Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0447-G/06
Besteuerung von Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren gemäß § 67 Abs. 8 lit. g EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0447-G/06vom 14.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MM, vom 17. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 7. März 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 im Beisein der
Schriftführerin Claudia Schmölzer nach der am 14. Februar 2007 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Streitjahr
geringfügige nichtselbständige Einkünfte von der T-GmbH
(Konkursfortbetrieb) iHv. € 1.580,95 bzw. € 21,08 sowie von
der S-KG iHv. € 632,38. Zudem erhielt sie während des gesamten
Jahres steuerfreie Bezüge von Seiten des AMS Graz (Arbeitslosengeld,
Notstandshilfe).
Darüber hinaus erfolgten Auszahlungen durch die IAF
Service GmbH, welche dem Finanzamt einen Lohnzettel mit folgenden Daten bekannt
gab:
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Kennzahl
|
€
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Bruttobezüge
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210
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59.933,77
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SV-Beiträge für laufende
Bezüge
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230
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5.210,36
|
mit festen Sätzen versteuerte
Bezüge
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25.494,19
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übrige Abzüge
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243
|
25.494,19
|
steuerpflichtige Bezüge
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245
|
29.229,22
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einbehaltene Lohnsteuer
|
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5.397,36
|
Lohnsteuer mit festen Sätzen
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1.013,06
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anrechenbare Lohnsteuer
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260
|
4.384,30
|
SV-Beiträge f. m. festem Satz versteuerte
Bezüge
|
226
|
1.302,59
|
Steuerfrei gemäß
§ 26
|
|
8.303,-
Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom
7. März 2006 wurde das steuerpflichtige Einkommen auf Basis der
oa. angeführten Bezüge unter Berücksichtigung des Pauschbetrages
für Werbungskosten iHv. € 132,- sowie der beantragten
Sonderausgaben von insgesamt € 1.197,61 mit € 30.134,02
errechnet.
Die darauf entfallende Steuer wurde wie folgt
ermittelt:
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0% für die ersten 3.640,-
|
0,- €
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21% für die weiteren 3.630,-
|
762,30 €
|
31% für die weiteren 14.530,-
|
4.504,30 €
|
41% für die restlichen 8.334,02
|
3.416,95
€
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
8.683,55 €
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
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- 241,97 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
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- 291,- €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
54,- €
|
Steuer für den
Durchschnittssteuersatz
|
8.096,58 €
|
Durchschnittssteuersatz
|
26,87%
|
gemäß
§ 33 EStG 1988 26,87%
von 30.134,02
|
8.097,01
|
Einkommensteuer
|
8.097,01
|
anrechenbare Lohnsteuer (260)
|
-
4.384,30 €
|
festgesetzte Einkommensteuer (=
Abgabennachforderung)
|
3.712,71 €
In der dagegen eingebrachten Berufung wird zunächst
vorgebracht, dass bei Berechnung des Durchschnittssteuersatzes die
geringfügigen Beschäftigungen "in
der Tagesberechnung" berücksichtigt worden seien. Bei neuerlicher
Durchrechnung ohne diese Beschäftigungen ergebe sich jedoch ein wesentlich
geringerer Steuersatz.
Das nunmehr zuständige Finanzamt Graz-Stadt wies die
Berufung mit folgender Begründung ab:
"Die Einkünfte aus Ihrer
geringfügigen Beschäftigung wurden bereits im Erstbescheid von der
Hochrechnung ausgenommen. Außerdem wird keine Hochrechnung
durchgeführt, weil Sie an 365 Tagen Arbeitslosengeld bezogen
haben."
Im Vorlageantrag führt die Bw. aus, dass sie - nach
12-jähriger, leitender Tätigkeit im Unternehmen - am
30. September 2002 fristlos entlassen worden sei. Rund zwei Jahre
später sei ihr in diesem Zusammenhang ein gerichtlich geltend gemachter und
letztlich auch zugesprochener Betrag von der IAF Service GmbH (der frühere
Arbeitgeber ging per 12. Juni 2003 in Konkurs) zur Auszahlung gebracht
worden, welcher sich aus verschiedenen Komponenten -
Überstundenentgelt, Urlaubsersatzleistung,
Kündigungsentschädigung, Weihnachtsremuneration, Abfertigung,
Lohndifferenzen und Zinsen - zusammensetze. Die Besteuerung laut
angefochtenem Bescheid könne in dieser Höhe nicht gerechtfertigt sein.
Es sei auch nicht vorstellbar, dass Urlaubsersatzleistung, Abfertigung,
Weihnachtsremuneration und Zinsen über das Ausmaß der Abzüge vom
IAF hinaus (15%) mit bis zu 41% Steuer nachbelastet würden.
