Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0288-S/07
Investitionszuwachsprämie, Zugehörigkeit zum Anlagevermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0288-S/07vom 17.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Anlage- oder Umaufvermögen eines Betriebes bestimmt sich nach dem Einsatzzweck im Unternehmen.
Für die Frage der auf Dauer angelegten Verwendung eines Wirtschaftsgutes ist es von Bedeutung, ob der Einsatz des Wirtschaftsgutes auf einen längeren Zeitraum innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes geplant ist
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Adresse, vertreten durch die
Consilia Salzburg Wirtschaftsprüfungs GmbH, 5020 Salzburg, Wolf
Dietrich Str. 10,vom 19. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Harald Schlager, vom 22. März 2007
betreffend die Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG
1988 2004 nach der am 4. September 2007 in 5026 Salzburg-Aigen,
Aignerstraße 10, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die BW machte in der Beilage zur
Feststellungserklärung für 2004 eine Investitionszuwachsprämie
gern. § 108 e EStG geltend. Der Antrag langte am 23. Februar 2005 beim FA
Salzburg-Land ein. In dieser Beilage machte die BW für das Jahr 2004
Anschaffungs- oder Herstellungskosten prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter im Ausmaß von € 2,220.499,77 geltend und
zog durchschnittliche Investitionen der Jahre 2001, 2002 und 2003 in Höhe
von € 16.580,00 ab, woraus sich ein Investitionszuwachs im Jahr 2004 in
Höhe von € 2,203.919,77 ergab. Für diesen Investitionszuwachs
beantragte die BW eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von €
220.391,98. Bei der BW wurde in der Folge ab 10. März 2005 eine
Umsatzsteuersonderprüfung abgehalten, in deren Rahmen auch eine Nachschau
betreffend die Investitionszuwachsprämie für 2004 durchgeführt
wurde.
Mit 21. Juli 2005 teilte die BW dem FA mit, dass sie ihren
Sitz in die Stadt Salzburg verlegt habe.
Die Außenprüfung wurde mit Schlussbesprechung
vom 10. November 2005 abgeschlossen, wobei hinsichtlich der Umsatzsteuern keine
Feststellungen getroffen wurden. Im Rahmen der Nachschau für die
Investitionszuwachsprämie 2004 wurde die Bemessungsgrundlage vermindert, da
es sich bei diesen Wirtschaftsgütern nicht um Anlage- sondern um
Umlaufvermögen handle. Davon betroffen war ein Flugzeug S Typ1 /2 mit
Anschaffungskosten von $ 2,632.000,00 (€ 1,983.421,25) sowie ein
Hubschrauber Typ2 mit Anschaffungskosten von $ 279.512,00.
(€ 236.268,70) Im Protokoll über die Schlussbesprechung wurde
weiters festgehalten, dass die Anschaffungskosten der übrigen
Anlagegüter, für die eine Investitionszuwachsprämie geltend
gemacht worden war, unter dem Durchschnitt des Vergleichszeitraumes lägen.
Es liege somit für das Jahr 2004 kein begünstigter Investitionszuwachs
vor.
Das FA folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers
und erließ mit Datum 16. November 2005 einen an die BW adressierten
Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO betreffend die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004.
Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass die BW im Dezember 2004 von der
Firma S Deutschland um $ 2,632.000,-- eine S Typ1 /2 mit der
Registrierungsnummer RegNr.1 gekauft habe. Der Kaufpreis sei durch ein Darlehen
von Kunden1 finanziert worden. Dieses Darlehen könne nur rückgezahlt
werden, wenn das Flugzeug verkauft werde. Es bleibe somit der BW nichts anderes
übrig als dieses Flugzeug zu verkaufen. Dieses Flugzeug sei daher als
Umlaufvermögen anzusehen.
Am 7. Dezember 2004 sei ein Hubschrauber Typ Typ2 um $
279.512,00 von der Firma P erworben worden. Dieser Hubschrauber sei ebenfalls
als Umlaufvermögen anzusehen da er im Internet zum Verkauf angeboten
werde.
Für diese Wirtschaftsgüter sei keine
Investitionszuwachsprämie zulässig, da diese dem Umlaufvermögen
zu zurechnen seien. Da die Anschaffungskosten der übrigen Anlagegüter
unter dem Durchschnitt des Vergleichszeitraumes der Vorjahre lägen, liege
somit für 2004 kein begünstigter Investitionszuwachs vor. Die
Investitionszuwachsprämie für 2004 sei daher mit € 0,00
festzusetzen. Der Bescheid vom 16. November 2005 enthielt keine weiteren
Angaben, somit neben dem Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens
keinen Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
sowie keinen Spruch in dem über den Antrag der BW über die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie für 2004 abgesprochen
wurde.
Mit 13. Dezember 2005 wurden die Steuerakten der BW an das
FA Salzburg Stadt abgetreten.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005, beim FA Salzburg-Land
eingelangt am 19. Dezember 2005 erhob die BW durch ihren ausgewiesenen Vertreter
gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung
der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004. Die BW führte
dazu aus, dass in der Sache selbst die Berufung sich auch gegen die
Nichtgewährung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004
und ebenso gegen die Bescheidbegründung richte.
Es handle sich bei den beiden in Frage stehenden
Wirtschaftsgütern sehr wohl um Anlagevermögen der BW. Bei beiden
Wirtschaftsgütern liege eine intensive, dauernde und laufende Nutzung im
Unternehmen vor, was auf Anlagevermögen hinweise. Diese dauernde Nutzung
sei in einer Vermietung oder Verpachtung zu sehen und es lägen auch
entsprechende Vermietungserlöse in Höhe von rund
€ 200.000,00 vor. Auch die Begründung wonach das Darlehen nur
dann zurückgezahlt werden könne wenn das Flugzeug verkauft werde, sei
auf das Entschiedenste zu widersprechen. Das FA legte diese Berufung in der
Folge ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung
vor.
Der UFS gab der Berufung gegen die Wiederaufnahme des
Verfahrens statt und hob diesen Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
ersatzlos auf. Die Berufung gegen die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie für 2004 wurde gemäß
§ 273
BAO zurückgewiesen.
Mit Erstbescheid vom 22. März 2007 setzte das FA
Salzburg Stadt die Investitionszuwachsprämie der BW für 2004 mit
€ 0,00 fest und begründete dies im Wesentlichen inhaltsgleich zum
aufgehobenen Vorbescheid damit, dass es sich bei dem in Frage stehenden Flugzeug
S Typ1 /2 RegNr.1 sowie dem in Frage stehenden Hubschrauber Typ2 jeweils um
Umlaufvermögen handle. Da die vom FA anerkannten Investitionen des Jahres
2004 somit unter dem Durchschnitt der Investitionen der Vorjahre lägen, sei
die Investitionszuwachsprämie für 2004 mit € 0,00
festzusetzen.
Gegen diesen Bescheid erhob die BW durch ihren
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte dazu aus, dass
nicht nur Anlagevermögen sondern auch Vorratsvermögen fremdfinanziert
werden könne. Die Form der Finanzierung könne nicht entscheidend
für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Anlage- oder
Umlaufvermögen sein.
Anlagevermögen umfasse Gegenstände, die dazu
bestimmt seien, dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Umlaufvermögen umfasse
Gegenstände, die dazu bestimmt seien, dem Betrieb nicht auf Dauer zu
dienen.
Der handelsrechtliche Ansatz gelte nach den
Maßgeblichkeitskriterien auch für die Steuerbilanz. Über die
Zuordnung entscheide nicht eine objektive Eigenschaft eines Wirtschaftsgutes,
sondern die tatsächliche Nutzung des Gutes im Betrieb des
Unternehmers.
Maßgeblich seien die Verhältnisse am
Bilanzstichtag. Eine Änderung der Nutzung sei möglich, wenn ein
Wirtschaftsgut dem bisherigen Wirkungskreis entzogen werde um es zum Verkauf
herzurichten.
Die beiden verfahrensgegenständlichen
Wirtschaftsgüter seien im Dezember 2004 angeschafft worden und hätten
der Vermietung gedient. Sie seien daher dem Anlagevermögen gewesen. Die
Meinung des FA, es handle sich bei den beiden Flugzeugen um Umlaufvermögen,
könne erst im Jahr 2005 von Bedeutung sein.
Vorführgeräte würden zum Umlaufvermögen
zählen, wenn sie nur kurzfristig der Vorführung dienten,
längerfristig ausgestellte Wirtschaftsgüter wie zB Musterhäuser
zählten hingegen zum Anlagevermögen. Nur Wirtschaftsgüter mit
einer Nutzungsdauer von unter einem Jahr zählten zum Umlaufvermögen.
Dies treffe auf Flugzeuge nicht zu.
Was den Hubschrauber betreffe, so übersehe das FA
dabei, dass im Internet sowohl Anlage- als auch Umlaufvermögen zum Kauf
angeboten werde. Das FA hätte zudem prüfen müssen, ab welchem
Zeitpunkt dieses Wirtschaftsgut im Internet zum Verkauf angeboten worden
sei.
In der am 4. September 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung führte der Geschäftsführer der BW
ergänzend aus, dass er damals einen Bedarf für die Vermietung solcher
Wirtschaftsgüter gesehen habe. Beide Wirtschaftsgüter hätten
sowohl den Zweck gehabt vermietet zu werden als auch als Vorführgeräte
für den Handel zur Verfügung zu stehen.
Ein wesentlicher Grund für die Anschaffung sei damals
auch gewesen, dass für die Anschaffung von Anlagevermögen eine
Investitionszuwachsprämie zur Verfügung gestanden sei. Als ihm der
Betriebsprüfer des Finanzamtes mitgeteilt habe, dass eine
Investitionszuwachsprämie für die Wirtschaftsgüter unter den
konkreten Voraussetzungen nicht zustehen würde, habe er sich überlegt
die Wirtschaftsgüter wieder zu verkaufen. Darüber hinaus seien bei
beiden Wirtschaftsgütern im Jahr 2005 Modellwechsel angestanden, sodass
auch der Effekt eines Vorführgerätes nicht mehr gegeben gewesen
wäre. Auch dies habe zur Überlegung des Verkaufes beigetragen.
Die Vermietung der Flugzeuge hätte sich sehr wohl
selbst tragen sollen. Es habe die Absicht bestanden aus der Vermietung
Überschüsse zu erzielen, doch selbst wenn sich dieser Bereich +/- Null
ausgegangen wäre, wäre der positive Nebeneffekt eines vorhandenen
Vorführgerätes vorhanden gewesen.
Wartungskosten fielen bei
neuwertigen Flugzeugen bzw. Hubschraubern so gut wie keine an. Für diese
Wirtschaftsgüter gebe es eine 3jährige Garantie. Die sonstigen Kosten
hätten in erster Linie die Unterbringung betroffen. Er habe jedoch einen
Hangar gemietet gehabt, der somit ohnedies vorhanden gewesen sei. Die Kosten
dafür hätten ca. € 1500.- pro Monat betragen.
Er habe seinen Kunden die
Möglichkeit der Vermietung telefonisch genannt. Inserate habe er jedoch
keine geschalten, auch keine Broschüren ausgesandt. Es sei jedoch ein
News-Letter per e-mail an die Kunden verschickt worden.
Das Flugzeug sei jeweils ohne
Piloten vermietet worden. Gleiches gelte auch für den Hubschrauber. Dies
habe in erster Linie rechtliche Gründe gehabt. Hätte er selbst den
Piloten gestellt, hätte er die Lizenz eines Bedarfsflugsunternehmens
benötigt.
