierungsgewinns aus dem Verzicht der Raiffeisenversicherung versagt
wurde. Dies mit der Begründung, dass aus den vorliegenden
Jahresabschlüssen 1998 und 1999 Verluste von S 749.279 im Jahr 1998
und S 1.216.985 im Jahr 1999 ersichtlich seien; auch im Jahr 2000 seien
Umsätze (laut eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen) nicht getätigt
worden. Mangels Eintritt der Ertragsfähigkeit sei die Eignung der
getroffenen Maßnahmen, eine Sanierung des Betriebes herbeizuführen,
nicht gegeben.
Mit der
Berufung gegen den letztgenannten Bescheid beantragte der steuerliche Vertreter
die abgabenerklärungsgemäße Festsetzung der
Körperschaftsteuer bzw. alternativ die steuerliche Berücksichtigung
des a. o. Ertrags aus dem Forderungsverzicht als Veräußerungs-,
Aufgabe- und Liquidationsgewinn gemäß
§ 117 Abs. 7
Z 2 EStG 1998 im Jahr 1998 mit der Begründung, dass von den von
der Abgabenbehörde erster Instanz thematisierten Verlusten im Jahr 1998 ein
Betrag von S 480.700 und im Jahr 1999 ein Betrag in Höhe von
S 800.000 auf einen Forderungsausfall betreffend eines Darlehen,
gewährt an die Fa. OGH GmbH, entfallen sei. Die Feststellungen der
Finanzbehörde im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der OGH GmbH seien
die Grundlage für die Verbuchung dieses Ausfalls gewesen, heiße, im
eigentlichen sei die Einschätzung der Finanzbehörde hinsichtlich der
Einbringlichkeit dieser Forderungen übernommen worden. Hinsichtlich dieses
Ausfalls sei jedoch aber von einem aperiodischen Aufwand, im eigentlichen
betreffend einen Geschäftsfall (Gewährung des Darlehens) welcher vor
der Sanierung gelegen sei, auszugehen.
In der
Position "Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände" finde
sich hinsichtlich des Jahres 1998 ein Betrag in Höhe von S 200.000
bzw. hinsichtlich des Jahres 1999 ein Betrag in Höhe von S 199.999;
diese Beträge würden eine Lizenz aus dem Jahre 1991 betreffen, die im
Zuge der Verschmelzung mit der P-GmbH übernommen worden sei und deren
Nutzbarkeit und weitere Nutzung jedenfalls, was den Geschäftsverlauf nach
der Sanierung betreffe, fraglich erscheine. Da eine Belastung des Gewinnes (nach
Sanierung) mit dieser "Altlast" nicht sachgerecht sei, betrage der
tatsächliche Abgang des laufenden Geschäftsjahres 1998 lediglich
S 68.579, der Abgang des Jahres 1999 S 216.986. Unter
Berücksichtigung dieser Eckdaten, des Umstands, dass das Eigenkapital per
31. Dezember 1999 S 450.205,53 betrage, "als keine
Überschuldung des Unternehmens mehr vorliege" und der Tatsache, dass der
Geschäftsführer der Bw.- insbesondere auf Grund auch des offenen
Verfahrens betreffend die Jahre 1991 bis 1995 - wohl veranlasst sei, nur
äußerst vorsichtig und möglichst ohne Übernahme
größerer Risken für das Unternehmen zu agieren, und somit die
möglicherweise abzuschließenden Geschäfte sorgsam
überprüfe, d. h. risikoreichere Geschäfte a priori ablehnen
müsse, könne nach Erkenntnis des steuerlichen Vertreters auch nur von
einer bereits gelungenen Sanierung gesprochen werden. Zur Verdeutlichung
würden ehestmöglich die bezughabenden Unterlagen nachgereicht werden.
Zur Verdeutlichung würden ehestmöglich die bezughabenden Unterlagen
nachgereicht werden. Um Gewährung einer Fristerstreckung bis zum
15. April 2001 werde ersucht.
Betreffend
des (Alternativ)Antrags gemäß
§ 117 Abs. 7
Z 2 EStG 1988 verwies der steuerliche Vertreter insbesondere auf die
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2000,
B 294/00, wo folgendes ausführlich dargelegt bzw. in
verfassungskonformer Auslegung leg. cit. verlangt werde: Auch dann, wenn ein
außerordentlicher Ertrag aus Forderungsverzichten im Gefolge eines
Zwangsausgleiches mangels Betriebsfortführung weder als Sanierungsgewinn,
noch als Aufgabegewinn im spezifisch steuerrechtlichen Verständnis (des
§ 117 Abs. 7 Z 2 in Verbindung mit
§ 24 EStG 1988) anzusehen sei, müsse dieser Ertrag aus
Gründen der verfassungskonformen Behandlung einem
"Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinn" gleichgehalten
werden, sodass auch für ihn eine Verschiebung der steuerlichen Erfassung in
das Jahr 1998 möglich sein müsse.