Am 14. Februar 2007 wurde über Antrag der Bw. eine
mündliche Berufungsverhandlung abgehalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. rügt mit ihrem Vorbringen ganz allgemein die
Berechnung der Einkommensteuer. Insbesondere wird eingewendet, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz bestimmte Teile der seitens der IAF Service
GmbH erfolgten Nachzahlungen (Abfertigung, Weihnachtsremuneration ua.) einem
höheren als dem von der IAF GmbH herangezogenen 15%-igen Steuersatz
unterworfen hätte.
Für den Lohnsteuerabzug von Nachzahlungen in einem
Insolvenzverfahren sieht § 67
Abs. 8 lit. g EStG 1988 ein vereinfachtes Verfahren vor,
welches sich an Durchschnittswerten orientiert. Im Rahmen der zwingend
vorgesehenen Veranlagung hat jedoch - nach Ablauf des bezüglichen
Kalenderjahres - eine Neuberechnung der Steuer zu erfolgen (zB
Doralt, EStG 10. Auflage,
§ 67 Tz 115).
§ 67 Abs. 8
lit. g EStG 1988 in der hier maßgeblichen, gemäß
BGBl I 142/2000 ab dem Jahre 2001 geltenden Fassung normiert:
Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie
Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e
oder f betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen
Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des
§ 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der
verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden
Lohnsteuer in Höhe von 15% zu besteuern.
§ 67 Abs. 3 und Abs. 6 EStG 1988
betreffen gesetzliche Abfertigungen bzw. sonstige bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses anfallende Bezüge. Abs. 8 lit. e der
zitierten Gesetzesstelle betrifft Zahlungen für
Pensionsabfindungen.
Bei den in § 62 Z 3 bis 5 genannten
Abzugsposten handelt es sich um Pflichtbeiträge zu gesetzlichen
Interessensvertretungen und um Pflichtversicherungsbeiträge, soweit sie
nicht auf Bezüge entfallen, die mit den festen Sätzen zu versteuern
sind, sowie um den Wohnbauförderungsbeitrag, soweit dieser nicht auf
Bezüge entfällt, die mit festen Steuersätzen zu versteuern
sind.
§ 67 Abs. 9 EStG 1988 normiert, dass
sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen besteuert werden, bei der
Veranlagung außer Betracht bleiben.
Aus § 67 Abs. 11 EStG 1988 ergibt sich, dass
diese Bestimmungen auch bei der Veranlagung eines Arbeitnehmers Anwendung
finden.
§ 67 Abs. 12 EStG 1988 sieht vor, dass die
auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind,
entfallenden Beiträge im Sinn des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG
1988 vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen
sind.
Werden Nachzahlungen im Insolvenzverfahren durch die
IAF-GmbH getätigt, so kommt nur der Nettobetrag zur Auszahlung. Bei dessen
Berechnung hat die IAF-GmbH nach Abs. 8 lit. g leg. cit. vorzugehen,
also insbesondere steuerfreie Bezüge auszuscheiden.
Auf Grund der dargelegten Rechtsnormen gilt für
Nachzahlungen zusammenfassend Folgendes: Nach Ausscheiden der gemäß
§ 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f EStG gesondert zu
versteuernden Bezüge sind die auf die restlichen Bezüge entfallenden
Pflichtbeiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG
abzuziehen. Vom verbleibenden Betrag ist ein Fünftel - als pauschale
Berücksichtigung für steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder
sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch
die Zusammenballung von Bezügen - steuerfrei zu belassen. Die verbleibenden
(vier) Fünftel sind wie ein laufender Arbeitslohn mit einem
vorläufigen Steuersatz von 15 % zu besteuern.
Durch die gesetzliche Bestimmung des § 67
Abs. 8 lit. g EStG in der ab dem Jahre 2001 geltenden Fassung wurde
die Besteuerung von Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren - zum Teil
abweichend von den sonst geltenden allgemeinen Bestimmungen - eindeutig
festgelegt.
Der Lohnsteuerabzug erfolgt vorläufig mit 15%, die
Bezüge sind in weiterer Folge gemäß
§ 41 Abs. 1
Z 3 iVm. § 69 Abs. 6 EStG zwingend zu veranlagen. Die
vorläufig mit 15% versteuerten Bezüge werden als laufende
steuerpflichtige Bezüge in die Veranlagung einbezogen, die Steuerfreiheit
für ein Fünftel der Bezüge bleibt jedoch erhalten (s.
Doralt, aaO, § 67
Tz 120).
Die Regelungen des § 67 Abs. 8 ff EStG 1988
gehen als Spezialbestimmung der von der Bw. angesprochenen "allgemeinen
Regelung" vor.
Angesichts der dargestellten Rechtslage ist im
Berufungsfall weder die von Seiten der IAF-GmbH erfolgte - vorläufige
- Lohnsteuerberechnung noch die seitens des Finanzamtes im Wege der Veranlagung
vorgenommene Berechnung der Einkommensteuer zu beanstanden:
Die IAF-GmbH brachte - ganz im Sinne der oa.
Gesetzesbestimmungen - von der Bruttonachzahlung zunächst einen mit 6% zu
versteuernden Bezug iHv. € 18.186,92 brutto (netto
€ 16.884,33; darauf entfallende SV-Beiträge € 1.302,59)
in Abzug. Vom verbleibenden Betrag iHv. € 41.746,85 waren die
laufenden SV-Beiträge abzuziehen, woraus sich ein "Nettobetrag"
von € 36.536,50 ergibt. Von diesem ist gemäß
§ 67
Abs. 8 lit. g EStG ein Fünftel gänzlich steuerfrei zu
belassen (i. e. ein Betrag von € 7.307,30 ; addiert man dieses
steuerfreie Fünftel mit dem vorgenannten, "fest zu
versteuernden" Betrag von € 18.186,92, so errechnet sich der im
Lohnzettel der IAF-GmbH unter Kennzahl
243 ausgewiesene Betrag von insgesamt € 25.494,20). Die
restlichen vier Fünftel, sohin ein Betrag von € 29.229,20, waren
von der IAF-GmbH dem vorläufigen Lohnsteuerabzug im Ausmaß von 15% zu
unterwerfen sowie in weiterer Folge vom Finanzamt im Zuge der zwingend
vorzunehmenden Veranlagung in das gesamte (im Jahr 2004 erzielte)
steuerpflichtige Einkommen der Bw. einzubeziehen. In das Jahreseinkommen sind
für Zwecke der Veranlagung zudem auch die von der Bw. im Streitjahr
erzielten "geringfügigen" Einkünfte
einzurechnen.
Die Bw. übersieht ihrem Vorbringen zufolge offenbar,
dass der 15%-ige Lohnsteuerabzug lediglich eine
vorläufige Maßnahme darstellt
und die effektive Steuerfestsetzung erst im Zuge der Veranlagung erfolgt. Die
von der IAF-GmbH einbehaltene Lohnsteuer (iHv. € 4.384,30) wurde im
bekämpften Bescheid auch auf die letztendlich errechnete Einkommensteuer in
Anrechnung gebracht.
Darüber hinaus wurden laut Lohnzettel der IAF-GmbH an
die Bw. vergütete Leistungen iHv. € 8.303,- gemäß
§ 26 EStG zur Gänze steuerfrei gelassen.
Wenn die Bw. vermeint, dass bestimmte (besondere)
Bezugsteile zu hoch besteuert worden seien, so ist darauf zu verweisen, dass
gerade das steuerfreie Fünftel eine pauschale Berücksichtigung
für steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige, allenfalls
steuerbegünstigte Bezüge sowie als Abschlag für einen
Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen darstellt. Auch
wurde nicht dargelegt bzw. nachgewiesen, welche weiteren - neben den von
der IAF-GmbH ohnehin schon als dem festen Steuersatz zu unterwerfende
Bezüge iHv. € 18.186,92 (siehe oben) berücksichtigten
- Zahlungen bzw. in welcher konkreten Höhe diese allenfalls
gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. g EStG als Bezüge
iSd. § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f EStG mit
dem festen Steuersatz zu versteuern gewesen wären.
Im Übrigen wurde auch die Richtigkeit der von der
IAF-GmbH an das Finanzamt gemeldeten Daten seitens der Bw. nicht bestritten.
Was die vom Finanzamt ins Spiel gebrachte
"Hochrechnung" anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass eine solche
auf Grund des ganzjährigen Arbeitslosengeldbezuges im gegenständlichen
Fall nicht erforderlich war, bzw. dass diese letzten Endes keine Auswirkung auf
die vorliegende Steuerberechnung hat, da der auf Basis des
"hochgerechneten" Einkommens ermittelte Durchschnittssteuersatz auf
Grund des ganzjährigen AMS-Bezuges mit dem "tarifmäßigen
Durchschnittssteuersatz" übereinstimmt.
Wenn die Bw. schließlich - ohne weiteren
Nachweis - auf ein aus dem Jahr 2002 resultierendes Guthaben von rund
€ 1.000,- verweist, genügt der Hinweis, dass Gegenstand dieses
Berufungsverfahren die Einkommensteuer des Jahres 2004 ist und ein
allfälliges Abgabenguthaben - unabhängig aus welchem Jahr dieses
stammt bzw. unabhängig von der Höhe der mit gegenständlicher
Berufungsentscheidung bestätigten
Abgabenfestsetzung des Finanzamtes -
bei der Abgabenverrechnung ohnehin
Berücksichtigung findet. Dazu kommt, dass eine im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführte Abfrage der
Abgabendatenbank ergab, dass im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung ein
derartiges Guthaben kassenmäßig nicht ausgewiesen war.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 14.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0447-G/06
- Stammnummer
- 26738
- Gültig
- 14.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF