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27 035 Treffer130 msnur geltende Fassungen
UFSZ2L ZRV/0251-Z2L/02Berufung gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen mit der Begründung einen Antrag auf Erlass der Zollschuld aus Billigkeitsgründen gemäß § 183 ZollG 1988 eingebracht zu haben, bzw. der zugrunde liegende Bescheid über die Festsetzung der Zollschuld wäre mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)22.06.2004

…ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Bei der Festsetzung von Aussetzungszinsen ist die nachträglich Herabsetzung der Abgabenschuld zu berücksichtigen. Nach Sachlage fand keine nachträgliche Herabsetzung der Zollschuld statt. Das gegenständliche Berufungsverfahren dient nicht dazu, behördliche Feststellungen, die in einer bereits rechtskräftigen…

UFSI RV/0111-I/06Ablaufverfügung im Fall einer (mangels Einbringung einer für die Aussetzung maßgeblichen Berufung) gesetzwidrig erteilten Aussetzungsbewilligung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.03.2009

…auch eine solcherart erteilte Aussetzungsbewilligung mit den der Abgabenbehörde zu Gebote stehenden Mitteln aus dem Rechtsbestand beseitigt werden muss. Ein zu Unrecht in Anspruch genommener Zahlungsaufschub soll nicht etwa deshalb fortdauern, weil eine nicht existente Berufung nicht erledigt werden kann. Ist also - gemessen am Ziel…

UFSW RV/1235-W/03Aussetzungszinsen auch bei rechtswidriger (über den Antrag hinausgehender) Aussetzung der Einhebung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.08.2003

…das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Auch wenn lediglich die Aussetzung der Einhebung eines Betrages von S 84.693,00 beantragt wurde, so trat dennoch infolge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1997 in Höhe von S 351.659…

UFSL RV/1837-L/02Stundungs- oder Aussetzungszinsen für einen gestundeten Abgabenbetrag, für den während aufrechter Stundungsbewilligung auch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wird, dem in weiterer Folge nach Ablauf der Zahlungserleichterungsbewilligung stattgegeben wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.07.2003Teil 1/2

…auf Grund des damit nach § 212a BAO gewährten und in der Folge auch tatsächlich ununterbrochen in Anspruch genommenen Zahlungsaufschubes (§ 212a Abs. 5 BAO) grundsätzlich Zinsenpflicht gemäß § 212a Abs. 9 lit.b BAO. Diese währte schließlich bis zur Beendigung dieses Zahlungsaufschubes nach § 212a BAO durch Verfügung…

UFSG RV/0512-G/10Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.12.2010

…Einhebung gesetzt. Die Verrechnung von Aussetzungszinsen bis zum 26. Juni 2009 besteht daher zu Recht. Aussetzungszinsen stellen nämlich ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung gemäß § 212a Abs. 8 BAO beendbaren) Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131). Nach …

UFSI RV/0390-I/10Keine Nachsicht von Aussetzungszinsen wegen langer Dauer des Berufungsverfahrens in der Hauptsache und einer allfälligen Säumnis des Finanzamtes bei der Erledigung von Aussetzungs- und Rückzahlungsanträgen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.04.2011

…für die Qualifikation als persönliche Unbilligkeit in Betracht käme. Die vom Bw. ins Treffen geführten Umstände eignen sich aber auch nicht dazu, aus ihnen eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Aussetzungszinsen abzuleiten. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (vgl…

UFSW RV/1512-W/05Aussetzungszinsen und Bemessungsverjährung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.09.2005

…0131, das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Infolge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1985 und 1986 in Höhe von insgesamt € 10.616,77 mit Bescheid vom 22. Juli 1994 trat hinsichtlich des genannten Betrages ein Zahlungsaufschub ein…

UFSW RV/1115-W/07Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.06.2008

…Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Da aufgrund des Antrages der Bw. auf Aussetzung der Einhebung vom 25. Mai 2005 Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden durften bzw. infolge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2002 in Höhe von €…

UFSW RV/0916-W/06Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.02.2007

…97/14/0131, das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Aufgrund der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1998 und 1999 in Höhe von € 5.608,46 und € 5.611,07 mit Bescheid vom 12. November 2003 trat hinsichtlich…

UFSL RV/1218-L/07Aussetzungszinsen auch dann, wenn Abgabenvorschreibung rechtswidrig aber rechtswirksam erfolgte
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)31.10.2007

…Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. In Folge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1991 in Höhe von insgesamt 399.000,-- S mit Bescheid vom 7. Juli 1999 trat hinsichtlich des genannten Betrages ein Zahlungsaufschub ein…

UFSW RV/2329-W/07Vorschreibung von Aussetzungszinsen nach Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.10.2008

…verfügt wurde, und dass, infolge dessen mit dem bekämpften Bescheid Aussetzungszinsen im Betrage von € 88,10,unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage von € 1.388,78, für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub, zu Recht vorgeschrieben wurden; unbeschadet der Tatsache ,dass der Bw. gegen die…

UFSI RV/0390-I/11Behauptete Verjährung der Aussetzungszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.09.2013Teil 2/2

…dass die Verpflichtung zur Zahlung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum besteht, für den die Einhebung der Abgabe auch tatsächlich (bescheidmäßig festgelegt) ausgesetzt wurde. Da Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen, ist ihre Festsetzung für die Zeit zwischen der Erledigung der…

UFSI RV/0483-I/10Keine Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen bei unangemessen langer Dauer des Berufungsverfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.08.2010

…9 lit. b BAO Aussetzungszinsen zu entrichten seien, soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eingetreten sei. Aussetzungszinsen stellten ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Aus der grundsätzlichen Verpflichtung der Abgabenbehörden über Anbringen ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, lasse sich…

UFSS RV/0126-S/12Berufung betreffend den verfügten Ablauf der Aussetzung der Einhebung, sowie gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.05.2012

…26. Jänner 2012, nicht bestritten wurden. Aufgrund des in diesem Zeitraum tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschubes besteht die Inanspruchnahme für Aussetzungszinsen im Sinne des § 212a Abs. 9 BAO dem Grunde nach zu Recht. Zur teilweisen Stattgabe hinsichtlich der Höhe der Aussetzungszinsen ist darauf zu verweisen…

UFSW RV/2433-W/11Aussetzungszinsen, lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.01.2012

…die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens vor, selbst wenn diese lange dauere, diesbezüglich sei der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Die Aussetzungszinsen stellten das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Eine allfällig entstehende Zinsenbelastung könne vermieden bzw. vermindert werden, indem die ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten zur…

UFSL RV/0294-L/11Heilung eines Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen des Bescheides; Festsetzung von Aussetzungszinsen für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.03.2011

… 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen in Höhe von 136,66 € festgesetzt. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Mit Schriftsatz vom 1. Mai 2010 wurde von Ihnen das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen…

UFSL RV/1332-L/10Rechtswidrigkeit der Berufungsvorentscheidung bei Unterlassung eines notwendigen Mängelbehebungsauftrages
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.01.2011

… 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen in Höhe von 136,66 € festgesetzt. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Mit Schriftsatz vom 1. Mai 2010 wurde von Ihnen das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen…

UFSW RV/1571-W/09Aussetzungszinsen auch bei unverhältnismäßig langer Dauer der Aussetzung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.05.2009

…früheren die Berufung erledigenden Bescheid Der eingewendeten hohen Zinsenforderung infolge der unverhältnismäßig langen Dauer bis zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung ist entgegenzuhalten, dass Aussetzungszinsen das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen. Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten…

UFSW RV/3100-W/07Festsetzung der Aussetzungszinsen steht nicht im Ermessen der Behörde
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)27.03.2008

…9 BAO aus, dass der Behörde beim Vollzug dieser Bestimmung kein Ermessen eingeräumt sei. Aussetzungszinsen würden ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen, der Abgabepflichtige habe jedoch die Möglichkeit, das Entstehen der Zinsen durch teilweise oder gänzliche Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu…

UFSS RV/0608-S/10Aussetzungszinsen; verspätete Ablaufverfügung; Guthaben am Abgabenkonto
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.11.2010

…Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131). Dieser Zahlungsaufschub ist im übrigen jederzeit durch Entrichtung nach Maßgabe des § 212 a Abs. 8 beendbar. Im vorliegenden Fall hat der durch die Aussetzung der Einhebung bewirkte Zahlungsaufschub - und…