Über
Ersuchen des Finanzamts vom 7. März 2002, die Berufung durch
Vorlage der in der Berufung als Begründung angeführten "...
bezughabenden Unterlagen..." zu ergänzen, wurden der Jahresabschluss
für das Jahr 1999 bzw. Saldenlisten für das Jahr 2000
übermittelt.
|
Rechtliche
Würdigung
|
a)
Sanierungsgewinn gem. § 36 EStG 1988
Gemäß
§ 36 EStG 1988 in der noch im Streitjahr geltenden Fassung sind bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und
35) jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des
Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses
von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
Aus der
Bilanz zum 31. Dezember 1996 ist ein Jahresverlust von 1.676.663,97 zu
entnehmen. Mit den Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung für
das Jahr 1997 wurde mit dem negativen Betrag von S 361.101,41 ein Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit offen gelegt, das bedingt
durch die Hinzurechnung von außerordentlichen Erträgen von
S 8.202.100 ein positives Jahresergebnis von S 7.840.998,59 erbringt.
Im Vergleich zum Jahr 1996 dokumentieren die Bilanzen zum 31. Dezember
jeweils der Jahre 1998 und 1999 mit Jahresverlusten von 377.704,63 für Jahr
1998 und 1.216.985,84 für Jahr 1999 einen prozentuellen Anstieg der
Verluste jeweils im Vergleich zum Vorjahr ein Plus von 4,59% für das Jahr
1998 und 322,2 % (!) für das Jahr 1999. Obwohl der mit der Bilanz zum
31. Dezember 2000 ausgewiesene Jahresverlust von 872.955,97 für
das Jahr 2000 deutlich unter jenem der Vorjahresbilanz liegt, bedeutet dies im
Vergleich zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im
Jahr 1997 nichts anderes als ein Plus an Verlusten von 241,74% (!). Steht
für jedes der auf das Jahr 1997 nachfolgenden drei Jahre ein im Vergleich
zum Jahr 1997 tendenziell steigender Jahresverlust außer Streit, so sprach
dies gegen die Eignung des Schulderlasses als Sanierungsmittel.
Diese
Annahme wird durch die Umsatzsteuererklärungen dokumentierte Entwicklung
der Umsätze innerhalb des Zeitraums von 1996 bis 2001 bestätigt. Als
Beweis dafür sei die nachfolgende Tabelle mit den Erlösdaten aus den
beim Finanzamt eingelangten Umsatzsteuerjahreserklärungen ins Treffen
geführt:
|
Umsätze
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
mit
20% USt
|
383.333,33
|
|
120.000,00
|
|
mit
10% USt
|
|
22.727,27
|
|
|
gem.
§ 6
|
95.714,00
|
3.736,00
|
|
1.141,00
|
Summe
|
479.047,33
|
26.463,27
|
120.000,00
|
1.141,00
Trotz
der Erklärung von mit dem Normalsteuersatz von 20% zu versteuernden
Erlösen von S 79.497,50 und uneinbringlichen Forderungen von
S 763.333,33 jeweils für das Jahr 2000 war für die Bw. nichts zu
gewinnen, wenn dem Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom
7. Oktober 2002 zufolge es keinen Nachweis für die eingebuchten
uneinbringlichen Forderungen gibt. Dass dem Finanzamt mit der beim Finanzamt
eingelangten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 keine Angaben
betreffend Umsätze innerhalb dieses Zeitraums angezeigt worden waren, sei
bemerkt.
Aufgrund
der obigen Ausführungen war dem in der Bilanz als außerordentlicher
Ertrag erklärten Betrag von S 8.202.100 die Anerkennung als
Sanierungsgewinn gemäß
§ 36 EStG 1988 zu versagen.
|
b)
§ 117 Abs. 7 Z 2 EStG 1988
Gemäß
§ 117 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 kann der Steuerpflichtige in
Fällen, in denen ein Verlust aus vorangegangenen Jahren von einem bei der
Veranlagung für die Kalenderjahre 1996 oder 1997 zu berücksichtigenden
Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinn abzuziehen wäre,
beantragen, dass die steuerliche Erfassung des betreffenden
Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinnes insoweit auf das
Veranlagungsjahr 1998 verschoben wird. Mangels Feststellbarkeit eines
Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinnes in dem der Berufung
zugrundeliegenden Sachverhalt war der Antrag gem. § 117 Abs. 7 Z
2 EStG 1988 als unbegründet abzuweisen.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Wien, am 27.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0706-W/03
- Stammnummer
- 25612
- Gültig
- 27.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF