Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1571-W/09
Aussetzungszinsen auch bei unverhältnismäßig langer Dauer der Aussetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1571-W/09vom 27.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D-GmbH, vertreten durch S-GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 24. Oktober 2008
betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 24. Oktober 2008 verfügte
das Finanzamt für den Dienstgeberbeitrag 1-12/1999 in Höhe von
€ 2.427,13, den Dienstgeberbeitrag 1-12/2000 in Höhe von
€ 3.585,18, den Dienstgeberbeitrag 1-12/2001 in Höhe von
€ 3.846,80, den Dienstgeberbeitrag 1-12/2002 in Höhe von
€ 3.857,00, den ersten Säumniszuschlag 2000 in Höhe von
€ 58,82, den ersten Säumniszuschlag 2001 in Höhe von
€ 71,70, den ersten Säumniszuschlag 2002 in Höhe von
€ 76,94 und den ersten Säumniszuschlag 2003 in Höhe von
€ 77,14 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und setzte
Aussetzungszinsen in Höhe von € 2.743,29 fest.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass keine Berufungserledigung bei
ihr eingelangt sei, daher seien keine Aussetzungszinsen festzusetzen bzw.
könne die Aussetzung der Einhebung nicht infolge Berufungserledigung
ablaufen.
Das Finanzamt wies die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 2009 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung
von Aussetzungszinsen brachte die Bw. vor, dass durch die Berufungserledigung
vom 28. April 2005 die Sache selbst erledigt worden sei.
Durch das - über dreieinhalb Jahre -
unverhältnismäßig lange liegen lassen der
bescheidmäßigen Verfügung des Aussetzungsablaufes sei es zu
einer hohen Zinsenforderung an die Bw. gekommen.
Es werde daher beantragt, den Bescheid über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen aufzuheben und diese für den Zeitraum von
der Berufung (26. Jänner 2004) bis zur Erledigung der Berufung
(21. April 2005) neu zu berechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die
Berufung (Abs. 1) ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung
oder
c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht
aus.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund
eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden oder
b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in
Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Unbestritten ist, dass aufgrund der Berufung der Bw. vom
26. Jänner 2004 mit Bescheid vom 9. März 2005 die
Aussetzung der Einhebung der angeführten Abgaben bewilligt wurde. Wie die
Bw. selbst im Vorlageantrag ausführt, wurde die Berufung am
21. April 2005 erledigt.
Anlässlich der Berufungserledigung bedeutet nicht
gleichzeitig (vgl. VwGH 10.12.1991, 91/14/0164). Auch wenn der Bescheid,
mit dem die Beendigung der Aussetzung ausgesprochen wird, später als die
Berufungserledigung ergeht, richtet sich nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.9.1997, 96/15/0173) die Wirksamkeit des
Endes der Aussetzung nach dem Aussetzungs-Beendigungsbescheid und nicht nach dem
früheren die Berufung erledigenden Bescheid
Der eingewendeten hohen Zinsenforderung infolge der
unverhältnismäßig langen Dauer bis zur Verfügung des
Ablaufes der Aussetzung der Einhebung ist entgegenzuhalten, dass
Aussetzungszinsen das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch
genommenen Zahlungsaufschub darstellen. Will der Abgabepflichtige
Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131) entweder von
einer Antragstellung gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO Abstand nehmen oder
- wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den
dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a Abs. 8 BAO
vorgesehene Tilgung beenden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1571-W/09
- Stammnummer
- 41099
- Gültig
- 27.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF