…1.291,41 sFr) steuerfrei belassen. Andererseits hat es in Ansehung der vom Bw. vorgelegten Unterlagen (vgl. die Schreiben/Bestätigungen der Arbeitgeberin des Bw. betreffend Pikettentschädigung für die Monate Jänner, Februar, April, Mai, Juli, September, November und Dezember 2011) ausgewiesenen Zuschlägen für Sonntags- und Feiertagsarbeit…
…dass die steuerfreien Zuschläge gemäß § 68 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen nicht mit dem Lohnkonto übereinstimmten. Der Lohnzettel sei aufgrund des händisch geführten Lohnkontos erstellt worden. In diesem seien unter der Kennziffer für die steuerfreien Bezüge ein zu hoher Wert und…
…für Überstundenleistungen vereinbart hat. Vielmehr gibt er an die tatsächlich geleisteten Überstunden grundlohnmäßig und mit einem (nach § 68 EStG 1988 steuerfrei behandelten) Zuschlag angegolten zu haben. Diesbezüglich sei eingangs auf die Judikatur verwiesen: Die Steuerbegünstigung von Überstundenzuschlägen kommt nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl…
…und Zuschläge", mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Tätigkeit, die etwa mit einer Verschmutzung des Arbeitgebers verbunden ist, für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist…
…27). Nach der Verwaltungspraxis bleiben jedoch sonstige Bezüge gem. § 67 Abs 1 bis zur Freigrenze von € 2.000, sowie steuerfreie Zuschläge gem § 68 EStG außer Ansatz, soweit diese das Jahressechstel nicht überschreiten. Nach § 67 Abs 2 EStG 1988 sind das Jahressechstel übersteigende sonstige Bezüge…
…Zeitausgleich konsumiert wurden. Für den Fall, dass kein entsprechender Nachweis erbracht werde, könne der im Lohnausweis ausgewiesene Zuschlag nicht als steuerfreier Bezug nach § 68 EStG anerkannt werden. Mit Schreiben vom 9.9.2002 legte der steuerliche Vertreter des Berufungsführers den Lohnausweis 2000, das Lohnjournal betreffend…
…Verbindlichkeiten | | 9.719,48 | 37.978,71 | Übergangsergebnis 31.1.2008 | | | 19.973,26 | Abzüglich steuerfreie Zuschläge | | | 0,00 | Steuerpflichtiges Übergangsergebnis zum 31.1.2008 | | | 19.973,26 | USt…
…Die Grundaufzeichnungen wurden hier nach Übernahme in die EDV der Firma h vernichtet. Die steuerfreien Zuschläge für Überstunden und Feiertage wurden daher im Ausmaß von 20 % der Lohnsteuer unterzogen, da die gesetzlichen Anforderungen in diesem Falle nicht erfüllt worden sind." Es kann also auch keine…
…4 EStG | 17.010,-- | Reisekostenvergütung gesamt | | 32.256,-- Dem Bw. flossen weiters steuerfreie Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags- Feiertags- und Nachtarbeit gemäß § 68 Abs. 1 EStG zu (1999: ATS 62.090,--; 2000: ATS 61.594,--). Vom Dienstgeber wurde bei…
…der Abgeltung des Grundlohnes trifft, die Überstundenzuschläge bei Abgeltung des Grundlohnes in Form von Zeitausgleich steuerfrei behandelt werden können, auf einem zu weiten Normverständnis. Der Gesetzgeber hat in § 68 EStG 1988 zwar nicht ausdrücklich festgehalten, dass die Zuschläge für Überstunden bzw. Sonntags- und Feiertagsarbeit und…
…2. Säule des Schweizer Vorsorgekonzepts) als Werbungskosten geltend. Gegen den Einkommensteuerbescheid legte er mit der Begründung Berufung ein, dass steuerfreie Zulagen und Zuschläge gemäß Lohnzettel nicht berücksichtigt worden wären. In der Folge kam es mit der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zu einer Reformatio in Peius. Seitens…
…Fünftel (hier 2.037,17 €) steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15 % zu versteuern. Das steuerfreie Fünftel ist als pauschale Berücksichtigung für steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag…
…4 und 5 EStG abzuziehen. Vom verbleibenden Betrag ist ein Fünftel - als pauschale Berücksichtigung für steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen - steuerfrei zu belassen. Die verbleibenden (vier) Fünftel sind wie ein laufender Arbeitslohn…
…4 und 5 EStG abzuziehen. Vom verbleibenden Betrag ist ein Fünftel als pauschale Berücksichtigung für steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen steuerfrei zu belassen. Die verbleibenden (vier) Fünftel sind wie ein laufender Arbeitslohn…
…Die Begünstigung besteht darin, dass diese Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu einem Fünftel (endgültig) steuerfrei bleiben. Das Fünftel berücksichtigt neben der Vermeidung einer Zusammenballung auch pauschal allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge und sonstige Bezüge. Die Sozialversicherungsbeiträge sind daher im Ergebnis nur zu…
…Fünftel steuerfrei zu belassen und vier Fünftel mit einer vorläufigen Lohnsteuer in Höhe von 15 % zu versteuern. Das steuerfreie Fünftel ist als pauschale Berücksichtigung für steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen steuerfrei zu…
…Pflichtbeiträge abzuziehen. Vom verbleibenden Betrag ist ein Fünftel als pauschale Berücksichtigung für allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen steuerfrei zu belassen (diese Steuerfreiheit bleibt auch bei einer allfälligen Veranlagung erhalten). Die verbleibenden…
…115). Dabei ist von "den übrigen Nachzahlungen" ein Fünftel steuerfrei zu belassen (vgl. etwa UFS 27.2.2007, RV/0560-W/06), was der pauschalen Berücksichtigung für allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von…
…und Antwort, Ausgabe 2008, § 67 Rz 67/62). Insofern hat diese Bestimmung idgF nunmehr neben dem bisherigen Zweck einer Progressionsmilderung auch den Zweck der pauschalen Berücksichtigung allfälliger steuerfreier Zulagen und Zuschläge oder sonstigen Bezüge. Damit hat sich der Gesetzeszweck maßgeblich geändert bzw. erweitert. Auch die…
…Fünftel steuerfrei zu belassen. Dies bedeutet, dass derartige Nachzahlungen nach Abzug allfälliger darauf entfallender Sozialversicherungsbeiträge und des steuerfreien Teils von einem Fünftel des verbleibenden Betrages nach dem Tarif zu versteuern sind. Die Steuerfreiheit eines Fünftels als pauschale Berücksichtigung für allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge sowie…