…ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Bei der Festsetzung von Aussetzungszinsen ist die nachträglich Herabsetzung der Abgabenschuld zu berücksichtigen. Nach Sachlage fand keine nachträgliche Herabsetzung der Zollschuld statt. Das gegenständliche Berufungsverfahren dient nicht dazu, behördliche Feststellungen, die in einer bereits rechtskräftigen…
…auch eine solcherart erteilte Aussetzungsbewilligung mit den der Abgabenbehörde zu Gebote stehenden Mitteln aus dem Rechtsbestand beseitigt werden muss. Ein zu Unrecht in Anspruch genommener Zahlungsaufschub soll nicht etwa deshalb fortdauern, weil eine nicht existente Berufung nicht erledigt werden kann. Ist also - gemessen am Ziel…
…das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Auch wenn lediglich die Aussetzung der Einhebung eines Betrages von S 84.693,00 beantragt wurde, so trat dennoch infolge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1997 in Höhe von S 351.659…
…auf Grund des damit nach § 212a BAO gewährten und in der Folge auch tatsächlich ununterbrochen in Anspruch genommenen Zahlungsaufschubes (§ 212a Abs. 5 BAO) grundsätzlich Zinsenpflicht gemäß § 212a Abs. 9 lit.b BAO. Diese währte schließlich bis zur Beendigung dieses Zahlungsaufschubes nach § 212a BAO durch Verfügung…
…Einhebung gesetzt. Die Verrechnung von Aussetzungszinsen bis zum 26. Juni 2009 besteht daher zu Recht. Aussetzungszinsen stellen nämlich ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung gemäß § 212a Abs. 8 BAO beendbaren) Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131). Nach …
…für die Qualifikation als persönliche Unbilligkeit in Betracht käme. Die vom Bw. ins Treffen geführten Umstände eignen sich aber auch nicht dazu, aus ihnen eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Aussetzungszinsen abzuleiten. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (vgl…
…0131, das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Infolge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1985 und 1986 in Höhe von insgesamt € 10.616,77 mit Bescheid vom 22. Juli 1994 trat hinsichtlich des genannten Betrages ein Zahlungsaufschub ein…
…Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Da aufgrund des Antrages der Bw. auf Aussetzung der Einhebung vom 25. Mai 2005 Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden durften bzw. infolge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2002 in Höhe von €…
…97/14/0131, das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Aufgrund der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1998 und 1999 in Höhe von € 5.608,46 und € 5.611,07 mit Bescheid vom 12. November 2003 trat hinsichtlich…
…Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. In Folge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1991 in Höhe von insgesamt 399.000,-- S mit Bescheid vom 7. Juli 1999 trat hinsichtlich des genannten Betrages ein Zahlungsaufschub ein…
…verfügt wurde, und dass, infolge dessen mit dem bekämpften Bescheid Aussetzungszinsen im Betrage von € 88,10,unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage von € 1.388,78, für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub, zu Recht vorgeschrieben wurden; unbeschadet der Tatsache ,dass der Bw. gegen die…
…dass die Verpflichtung zur Zahlung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum besteht, für den die Einhebung der Abgabe auch tatsächlich (bescheidmäßig festgelegt) ausgesetzt wurde. Da Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen, ist ihre Festsetzung für die Zeit zwischen der Erledigung der…
…9 lit. b BAO Aussetzungszinsen zu entrichten seien, soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eingetreten sei. Aussetzungszinsen stellten ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Aus der grundsätzlichen Verpflichtung der Abgabenbehörden über Anbringen ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, lasse sich…
…26. Jänner 2012, nicht bestritten wurden. Aufgrund des in diesem Zeitraum tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschubes besteht die Inanspruchnahme für Aussetzungszinsen im Sinne des § 212a Abs. 9 BAO dem Grunde nach zu Recht. Zur teilweisen Stattgabe hinsichtlich der Höhe der Aussetzungszinsen ist darauf zu verweisen…
…die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens vor, selbst wenn diese lange dauere, diesbezüglich sei der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Die Aussetzungszinsen stellten das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Eine allfällig entstehende Zinsenbelastung könne vermieden bzw. vermindert werden, indem die ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten zur…
… 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen in Höhe von 136,66 € festgesetzt. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Mit Schriftsatz vom 1. Mai 2010 wurde von Ihnen das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen…
… 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen in Höhe von 136,66 € festgesetzt. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Mit Schriftsatz vom 1. Mai 2010 wurde von Ihnen das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen…
…früheren die Berufung erledigenden Bescheid Der eingewendeten hohen Zinsenforderung infolge der unverhältnismäßig langen Dauer bis zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung ist entgegenzuhalten, dass Aussetzungszinsen das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen. Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten…
…9 BAO aus, dass der Behörde beim Vollzug dieser Bestimmung kein Ermessen eingeräumt sei. Aussetzungszinsen würden ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen, der Abgabepflichtige habe jedoch die Möglichkeit, das Entstehen der Zinsen durch teilweise oder gänzliche Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu…
…Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131). Dieser Zahlungsaufschub ist im übrigen jederzeit durch Entrichtung nach Maßgabe des § 212 a Abs. 8 beendbar. Im vorliegenden Fall hat der durch die Aussetzung der Einhebung bewirkte Zahlungsaufschub - und…