Dass das Darlehen des Kunden1
bis Ende 2005 an diesen rückzuführen gewesen wäre, sei ihm so
nicht bewusst gewesen. Kunden1 habe ihm das Darlehen damals gegeben, weil ihm
das Unternehmen der Berufungswerberin für diesen Betrag gut gewesen sei.
Hätte er es zurückgefordert wäre dies kein Problem gewesen. Das
Flugzeug wäre dann eben über eine Bank der BW finanziert
worden.
Der nach dem Verkauf des
Flugzeuges noch offene Saldo aus dem Darlehen an Kunden1 sei inzwischen
rückgeführt worden.
Die auf der Homepage des
Unternehmens angebotenen Gebrauchtflieger seien zum Teil auf Kommission
angeboten worden, zum Teil habe er sie erworben bzw. eingetauscht. Der Trend
gehe seit 2005 verstärkt in die Richtung des Ankaufes dieser Flugzeuge
einfach um mehr Entscheidungskraft für den Verkauf dieser
Wirtschaftsgüter zu haben.
Flugzeuge seien an sich
wertstabil. Es gebe durchaus Bereiche in denen der Wert eines Flugzeuges steigen
könne, dies betreffe insbesondere Flugzeuge am Beginn ihres Modellzyklus.
Beim der Typ1 /2 sei es etwas problematisch gewesen. Ende 2005 sei ein neues
Modell dieser Maschine heraus gekommen, das eine höhere Leistung, eine
höhere Steigfähigkeit, eine höhere Endgeschwindigkeit und
ähnliches mehr aufgewiesen habe. Deswegen sei bei diesem Flugzeug sehr wohl
mit einem Wertverlust zu rechnen gewesen. Dies insbesondere deswegen, da das
neue Modell das Gleiche koste wie die alte Typ1 .
Kunden1 habe den Kaufvertrag
für Typ1 /2 abgeschlossen, habe aber kurz darauf ein anderes Flugzeug
gewollt. Die BW sei dann in diesen Vertrag eingetreten. Der Vertrag sei einfach
umgeschrieben worden und die BW habe dieses Flugzeug übernommen.
Ob Kunden1 die bisher
geleisteten Anzahlungen als Schadenersatz an die Firma S hätte leisten
müssen, wisse er nicht. Er habe den Verkauf damals lediglich vermittelt. Er
kenne die Vereinbarung zwischen Kunden1 und S nicht im Detail. Es sei durchaus
denkbar, dass S den Kunden1 unter dem Aspekt aus dem Vertrag entlassen habe,
dass ein neuer Käufer für dieses Flugzeug zur Verfügung stehe.
Eine Provision habe die BW
für diese Typ1 /2 nicht erhalten, dies wäre nur dann der Fall gewesen,
wenn ein Dritter dieses Flugzeug erworben hätte. Es sei richtig, dass die
BW dafür den normalen Kaufpreis bezahlt habe, dafür habe sie aber zu
einem Zeitpunkt ein Flugzeug zur Verfügung gehabt als Flieger am Markt
knapp gewesen seien. Darüber hinaus habe die BW in der Folge eine
offizielle Vertretung der Firma S erhalten.
Befragt dazu, warum der
Hubschrauber Typ2 , nach den im Akt erliegenden Unterlagen (AS 14, 20 zur
I-Prämie 2004) bereits im Dezember 2004 bzw. im Februar 2005 zum Verkauf
angeboten worden sei, führte der Geschäftsführer der BW aus, dass
man sich diesen Hubschrauber als Einstiegsmodell vorstellen müsse, den es
quasi von der Stange zu kaufen gegeben habe und der auch für Flugschulen
sehr interessant gewesen sei. Es handle sich dabei um ein relativ
preisgünstiges Modell, das nur einen Bruchteil dessen koste was das
nächst größere Hubschraubermodell kosten würde. Die BW habe
von diesem Modell in den letzten beiden Jahren ca. 10 - 15 Stück verkauft
oder vermittelt. Es sei notwendig ein derartiges Gerät vorrätig zu
haben und auch anzubieten um einem Kunden dieses Modell zeigen zu können.
Es handelte sich um ein Standardmodell, das sich nur in kleinen Details, wie zum
Beispiel in der Farbgestaltung unterscheide. Zu berücksichtigen sei auch,
dass die Lieferfrist für einen fabrikneuen Hubschrauber dieses Modells ca.
6 - 8 Monate betragen habe. Auch aus diesem Grund sei ersichtlich, dass ein
längerfristiger Einsatz dieses Hubschraubers geplant gewesen sei, da die BW
jederzeit in der Lage gewesen sei, diesen Hubschrauber sofort zu
verkaufen.
Die Einnahmen aus der
Vermietung des Hubschraubers im Jahr 2005 an sieben Mieter hätten sich auf
ca. € 16,100.- belaufen. Wie beim Flugzeug sei auch in diesem Fall die
Vermietung in einer News-Letter den Hubschrauberkunden mitgeteilt worden.
Es handle sich in beiden
Fällen nicht um eine große Branche. Der Interessentenkreis sei klein
und könne auf diese Art und Weise angesprochen werden.
In Ergänzung des bisherigen Vorbringens führte
der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin aus, dass unter Bezugnahme auf
einen Aufsatz von Hirschler/Bertl insbesondere das zeitliche Moment der
Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen kritisiert
werde. Nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches sei die Dauer der
Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen nur ein
Indiz für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen.
Ladenhüter, die mehrere Jahre im Warenlager eines
Unternehmens befindlich seien, verlören trotzdem ihre Zugehörigkeit
zum Umlaufvermögen nicht. In der Leasingbranche, in der die
Wirtschaftsgüter zur Vermietung und zum anschließenden Verkauf
bestimmt seien, wiesen diese Unternehmen die Wirtschaftsgüter ebenfalls im
Anlagevermögen aus.
Der Vertreter des FA führte aus, dass aus Sicht der
Finanzbehörde die Investitionszuwachsprämie für
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur dann zustehen würde,
wenn diese Wirtschaftsgüter für den überwiegenden Zeitraum der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer dieses Wirtschaftsgutes im
Betriebsvermögen gehalten wurden.
Soweit ersichtlich seien die
verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter im Jänner 2006 an
einen neuen Halter übertragen worden. Da die wirtschaftliche Nutzungsdauer
von Flugzeugen bzw. Hubschraubern sicherlich mehr als 2 Jahre betrage, sei die
Behaltefrist nicht erfüllt. Diese Argumentation stütze sich auch auf
eine Entscheidung des VwGH Zl. 2005/15/0156.
Auf Grund des in der
Verhandlung festgestellten Sachverhaltes des Abverkaufes des Flugzeuges auf
Grund eines Modellwechsels gehe er überdies von der Annahme aus, dass
Umlaufvermögen vorliege, für das die Investitionszuwachsprämie
nicht beantragbar sei.
Dagegen führte der
Vertreter der Berufungswerberin aus, dass aus seiner Sicht die Behaltefrist nur
eine untergeordnete Bedeutung für die Frage der Einordnung zum Anlage- oder
zum Umlaufvermögen haben könne. Wesentlich sei die Funktion für
die der Unternehmer das Wirtschaftsgut bestimmt habe, was sich auch aus dem oben
zitierten Aufsatz ergäbe.
Zudem sei zwischen der (unternehmerischen) Entscheidung zum
Zeitpunkt der Anschaffung bzw. zum 31. Dezember 2004 und der späteren
Entscheidung, dass Wirtschaftsgüter wieder verkauft werden sollten zu
unterscheiden. Erst zum späteren Zeitpunkt beim Verkauf sei die Umwidmung
von Anlagevermögen zum Umlaufvermögen erfolgt.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der UFS nimmt den nachfolgend dargestellten Sachverhalt als
erwiesen an und legt ihn der Beurteilung zugrunde. Dieser Sachverhalt ergibt
sich - soweit im Folgenden nichts anderes angeführt wird - im Wesentlichen
aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Vorbringen der Parteien und den im
Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Die BW betreibt seit dem Jahr 1992 einen Handel mit neuen
und gebrauchten Luftfahrzeugen.
Mit 6. Juli 2004 vermittelte die BW Kunden1 eine S Typ1 /2
zum Preis von $ 2,632.000,00. Der Kaufvertrag des Kunden1 mit der Fa. S
enthielt unter anderem die Bestimmung, dass die Verkäuferin für den
Fall der nicht zeitgerechten Produktübernahme den Vertrag "vollständig
und fristlos kündigen" könne und die vom Käufer geleisteten
Anzahlungen als "bezifferter Schadenersatz" einbehalten werden könnten. (AB
der BP AS 133 ff) Darüber hinausgehende, dezitierte
Rücktrittsbestimmungen enthält der Vertrag nicht.
Mit 12. Juli 2004 überwies die BW nach
Überweisung durch Kunden1 einen Betrag von $ 789.000,00, somit rund
30% des Kaufpreises an die Fa. S. (AB der BP AS 132)
Mit Vereinbarung vom 1. August 2004 wurde die BW zum
Exclusivvertreter der Fa. S Deutschland GmbH für die Type Typ1 in
Österreich und Deutschland bestellt, wobei der BW eine Provision,
abhängig vom Verkaufspreis und dem von ihr gewährten Rabatt zustand.
(AB der BP, AS 106) Die Vereinbarung war bis 31. Dezember 2006 gültig und
würde sich automatisch um ein weiteres Jahr verlängern, sofern sie
nicht von einer der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf gekündigt
werden würde.
Bereits kurz nach der Unterfertigung des Kaufvertrages
stornierte Kunden1 den Kaufvertrag, da er ein anderes Flugzeug wollte (AB der BP
AS 131) und die BW trat im eigenen Namen in diesen Kaufvertrag ein. (Aussage des
Geschäftsführers der BW) Sie ersparte damit dem Kunden1
Schadenersatzleistungen aus dem Vertragsausstieg. Kunden1 stellte dafür der
BW die finanziellen Mittel für den Kauf dieses Flugzeug befristet mit einem
Zinssatz von 3,25% p.a. zur Verfügung. Zinszahlungen erfolgten
quartalsmäßig in US $, eine Besicherung bestand nicht. Dieses
Darlehen sollte so rasch als möglich, spätestens jedoch Ende 2005 an
Kunden1 rückgeführt werden. Dieser hatte vor im Jahr 2006 wiederum ein
eigenes Flugzeug zu erwerben, (AB der BP AS 131) wofür auch die an die BW
verliehenen Gelder dienen sollten.
Am 4. November 2004 überwies die BW an die Fa S nach
dem Verkauf des Altflugzeuges des Kunden1 einen Betrag von $ 1,175.000,00
(AB der BP AS 132) und am 8. Dezember 2004 nach Überweisung durch
Kunden1 einen Betrag von $ 667.400,00 (AB der BP AS 45) Das Flugzeug wurde
damit zur Gänze durch die oben dargestellten Zahlungen des Kunden1 im Jahr
2004 finanziert.
Die BW übernahm das Flugzeug im Dezember 2004 und
ließ es in Österreich registrieren. (AB der BP AS 76)
Dieses Flugzeug wurde von der BW im Wirtschaftsjahr 2004 /
2005 ab Jänner an sechs verschiedene Personen bzw. Unternehmen vermietet,
woraus ein Vermietungserlös von rund € 48.000,00 resultierte.
Kunden1 war einer der Kunden, die das Flugzeug mieteten. (AB der BP AS 130, 131)
Seine Flüge trugen zu rund 1/3 zu den oben dargestellten Erlösen bei.
Mit November 2005 inserierte die BW das Flugzeug auf ihrer Homepage im Internet
um $ 2,495.000,00 als Gebrauchtflugzeug zum Verkauf. (AB der BP AS 141) Das
Flugzeug wurde im November 2005 um $ 2,125.000,00 nach Deutschland verkauft, (AS
6 zur IPR Entscheidung) das Darlehen an Kunden1 zurückgezahlt.
Mit Vereinbarung vom 8. Oktober 2004 wurde die BW ab 1.
Jänner 2005 zum Exclusivvertreter der Fa. P GmbH für Deutschland und
Slovenien bestellt, wobei der BW eine Provision, abhängig vom Verkaufspreis
und dem von ihr gewährten Rabatt zustand. Nach dieser Vereinbarung, die auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen worden war, musste sich die BW verpflichten,
einen fabrikneuen Helikopter zum Zwecke der Vorführung zu kaufen. (AB der
BP, AS 107)
Im Dezember 2004 erwarb die BW einen Hubschrauber Typ2 um
den Preis von $ 279.512,00 und ließ dieses Luftfahrzeug im Dezember
in Österreich registrieren. (AB der BP AS 75). Bereits ab Dezember 2004
inserierte die BW diesen Hubschrauber mit der Reg.Nr. RegNr.2 als ungebrauchtes
Gerät zum Preis von $ 319.000,00 auf ihrer Homepage im Internet. (VA
Akt, IPR 2004, AS 20) Im Februar 2005 bot die BW diesen Hubschrauber mit zehn
Flugstunden zum Preis von $ 325.000,00 zum Verkauf an. (VA Akt, IPR 2004, AS 14)
im November 2005 zum Preis von $ 315.000,00 mit 75 Flugstunden (AB der BP,
AS 142)
Der Hubschrauber wurde im Jahr 2005 für
Vorführflüge verwendet und vermietet, wofür Erlöse in
Höhe von rund € 16.000,00 erzielt wurden. Der Hubschrauber wurde
im Dezember 2005 nach Norwegen verkauft (AS 5 zur IPR Entscheidung).
Der oben dargestellte Sachverhalt ist von den Parteien des
Verwaltungsverfahrens weitgehend unbestritten.
In Bezug auf die Frage, ob die geleisteten Anzahlungen
für den Flugzeugkauf des Kunden1 als Schadenersatz einzubehalten sind, wenn
Kunden1 das Flugzeug nicht zeitgerecht übernehmen würde, legte der UFS
entgegen den Ausführungen des Kunden1 die Bestimmungen des vorliegenden
Kaufvertrages, der sowohl vom Geschäftsführer der BW als auch von
Kunden1 unterschrieben worden war so aus, dass auch ein Rücktritt vom
Vertrag zu einer nicht zeitgerechten Übernahme des Flugzeuges führt
und die bis dahin geleisteten Anzahlungen verloren wären. Dies erscheint
dem UFS als die wahrscheinlichste Variante. Ansonsten ist es für den UFS
nicht erklärlich, warum die BW gerade dieses Flugzeug für ihren
"Einstieg" in das Vermietungsgeschäft kaufen sollte, das von einem der
Mieter, der auch wiederkehrender Nutzer des Flugzeuges ist, auch zu 100%
finanziert worden ist.
Dass diesbezügliche Vertragsbestimmungen
beiden Vertragsparteien nicht bewusst
gewesen sein sollte, erscheint nicht logisch, umso mehr, als es sich um einen
Standardvertrag des Unternehmens zu handeln scheint, für das die BW als
Exklusivvertreter auftrat.
Der UFS misst den diesbezüglichen Ausführungen
des Geschäftsführers der BW und des Kunden1 auch deshalb geringere
Bedeutung zu, da es insgesamt mehr als unwahrscheinlich erscheint, dass sich
zwei Vertragspartner bei einem Vertragsvolumen von rund € 2 Mio.
weder beim Vertragsabschluss noch bei dem von Kunden1 ausgesprochenen
Vertragsstorno über die Folgen des Ausstieges aus dem Vertrag und dessen
finanzielle Folgen unterhalten hätten.
Auch die Darstellung der Finanzierung des Flugzeugkaufes
durch den Geschäftsführer der BW, er sei dem Kunden1 für diesen
Betrag "gut gewesen" vermag nicht zu überzeugen. Kunden1 wollte für
die rd. US $ 2,6 Mio. ein Flugzeug erwerben, er hatte nicht die Absicht Gelder
zinsbringend zu veranlagen. Die äußerst günstige Verzinsung
dieses Darlehens und das damit verbundene Fremdwährungsrisiko zu Lasten des
Darlehensgebers lassen darauf schließen, dass es starke Interessen des
Kunden1 beim Flugzeugkauf durch die BW gegeben hat, sei es nun die Vermeidung
des Verlusts der Anzahlung oder auch nur die Möglichkeit ein Flugzeug bis
zur Anschaffung eines neuen, eigenen Flugzeuges zur Verfügung zu haben. Die
Argumentation der BW, sie hätte (aus eigenem) vorgehabt einen neuen
Geschäftszweig gerade mit diesem Flugzeug aufzubauen, erscheint dagegen
wenig wahrscheinlich.
Die gesamte Finanzierung des Flugzeuges erscheint
darüber hinaus ohne nähere Vereinbarungen zwischen der BW und Kunden1
wenig wahrscheinlich. Es erscheint auch nicht wahrscheinlich, dass der
Geschäftsführer der BW sich an keine Details der Vereinbarung, ja
nicht einmal mehr an den Fälligkeitstermin des Darlehens erinnern kann. Er
hat zwar den Kauf des Flugzeuges als einen Vorgang dargestellt, der jederzeit
auch durch eine Bank finanziert hätte werden können und somit vom
Volumen her nichts Ungewöhnliches für die BW darstelle. Bei der
Bilanzsumme der BW vor dem Flugzeugkauf (unter € 1 Mio. mit
buchmäßiger Überschuldung) und nach dem Flugzeugkauf (rund 2,3
Mio. mit buchmäßiger Überschuldung) erscheint es aber zumindest
unwahrscheinlich, dass eine derartige Ausweitung des Geschäftsbetriebes um
mehr als € 1 Mio. auf Fremdkapitalbasis, bzw. auf Basis eines
Privatdarlehens sowie die diesbezüglichen Rahmenbedingungen nicht in
Erinnerung blieben.
Wenn man der Darstellung der BW folgt handelte es sich ja
nicht um die Finanzierung einer Ware im Rahmen eines kurzfristigen
Schuldverhältnisses, sondern um die Anschaffung von Anlagevermögen.
Die Mittel des Kunden1 standen nur befristet zur Verfügung und es scheint
nicht verständlich, dass dem Geschäftsführer der BW nicht mehr
erinnerlich gewesen sein soll, wann er (spätestens) auf eine
Fremdfinanzierung durch die Bank hätte umsteigen müssen. Diese
"Unkenntnis" wird aus Sicht des UFS aber dann verständlich, wenn von Anfang
an eine Finanzierung nur für eine kurze Zeit durch Kunden1 geplant war und
das Flugzeug dann wieder verkauft werden sollte.
In Bezug auf den (spätesten) Zeitpunkt der
Fälligkeit des Darlehens für das Flugzeug, folgte der UFS daher den
Ausführungen des Kunden1, der als Darlehensgeber diesen
Rückzahlungstermin anführte.
Die Glaubwürdigkeit dieses Termines ergibt sich aus
Sicht des UFS auch daraus, dass Kunden1 im Frühjahr 2006 ein neues Flugzeug
bestellen wollte und dafür offenbar auch das Geld aus dem
zurückgezahlten Darlehen vorgesehen war.
Zwischen den Parteien des Verfahrens ist im
gegenständlichen Verfahren strittig, ob die beiden in Frage stehenden
Wirtschaftsgüter bei der dargestellten Verwendung dem Anlagevermögen
zuzurechnen sind und damit in weiterer Folge für diese
Wirtschaftsgüter eine Investitionszuwachsprämie zusteht.
Gemäß
§ 108e Abs.1 EStG 1988 kann ein
Steuerpflichtiger für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend machen.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 müssen
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter solche des abnutzbaren
Anlagevermögens sein, die im Unternehmen genutzt (arg. abgenützt)
werden
Gemäß
§ 198 Abs. 2 UGB sind als
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Gegenstände auszuweisen, die
bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Gemäß
§ 198 Abs. 4 UGB sind als
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens Gegenstände auszuweisen, die
nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Dabei gilt die Zuordnung nach den unternehmensrechtlichen
Vorschriften mangels eigener Vorschriften auch für steuerliche Zwecke.
(Doralt Rz 153 zu § 6 EstG) Entscheidend dabei ist die betrieblichen
Widmung oder Funktion eines Wirtschaftsgutes, im Unternehmen. Ist eine objektive
Funktionsbestimmung nicht mit Sicherheit möglich, entscheidet die
subjektive Widmung. (Doralt Rz 154 zu § 6 EstG)
Ein Wirtschaftsgut dient nur dann auf Dauer dem
Geschäftsbetrieb, wenn es auf seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
oder zumindest einen größeren Zeitraum davon, dem Betrieb dient.
(VwGH vom 2. 7. 1975, Zl 2306/74)
Die Grenze zwischen einer langfristigen und einer
kurzfristigen Nutzung sieht der UFS dabei im Lichte der dargestellten
Ausführungen des VwGH abhängig von der jeweiligen
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Sie wird somit zB
bei einem KFZ anders zu beurteilen sein, als bei einem Musterhaus.
Wirtschaftsgüter, die zu Vorführungszwecken
angeschafft werden, sind dem Umlaufvermögen zuzuordnen, wenn sie von Anfang
an mit dem Ziel einer - der technischen Abnutzung und wirtschaftlichen
Wertminderung angemessenen - baldigen Veräußerung im Unternehmen
angeschafft werden. (VwGH vom 2. 7. 1975, Zl 2306/74)
Somit gehören Wirtschaftsgüter, die zu
Vorführungszwecken angeschafft werden, dann zum Umlaufvermögen, wenn
sie nur kurzfristig der Vorführung dienen. Sie gehören zum
Anlagevermögen, wenn sie langfristig Vorführzwecken dienen. (Doralt Rz
155 zu § 6 EstG)
Wesentlich ist aber dabei die subjektive Widmung eines
Wirtschaftgutes. Die (längere) Dauer der Verwendung zu Vorführzwecken
allein macht ein Wirtschaftsgut noch nicht zum Anlagevermögen, wenn der
Unternehmer das Wirtschaftsgut bei sich bietender Gelegenheit verkaufen
würde. (Doralt Rz 155 zu § 6 EstG)
Da bei der Tätigkeit der BW ein Einsatz von Flugzeugen
und Hubschraubern grundsätzlich in beiden Vermögensbereichen denkbar
ist, und nach den Aussagen des Geschäftsführers der BW der Einsatz
beider Wirtschaftsgüter für die Vermietung
und als Vorführgerät geplant
war, scheint es für den UFS - wie oben dargestellt - von wesentlicher
Bedeutung, welches Ziel die BW mit der Anschaffung dieser Wirtschaftsgüter
primär verfolgte.
Der UFS sieht dabei in rechtlicher Hinsicht hinsichtlich
der Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen keinen Widerspruch zu den
Ausführungen des steuerlichen Vertreters der BW, wohl aber sieht er den
(subjektiven) Einsatzweck der in Frage stehenden Wirtschaftsgüter anders,
als dies von der BW und ihren Vertretern im Verfahren dargestellt wurde:
Was den in Frage stehenden Hubschrauber Typ2 betrifft, so
war die BW aufgrund der Vereinbarung mit der Herstellerfirma verpflichtet ein
solches Wirtschaftsgut für Vorführzwecke anzuschaffen und auf eigene
Kosten zu betreiben.
Für die Widmung dieses Wirtschaftsgutes als
Umlaufvermögen spricht aus Sicht des UFS ganz deutlich das Indiz, dass
dieser Hubschrauber bereits ab dem Dezember 2004 im Internet (zu steigenden
Preisen) zum Verkauf angeboten wurde. Das Argument des
Geschäftsführers der BW, dass er jederzeit in der Lage gewesen
wäre den Hubschrauber zu verkaufen und deswegen die Widmung als
Anlagevermögen ersichtlich sei, kann aus Sicht des UFS nicht
überzeugen.
Der Geschäftsführer der BW hat selbst
ausgeführt, dass die Lieferfrist für diese Hubschrauber damals rund 6
bis 8 Monate betragen habe. Unter diesem Aspekt wäre zwar der Verkauf des
Gerätes jederzeit möglich gewesen, nicht jedoch die sofortige
Nachschaffung eines derartigen Hubschraubers für Vorführzwecke. Das
Vorhandensein eines solchen Gerätes war aber - neben der oben
angeführten vertraglichen Verpflichtung - nach seinen Aussagen wichtig, um
den Kunden das Modell demonstrieren zu können.
Somit ist aus Sicht des UFS bereits unter diesem Aspekt
eine Zuordnung dieses Wirtschaftsgutes zum Umlaufvermögen gegeben, da die
BW von Beginn an ihre Verkaufsabsicht dargetan hat.
Darüber hinaus wurde das Wirtschaftsgut zwar in zwei
Wirtschaftsjahren und insgesamt rund ein Jahr im Betriebsvermögen gehalten.
Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes von 15
Jahren und der langen Lieferzeiten für diese Hubschrauber ist aber ein
Vorführzeitraum von einem Jahr durchaus erklärbar und stellt aus Sicht
des UFS nach den oben dargestellten Ausführungen eine "baldige"
Veräußerung dar, da das Wirtschaftsgut nur einen sehr geringen Teil
seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 15 Jahren im Unternehmen der
BW verwendet wurde. Auch unter diesem Aspekt ist das Wirtschaftsgut aus Sicht
des UFS dem Umlaufvermögen zuzuordnen.
Der UFS geht zwar davon aus, dass es wirtschaftlich
vernünftig erscheint, ein Vorführgerät nebenbei - zur
Verringerung der aus dem Kauf anfallenden Kosten zu vermieten und daneben
für Verkäufe neuer Hubschrauber eine Provision zu erhalten, zum
Anlagegut wird dieser Hubschrauber dadurch aber nicht, da der wesentliche Zweck
für die BW im Verkauf dieses Wirtschaftsgutes nach einer, aus der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeleiteten, angemessenen
Vorführzeit war.
Auch der Verkauf Ende 2005 wegen des vom
Geschäftsführer der BW angeführten Modellwechsels stützt aus
Sicht des UFS die Argumentation, dass es sich um ein Wirtschaftsgut handelte,
das vom primären Einsatzzweck her dem Umlaufvermögen zuzuordnen war
und nur als Nebeneffekt vermietet wurde, da der Verkauf zu dem Zeitpunkt
erfolgte, da die Vorführmöglichkeit nicht mehr gegeben
erschien.
Ein etwas anderer Sachverhalt liegt aus Sicht des UFS bei
der S Typ1 /2 vor.
Dies zunächst deswegen, da eine Verpflichtung zur
Anschaffung eines Vorführgerätes der vertraglichen Vereinbarung der BW
mit der Fa. S nicht zu entnehmen ist. Zudem wurde dieses Flugzeug auch bis
November 2005 nicht zum Verkauf angeboten und wurde - soweit aus den
Verwaltungsakten ersichtlich - auch kaum für Demonstrationsflüge
verwendet.
Dennoch kann der UFS auch bei diesem Wirtschaftgut nicht
von Anlagevermögen ausgehen, wenn man den Einsatzzweck betrachtet, der nach
den vorliegenden Unterlagen und Erhebungen aus Sicht des UFS die
größte Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Wenn auch der Grund für den Ankauf eines
Wirtschaftsgutes bei der Frage der Zuordnung zum Anlage- oder
Umlaufvermögen sicher nur eine untergeordnete Bedeutung im Vergleich zur
durchgeführten Nutzung im Betrieb der BW hat, so ist doch festzuhalten,
dass der UFS davon ausgeht, dass das Motiv für den Ankauf dieses Flugzeuges
durch die BW darin bestand, Schadenersatzforderungen gegenüber Kunden1 zu
vermeiden und dieser dafür der BW die notwendigen Mittel für den
Ankauf befristet zur Verfügung stellte und das Flugzeug bei Bedarf nutzen
konnte.
Der von der BW angeführte Grund für die
Anschaffung des Wirtschaftsgutes scheint dagegen wenig wahrscheinlich. Es mag
zwar sein, dass der Geschäftsführer der BW in der Vermietung von
Flugzeugen einen lukrativen Zweig gesehen hätte. Dem UFS scheinen dann aber
die von der BW gesetzten Vermarktungsaktivitäten für diese Vermietung
zu gering und damit unüblich zu sein. Eine e-mail an die Kunden der BW mag
ein Werbemittel für die geplante Vermietung sein. Wäre aber eine
intensive Nutzung des Flugzeuges zur Vermietung geplant gewesen, was zur
dauerhaften Überschusserzielung aus der Vermietung notwendig gewesen
wäre, wären aber wohl laufende Werbemaßnahmen, auch über
den eigenen Kundenkreis hinaus zu erwarten, die die BW nicht durchgeführt
hat.
Der UFS kann auch nicht erkennen, wieso die
Möglichkeit, für Anlagegüter eine Investitionszuwachsprämie
zu erhalten, entscheidend dafür gewesen sein sollte, das Flugzeug zu kaufen
um es dann zu vermieten. Wenn eine langfristige Vermietung dieses
Wirtschaftgutes geplant gewesen wäre, und diese so lukrativ gewesen
wäre, wie die BW dies angibt, hätte diese Frage in der jährlichen
Kalkulation der BW auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Flugzeuges
von 15 Jahren nur eine untergeordnete Rolle spielen können.
Zudem folgt der UFS auch den Ausführungen des FA, dass
die weitere Verwendung des Flugzeuges bzw. die Möglichkeit der Nutzung
stark mit der Person des Kunden1 verbunden war.
Die BW hatte das Altflugzeug des Kunden1 bereits im Herbst
2004 verkauft; das neue, von Kunden1 bestellte Flugzeug sollte aber erst Anfang
2006 geliefert werden. Es ist auch ersichtlich, dass Kunden1 durchaus laufend
ein Privatflugzeug benötigte bzw. in Anspruch nahm.
Ihm wurden auch andere Konditionen für die Nutzung des
Flugzeuges zugestanden als anderen Nutzern. Er hat im Jahr 2005 das Flugzeug
"immer wieder" benutzt, (und zwar auch für längere Flüge nach
Frankreich bzw. Ibiza) eine Abrechnung der Flugkosten sollte aber erst Ende des
Jahres 2005 erfolgen, obwohl er einer der Nutzer war, der erheblich zu den
Mieteinnahmen für das Flugzeug beitrugen und die BW vierteljährlich
Zinsen für das Flugzeug zu bezahlen hatte.
Weiters erscheint dem UFS die vom FA aufgezeigte
Abhängigkeit der Nutzung des Flugzeuges von der Finanzierung durch Kunden1
von Bedeutung. Dieses Darlehen stand nach Überzeugung des UFS wie oben
dargestellt nur befristet für maximal ein Jahr zu Verfügung. Es mag
zwar möglich sein, dass eine Finanzierung des Flugzeuges auch im Wege der
Banken möglich gewesen wäre, dies wohl aber nur zu anderen Konditionen
bzw. durch Beibringung von Sicherheiten.
Auch die Aussage des Geschäftsführers, dieses
Flugzeug als Vorführgerät anzuschaffen, überzeugt nicht. Die
Provisionen für den Verkauf dieser Flugzeuge erscheinen in Relation zum
Kaufpreis gering. So findet sich in den Akten eine Provision für den Kauf
eines gleichartigen Flugzeuges S Typ1 /2 in der Höhe von rd.
€ 15.000,00. Stellt man dies in Relation zum Kaufpreis des Flugzeuges,
so erscheint es verständlich, warum die Fa. S von der BW nicht verlangt
hat, ein solches Vorführgerät anzuschaffen.
Der UFS geht daher davon aus, dass die BW dieses Flugzeug
von Beginn an mit dem Ziel angeschafft hat um es für rund ein Jahr im
Betrieb zu halten und es spätestens bis Ende 2005 wieder zu verkaufen,
damit die von Kunden1 zur Verfügung gestellten Gelder diesem zeitgerecht
wieder zur Verfügung stehen sollten. Bis zu diesem Zeitpunkt war dieser
bereit die Zwischenfinanzierung des Flugzeuges zu übernehmen, da ihm das
Flugzeug für seine Flüge zur Verfügung stand. Dass die BW das
Flugzeug darüber hinaus auch anderweitig vermietet hat, verschaffte ihr die
Möglichkeit weitere Erträge zur Deckung des zu erwartenden, wenn auch
geringen Wertverlustes des Flugzeuges bis zum Verkauf Ende 2005 zu erzielen. Bei
diesen Überlegungen würde eine 10%ige Investitionszuwachsprämie
in der Kalkulation tatsächlich eine gewichtige Rolle spielen.
Aus diesen Gründen kann die Argumentation des
Geschäftsführers der BW nicht überzeugen, dass er eine
langfristige Vermietung dieses Wirtschaftsgutes geplant habe. Vielmehr erblickt
der UFS darin die von Beginn an feststehende Absicht der BW das Flugzeug binnen
einem Jahr, sicherlich mit möglichst geringem Verlust, wieder zu verkaufen.
Damit bestand aus Sicht des UFS nur eine befristete, an der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer orientiert kurzfristige Nutzungsabsicht,
bis Kunden1 das Geld für sein neues Flugzeug wieder benötigte.
Da dem FA darin zuzustimmen ist, dass die BW nur mit dem
Verkauf dieses Flugzeuges in der Lage gewesen wäre, dem Kunden1 das zur
Verfügung gestellt Kapital zu refundieren, und ein langfristiger Betrieb in
der Vermietung nicht rentabel gewesen wäre, ergibt sich als Schluss, dass
das Flugzeug von Anfang an zum Verkauf bestimmt war, es aber einerseits
wirtschaftlich notwendig war, dieses Flugzeug zu kaufen und in Betrieb zu nehmen
und durch Lukrierung von Einnahmen den zu erwartenden Verlust für die BW
und den Kunden1 zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.
Diese Vorgangsweise erscheint wirtschaftlich sinnvoll, sie
macht das Flugzeug aber nicht zum Anlagevermögen des Betriebes.
Anlagevermögen liegt nach den obigen Ausführungen nur vor, wenn das
Wirtschaftsgut dazu bestimmt ist auf Dauer dem Betrieb zu dienen. Der UFS geht
aber nach dem oben Dargestellten davon aus, dass dieses Flugzeug von Beginn an
zum Verkauf innerhalb eines Zeitraumes von etwa einem Jahr bestimmt war,
weswegen auch dieses Flugzeug dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist.
Sowohl der Hubschrauber als auch das Flugzeug waren somit
aus Sicht des UFS von Anfang an zum Verkauf bestimmt und sind somit dem
Umlaufvermögen zuzurechnen.
Da nach dem oben Dargestellten beide in Frage stehenden
Wirtschaftsgüter bereits zum 31. Dezember 2004 dem Umlaufvermögen
zuzuordnen sind und die restlichen prämienbegünstigten Investitionen
des Jahres 2004 den Durchschnitt der Investitionen der Vorjahre nicht
überschreiten, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
17. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0288-S/07
- Stammnummer
- 31048
- Gültig
- 17.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF